Urteil vom Finanzgericht Düsseldorf - 4 K 3205/20 Z
Tenor
Der Einfuhrabgabenbescheid vom 22. November 2019 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 20. November 2020 wird aufgehoben.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren war notwendig.
Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
T a t b e s t a n d:
2Die Klägerin meldete am 18. Januar, 16. März, 4. April, 22. August und 9. Oktober 2017 beim Hauptzollamt (HZA) A-Stadt nahtlose Rohre aus nichtrostendem Stahl kaltgezogen oder kaltgewalzt der Unterposition 7304 41 00 der Kombinierten Nomenklatur (KN) zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr an. Als nichtpräferenziellen Ursprung der Waren gab sie Indien an. Sie hatte die Rohre von der in Indien ansässigen ... Ltd. (Ltd.) bezogen.
3Das HZA A-Stadt nahm die Anmeldungen an und setzte im Hinblick auf den angegebenen Ursprung der Rohre lediglich Einfuhrumsatzsteuer gegen die Klägerin fest.
4Die Europäische Kommission leitete mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2017/272 vom 16. Februar 2017 (ABl EU Nr. L 40/64) eine Untersuchung betreffend die mutmaßliche Umgehung des mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1331/2011 des Rates vom 14. Dezember 2011 (DVO Nr. 1331/2011) eingeführten Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter nahtloser Rohre aus rostfreiem Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik (VR) China durch aus Indien versandte Einfuhren, ob als Ursprungserzeugnisse Indiens angemeldet oder nicht, und zur zollamtlichen Erfassung dieser Einfuhren, ein. Die Untersuchung betraf auch die Ltd. Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2093 (DVO 2017/2093) vom 15. November 2017 wurde die Untersuchung eingestellt und die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2017/272 aufgehoben.
5Das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) untersuchte seit 2016 wegen des Verdachts der Umgehung von Antidumpingzoll Einfuhren von nahtlosen Rohren aus nichtrostendem Stahl aus Indien. In seinem Abschlussbericht vom 4. Juli 2019 kam es zu dem Ergebnis, dass die Ltd. in den Jahren 2016 bis 2018 nahtlose Rohre aus rostfreiem Stahl aus der VR China eingeführt und die Mehrzahl davon ohne oder mit nur unwesentlicher Bearbeitung in die Europäische Union (EU) ausgeführt habe. Die aus der VR China nach Indien eingeführten Waren seien in die Position 7304 einzureihen gewesen. Es habe sich dabei nicht um Hohlprofile gehandelt, weil die Ltd. keine Waren der Unterposition 7304 49 des Harmonisierten Systems (HS) eingeführt habe. Selbst wenn die Rohre in Indien bearbeitet worden wären, würde diese Bearbeitung nicht die Voraussetzungen des Anhangs 22-01 zur Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission vom 28. Juli 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Einzelheiten zur Präzisierung von Bestimmungen des Zollkodex der Union (UZK-DelVO) erfüllen. Ein Großteil der Einfuhren sei entgegen ihrer Beschreibung kalt hergestellt worden. Eine gewisse Anzahl von Rohren sei ohne jegliche Bearbeitung in Indien aus China eingeführt und weiter ausgeführt worden. Alle nahtlosen Rohre aus nichtrostendem Stahl, die Ltd. ausgeführt habe, hätten ihren Ursprung in der VR China gehabt.
6Das beklagte HZA folgte dem Abschlussbericht. Es erhob hinsichtlich der von der Klägerin am 18. Januar, 16. März, 4. April, 22. August und 9. Oktober 2017 angemeldeten Rohre mit Einfuhrabgabenbescheid vom 22. November 2019 167.456,32 Euro Antidumpingzoll sowie 8.282 Euro Verzugszinsen nach. Zur Begründung führte es aus, die Rohre hätten ihren nichtpräferenziellen Ursprung in der VR China gehabt. Ein für eine ursprungsbegründende Be- oder Verarbeitung erforderlicher Wechsel der Tarifposition liege nicht vor, weil die Rohre bereits bei ihrer Einfuhr nach Indien in die Position 7304 HS einzureihen gewesen seien.
7Mit ihrem hiergegen eingelegten Einspruch trug die Klägerin vor: Der Abschlussbericht des OLAF genüge nicht als Nachweis für den behaupteten nichtpräferenziellen Ursprung der Rohre in der VR China. Der Bericht enthalte lediglich pauschale Behauptungen und keine Feststellungen zu den konkret von ihr eingeführten Waren. Er weise zudem zahlreiche Unzulänglichkeiten und Fehler auf. Der Bericht stehe im Widerspruch zu den Feststellungen der Kommission in der DVO 2017/2093, obwohl die Untersuchungszeiträume weitgehend identisch gewesen seien.
