Urteil vom Finanzgericht Hamburg (6. Senat) - 6 K 222/14

Tatbestand

1

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Klägerin in den Streitjahren 2007 bis 2009 gewerbliche Verluste aus der Vercharterung einer Segelyacht erzielt hat und diesbezüglich zum Vorsteuerabzug berechtigt ist oder ob es sich um Liebhaberei handelte.

2

Herr A ist ausgebildeter ... und war lange Zeit im Management eines ... tätig. Inzwischen ist er hauptberuflich Geschäftsführer der B GmbH, die mit ... handelt. Alleinige Gesellschafterin der B GmbH ist die C GmbH, deren alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer Herr A ist. Herr A ist im Besitz des Sportküstenschifferscheins.

3

Durch Gesellschaftsvertrag vom ... 2006 gründete Herr A mit seiner Ehefrau ... A eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts unter der Bezeichnung D ... GbR (im Folgenden: GbR; ..., inzwischen firmierend unter der Klägerin), deren Gesellschaftszweck die Vercharterung von Yachten war.

4

Mit Kaufvertrag vom ... 2006 erwarb die GbR die Segelyacht "XX", Typ Bavaria 39 Cruiser, mit drei Kabinen und einer Länge von 12,14 m zum Preis von 124.000,00 € netto von der Firma E GmbH (Auftragsbestätigung vom 29.12.2006 und Rechnung vom 05.02.2007, ...). Die Yacht wurde im Februar 2007 in F auf Rügen ausgeliefert und in Dienst gestellt.

5

Die GbR nahm am ... 2006 zur Finanzierung des Kaufpreises in voller Höhe ein Darlehen bei der Bank X auf mit einer Laufzeit von fünf Jahren und gab gegenüber der finanzierenden Bank mit Schreiben vom 04.10.2006 an, die Yacht nach fünf Jahren zu einem festen Kaufpreis an die Firma E zurückverkaufen zu wollen (...). Die auf die gesamte Laufzeit anfallenden Zinsen beliefen sich auf 25.696,99 €.

6

Ferner schloss die GbR mit der Firma E am ... 2006 einen Chartervermittlungsvertrag. Der Vertrag war bis zum 31.12.2012 befristet und sollte sich jeweils um ein Jahr verlängern, wenn er nicht von einer Seite bis spätestens zum 31.11. des laufenden Jahres gekündigt würde. Die Firma E, die in den Streitjahren die Vercharterung weiterer Yachten vermittelte (vgl. Übersichten über die Yachtflotte, ...) war gegen eine Vermittlungs- und eine Betreuungsprovision von jeweils 15 % der Chartereinnahmen (Ziff. 9 des Vertrages) zur Erbringung folgender Leistungen verpflichtet (Ziff. 6):

- Werbung in Fach- und Publikumszeitschriften sowie auf Messen,
- Vermittlung von Charterverträgen,
- Schriftverkehr mit den Kunden,
- Inkasso der Chartergebühren,
- Ein- und Auschecken sowie Betreuung der Kunden,
- Reinigung der Yacht zwischen Rücknahme und Übernahme und
- Betreuung und Beaufsichtigung der Yacht während der Laufzeit des Vertrages einschließlich der Verwaltung des Belegungsplanes.

7

Die GbR war berechtigt, die Yacht nach rechtzeitiger Absprache mit der Firma E selbst zu verchartern oder selbst zu benutzen. Eine zeitliche Beschränkung hierfür wurde nicht vorgesehen (Ziff. 8 des Vertrages). Auf den weiteren Vertragsinhalt wird Bezug genommen (...).

8

Die Firma E erstellte für die GbR eine Renditeberechnung, in der von einer Vercharterung während 18 Wochen im Jahr ausgegangen wurde bei einer wöchentlichen Charterrate zwischen 1.295,00 € in der Nebensaison und 1.795,00 € in der Hauptsaison. Die prognostizierten Kosten setzten sich aus den Provisionen für die Firma E von insgesamt 9.153,00 € und weiteren Kosten für Liegeplatz, Versicherung, Winterlager und Kleinreparaturen von insgesamt 4.980,00 € jährlich zusammen. Hieraus ergab sich ohne Berücksichtigung von Absetzungen für Abnutzung (AfA) und Kapitalkosten eine erwartete Rendite von 14.118,00 € pro Jahr. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Berechnung Bezug genommen (...). Nach einer Empfehlung im Rahmen der Internetwerbung der Firma E für das von ihr angebotene Charterkaufmodell sollte die Vercharterungszeit fünf Jahre nicht übersteigen. Anschließend bestehe die Möglichkeit, eine neue Yacht zu erwerben und die alte in Zahlung zu geben oder die alte Yacht vollständig selbst zu nutzen (...).

9

Ab 2007 schloss die Firma E in Vertretung für die GbR Charterverträge mit Kunden. Wegen des Inhalts der Verträge wird auf das Vertragsmuster nebst Anlagen Bezug genommen (...).

10

Die Yacht wurde in 2007 für vierzehn Wochen verchartert und zwei Wochen durch Herrn A genutzt, in 2008 für 12 Wochen verchartert und zwei Wochen durch Herrn A genutzt und in 2009 12,5 Wochen verchartert und 2,5 Wochen durch Herrn A genutzt. Wegen der Einzelheiten wird auf die anhand der Unterlagen der Firma E durch das Finanzamt G erstellten Übersichten (...) Bezug genommen.

11

Am ... 2009 vereinbarten Herr und Frau A in einem privatschriftlichen Vertrag das Ausscheiden von Frau A aus der GbR zum 31.12.2009 (...). Am ... 2009 trat die C GmbH in die GbR ein. Gewinne oder Verluste der GbR sollten ihr aber erstmals im Jahr 2010 zugerechnet werden (vgl. Erläuterung zur Bilanz der C GmbH zum 31.12.2009, ...). Die GbR firmierte anschließend unter der Klägerin, die am ... 2011 in das Handelsregister eingetragen wurde.

