Urteil vom Finanzgericht Düsseldorf - 4 K 2044/17 Z

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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Entscheidungsgründe:

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s">Das streitgegenständliche Solar-Ladegerät unterfällt den Regelungen des ProdSG, des ElektroG und der ElektroStoffV mit der Folge, dass jeder der von der Bezirksregierung im Schreiben vom 21.02.2017 benannten Umst28;nde ein Inverkehrbringen des Solargerätes verbietet und damit die Überlassung nach Art. 194 Abs. 1 Unterabs. 1 UZK und der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr nach Art. 201 Abs. 1 und 2 Buchst. c UZK entgegensteht.p> 31

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="absatzLinks">Das Solar-Ladegerät ist auch ein Elektro- und Elektronikgerät im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 3 ElektroG und des § 3 Nr. 1 ElektroG. Das ElektroG ist in der Fassung des Art. 1 des Gesetzes vom 20.10.2015, BGBl. I S. 1739) anzuwenden. Das Solar-Ladegerät ist ein Gerät, das innerhalb der von § 3 Nr. 1 ElektroG genannten Betriebsspannungen betrieben wird und der Erzeugung elektrischer Ströme dient (§ 3 Nr. 1 Buchst. b ElektroG). Zudem ist es ein Gerät der Informations- und Telekommunikationstechnik, denn es dient dem Betrieb dieser Geräte im Freien und ist nach § 2 Abs. 2 ElektroG nicht vom Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgeschlossen.

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atzLinks">Nach § 28 Abs. 2 ElektroG hat jeder Hersteller Elektro- und Elektronikgeräten, die einen Akkumulator enthalten, Angaben beizufügen, welche den Endnutzer über den Typ und das chemische System des Akkumulators und über dessen sichere Entnahme informieren.

37 38 39 lass="absatzRechts">40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52

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