8Die Ltd. habe die kaltgezogenen Rohre aus warmgewalzten Mutterrohren hergestellt. Hierbei habe es sich um eine ursprungsbegründende Bearbeitung gehandelt. Das folge schon aus dem 33. Erwägungsgrund zur DVO 2017/2093. Die von der Ltd. durchgeführte Bearbeitung habe eine tiefgreifende und wirtschaftlich gerechtfertigte Weiterverarbeitung dargestellt, die erheblichen maschinellen sowie personellen Einsatz erfordert habe. Hierdurch seien die Eigenschaften der Rohre grundlegend verändert worden. Bei den von der Ltd. aus der VR China eingeführten Mutterrohren habe es sich um warmgewalzte Hohlprofile oder sog. Rohrluppen gehandelt, die in die Unterposition 7304 49 HS einzureihen gewesen seien. Mutterrohre seien sog. „Hohlstähle" („hollow bars"), die dazu bestimmt seien, durch eine Weiterverarbeitung aufgewertet zu werden. Dies werde durch die Normung von „Hohlstahl“ in der EN 10294-2 belegt, in der die Hohlstähle als „Rohre für die zerspanende Verarbeitung" bzw. „hollow bars for machining" bezeichnet würden. Hohlstähle seien daher keine Rohre mit den für diese typischen Eigenschaften, sondern Hohlerzeugnisse, die ausschließlich zur Weiterverarbeitung bestimmt seien und regelmäßig in die Unterposition 7304 49 HS einzureihen seien.
9Die Annahme des OLAF in seinem Abschlussbericht, dass der äußere und innere Querschnitt von Hohlprofilen unterschiedliche Formen aufweisen müsse, sei unzutreffend. Es sei technisch unmöglich, aus einem derartigen Hohlprofil ein kaltgezogenes Rohr herzustellen. Allgemein bekannt und technisch unbestritten sei, dass Hohlprofile einen runden inneren und äußeren Querschnitt aufweisen könnten. Die Grenze zwischen Rohren und Hohlprofilen sei fließend.
10Jedenfalls habe in Indien eine wesentliche Be- oder Verarbeitung der dort eingeführten Mutterrohre im Sinne des Art. 60 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (UZK) stattgefunden. Die Listenregeln in Anhang 22-01 zur UZK-DelVO könnten die Anwendung der Grundregeln über die Ursprungsbegründung nicht ausschließen. Art. 32 UZK-DelVO könne nur eine positive Vermutung für eine ursprungsbegründende Verarbeitung begründen. Ein Wechsel der Tarifposition könne allein nicht für die Begründung des Ursprungs einer Ware ausschlaggebend sein.
11Das beklagte HZA wies den Einspruch mit Entscheidung vom 20. November 2020 als unbegründet zurück. Zur Begründung führte es aus: Die fraglichen Rohre hätten ihren Ursprung in der VR China gehabt. Eine ursprungsbegründende Be- oder Verarbeitung der Rohre in Indien habe nicht stattgefunden, weil sie danach nicht in eine andere Position einzureihen gewesen seien und sie auch nicht aus Hohlprofilen im Sinne der Unterposition 7304 49 HS hergestellt worden seien.
12Art. 60 Abs. 2 UZK sei zur Bestimmung des Ursprungs der Rohre nicht anzuwenden, weil die Kommission in Bezug auf die fraglichen Waren durch die spezielle Regelung in Anhang 22-01 zur UZK-DelVO von ihrer Befugnis zur Konkretisierung der Ursprungsregeln nach Art. 62 UZK Gebrauch gemacht habe. Der nichtpräferenzielle Ursprung bestimme sich daher nach den verbindlichen Listenregeln des Anhangs 22-01 zur UZK-DelVO. Sofern diese – wie im Streitfall – nicht einschlägig seien, komme die Restregel für Waren des Kapitels 73 zur Anwendung. Danach sei das Ursprungsland eines Erzeugnisses das Land, in dem der – gemessen am Wert – größere Teil der Vormaterialien seinen Ursprung habe. Im Streitfall stammten alle Vormaterialien aus der VR China.