12

Am ... 2010 schloss die Klägerin mit der Firma E einen neuen Chartervermittlungsvertrag, der bis zum 31.12.2012 befristet war, sich ohne Kündigung aber ebenfalls um jeweils ein Jahr verlängerte. Anfang 2009 wurde die Yacht der Klägerin von Rügen nach H verlegt.

13

Die Klägerin erklärte für die Jahre 2006 bis 2013 folgende, durch Einnahmen-Überschussrechnung ermittelte Verluste aus Gewerbebetrieb (in €):

14

Jahr

Einnahmen

Ausgaben

Verlust

                                   

2006:

         0,00

  7.087,44

  7.087,44

2007:

26.209,71

31.568,96

  5.334,64

2008:

19.223,77

29.461,62

10.237,85

2009:

15.178,09

23.428,77

  8.260,74

2010:

12.626,89

28.080,05

15.423,35

2011:

20.191,59

26.908,86

11.900,91

2012:

14.378,58

22.300,73

  7.922,15

2013:

10.230,25

18.911,94

  8.681,69

15

Das seinerzeit zuständige Finanzamt G erließ für die Streitjahre 2007 bis 2009 unter dem Vorbehalt der Nachprüfung zunächst erklärungsgemäße Bescheide über die gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes, und zwar am 13.10.2009 auf den 13.10.2009 (Verlust: 9.386,00 €), am 02.12.2009 auf den 31.12.2008 (Verlust: 19.624,00 €) und am 12.08.2010 auf den 31.12.2009 (Verlust: 27.885,00 €). In den Umsatzsteuerjahreserklärungen vom 25.02.2009 für 2007 erklärte die GbR eine abziehbare Vorsteuer in Höhe von 16.414,78 € (Umsatzsteuer: ./. 14.442,77 €), in der Erklärung für 2008 vom 20.11.2009 in Höhe von 2.700,36 € (Umsatzsteuer: 368,90 €) und in der Erklärung für 2009 vom 20.07.2010 in Höhe von 1.858,12 € (Umsatzsteuer: 459,50 €). Das Finanzamt G stimmte der Umsatzsteuererklärung für 2007 zu.

16

Aufgrund einer Prüfungsanordnung vom 18.03.2011 führte das Finanzamt G bei der Klägerin eine Außenprüfung für die Streitjahre 2007 bis 2009 durch und prüfte dabei insbesondere das Vorliegen einer Liebhaberei. Im Laufe der Außenprüfung reichte die Klägerin eine eigene Prognose über die während einer 20jährigen Nutzungsdauer zu erzielenden Einnahmen ein, nach der sich - ohne Berücksichtigung eines Restwertes des Schiffes - ein Gesamtverlust von 38.125,00 € ergab (...). Der Betriebsprüfer kam aufgrund einer eigenen Überschussprognose (...) demgegenüber zu dem Ergebnis, dass sich bei einer Nutzungsdauer von 20 Jahren und einem geschätzten Restwert der Yacht von 66.402,00 € ein Gesamtverlust von 77.507,15 € ergebe und die Vercharterungstätigkeit der Klägerin daher als Liebhaberei zu qualifizieren sei. Die seit der Unternehmensgründung dauerhaft erzielten Verluste, die berufliche Nähe des Herrn A zu Schiffen und seine Schiffsführerscheine indizierten eine fehlende Einkünfteerzielungsabsicht. Die Renditeberechnung des Vercharterers sei nicht individuell erstellt worden und viel zu optimistisch. Die erklärten Verluste seien daher nicht anzuerkennen und die Vorsteuer nicht abziehbar. Die Änderungsbescheide sollten im Hinblick auf die Gewinnerzielungsabsicht allerdings vorläufig ergehen (Betriebsprüfungsbericht vom 23.01.2013, ...).

17

Das Finanzamt G erließ daraufhin am 08.02.2013 entsprechende Änderungsbescheide. Die Bescheide über die gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes wurden in der Weise geändert, dass zum 31.12.2007, 31.12.2008 und 31.12.2009 jeweils nur der zum 31.12.2006 festgestellte Verlust in Höhe von 7.088,00 € festgestellt wurde. Die Umsatzsteuerbescheide wurden dahingehend geändert, dass die erklärte Vorsteuer nicht mehr berücksichtigt wurde (festgesetzte Umsatzsteuer 2007: 1.972,01 €; 2008: 3.069,26 €; 2009: 2.317,62 €). Die Umsatzsteuerbescheide ergingen vorläufig mit dem Hinweis, dass die Gewinnerzielungsabsicht nicht abschließend beurteilt werden könne. Der Vorbehalt der Nachprüfung wurde in allen Bescheiden aufgehoben.

18

Die Klägerin legte mit Schreiben vom 19.02.2013 Einsprüche gegen die Änderungsbescheide ein. Zur Begründung führte sie aus, dass sich ein Totalgewinn über die Nutzungsdauer von 20 Jahren zwar in der Tat nur mit etwas Mühe unter Einbeziehung eines positiven Restwertes errechnen lasse. Dieser sei in die Berechnung aber einzubeziehen, weil sie, die Klägerin, gewerbliche Einkünfte erzielt habe. Dies ergebe sich aus ihrem Marktauftritt; so bewerbe sie ihre Tätigkeit über Internetportale wie XING, LinkedIn und Facebook. Herr A habe hierüber mehrfach Anfragen erhalten und diese an die Firma E weitergeleitet. Zudem habe Herr A sich von Anfang an mit dem Gedanken getragen, eine Schiffsflotte aufzubauen, die er nach Beendigung seiner hauptberuflichen Tätigkeit in Eigenregie bewirtschaften wolle.

