Urteil vom Finanzgericht Düsseldorf - 7 K 3532/14 GE
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
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T a t b e s t a n d:
2A und B waren im Grundbuch des Amtsgerichts … als Miteigentümer zu je ½ des Grundstücks C eingetragen. Das Grundstück hatten sie mit notariellem Vertrag vom 23. 7. 2007 zu je ½ Miteigentumsanteil in Bruchteilsgemeinschaft erworben. Sie waren Gesellschafter der Klägerin, der C, Gesellschaft bürgerlichen Rechts mit Sitz in D, die sie am 24. 10. 2007 „ab dem 24. 10. 2007“ gegründet hatten. Zweck der Gesellschaft war gem. § 2 des Gesellschaftsvertrages der Erwerb und die Verwaltung des Grundstücks C in D.
3Durch notariellen Vertrag vom 7. 7. 2014 … unter I. § 2 wurde folgendes beurkundet:
4„Die Erschienenen zu 1. und 2. (A und B) sind darüber einig, dass das Eigentum an dem in § 1 aufgeführten Grundstück auf die vorbezeichnete aus den Erschienenen zu 1. und 2. bestehende Gesellschaft bürgerlichen Rechts „Grundstücksverwaltungsgesellschaft C, Gesellschaft bürgerlichen Rechts“ übergeht …“
5Unter II. der Urkunde wurde ein Geschäftsanteils-Abtretungsvertrag beurkundet. In § 2 bot A 70 % seines Geschäftsanteils an der GbR C, B zum Verkauf an; dieses Angebot nahm B an. Der Kaufpreis für den Geschäftsanteil betrug 1 Euro. Weitere 10 % seines Geschäftsanteils übertrug A auf E, weitere 10 % auf F und weitere 10 % auf G für jeweils 1 Euro Kaufpreis. Gemäß § 6 betrugen die Geschäftsanteile nach der Abtretung: B 85 %, E, F und G jeweils 5 %.
6Am 14. 7. 2014 ließen A und B bei dem Notar eine Vertragsergänzung beurkunden. Dadurch wurde I. § 2 Abs. 2 des Vertrages wie folgt ergänzt: „Die Erschienenen .. sind sich einig und erklären übereinstimmend, dass die vorbezeichnete Gesellschaft bürgerlichen Rechts die Grundbesitzung C bereits im Dezember 2007 in Besitz genommen und bewirtschaftet hat. Mit der Einbringung der Grundbesitzung in die GbR gemäß Abschnitt I § 2 dieses Vertrages soll die Grundbuchlage mit der wirtschaftlichen Lage in Übereinstimmung gebracht werden.“
7Am 4. 8. 2014 setzte der Beklagte gegenüber der Klägerin Grunderwerbsteuer i.H.v. 6.616 € nach einer geschätzten Bemessungsgrundlage von 264.666 € unter Berücksichtigung der anteiligen Steuerbefreiung nach § 5 Abs. 3 GrEStG fest.
8Hiergegen legte die Klägerin Einspruch ein. Das Grundstück sei 2007 von der GbR erworben worden. Der Beklagte wies den Einspruch am 8. 10. 2014 zurück. Das Grundstück sei 2007 in Bruchteilseigentum erworben worden. Dies beruhe auf einer bewussten Entscheidung. A und B hätten bereits 2006 bei demselben Notar einen Kaufvertrag abgeschlossen, in dem sie ein Grundstück „zu je ein halb Miteigentumsanteil in Gesamthandsgemeinschaft als Gesellschafter bürgerlichen Rechts“ erworben hätten. Sie hätten daher Kenntnisse über die unterschiedlichen Möglichkeiten des Erwerbs gehabt. Im Vertrag von 2007 habe der Notar formuliert „Der Verkäufer verkauft an den Käufer zu ein halb Miteigentumsanteil in Bruchteilsgemeinschaft“. Es liege keine fehlerhafte Eintragung im Grundbuch vor, die zu korrigieren gewesen sei.
9Hiergegen richtet sich die Klage.
10Die Klägerin trägt vor,
11ein Erwerb von Grundstücksanteilen durch die Klägerin sei nicht Gegenstand der Beurkundung gewesen. Vielmehr seien die 50 % Gesellschaftsanteile von A auf andere übertragen worden. Das Grundstück sei entsprechend dem Gesellschaftsvertrag der GbR vom 24. 10. 2007 gesamthänderisch verwaltet worden. Die Einkünfte seien einheitlich erklärt und festgestellt worden. Der unter I. der notariellen Urkunde formulierte Teil diene allein grundbuchlichen Zwecken. Die Grundbuchlage habe mit der von Beginn an bestehenden wirtschaftlichen Lage in Übereinstimmung gebracht werden sollen. Das Grundstück gehöre bereits seit 2007 zum Vermögen der Klägerin. Nach dem Gesellschaftsvertrag vom 24. 10. 2007 sei Zweck der Gesellschaft der Erwerb und die Verwaltung des Grundbesitzes C. Beteiligt an der Gesellschaft seien A und B zu je 50 % gewesen. Es sei ein Grundstückserwerb durch die Gesamthand erfolgt. Insoweit verweist die Klägerin auf das Urteil des FG Köln vom 2. 5. 2007 5 K 6275/03.