13Die Ergebnisse der Umgehungsuntersuchung der Kommission, die zum Erlass der DVO 2017/2093 geführt habe, stünden dieser Würdigung nicht entgegen. Die Umgehungsuntersuchung habe mögliche Wettbewerbsverzerrungen durch Veränderungen des Handelsgefüges zwischen Indien und der VR China nach den Bestimmungen des Antidumpingrechts betroffen. Rechtsgrundlage der Untersuchung sei Art. 13 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 (VO Nr. 1225/2009) des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (ABl EU Nr. L 343/51) gewesen. Geprüft worden sei insbesondere, ob eine hinreichende Begründung und wirtschaftliche Rechtfertigung für nach Indien verlagerte Produktionsschritte bestanden hätten. Eine Bewertung der Be- oder Verarbeitung in Indien habe im Hinblick auf die Auswirkungen auf den nichtpräferenziellen Ursprung der Waren nicht stattgefunden, wie sich dies aus dem 72. Erwägungsgrund zur DVO 2017/2093 ergebe. Dementsprechend habe die Kommission in ihrer Untersuchung auch keine Feststellungen zum nichtpräferenziellen Ursprung der Rohre getroffen.
14Die Klägerin wiederholt mit ihrer Klage im Wesentlichen ihr Vorbringen aus dem Einspruchsverfahren. Darüber hinaus trägt sie vor: Das OLAF habe bezüglich der in Rede stehenden Rohre nicht nachgewiesen, dass in Indien keine Be- oder Verarbeitung der Mutterrohre stattgefunden habe, sondern kaltgefertigte Rohre nach Indien eingeführt und ohne weitere Bearbeitung wieder ausgeführt worden seien. In Wirklichkeit habe die Ltd. die von ihr eingeführten Rohre aus Mutterrohen bzw. Rohrluppen der Unterposition 7304 49 HS hergestellt und auch entsprechende Produktionsanlagen unterhalten. Das ergebe sich aus den von der Ltd. zur Verfügung gestellten Unterlagen über den Produktionsablauf sowie aus den Feststellungen der Kommission im Rahmen der durchgeführten Umgehungsuntersuchung. Die Listenregel zu der Unterposition 7304 41 HS in Anhang 22-01 zur UZK-DelVO sei daher erfüllt. Falls dies nicht der Fall sei, sei diese Listenregel wegen Verstoßes gegen höherrangiges Recht ungültig. Jedenfalls seien die Listenregeln in Anhang 22-01 zur UZK-DelVO im Lichte des Art. 60 Abs. 2 UZK auszulegen. Ein Rückgriff auf die Restregel zu Kapitel 73 in Anhang 22-01 zur UZK-DelVO helfe nicht weiter, weil diese Regel ausschließlich an den Wert des Vormaterials anknüpfe und jegliche Verarbeitungsvorgänge außer Acht lasse. Nach dem 33. Erwägungsgrund zur DVO 2017/2093 könne es keinem Zweifel unterliegen, dass die intensive und kostenträchtige Verarbeitung der Mutterrohre durch die Ltd. eine letzte wesentliche und wirtschaftlich gerechtfertigte Be- oder Verarbeitung dargestellt habe.
15Die Klägerin beantragt,
16- 17
1. den Einfuhrabgabenbescheid vom 22. November 2019 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 20. November 2020 aufzuheben;
- 18
2. hilfsweise die Revision zuzulassen.
Das beklagte HZA beantragt,
20die Klage abzuweisen.
21Zur Begründung trägt es vor: Die Schlussfolgerungen des OLAF seien durch Beweise und Indizien belegt. Das OLAF habe Informationen aus verschiedenen Datenbanken analysiert, um Warensendungen zu ermitteln, die nach Gewicht und sonstigen Merkmalen übereingestimmt hätten. Die in Rede stehenden Einfuhren der Klägerin seien vom Abschlussbericht des OLAF umfasst. Zumindest hinsichtlich der von dem OLAF ermittelten übereinstimmenden Ein- und Ausfuhren sei davon auszugehen, dass die betreffenden Rohre ihren Ursprung in der VR China gehabt hätten und ohne Be- oder Verarbeitung aus Indien wieder ausgeführt worden seien. Die Ltd. habe dem OLAF keine Unterlagen über den Bezug von in Indien hergestellten nahtlosen Rohren als Vormaterialien vorgelegt. Bei den vorgelegten exemplarischen Rechnungen habe es sich um solche indischer Einführer gehandelt. Die Bediensteten des OLAF X und Y könnten bestätigten, dass es sich bei den von der Ltd. vorgelegten Rechnungen um solche von Einführern in Indien gehandelt habe. Selbst wenn die Rohre bei der Ltd. einer Be- oder Verarbeitung unterzogen worden seien, sei diese nach den Listenregeln zu Kapitel 73 in Anhang 22-01 zur UZK-DelVO für die Begründung eines Ursprungs in Indien nicht ausreichend gewesen.