19

Mit Einspruchsentscheidung vom 24.09.2014 verband der Beklagte die Einsprüche zu gemeinsamer Entscheidung und wies sie als unbegründet zurück. Ferner erklärte er die Umsatzsteuerbescheide hinsichtlich der Einkünfte aus Gewerbebetrieb für endgültig. Zur Begründung führte der Beklagte aus, dass im Rahmen der zur Feststellung einer Gewinnerzielungsabsicht erforderlichen Totalgewinnprognose ein positiver Restwert des Schiffes nach Ablauf der Gesamtnutzungsdauer außer Betracht bleiben müsse, da es sich allenfalls um Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung handeln könne, keinesfalls aber um Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Aber auch für die Annahme von Vermietungseinkünften fehle es an einer Einkünfteerzielungsabsicht. Im Rahmen der Totalüberschussprognose sei bei Zugrundelegung einer 20-jährigen Nutzungsdauer entsprechend den Angaben der Klägerin von jährlichen Chartereinnahmen von 15.946,64 € und von jährlichen Betriebsausgaben (ohne die Provisionszahlungen) von 8.264,70 € auszugehen, nämlich den durchschnittlichen Werten der Jahre 2007 bis 2011. Bei den Kosten kämen v. a. die Provisionen an die Firma E (insgesamt 105.247,82 €) und Personal- und Beratungskosten (insgesamt 32.870,32 €) hinzu sowie die AfA (124.000,00 €) und die Schuldzinsen (insgesamt 25.696,99 €). Wegen der Einzelheiten wird auf das Schreiben des Beklagten vom 14.05.2013 nebst Anlage Bezug genommen (...). Danach ergebe sich selbst bei einem Unsicherheitszuschlag auf die Einnahmen und einem Unsicherheitsabschlag auf die der Höhe nach ungewissen Ausgaben von jeweils 10 % ein Totalverlust nach 20 Jahren von 95.002,09 €. Da die Ergebnisprognose somit negativ sei und hinreichende Gründe dafür sprächen, dass die Investitionsentscheidung auf einer privaten Neigung beruht habe, sei von einer Liebhaberei auszugehen. Demzufolge sei auch der Vorsteuerabzug zu versagen, und zwar sowohl bzgl. der laufenden Aufwendungen als auch bzgl. der Anschaffungskosten.

20

Die Klägerin hat am 24.10.2014 Klage erhoben, die sich auch gegen geänderte Bescheide über die gesonderten und einheitlichen Feststellungen von Besteuerungsgrundlagen für die Streitjahre 2007 bis 2009 gerichtet hat. Das Gericht hat das Verfahren betreffend diese Bescheide mit Beschluss vom 29.04.2015 abgetrennt und unter dem Geschäftszeichen 6 K 111/15 fortgeführt.

21

Die Klägerin trägt vor:

22

Die Vercharterung der Segelyacht sei keine steuerirrelevante Liebhaberei. Der Beklagte gehe zu Unrecht davon aus, dass die Yacht aus persönlichen Gründen angeschafft worden sei. Dass Herr A das Segeln und Strandsegeln als Hobby betreibe und sich in diesem Bereich ehrenamtlich engagiere, schließe eine Gewinnerzielungsabsicht keineswegs aus. Eine private Neigung sei eine innere Tatsache und belege nicht zwingend die mangelnde Erwerbsausrichtung einer Tätigkeit.

23

Gegen eine Liebhaberei spreche etwa, dass Chartergäste der "XX" in den vergangenen Jahren Schäden an der Yacht in Höhe von annähernd 20.000,00 € verursacht hätten. Trotz Versicherungsentschädigung und fachkundiger Reparatur seien Substanzschäden verblieben. Dies hätte jemand, der eine Yacht aus Liebhaberei anschafft, nicht zugelassen.

24

Das Fehlen eines Businessplans stehe einer Gewinnerzielungsabsicht ebenso wenig entgegen. (Kauf-) Chartermodelle seien ein seit langem bekannter Geschäftstyp, vergleichbar mit Beteiligungen an Schiffs- oder Immobilienfonds, bei denen mit langfristigen Perspektiven gearbeitet werde und die Zukunft nicht uneingeschränkt berechenbar sei. Generell könnten bei Wirtschaftsprojekten jeder Art Irrtümer vorkommen und Verluste entstehen, die man gern vermieden hätte und erst in der Zukunft wieder ausgleichen könne.

25

Herr A sei in seiner beruflichen Tätigkeit, u. a. im Management der ..., über viele Jahre mit der Aufstellung von Businessplänen befasst gewesen und er sei mit Finanzierungsentscheidungen bei international tätigen Großkonzernen vertraut. Daher sei es ihm gelungen, die finanzierende Bank von seinem Vorhaben zu überzeugen und sogar eine Vollfinanzierung zu erhalten mit einer "sportlich" kurzen Tilgungsdauer. Naivität und mangelnde Professionalität seien ihm nicht vorzuwerfen.

26

Der gesamte Sektor Boote/Yachten/Yachtbau sei ein potentiell großer Markt für ... und ... aller Art und damit für die Produktpalette der B GmbH. Die "social media" spielten bei der Vermarktung ein immer größere Rolle, so auch das persönliche Profil des Herrn A bei LinkedIn, in dem er auf die Chartermöglichkeit der Segelyacht über die Vermittlungsagentur E hinweise, um auf diese Weise seine 1.100 Kontakte für die Vercharterung zu nutzen.

27

Herr A habe die Yacht in den Streitjahren nur selten genutzt, nämlich in 2007 vor Saisonbeginn über Ostern, im Mai 2007 eine Woche und Ende September eine Woche, letztere zusammen mit J-Mitarbeitern als betriebliche Teambuildingmaßnahme. In 2008 habe er die Yacht am letzten Aprilwochenende und eine Woche im Mai benutzt sowie im August anlässlich eines Events der B GmbH zusammen mit Handelsvertretern auf der Yacht übernachtet, ohne zu segeln. In 2010 sei er eine Woche Ende August gesegelt. Zusätzlich habe er die Yacht spontan an zwei oder drei Wochenenden genutzt, an denen sie verfügbar gewesen sei. Angesichts dieser nur geringfügigen privaten Nutzung könne allein der Umstand, dass der Gegenstand ihrer, der Klägerin, wirtschaftlichen Betätigung von anderen oft aus privater Neigung betrieben werde, nicht zur Qualifizierung als Liebhaberei führen.

28

Der Hinweis des Beklagten auf die nebenberufliche Tätigkeit des Herrn A gehe fehl. Unternehmer sei nicht Herr A, sondern sie, die Klägerin. Es sei eine bewusste Entscheidung gewesen, im Rechtsverkehr als Gesellschaft aufzutreten. Die C GmbH nehme über die B GmbH am Wirtschaftsleben teil und sie, die Klägerin, nutze deren geschäftliche Kontakte auch für die Yachtvercharterung; sie sei daher insgesamt unternehmerisch tätig.

