Urteil vom Finanzgericht Hamburg (5. Senat) - 5 K 142/11

Tatbestand

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Die Beteiligten streiten darüber, ob die Tochter der Klägerin wegen einer körperlichen Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten, und ob der Klägerin aus diesem Grund Kindergeld nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG über das 25. Lebensjahr der Tochter hinaus zusteht.

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Die Tochter der Klägerin wurde am ... 1984 geboren (M) und lebt mit der Klägerin in einem gemeinsamen Haushalt. Die Tochter ist ... und auf Grund dessen mit einem Grad von 50% behindert (Bescheinigung der Behörde für Arbeit, Gesundheit und Soziales, Versorgungsamt A, vom 20.10.1998, Bl. 179 der Kindergeld-Akte).

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Die Tochter besuchte bis 2001 eine Gesamtschule und von 2001 bis 2003 eine Handelsschule. In den Jahren 2003 und 2004 machte sie einen Grundausbildungslehrgang "..." und vom ... 2004 an eine Ausbildung zur XX, die sie am ... 2007 abschloss. Zum ... 2007 wurde die Tochter als Arbeitnehmerin übernommen (s. Bescheinigung der Fa. B über die Fortdauer bzw. das Ende der Berufsausbildung vom ... 2007, Bl. 126 der Kindergeldakte). Sie blieb bis September 2009 beschäftigt und erhielt zuletzt einen Bruttoarbeitslohn von 1.200,00 €. Nach kurzzeitiger Arbeitslosigkeit war sie seit Januar 2010 zunächst 20 Stunden und ab Mai 2010 noch 10 Stunden wöchentlich bei einer ... tätig; hierfür erhielt sie einen Lohn von 800,00 € brutto (636, 20 € netto) und später 387,96 € netto. Neben dieser Tätigkeit nahm die Tochter der Klägerin im April 2010 ein Studium ... an der Universität A auf und erhielt zusätzliche monatliche Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) in Höhe von 213,00 €.

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Am 16.03.2010 beantragte die Klägerin Kindergeld für ihre inzwischen 25 Jahre alte Tochter und übersandte hierzu dem Beklagten u. a. ein Attest ihrer ...-Ärztin vom 01.12.2009. Darin heißt es, die Tochter der Klägerin "sollte unbedingt Arbeiten unter Stresssituationen und Lärmbelästigungen vermeiden". Prognostisch sei "bei der Patientin mit einer ... zu rechnen bei ...". Es erscheine daher "sinnvoll", dass die Tochter "möglichst schnell mit dem Studium beginnen" solle (s. Bl. 182 der Kindergeldakte).

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Mit Bescheid vom 03.09.2010 lehnte die Beklagte den Antrag ab und versagte die Auszahlung des Kindergeldes an die Klägerin mit der Begründung, dass die gleichzeitige Absolvierung eines Studiums und einer Beschäftigung mit einem Bruttolohn von 800 € die Leistungsfähigkeit der Tochter unter Beweis stelle. Es sei daher davon auszugehen, dass die Behinderung nicht ursächlich dafür sei, dass das Kind seinen Lebensunterhalt nicht würde bestreiten können.

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Die Klägerin legte dagegen am 22.09.2010 Einspruch ein. Sie machte geltend, dass sich ihre Tochter noch in der Berufsausbildung befände und aufgrund ihrer Behinderung nicht in der Lage sei, sich selbst zu unterhalten. Die Einkünfte der Tochter aus der Teilzeitbeschäftigung sowie der anrechenbare monatliche Förderungsbetrag aus der Ausbildungsförderung betrügen in der Summe 7.211,52 € und lägen damit auch ohne zusätzliche Berücksichtigung eines angemessenen behinderungsbedingten Mehrbedarfs unter dem Grenzbetrag von 8.004,00 €.

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Die Beklagte wies den Einspruch mit Entscheidung vom 04.05.2011 als unbegründet zurück. Die Tochter der Klägerin habe bereits eine Berufsausbildung abgeleistet und diese Tätigkeit zeitweise ausgeübt; mit ihrem Schreiben vom 09.04.2010 (Bl. 178 der Kindergeldakten) habe sie zudem zum Ausdruck gebracht, dass sie sich auf Grund der gesundheitlichen Einschränkung zum Studium entschlossen habe, um "in Zukunft bessere Chancen auf dem Arbeitsmarkt erhalten". Ein ursächlicher Zusammenhang zwischen Behinderung und Unfähigkeit, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, welche die Deckung des Lebensbedarfs ermögliche, habe nicht festgestellt werden können. Ein Grad der Behinderung von 50% genüge allein für die Antragsberechtigung noch nicht.

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Am 03.06.2011 hat die Klägerin dagegen Klage erhoben. Zur Begründung wiederholt sie ihr Vorbringen aus dem Einspruchsverfahren.