22E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
23Die Klage ist begründet. Der Einfuhrabgabenbescheid vom 22. November 2019 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 20. November 2020 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung – FGO –). Das beklagte HZA hat den Antidumpingzoll zu Unrecht festgesetzt und mitgeteilt.
24Rechtsgrundlage für die nachträgliche Festsetzung und Mitteilung des Antidumpingzolls sind die Art. 101 Abs. 1, 102 Abs. 1 Unterabs. 1 UZK. Der von der Klägerin zu entrichtende Einfuhrabgabenbetrag umfasste nicht auch den Antidumpingzoll. Nach Art. 1 Abs. 1 DVO Nr. 1331/2011 war ein endgültiger Antidumpingzoll auf Einfuhren von nahtlosen Rohren aus nichtrostendem Stahl der Unterposition 7304 41 00 KN mit Ursprung in der VR China zu erheben. Den behaupteten nichtpräferenziellen Ursprung der Rohre in der VR China (Art. 59 ff. UZK) muss das beklagte HZA nachweisen, weil es sich auf diesen Ursprung der Waren beruft (vgl. Bundesfinanzhof, Urteil vom 15. Juli 1986 VII R 145/85, BFHE 147, 208). Insoweit ist erforderlich, aber auch ausreichend, wenn mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit angenommen werden kann, dass die Waren einen Ursprung hatten, der zur Erhebung von Antidumpingzoll führt (vgl. Finanzgericht Hamburg, Urteil vom 23. Juni 2017 4 K 74/16, juris).
25Im Streitfall sind nach der aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnen Überzeugung des Senats (§ 96 Abs. 1 Satz 1 FGO) die Mutterrohre von der Ltd. aus der VR China nach Indien eingeführt worden. Die Ltd. hat mit ihrem Schreiben vom 15. April 2019 (Bl. 698, 701 des Heftes 1 der Akten des HZA) mitgeteilt, dass sie warmgefertigte Mutterrohre sowohl aus Indien als auch aus der VR China bezogen habe. Danach ist zwar offen, ob die Ltd. die konkreten hier in Rede stehenden Rohre aus der VR China oder Indien bezogen hat. Gleichwohl bedarf es nicht einer Beweisaufnahme durch Vernehmung der vom beklagten HZA benannten Zeugen. Die Klägerin hat nämlich selbst im Einspruchsverfahren eingeräumt, dass die Mutterrohre, die von der Ltd. bezogen sowie von dieser bearbeitet wurden, aus China stammten. Sie hat sich auf Seite 11 ihrer Einspruchsbegründung vom 25. Mai 2020 (Bl. 113 Heft 2 der Akten des HZA) zum Beleg ihrer Behauptung, es habe sich um Mutterrohre („redraw hollows“) gehandelt, auf Mill Test Certificates berufen, die sie als Anlage 3 (Bl. 130 bis 133 des Heftes 2 der Akten des HZA) übersandt hat. Aus diesen Mill Test Certificates ergibt sich unzweifelhaft, dass die Mutterrohre aus der VR China stammten und dort von der M bezogen worden sind.
26Nach der aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnen Überzeugung des Senats (§ 96 Abs. 1 Satz 1 FGO) sind die Mutterrohre in Indien von der Ltd. bearbeitet worden.
27Das OLAF ist in seinem Abschlussbericht vom 4. Juli 2019 unter 2.4.2 auf Seite 19 (Bl. 143 des Heftes 1 der Akten des HZA) davon ausgegangen, dass „zumindest in Bezug auf die… ermittelten übereinstimmenden Sendungen“ die betreffenden nahtlosen Rohre chinesischen Ursprungs aus Indien in die EU wiederausgeführt worden seien, ohne zuvor einer Be- oder Verarbeitung unterzogen worden zu sein. Diese Behauptung bezieht sich mithin nicht auf die hier in Rede stehenden Rohre, welche die Klägerin am 18. Januar, 16. März, 4. April, 22. August und 9. Oktober 2017 zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldet hat. Denn insoweit hat das OLAF ausweislich seines Abschlussberichts nebst Anlagen (Bl. 459 des Heftes 1 der Akten des HZA) keine „übereinstimmenden Sendungen“ festgestellt. Gegenteiliges ist auch vom beklagten HZA nicht dargelegt worden. Die Tabelle auf Seite 19 des Abschlussberichts (Bl. 143 f. des Heftes 1 der Akten des HZA) bezieht sich zudem nur auf Ein- und Ausfuhren der Ltd. vom August 2015.