29

Die Firma E sei ein im Markt anerkanntes Unternehmen, das über die verschiedensten Kanäle insgesamt ... Fremdschiffe verchartere, ... Mitarbeiter beschäftige und eigene Geschäftsräume in F auf Rügen unterhalte. Nach dem zwischen ihr, der Klägerin, und der Firma E geschlossenen Vertrag übernehme die Firma E die gesamte Abwicklung der Vercharterung und die technische Betreuung des Schiffes. Der Geschäftsführer der Firma E, Herr K, gehe von einer langfristigen Erfolgsprognose für die "XX" aus, wenn der sog. break even auch ein wenig in die Zukunft verschoben werden müsse. Dies hänge damit zusammen, dass sich die Chartereinnahmen aufgrund der Finanzkrise, die erhebliche Auswirkungen auf das Freizeitverhalten der Charterwilligen gehabt habe, negativer entwickelt hätten als prognostiziert. Als Reaktion hierauf habe sie, die Klägerin, zusammen mit der Firma E entschieden, die Yacht von Rügen nach H zu verlegen, da die Anreise dorthin für potentielle Charterer im Regelfall kürzer sei. In die Gewinnprognose sei einzubeziehen, dass auf dem Markt auch gepflegte ältere Yachten nachgefragt würden.

30

Darüber hinaus werde die Idee verfolgt, die Yachtvercharterung mit einem Team-Coaching zu verbinden. An diesem Projekt arbeite sie, die Klägerin, seit Mitte 2014 gemeinsam mit einem Professor der Universität-1 und einem Gastdozenten für Marketing an der Universität-2.

31

Sie, die Klägerin, sei sich deshalb sicher, dass die Gesamtinvestition über die Laufzeit von 22 Jahren nicht nur die Anschaffungskosten, sondern darüber hinaus auch einen Gesamtgewinn erwarten lasse. Zwar hätten sich die ursprünglichen Pläne, alle paar Jahre ein weiteres Schiff hinzuzuerwerben, wegen der Finanzkrise nicht realisieren lassen. Sie, die Klägerin, beabsichtige jedoch nach wie vor, eine weitere Segelyacht anzuschaffen, die dann überhaupt nicht durch Herrn A privat genutzt werden solle. Zunächst solle aber der Ausgang dieses Verfahren abgewartet werden. Grundsätzlich sei der Betrieb einer Yacht des Typs Bavaria Cruiser 39 sinnvoll; dieser Typ rangiere nach einer aktuellen Untersuchung der Zeitschrift "Segeln" auf Rang vier der Beliebtheitsskala.

32

Die Klägerin beantragt,
1. die geänderten Bescheide über die gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den 31.12.2007, den 31.12.2008 und den 31.12.2009, jeweils vom 08.02.2013 und in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 24.08.2014, aufzuheben;
2. die geänderten Umsatzsteuerbescheide für 2007 bis 2009, jeweils vom 08.02.2013 und in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 24.08.2014, aufzuheben;
hilfsweise,
die geänderten Umsatzsteuerbescheide für 2007 bis 2009, jeweils vom 08.02.2013 und in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 24.08.2014, dahingehend zu ändern, dass die Endgültigkeitserklärung betreffend den Gewerbebetrieb "Vercharterung von Yachten" aufgehoben wird.

33

Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.

34

Der Beklagte nimmt zur Begründung auf die Einspruchsentscheidung Bezug und trägt ergänzend vor:

35

Nach der finanzgerichtlichen Rechtsprechung stelle die Vercharterung einer Segelyacht im Nebenberuf keinen Gewerbebetrieb sondern eine Liebhaberei dar, wenn wegen der hohen Fixkosten selbst bei lückenloser Vermietung während der gesamten Saison auf Dauer gesehen kein Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben zu erzielen ist und wenn der Yachteigner selbst Inhaber des erforderlichen Bootsführerscheins ist und die Segelyacht auch zur eigenen Freizeitgestaltung nutze.

36

Nach seiner, des Beklagten, Berechnung werde die Klägerin auch nach einer angenommenen Gesamtnutzungsdauer von 20 Jahren kein positives Ergebnis erzielen, und zwar unabhängig davon, ob man die vermeintlichen Einkünfte als gewerblich oder - zutreffenderweise - als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung qualifiziere. Die Klägerin habe trotz bisher durchgehend erzielter Verluste weder auf der Einnahmen- noch auf der Ausgabenseite Anstrengungen zu einer Verbesserung der Situation unternommen. Auch durch den Wegfall der Kreditzinsen habe sich die Ertragssituation entgegen der Ankündigung der Klägerin nicht verändert.

37

Da Herr A Inhaber des erforderlichen Bootsführerscheins sei und das Benutzen der Segelyacht in aller Regel in erster Linie der Freizeitgestaltung diene, könne im Wege einer typisierenden Betrachtungsweise davon ausgegangen werden, dass er die verlustbringende Tätigkeit aus im Bereich seiner Lebensführung liegenden persönlichen Gründen oder Neigungen ausgeübt habe, zumal dies im Nebenberuf geschehen sei.

38

Die Verluste seien auch nicht als sog. Anlaufverluste anzuerkennen, da aufgrund der bekannten Entwicklung des Betriebs - die Einnahmen seien aufgrund der Zahl der Kojen auf der Yacht und der kurzen Chartersaison auf der Ostsee vorhersehbar gewesen, ebenso wie die Ausgaben - eindeutig feststehe, dass er, so wie er von der Klägerin betrieben worden sei, von vornherein nicht in der Lage gewesen sei, nachhaltige Gewinne abzuwerfen.

39

Die bloße Absichtserklärung der Klägerin, weitere Boote anschaffen zu wollen, ändere an der Beurteilung ebenso wenig wie der Umstand, dass es Liebhaber für älter gewordene Schiffstypen gebe, die auch das Schiff der Klägerin in einem gewissen Umfang nachfragen würden. Die Vercharterung der Segelyacht sei von Beginn an nicht darauf ausgelegt gewesen, nachhaltig Gewinne zu erwirtschaften.