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Die Klägerin beantragt
den Kindergeldbescheid vom 03.09.2010 sowie die Einspruchsentscheidung vom 04.05.2011 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin ab Antragstellung vom 16.03.2010 Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz zu zahlen.

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Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen

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Die Beklagte verweist zur Begründung auf die Einspruchsentscheidung vom 04.05.2011 und führt ergänzend aus, dass nach der Dienstanweisung für den Familienleistungsausgleich DA 63.3.6.3.1. Absatz 2 Satz 1, 1. Spiegelstrich, zu einem Grad der Behinderung von 50% weitere Umstände hinzutreten müssten, auf Grund derer eine Erwerbstätigkeit unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes ausgeschlossen erschiene. Solche Umstände habe die Klägerin nicht geltend machen können.

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Der Streitfall ist mit den Beteiligten erörtert worden. Die Beteiligten haben erklärt, dass sie mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter einverstanden sind.

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Das Gericht hat Beweis erhoben über die Frage, ob die Tochter der Klägerin aufgrund einer körperlichen Behinderung in Form einer ... nicht in der Lage war und ist, in dem von ihr erlernten Beruf als XX in Vollzeit zu arbeiten, durch Einholung eines schriftlichen Gutachten eines Sachverständigen. Der Gutachter hat sein Gutachten im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 22.05.2014 erörtert.

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Auf die Protokolle zu den Erörterungsterminen vom 05.10.2011 und vom 20.03.2014, auf das Gutachten des Sachverständigen Dr. C der Klinik-1 A vom 08.11.2013 sowie auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 22.05.2014 wird wegen der Einzelheiten Bezug genommen.

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In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin die Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens beantragt.

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Dem Gericht hat die Kindergeldakte vorgelegen.

Entscheidungsgründe

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1. Das Gericht entscheidet gemäß § 79a Abs. 3 und 4 FGO durch den Einzelrichter.

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2. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der angefochtene Bescheid vom 03.09.2010 in Gestalt des Einspruchsbescheides vom 04.05.2011 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 FGO).

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Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Kindergeld für ihre am ... 1984 geborene Tochter.

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a) Nach § 63 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG besteht ein Anspruch auf Kindergeld für ein Kind, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, unter den weiteren (hier nicht streitigen) Voraussetzungen der §§ 62 Abs. 1 Nr. 1, 63 Abs. 1 Satz 1 EStG u. a. dann, wenn das Kind wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten und die Behinderung vor Vollendung des 25. Lebensjahrs bzw. - bei Eintritt der Behinderung vor dem 1. Januar 2007 - des 27. Lebensjahrs (§ 52 Abs. 40 Satz 8 EStG) eingetreten ist.

21

Unstreitig ist zwischen den Beteiligten, dass die Tochter der Klägerin aufgrund ... behindert ist, dass der Grad der Behinderung 50% beträgt und dass diese Behinderung bereits vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten ist.

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b) § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG stellt indes nicht allein darauf ab, dass ein Kind körperlich, geistig oder seelisch behindert ist. Vielmehr muss es "wegen" seiner Behinderung außerstande sein, sich selbst zu unterhalten.

23

Ein behindertes Kind ist imstande, sich selbst zu unterhalten, wenn es über eine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit verfügt, die zur Bestreitung seines gesamten existenziellen Lebensbedarfs ausreicht (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Urteile vom 30.04.2014 - XI R 24/13 -, BFHE nn = DB 2014, 1473, Rz. 26 ff., und vom 23.02.2012 - V R 39/11 -, BFH/NV 2012, 1584, Rz 16, beide mit weiteren Nachweisen). Hieran fehlt es, soweit die Behinderung einer Erwerbstätigkeit entgegensteht und das Kind keine anderen Einkünfte und Bezüge hat (vgl. dazu BFH-Urteil vom 15. Oktober 1999 VI R 40/98, BFHE 189, 449, BStBl II 2000, 75, unter II.1.b).

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Nicht ursächlich ist die Behinderung in der Regel bei einem Grad der Behinderung (GdB) von weniger als 50. Bei einem GdB von 50 - wie im Streitfall - oder mehr müssen besondere Umstände hinzutreten, aufgrund derer eine Erwerbstätigkeit unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes ausgeschlossen erscheint (vgl. BFH-Urteil vom 22.12.2011 - III R 46/08 -, BFH/NV 2012, 730, mit weiteren Nachweisen; vgl. auch Selder in: Blümich, EStG, § 32 Rn. 120 [Feb. 2012]). Die objektive Beweislast trägt der Steuerpflichtige (BFH-Urteil vom 09.06.2011 - III R 61/08, BStBl. II 2012, 141; Seer in: Tipke/Kruse, FGO, § 96 Rn. 86 [Okt. 2012] m. w. N.).