12Die weiteren Rechtsvorgänge unter II. der notariellen Urkunde regelten ausschließlich die Übertragung von Gesellschaftsanteilen. Die Tatbestände des § 1 Abs. 2 a oder § 1 Abs. 3 GrEStG seien dadurch nicht erfüllt. B habe zu seinen bisherigen 50 % weitere 35 % Anteile erworben, so dass er 85 % der Anteile halte. Die verbleibenden 15 % seien grunderwerbsteuerlich unschädlich in Stückelungen von je 5 % übernommen worden.
13Die Klägerin beantragt,
14den Grunderwerbsteuerbescheid vom 4. 8. 2014 und die
15Einspruchsentscheidung vom 8. 10. 2014 aufzuheben.
16Der Beklagte beantragt Klageabweisung.
17Er bezieht sich auf die Einspruchsentscheidung.
18E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
19Die Klage ist unbegründet. Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 100 Abs. 1 FGO. Zu Recht hat der Beklagte die Grunderwerbsteuer durch Bescheid vom 4. 8. 2014 festgesetzt.
20Die Einbringung durch Vertrag vom 7. 7. 2014 unterliegt der Grunderwerbsteuer nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG. Es liegt ein Erwerbsvorgang vor, der einen Rechtsträgerwechsel bewirkt hat. Denn das Grundstück C stand zuvor nicht im Gesamthandseigentum der Klägerin, sondern gehörte A und B, den früheren alleinigen Gesellschaftern der GbR, je zur Hälfte in Bruchteilseigentum. Dem entsprechend waren diese auch als Eigentümer zu je ½ Anteil im Grundbuch eingetragen. Zwar bewirkt die Eintragung in das Grundbuch nicht konstitutiv das Eigentum des Eingetragenen, sondern gibt nur die durch die Auflassung herbeigeführte materielle Rechtslage wieder (vgl. FG Köln vom 2. 5. 2007 5 K 6275/03). Die Eintragung im Grundbuch war hier jedoch nicht fehlerhaft, sondern entsprach dem beurkundeten Willen der Vertragsparteien. Denn A und B hatten das Grundstück 2007 zu „je einhalb Miteigentumsanteil in Bruchteilsgemeinschaft“ erworben. Zur Zeit des Vertragsschlusses am 23. 7. 2007 bestand zudem die erst am 24. 10. 2007 gegründete BGB-Gesellschaft noch nicht.
21Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass die BGB-Gesellschaft im Jahr 2007 noch nicht grundbuchfähig war. Die BGB-Gesellschaft selbst als Berechtigte konnte erst nach Anerkennung der „formellen Grundbuchfähigkeit“ der BGB-Gesellschaft durch den Beschluss des Bundesgerichtshofes vom 4.12.2008 (V ZB 74/08 BGHZ 179,102) im Grundbuch eingetragen werden. Die Vorschriften des § 899a BGB, § 47 GBO sind dem entsprechend im Jahr 2009 eingeführt bzw. geändert worden. Vorher konnten im Grundbuch als Berechtigte nicht die BGB-Gesellschaft selbst, sondern gem. § 47 GBO a.F. nur deren Gesellschafter „in gesamthänderischer Verbundenheit“ eingetragen werden. Eine solche Eintragung der beiden früheren Miteigentümer ist aber in 2007 gerade nicht erfolgt.
22Auch aus dem Abschluss des Gesellschaftsvertrages vom 24. 10. 2007 ergibt sich keine andere Beurteilung. Dieser Vertrag enthält keine Regelung darüber, dass das Grundvermögen zu Gesellschaftsvermögen wird und sich dadurch die Eigentumsverhältnisse von Bruchteils- in Gesamthandseigentum ändern sollen. Eine derartige Regelung wäre im Übrigen nach § 311 b BGB notariell zu beurkunden gewesen, woran es hier fehlt.
23Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.
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Referenzen
- BGB § 899a Maßgaben für die Gesellschaft bürgerlichen Rechts 1x
- 5 K 6275/03 2x (nicht zugeordnet)
- § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG 1x (nicht zugeordnet)
- FGO § 100 1x
- § 5 Abs. 3 GrEStG 1x (nicht zugeordnet)
- V ZB 74/08 1x (nicht zugeordnet)
- FGO § 135 1x
- GBO § 47 2x
- § 1 Abs. 3 GrEStG 1x (nicht zugeordnet)
- BGB § 311b Verträge über Grundstücke, das Vermögen und den Nachlass 1x