28Auf der Grundlage des Abschlussberichts des OLAF vom 4. Juli 2019 kann nicht davon ausgegangen werden, dass die von der Ltd. aus der VR China bezogenen Mutterrohre nicht von dieser bearbeitet worden sind. Auf Seite 12 des Berichts (Bl. 136 des Heftes 1 der Akten des HZA) wird zwar der Verdacht dargestellt, dass die aus der VR China stammenden Mutterrohre als angeblich warmgefertigte Rohre der Unterposition 7304 49 HS nach Indien eingeführt worden seien, während die Rohre in Wirklichkeit durch Warmlochen hergestellt und anschließend kalt gepilgert worden seien. Das OLAF hat jedoch auf Seite 12 unten seines Abschlussberichts eingeräumt, dass es nicht gelungen sei, ein deutliches und bestimmten Ausführern oder Versendern in Indien zuzuordnendes Muster eines Weiterversands festzustellen.
29Auf Seite 14 des Abschlussberichts (Bl. 138 des Heftes 1 der Akten des HZA) wird ferner dargestellt, dass sich aus den chinesischen Statistiken ergebe, dass angeblich nur kaltgefertigte Rohre aus der VR China nach Indien ausgeführt worden seien. Aus den indischen Statistiken gehe demgegenüber hervor, dass angeblich nur warmgefertigte Rohre aus der VR China nach Indien eingeführt worden seien. Es sei daher sehr wahrscheinlich, dass es sich bei den aus der VR China stammenden Rohren um Fertigerzeugnisse gehandelt habe, die bei der Einfuhr nach Indien in betrügerischer Absicht als angebliche Halbfertigerzeugnisse (warmgefertigte Rohre) angemeldet worden seien. Auch dieser vom OLAF geäußerte Verdacht (Seite 15 des Abschlussberichts), der lediglich auf die Auswertung von zur Verfügung gestellten Statistiken gestützt worden ist, ist nicht näher belegt worden. Im Übrigen hat die Kommission im 30. Erwägungsgrund zur DVO 2017/2093 ausgeführt, worauf die dargestellte Diskrepanz zwischen den chinesischen und indischen Statistiken zurückzuführen ist. Danach sei die Diskrepanz damit zu erklären, dass nach den Regelungen der VR China zur Erstattung von Mehrwertsteuer bei kaltgeformten bestimmten nahtlosen Rohren eine Erstattung von 13 % Mehrwertsteuer vorgesehen sei, während bei warmgefertigten Rohren nur 9 % Mehrwertsteuer erstattet werde.
30Soweit das OLAF auf Seite 17 seines Abschlussberichts (Bl. 141 des Heftes 1 der Akten des HZA) darauf hingewiesen hat, dass die Normen ASTM A 312 und EN10216-5, die in den Beschreibungen der aus der VR China nach Indien eingeführten Rohre für eine Menge von 879 Mio. t verwendet worden seien, für fertig hergestellte Rohre gelten würden, folgt auch daraus nicht ohne weiteres, dass die Mutterrohre von der Ltd. nicht bearbeitet worden sind. Aus den Mill Test Certificates (Bl. 130 ff. des Heftes 2 der Akten des HZA) ergibt sich zwar, dass die vorgenannten Normen für die Bezeichnung der aus der VR China eingeführten Mutterrohre verwendet worden sind. Der Schluss, dass es sich deshalb bereits bei den aus China nach Indien eingeführten Rohren um Fertigerzeugnisse gehandelt hat, ist jedoch nicht zwingend. Vielmehr legt die Bezeichnung als „mother pipes (redraw hollows)“ die Annahme nahe, dass die Mutterrohre noch einer weiteren Bearbeitung bedurften, um als Fertigerzeugnisse unmittelbar verwendet werden zu können. Hierfür spricht insbesondere auch die Darstellung des Bearbeitungsprozesses der Mutterrohre durch die Ltd. in deren Schreiben vom 15. April 2019 (Bl. 703 des Heftes 1 der Akten des HZA).