40

Der Vorsteuerabzug sei aus diesem Grund ebenfalls zu versagen.

41

Der Senat hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 07.05.2015 (...) der Einzelrichterin übertragen.

42

Auf die Sitzungsniederschriften des Erörterungstermins vom 16.02.2015 (...) und der mündlichen Verhandlung vom 25.06.2015 (...) wird Bezug genommen.

43

Dem Gericht haben Band I der Akten Allgemeines, Band I der Gewinnfeststellungs- und Gewerbesteuerakten, Band I der Bilanz- und Bilanzberichtsakten, Band I der Umsatzsteuerakten, Band I der Betriebsprüfungsakten, Bände I und II der Betriebsprüfungsarbeitsakten und Band I der Rechtsbehelfsakten zur St.-Nr. ...1 sowie Band I der Bilanz- und Bilanzberichtsakten zur St.-Nr. ...2 vorgelegen.

Entscheidungsgründe

44

Die Entscheidung ergeht gemäß § 6 Finanzgerichtsordnung (FGO) durch die Einzelrichterin.

45

Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.

I.

46

Die Klage hat bezüglich der Bescheide über die gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes (Klageantrag zu 1.) keinen Erfolg. Die Bescheide sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 FGO). Denn unabhängig davon, ob die Verluste der Klägerin überhaupt den einkommensteuerlich relevanten Bereich betreffen oder ob die Vercharterung der Segelyacht als Liebhaberei zu qualifizieren ist, wären die Einkünfte jedenfalls keine Einkünfte aus Gewerbebetrieb, sondern allenfalls solche aus Vermietung und Verpachtung.

47

1. a) Die Feststellung eines vortragsfähigen Gewerbeverlustes nach § 10a Satz 6 Gewerbesteuergesetz (GewStG) setzt voraus, dass der Steuerpflichtige im Inland einen stehenden Gewerbebetrieb unterhält (§ 1 Abs. 1 Satz 1 GewStG). Unter Gewerbebetrieb ist ein gewerbliches Unternehmen i. S. des § 15 Abs. 2 Einkommensteuergesetz (EStG) zu verstehen (§ 1 Abs. 1 Satz 2 GewStG). Danach ist Gewerbebetrieb eine selbständige nachhaltige Betätigung, die mit der Absicht, Gewinn zu erzielen, unternommen wird und sich als Beteiligung am wirtschaftlichen Verkehr darstellt, wenn die Betätigung weder als Ausübung von Land- und Forstwirtschaft noch als Ausübung eines freien Berufs noch als eine selbständige Arbeit anzusehen ist.

48

b) Die Vermietung einzelner beweglicher Gegenstände vermag zwar grundsätzlich die Voraussetzungen des § 15 Abs. 2 Einkommensteuergesetz (EStG) zu erfüllen, geht aber in der Regel nicht über den Rahmen einer privaten Vermögensverwaltung hinaus. Eine gewerbliche Vermietungstätigkeit kann - ausnahmsweise - erst in Betracht gezogen werden, wenn im Einzelfall besondere Umstände hinzutreten, die der Vermieterleistung als Ganzes das Gepräge einer selbstständigen, nachhaltigen, vom Gewinnstreben getragenen Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr geben, hinter der die eigentliche Gebrauchsüberlassung des Gegenstandes in den Hintergrund tritt (BFH-Beschluss vom 14.04.2000, X B 118/99, BFH/NV 2000, 1333, m. w. N.).

49

c) Die bloße Gebrauchsüberlassung einer einzelnen Segelyacht gegen Entgelt entspricht nach der Verkehrsanschauung noch nicht dem Bild eines Gewerbebetriebes, sondern führt - das Vorhandensein einer Überschusserzielungsabsicht vorausgesetzt - nur zu Einkünften aus Vermietung und Verpachtung gemäß § 21 Abs. 1 Nr. 1 EStG. Das gilt auch dann, wenn eine einzelne in einem üblichen Yachthafen stationierte Segelyacht mit Hilfe eines gewerblichen Vermittlungsunternehmens verchartert wird, das weitere Yachten anderer Eigner vermittelt und zusätzliche, eigene Leistungen erbringt (BFH-Beschluss vom 28.03.2000 X B 82/99, BFH/NV 2000, 1186; BFH-Urteile vom 18.05.1999 III R 65/97, BFHE 188, 490, BStBl II 1999, 619; vom 29.04.1999 III R 38/97, BFH/NV 1999, 1510; Schleswig-Holsteinisches FG, Urteil vom 29.04.2009 3 K 194/06, juris). Denn diese Zusatzleistungen gehen regelmäßig nicht über die im Rahmen einer normalen Vermietungstätigkeit anfallenden Leistungen, wie die für den Vermieter übernommene Werbung sowie die Pflege, Wartung und Versicherung des vermieteten Objektes, hinaus (vgl. BFH-Urteile vom 18.05.1999 III R 65/97, BFHE 188, 490, BStBl II 1999, 619; BFH-Urteil vom 14.02.1989 IX R 109/84, BFHE 156, 417, BStBl II 1989, 922). Der häufige und kurzfristige Mieterwechsel vermag der Vermietung ebenfalls noch keinen gewerblichen Charakter zu verleihen (BFH-Urteile vom 18.05.1999 III R 65/97, BFHE 188, 490, BStBl II 1999, 619; vom 21.08.1990 VIII R 271/84, BFHE 162, 256, BStBl II 1991, 126).

50

2. Im Streitfall war die Segelyacht der Klägerin in üblichen Yachthäfen - zunächst in F auf Rügen und ab 2009 in H - stationiert und wurde unter Einschaltung der Vermittlungsagentur E verchartert. Nach den geschlossenen Vermittlungsverträgen übernahm die Firma E für die Klägerin lediglich die Werbung und die Reinigung und Betreuung der Yacht und damit ausschließlich Leistungen, die im Rahmen einer normalen Vermietungstätigkeit anfallen. Auch die zwischen der Klägerin, vertreten durch die Firma E, und den Charterkunden geschlossenen Charterverträge beinhalteten keine über die reine Vermietung der Yacht hinausgehenden Zusatzleistungen.

