(1) Unbeschadet des Zollkodex der Union und der sonstigen unionsrechtlichen Vorschriften lehnt die Zollstelle die Annahme der Zollanmeldung ab, wenn
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die Zollstelle sachlich nicht zuständig ist, - 2.
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die Voraussetzungen für die beantragte Zollbehandlung nicht vorliegen oder - 3.
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Verbote und Beschränkungen entgegenstehen.
(2) Die Zollstelle kann die Annahme der Zollanmeldung ablehnen, wenn
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sie örtlich nicht zuständig ist, - 2.
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die Regelungen über den Amtsplatz oder die Öffnungszeiten (§ 18) nicht beachtet worden sind.