31Das OLAF hat seine Behauptung, dass alle von der Ltd. aus der VR China nach Indien eingeführten Rohre kaltgefertigt worden seien (Seite 26 des Abschlussberichts; Bl. 150 des Heftes 1 der Akten des HZA), auf das Gutachten eines Sachverständigen gestützt. In diesem Gutachten vom 14. März 2019 (Bl. 682 des Heftes 1 der Akten des HZA) hat der Sachverständige als Schlussfolgerung angenommen, dass Rohre mit einer Wanddicke von weniger als 7 mm nicht in China warmgefertigt worden sein könnten (Bl. 689 des Heftes 1 der Akten des HZA). Es fehlen indes Feststellungen dazu, dass sämtliche von der Ltd. aus der VR China eingeführten Rohre eine Wanddicke von weniger als 7 mm hatten, so dass die Schlussfolgerung des Sachverständigen nicht die Annahme begründen kann, alle von der Ltd. eingeführten Rohre seien nicht warmgefertigt worden. Der Tabelle in Anhang 8 zum Abschlussbericht (Bl. 626 ff. Heft 1 der Akten des HZA) lassen sich nur vereinzelt Angaben zur Wanddicke der von der Ltd. eingeführten Rohre entnehmen. Soweit sich solche Angaben aus der Tabelle ergeben – z.B. die Eintragungen für den 19. Januar 2017 („THK 3.56 MM“ „THK 3.68 MM“) – lassen sich diese Eintragungen nicht den hier in Rede stehenden Einfuhranmeldungen der Klägerin zuordnen. Aus dem Schreiben der Ltd. vom 15. April 2019 (Bl. 701 des Heftes 1 der Akten des HZA) ergibt sich lediglich, dass diese in der Regel Rohre mit einem Durchmesser von 33, 42, 48 und 60 mm warmgefertigt oder halbwarmgefertigt bezogen hatte (Bl. 701 des Heftes 1 der Akten des HZA).
32Das Schreiben der Ltd. vom 15. April 2019 (Bl. 698 des Heftes 1 der Akten des HZA) sowie deren ergänzende Stellungnahme vom 23. September 2019 (Bl. 124 GA) sprechen nach Überzeugung des Senats indessen dafür, dass diese die von ihr aus der VR China eingeführten Mutterrohre einer Bearbeitung unterzogen hat. Die Ltd. hat mit ihrem Schreiben vom 15. April 2019 bestätigt, dass die Mutterrohre einer Bearbeitung unterzogen worden seien, die dazu geführt habe, dass sich der Durchmesser, die Dicke und Länge, die Toleranzen sowie die physikalischen, mechanischen und metallurgischen Eigenschaften der Mutterrohre verändert hätten (Bl. 698 unten des Heftes 1 der Akten des HZA). Die Darstellung des Maschinenparks der Ltd. (Bl. 100 ff. GA) unterstützt die Annahme, dass die Mutterrohre von dieser einer Bearbeitung unterzogen worden sind. Die Ltd. hat überdies in ihrem Schreiben vom 15. April 2019 im Einzelnen dargestellt, wie der Bearbeitungsprozess ablief (Bl. 702, 705 des Heftes 1 der Akten des HZA). So seien die Mutterrohre zunächst hitzebehandelt worden, um das Material weich für die weitere Kaltbehandlung zu machen. Nach der Hitzebehandlung seien die Mutterrohre beschichtet worden, um einen direkten Kontakt mit dem Metall bei dem Kaltziehen zu vermeiden. Rohre von 33,4 mm seien alsdann geweitet worden, um einen größeren Durchmesser zu erhalten. Daran habe sich das Kaltziehen oder Pilgern angeschlossen, um die Spezifikationen zu erhalten, die der jeweilige Kunde bestellt habe. Die Ltd. hat zudem dargestellt, dass die Mutterrohre bei Maßen von weniger als 42 mm in halbkaltgefertigtem Zustand eingeführt oder gekauft worden seien, weil warmgefertigte Erzeugnisse nur begrenzt erhältlich gewesen seien (Bl. 702 des Heftes 1 der Akten des HZA). In ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 23. September 2019 hat die Ltd. zudem nochmals den Bearbeitungsprozess im Einzelnen dargestellt. Aus der Tabelle auf Seite 3 f. der Stellungnahme (Bl. 126 GA) ergibt sich nachvollziehbar, dass die Bearbeitung der Mutterrohre dazu geführt hat, dass die von der Ltd. ausgeführten Rohre ein (geringfügig) anderes Gewicht, andere Maße und andere Toleranzen aufwiesen. Die Behandlung der Rohre habe dazu geführt, dass diese eine andere Wanddicke und eine andere Länge aufgewiesen hätten. Die Wanddicke und der äußere Durchmesser der Rohre seien durch die Behandlung gleichmäßig geworden, was die Einhaltung der Toleranzen zur Folge gehabt habe.