51

3. Dass die Klägerin vorgehabt hätte, eine Flotte von mehreren Charterschiffen aufzubauen, und dass der Betrieb in dieser geplanten Form mit Gewinnerzielungsabsicht ausgeübt worden wäre und den Bereich der privaten Vermögensverwaltung überschritten hätte, hat sie nicht belegt.

II.

52

Soweit die Klage gegen die geänderten Umsatzsteuerbescheide gerichtet ist (Hauptantrag zu 2.), hat sie ebenfalls keinen Erfolg. Die Bescheide sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 FGO).

53

1. Der Beklagte hat die Umsätze der Klägerin zu Recht der Umsatzsteuer unterworfen. Dies ist zwischen den Beteiligten auch unstreitig.

54

a) Die Vercharterung der Segelyacht ist eine unternehmerische Tätigkeit i. S. des § 2 Abs. 1 Satz 3 Umsatzsteuergesetz (UStG). Dies ist jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen, auch wenn die Absicht, Gewinn zu erzielen, fehlt. Bei richtlinienkonformer Anwendung muss dabei eine wirtschaftliche Tätigkeit vorliegen (Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie des Rates vom 28.11.2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem 2006/112/EG -MwStSystRL-; BFH-Urteil vom 28.10.2004 V R 19/04, BFH/NV 2005, 725). Die Vermietung eines körperlichen Gegenstands ist eine wirtschaftliche Tätigkeit, wenn sie zur nachhaltigen Erzielung von Einnahmen vorgenommen wird (EuGH-Urteil vom 26.09.1996 Rs. C-230/94 -Enkler-, Slg. 1996, I-4517; BFH-Urteil vom 02.07.2008 XI R 60/06, BFHE 222, 112, BStBl II 2009, 167).

55

b) Die Yachtvercharterung erfüllt diese Voraussetzungen. Die Klägerin hat die Segelyacht dauerhaft zur Erzielung von Einnahmen eingesetzt.

56

2. Der Beklagte hat die erklärte Vorsteuer aus der Anschaffung und Vercharterung der Segelyacht zu recht nicht abgezogen.

57

a) Gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG kann der Unternehmer unter anderem die gesetzlich geschuldete Steuer für Lieferungen und sonstige Leistungen, die von einem anderen Unternehmer für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, in Abzug bringen.

58

b) Nicht abziehbar sind jedoch gemäß § 15 Abs. 1a UStG die Vorsteuerbeträge, die auf Aufwendungen, für die die Abzugsverbote des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 bis 4 oder 7 oder des § 12 Nr. 1 EStG gelten, entfallen. Das Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG umfasst u. a. Aufwendungen für Segelyachten oder Motoryachten sowie für ähnliche Zwecke. Das gilt nach § 4 Abs. 5 Satz 2 EStG nicht, wenn diese Zwecke Gegenstand einer mit Gewinnabsicht ausgeübten Betätigung des Steuerpflichtigen sind.

59

c) Unionsrechtliche Grundlage des § 15 Abs. 1a UStG ist Art. 176 MwStSystRL (bis 31.12.2006: Art. 17 Abs. 6 der Sechsten Richtlinie des Rates vom 17.05.1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern 77/388/EWG -Richtlinie 77/388/EWG-). Diese Bestimmung stellt eine - bisher nicht getroffene - Regelung des Rates über Ausgaben, die den Vorsteuerabzug ausschließen, insbesondere solche, die keinen streng geschäftlichen Charakter haben, wie Luxusausgaben, Ausgaben für Vergnügungen und Repräsentationsaufwendungen, in Aussicht. Darüber hinaus enthält sie eine sog. Stillhalteklausel, die bis zum Inkrafttreten einer unionsrechtlichen Regelung die Beibehaltung der innerstaatlichen Ausschlüsse des Rechts auf Vorsteuerabzug erlaubt, die vor dem Inkrafttreten der Richtlinie 77/388/EWG galten. Danach steht § 15 Abs. 1a UStG im Einklang mit dem Unionsrecht, weil die darin getroffene Regelung inhaltlich bereits bei Inkrafttreten der Richtlinie 77/388/EWG im deutschen UStG verankert gewesen ist (s. zur näheren Begründung BFH-Urteil vom 21.05.2014 V R 34/13, BFHE 246, 232, BStBl II 2014, 914).

60

d) Die Voraussetzungen des in § 4 Abs. 5 EStG enthaltenen Abzugsverbots sind im Rahmen der jeweiligen Umsatzsteuerfestsetzung eigenständig zu prüfen; eine Bindung an die ertragsteuerliche Behandlung besteht nicht. Entscheidend ist, dass der Unternehmer Aufwendungen tätigt, die ihrer Art nach unter § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 bis 7 EStG fallen. Der Anwendung des § 15 Abs. 1a UStG steht deshalb nicht entgegen, dass der Unternehmer wegen fehlender Gewinn-/Überschusserzielungsabsicht keine ertragsteuerlich relevanten Einkünfte erzielt und somit ein Abzugsverbot weder für Gewinneinkünfte nach § 4 Abs. 5 EStG noch für Überschusseinkünfte nach § 9 Abs. 5 i. V. m. § 4 Abs. 5 EStG greift. Ebenso unerheblich ist die Qualifizierung der Aufwendungen als Betriebsausgaben oder als Werbungskosten (BFH-Urteil vom 02.07.2008 XI R 60/06, BFHE 222, 112, BStBl II 2009, 167)

61

e) Der Anwendungsbereich des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG ist dem Zweck der Vorschrift entsprechend einzuschränken. Unter das Abzugsverbot fallen Aufwendungen für die in der Vorschrift genannten Zwecke nur dann, wenn sie einer sportlichen Betätigung, der Unterhaltung von Geschäftsfreunden, der Freizeitgestaltung oder der Repräsentation dienen. Zur Vermeidung von Abgrenzungsschwierigkeiten ist aber bei der Prüfung, ob Aufwendungen vom Abzug ausgeschlossen sind, eine typisierende Betrachtungsweise maßgebend. Aufwendungen für Segelyachten sind demnach nicht abziehbar und unterliegen deshalb dem Vorsteuerausschluss, wenn die Verwendung der Jachten bei typisierender Betrachtung dazu geeignet ist, private Neigungen zu befriedigen, ohne dass zu prüfen wäre, ob dies tatsächlich der Fall war (BFH-Urteil vom 07.02.2007 I R 27-29/05, BFHE 216, 536, DB 2007, 1118). Davon kann bei einer Yachtvercharterung ohne Einkünfteerzielungsabsicht regelmäßig ausgegangen werden (BFH-Urteil vom 02.07.2008 XI R 59/06, HFR 2009, 390).