25

Nicht entscheidend ist, dass das Kind eine Berufsausbildung erhalten hat und/oder einer tatsächlichen Erwerbstätigkeit nachgeht; dies kann jedoch als ein Indiz für die fehlende Ursächlichkeit herangezogen werden (vgl. FG Köln v. 23.10.2008 - 10 K 1228/07, EFG 2009, 413; FG Saarland v. 21.01.2010 - 2 K 1173/08, EFG 2010, 657).

26

c) Ausgehend von diesen Voraussetzungen ist das Gericht nach Gesamtbetrachtung aller Umstände der Auffassung, dass im vorliegenden Streitfall die Behinderung der Tochter der Klägerin nicht ursächlich ist für eine Bedürftigkeit i. S. d. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG.

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Der vom Gericht bestellte Sachverständige hat in seinem schriftlichen Gutachten vom 08.11.2013 auf der Grundlage der in der Klinik-1 A durchgeführten Tests und Untersuchungen bezüglich der Arbeitsfähigkeit der Tochter der Klägerin in der von dieser erlernten Tätigkeit als XX zusammenfassend festgestellt, dass "eine Tätigkeit im Großraumbüro sicherlich unvorteilhaft wäre, aber ein auf die Patientin angepasster Arbeitsplatz durchaus Voraussetzungen bieten konnte und zukünftig bietet, als Vollzeitkraft eingesetzt zu werden". Im Rahmen der mündlichen Verhandlung hat der Sachverständige seine Feststellungen erläutert und ausgeführt, dass im Falle der Tochter der Klägerin keine nachweisbare Kausalität zwischen der Aufnahme einer beruflichen Tätigkeit einerseits und den von dritter Seite festgestellten ... andererseits besteht. Auch bestehe im Falle der Tochter der Klägerin kein erhöhtes Risiko eines ..., das in einem Zusammenhang mit einer Tätigkeit als XX gesehen werden könnte.

28

Das Gericht folgt den Ausführungen des Sachverständigen. Das Gutachten ist in sich schlüssig und nachvollziehbar. Insbesondere ist nicht erkennbar, dass der Sachverständige von unzutreffenden Tatsachen ausgegangen wäre. Die Darstellung der aus den erhobenen Befunden gezogenen Schlüsse ist logisch und in sich widerspruchsfrei.

29

Aus den von der Klägerin vorgelegten (wortgleichen) Attesten vom 01.12.2009 und vom 26.05.2011 ergibt sich nichts Gegenteiliges. Insbesondere beantworten die Atteste mit dem Hinweis, dass es aufgrund der gesundheitlichen Situation der Tochter "sinnvoll" erscheine, dass diese möglichst schnell mit dem Studium beginnt, nicht die hier zu entscheidende Frage nach der Ursächlichkeit der Behinderung für eine Unfähigkeit zum Selbstunterhalt.

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Berücksichtigt man dagegen, dass die Tochter der Klägerin neben ihrem Studium an einer Hochschule eine Nebentätigkeit als Bürokraft mit 10 Wochenarbeitsstunden ausübt, so spricht dies eher deutlich für die Annahme, dass sie in der Lage wäre, sich auch im Rahmen einer Vollzeitbeschäftigung zu behaupten und eigenständig zu unterhalten. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Tochter der Klägerin mit ihren Qualifikationen keine entsprechende Beschäftigung finden würde, vermag das Gericht nicht zu erkennen. Der persönliche Eindruck, den die Tochter der Klägerin im Rahmen der mündlichen Verhandlung hinterlassen hat, ihr positives, selbstbewusstes Auftreten gerade auch in der Auseinandersetzung mit dem Sachverständigen, spricht auch nicht gegen eine Vermittelbarkeit in einem entsprechenden Beruf.

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In Anbetracht dessen vermag das Gericht im vorliegenden Streitfall keine Gründe zu erkennen, aufgrund derer eine Erwerbstätigkeit der Tochter der Klägerin unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes ausgeschlossen erscheint.

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d) Der Antrag der Klägerin aus der mündlichen Verhandlung vom 22.05.2014 auf Einholung eines weiteren Gutachtens wird abgelehnt. Das Gericht hält das vorliegende Gutachten - wie dargelegt - für tragfähig und in sich schlüssig. Dass die Feststellungen des Gutachters nicht dem Stand der Wissenschaft entsprächen oder dass seine Erwägungen unsachlich oder widersprüchlich wären, hat die Klägerin weder dargelegt noch vermag das Gericht Anhaltspunkte hierfür zu erkennen.

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3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.

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4. Gründe für eine Zulassung der Revision lagen nach § 115 Abs. 2 FGO nicht vor.

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