33Letztlich hat das beklagte HZA bei seiner Auswertung des Abschlussberichts des OLAF auch nicht bestritten, dass in den Fällen, in denen keine bloßen Umladungen in Indien stattgefunden haben, die Mutterrohre von der Ltd. einer Bearbeitung unterzogen worden sind (Seite 12 oben der Einspruchsentscheidung, Bl. 184 des Heftes 2 der Akten des HZA sowie Bl. 239 GA).
34Die Bearbeitung der Mutterrohre durch die Ltd. war nach Überzeugung des Senats auch ursprungsbegründend.
35Die Voraussetzungen für die Annahme einer ursprungsbegründenden Bearbeitung von Waren der Unterposition 7304 41 HS des Anhangs 22-01 zur UZK-DelVO sind erfüllt (Art. 32 UZK-DelVO). Ein Wechsel der Tarifposition (CTH; 3. der Einleitenden Anmerkungen des Anhangs 22-01) hat zwar nicht stattgefunden. Die Mutterrohre waren auch nach der Behandlung noch in die Position 7304 HS einzureihen. Es hat jedoch ein Wechsel von Hohlprofilen der Unterposition 7304 49 HS zu Rohren der Unterposition 7304 41 HS stattgefunden.
36Als Hohlprofile gelten nach den Erläuterungen zum HS zu Kapitel 73 Randnr. 06.0 solche Hohlerzeugnisse, welche der Begriffsbestimmung für Rohre (dort Randnr. 04.0) nicht entsprechen, hauptsächlich solche, deren äußere und innere Querschnitte nicht dieselbe Form aufweisen. Diese Erläuterungen schließen bereits nach ihrem Wortlaut nicht aus, dass auch Hohlerzeugnisse, deren äußere und innere Querschnitte dieselbe Form aufweisen, zolltariflich Hohlprofile sein können („hauptsächlich“). Dies ist bei den fraglichen Mutterrohren der Fall gewesen (Bl. 130 ff. des Heftes 2 der Akten des HZA; Bl. 701 des Heftes 1 der Akten des HZA). Anders als das beklagte HZA meint, ist zur Auslegung des Begriffs der Hohlprofile überdies nicht zwingend auf die Erläuterungen zum HS abzustellen. 2.1 der Einleitenden Anmerkungen des Anhangs 22-01 zur UZK-DelVO enthält nur eine Bezugnahme auf die Allgemeinen Vorschriften für die Auslegung des HS sowie auf die Anmerkungen zu den Abschnitten, Kapiteln und Unterpositionen des HS.
37Unbeschadet dessen hat die Klägerin zu Recht darauf hingewiesen, dass die in Anhang 22-01 zur UZK-DelVO zu Waren der Unterposition 7304 41 HS genannte Unterposition 7304 49 HS für Hohlprofile ihrem Wortlaut nach voraussetzt, dass die Erzeugnisse einen kreisförmigen Querschnitt aufweisen. Dies ergibt sich aus dem Anstrich vor der Unterposition 7304 41 HS („– andere, mit kreisförmigem Querschnitt, aus nicht rostendem Stahl“, „other, of circular cross-section…“, „autres, de section circulaire…“ in der englischen und französischen Fassung). Auf Grund der Bezugnahme auf die Unterposition 7304 49 HS können die in Anhang 22-01 zur UZK-DelVO genannten Hohlprofile mithin gerade auch solche sein, deren äußerer und innerer Querschnitt dieselbe Form aufweist. Hierfür sprechen zudem indiziell die Erläuterungen zur KN zu Position 7304 Randnr. 15.0 i.V.m. 07.0, nach denen Waren der Unterposition 7304 49 10 KN auch solche sein können, die als Rohrluppen bezeichnet werden und – wie die Mutterrohre – dem Herstellen von Rohren mit anderem Querschnitt und anderer Wanddicke dienen und dadurch eine größere Maßgenauigkeit als das Ausgangsmaterial haben.