62

f) Aufwendungen i. S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG sind alle auf die Herstellung oder Anschaffung und den Unterhalt der Yacht entfallenden Kosten (BFH-Urteil vom 21.05.2014 V R 34/13, BFHE 246, 232, BStBl II 2014, 914).

63

2. Die Vorsteuer aus den Anschaffungskosten für die Yacht "XX" und den Kosten für den laufenden Unterhalt ist danach gemäß § 15 Abs. 1a Satz 1 UStG i. V. m. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG nicht abziehbar. Dass die Klägerin keine gewerblichen Einkünfte erzielt hat (oben I.), steht der Anwendbarkeit dieser Regelung nicht entgegen (oben 1. d.). Der Ausnahmetatbestand des § 4 Abs. 5 Satz 2 EStG ist nicht erfüllt, weil eine Einkünfteerzielungsabsicht der Klägerin im Zeitpunkt des Erwerbs der Yacht nicht feststellbar ist.

64

a) aa) Die Absicht der Gewinn-/Überschusserzielung zeigt sich in dem Bestreben, während des Bestehens der Einkunftsquelle insgesamt einen Totalgewinn bzw. Einnahmenüberschuss zu erzielen. Ob der Unternehmer eine derartige Absicht hatte, lässt sich als innere Tatsache nicht anhand seiner Erklärungen, sondern nur aufgrund äußerer Umstände feststellen (BFH-Urteile vom 30.10.2014 IV R 34/11, BFHE 247, 418, BStBl II 2015, 380; vom 02.07.2008 XI R 60/06, BFHE 222, 112, BStBl II 2009, 167; vom 31.07.2002 X R 48/99, BFHE 200, 504, BStBl II 2003, 282). Hierfür ist insbesondere von Bedeutung, ob die Betätigung bei objektiver Betrachtung nach ihrer Art, ihrer Gestaltung und den gegebenen Ertragsaussichten einen Totalüberschuss erwarten lässt (BFH-Urteile vom 02.07.2008 XI R 59/06, HFR 2009, 390; vom 27.01.2000 IV R 33/99, BFHE 191, 119, BStBl II 2000, 227). Längere Verlustperioden in der Vergangenheit können dafür einen Anhaltspunkt bieten (BFH-Urteil vom 19.03.2009 IV R 40/06, BFH/NV 2009, 1115). Nicht ausreichend ist eine Prognose, dass in Zukunft lediglich bescheidene Gewinne erwirtschaftet werden können, wenn ein Ausgleich der bisherigen Verluste damit nicht möglich ist (BFH-Beschluss vom 27.03.2001 X B 60/00, BFH/NV 2001, 1381; BFH-Urteil vom 21.03.1985 IV R 25/82, BFHE 143, 361, BStBl II 1985, 399).

65

bb) Aus einer objektiv negativen Prognose kann nicht ohne weiteres darauf geschlossen werden, dass der Steuerpflichtige auch subjektiv die Erzielung eines Totalgewinns nicht beabsichtigte. Ein solcher - vom Steuerpflichtigen widerlegbarer - Schluss ist nur dann gerechtfertigt, wenn die verlustbringende Tätigkeit typischerweise dazu bestimmt und geeignet ist, der Befriedigung persönlicher Neigungen oder der Erlangung wirtschaftlicher Vorteile außerhalb der Einkunftssphäre zu dienen (BFH-Urteile vom 20.09.2012 IV R 43/10, BFH/NV 2013, 408; vom 19.03.2009 IV R 40/06, BFH/NV 2009, 1115; vom 23.05.2007 X R 33/04, BFHE 218, 163, BStBl II 2007, 874). Wird eine gewerbliche Tätigkeit ausgeübt, die nicht typischerweise in der Nähe eines Hobbybereichs anzusiedeln ist, so können im Falle einer längeren Verlustperiode die Reaktionen des Steuerpflichtigen auf die Verluste die Bedeutung wichtiger äußerer Beweisanzeichen erlangen. Das fehlende Bemühen, die Verlustursachen zu ermitteln und ihnen mit geeigneten Maßnahmen zu begegnen, spricht für sich genommen schon dafür, dass langjährige, stetig ansteigende Verluste aus im persönlichen Bereich liegenden Neigungen und Motiven hingenommen werden (BFH-Urteil vom 30.10.2014 IV R 34/11, BFHE 247, 418, BStBl II 2015, 380).

