Urteil vom Finanzgericht Düsseldorf - 9 K 1904/18 G

Tenor

Die Festsetzungen der Gewerbesteuermessbeträge für 2013 für 2014 vom, jeweils in der Gestalt der Einspruchsentscheidung, werden dahingehend geändert, dass im Rahmen der Kürzungen zusätzlich eine Kürzung gemäß § 9 Nr. 3 GewStG um ein Drittel des Gewinnes aus Gewerbebetrieb vorgenommen wird.

Die Berechnung der geänderten Messbeträge wird dem Beklagten übertragen

(§ 100 Abs. 2 Satz 2 FGO).

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin zu 60 % und der Beklagte

zu 40 %.

Die Revision wird zugelassen.


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