38Darüber hinaus spricht der 33. Erwägungsgrund zur DVO 2017/2093 dafür, die von der Ltd. eingeführten und bearbeiteten Mutterrohre als Hohlprofile im Sinne des Anhangs 22-01 zu Waren der Unterposition 7304 41 HS zur UZK-DelVO mit der Folge anzusehen, dass deren Bearbeitung ursprungsbegründend war. Danach hat die Umgehungsuntersuchung der Kommission ergeben, dass die Waren durch die in Indien durchgeführte Kaltumformung wesentlich bearbeitet worden sind. Während des Verfahrens hätten sich die Abmessungen und ihre materiellen, mechanischen sowie metallurgischen Eigenschaften verändert. Es ist dem beklagten HZA zwar einzuräumen, dass sich die Umgehungsuntersuchung der Kommission auf den Zeitraum vom 1. April 2009 bis zum 30. September 2016 bezog (16. Erwägungsgrund zur DVO 2017/2093) und auf Art. 13 Abs. 1 VO Nr. 1225/2009 sowie auf Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern (ABl EU Nr. L 176/21) gestützt worden ist. Dies ändert jedoch nichts daran, dass die tatsächlichen Erkenntnisse der Kommission aus der Umgehungsuntersuchung zur Unterstützung der sich aus den vorliegenden Akten ergebenden Feststellungen herangezogen werden können. Aus dem 72. Erwägungsgrund zur DVO 2017/2093 ergibt sich nichts anderes, weil auch dort auf eine hinreichende Begründung und wirtschaftliche Rechtfertigung für die in Indien durchgeführte Veredelung hingewiesen worden ist.
39Die Erkenntnisse der Kommission, wie sie sich aus dem 33. Erwägungsgrund zur DVO 2017/2093 ergeben, erfüllen den Tatbestand des Art. 60 Abs. 2 UZK. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass der Anhang 22-01 zur DelVO im Lichte des Art. 60 Abs. 2 UZK auszulegen ist (vgl. Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften – EuGH –, Urteil vom 23. März 1983 Rs. 162/82, Slg. 1983, 1101 Randnr. 15 ff.; Henninger in Dorsch Zollrecht, Art. 60 UZK Randnr. 58; Prieß/Stein in Witte, UZK, 7. Auflage, Art. 60 Randnr. 24). Die letzte Be- oder Verarbeitung ist wesentlich im Sinne des Art. 60 Abs. 2 UZK, wenn das daraus hervorgegangene Erzeugnis besondere Eigenschaften besitzt und von einer spezifischen Beschaffenheit ist, die es vor der Be- oder Verarbeitung nicht hatte (vgl. EuGH, Urteil vom 10. Dezember 2009 C-260/08, Slg. 2009, I-11571 Randnr. 28; Urteil vom 11. Februar 2010 C-373/08, Slg. 2010, I-951 Randnr. 45 f.; Urteil vom 20. Mai 2021 Rs. C-209/20, ECLI:EU:C:2021:400 Randnr. 38). Vorgänge, welche die Aufmachung eines Erzeugnisses im Hinblick auf seine Verwendung betreffen, nicht aber zu einer erheblichen qualitativen Änderung seiner Eigenschaften führen, können nicht den Ursprung dieses Erzeugnisses bestimmen (vgl. EuGH, Urteil vom 10. Dezember 2009 C-260/08, Slg. 2009, I-11571 Randnr. 28; Urteil vom 11. Februar 2010 C-373/08, Slg. 2010, I-951 Randnr. 45 f.).
40Die Bearbeitung der Mutterrohre durch die Ltd. hat indes zu einer erheblichen qualitativen Änderung ihrer Eigenschaften geführt haben. Die Bearbeitung hatte zur Folge, dass die Rohre andere Maßen, insbesondere eine andere Länge und eine andere Wanddicke sowie andere Toleranzen aufwiesen. Die Wanddicke und der äußere Durchmesser der Rohre wurden durch die Behandlung gleichmäßig, was die Einhaltung der Toleranzen zur Folge gehabt hatte.
41Da demnach die nachträgliche Festsetzung und Mitteilung des Antidumpingzolls aufzuheben ist, unterliegt auch die Festsetzung und Mitteilung der Verzugszinsen der Aufhebung. Die Voraussetzungen für die Mitteilung des Antidumpingzolls liegen nicht vor, so dass das beklagte HZA auch nicht gemäß Art. 114 Abs. 2 UZK berechtigt war, die Verzugszinsen festzusetzen.
42Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 135 Abs. 1, 139 Abs. 3 Satz 3 FGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 151 Abs. 3, 155 Satz 1 FGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 10, 711 der Zivilprozessordnung. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO nicht vorliegen.
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.