66

cc) Steht aufgrund der bekannten Entwicklung des Betriebs eindeutig fest, dass der Betrieb so, wie er vom Steuerpflichtigen betrieben wurde, von vornherein nicht in der Lage war, nachhaltige Gewinne zu erzielen, und deshalb nach objektiver Beurteilung von Anfang an keine Einkunftsquelle im Sinne des Einkommensteuerrechts darstellte, sind aufgelaufene Verluste (sog. strukturelle Verluste) ausnahmsweise auch nicht für eine - betriebsspezifisch - festzulegende Anlaufphase zu akzeptieren (BFH-Urteile vom 23.05.2007 X R 33/04, BFHE 218, 163, BStBl II 2007, 874; vom 14.12.2004 XI R 6/02, BFHE 208, 557, BStBl II 2005, 392). Gleiches gilt, wenn die Entscheidung zur Neugründung eines Gewerbebetriebs im Wesentlichen auf den persönlichen Interessen und Neigungen des Steuerpflichtigen beruht. So hat der BFH einen Liebhabereibetrieb von Anfang an etwa für den Fall angenommen, dass der Gegenstand des Unternehmens in der Vercharterung eines Motorbootes oder einer Segelyacht besteht, deren Nutzung in erster Linie der Freizeitgestaltung dient, da persönliche Interessen und Neigungen unter diesen Umständen nach der Lebenserfahrung typischerweise eine erhebliche Rolle spielen (BFH-Beschluss vom 14.04.2000 X B 118/99, BFH/NV 2000, 1333; BFH-Urteile vom 11.04.1990 I R 22/88, BFH/NV 1990, 768; vom 28.08.1987 III R 273/83, BFHE 151, 42, BStBl II 1988, 10). Dazu bedarf es keiner objektiven Feststellungen im Einzelfall, sondern es ist im Wege typisierender Betrachtungsweise davon auszugehen, dass der Steuerpflichtige die verlustbringende Tätigkeit aus im Bereich der Lebensführung liegenden persönlichen Gründen oder Neigungen ausgeführt hat, wenn er selbst Inhaber des erforderlichen Bootsführerscheins ist. Das gilt umso mehr, wenn er die Yachtvercharterung im Nebenberuf betreibt, darauf somit nicht für seinen Lebensunterhalt angewiesen ist (BFH-Urteil vom 11.04.1990 I R 22/88, BFH/NV 1990, 768; Schleswig-Holsteiniges FG, Urteil vom 29.04.2009 3 K 194/06, juris, nachgehend BFH-Beschluss vom 24.09.2009 IV B 75/09, juris). In einem solchen Fall sind die entstehenden Verluste nur dann für die Dauer einer betriebsspezifischen Anlaufphase steuerlich zu berücksichtigen, wenn der Steuerpflichtige zu Beginn seiner Tätigkeit ein schlüssiges Betriebskonzept erstellt hat, das ihn zu der Annahme veranlassen durfte, durch die gewerbliche Tätigkeit werde insgesamt ein positives Gesamtergebnis erzielt werden können (BFH-Urteil vom 21.05.2014 V R 34/13, BFHE 246, 232, BStBl II 2014; BFH-Beschluss vom 27.03.2001 X B 60/00, BFH/NV 2001, 1381). Auch im Bereich der Überschusseinkünfte muss der Steuerpflichtige in einem solchen Fall die Vermutung einer von Anfang an fehlenden Überschusserzielungsabsicht widerlegen und nachweisen, dass und aufgrund welcher Umstände und Planungen er davon ausgehen konnte und ausgegangen ist, einen Gesamtüberschuss zu erzielen.

67

dd) Im Rahmen von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung ist die Überschusserzielungsabsicht zu verneinen, wenn das Gesamtergebnis der voraussichtlichen Vermögensnutzung durch den Nutzenden negativ ist, wobei steuerfreie Veräußerungsgewinne außer Betracht bleiben (BFH-Beschluss vom 28.03.2000 X B 82/99, BFH/NV 2000, 1186).

68

ee) Bei den von einer Personengesellschaft erzielten Einkünften ist die Gewinnerzielungsabsicht in zweifacher Hinsicht zu prüfen. So muss einerseits auf Ebene der Gesellschaft die Absicht zur Vermehrung des Betriebsvermögens bestehen. Andererseits sind nur für die Gesellschafter Einkünfte festzustellen, die auch persönlich die Absicht haben, aus ihrer Beteiligung einen Gewinn zu erzielen (BFH-Urteil vom 30.10.2014 IV R 34/11, BFHE 247, 418, BStBl II 2015, 380, m. w. N.)

69

ff) Für das Vorliegen einer Überschusserzielungsabsicht trägt grundsätzlich der Steuerpflichtige die Feststellungslast (FG Hamburg, Urteil vom 11.03.2015 2 K 194/13, juris, m. w. N.). Dies gilt auch im Rahmen des § 4 Abs. 5 Satz 2 EStG, der als Ausnahmevorschrift zu einem Vorsteuerausschluss zu einem Vorsteuerabzug führt.

70

b) Danach steht nicht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Klägerin die Segelyacht in den Streitjahren mit der Absicht, einen Totalüberschuss zu erzielen, verchartert hat. Dies geht zulasten der feststellungsbelasteten Klägerin.

71

aa) Die Überschussprognose ist negativ. Die Vercharterung der Segelyacht "XX" ließ bei objektiver Betrachtung einen Totalüberschuss nicht erwarten.

72

aaa) Das wird schon daran deutlich, dass die Klägerin von Beginn der Vercharterung an bis heute in jedem Jahr Verluste erzielt hat. Wegen der durchgängigen Verlusterzielung kann, entgegen der Argumentation der Klägerin, die Finanzkrise im Jahr 2008 für die Verlustentstehung keine ausschlaggebende Rolle gespielt haben. Die Hoffnung der Klägerin, den sog. "break even" noch zu erreichen, führt schon deshalb nicht zur Annahme einer Einkünfteerzielungsabsicht, weil ein Ausgleich der bis dahin entstandenen Verluste unstreitig nicht möglich wäre.

73

bbb) Dass mit der Vercharterung objektiv keinen Totalüberschuss erzielt werden konnte, gilt unzweifelhaft bei der ursprünglichen Planung der Klägerin, das Schiff nur für die Dauer von fünf Jahren zu nutzen und anschließend zurückzugeben. Bei einer fünfjährigen Nutzungsdauer und Anschaffungskosten von 124.000,00 € hätte allein die jährliche AfA 24.800,00 € betragen. Nach der von der Firma E erstellten Prognose sollten sich die jährlichen Einnahmen ohne AfA aber selbst bei einer vollständigen Vercharterung während der gesamten Saison von 18 Wochen abzüglich der laufenden Kosten für Werbung, Liegeplatz, Versicherung etc. auf lediglich 14.118,10 € belaufen. Der Veräußerungserlös wäre in den steuerlich relevanten Vermietungsgewinn nicht einzubeziehen (oben a. dd.).

74

ccc) Entsprechendes gilt, wenn man eine zehnjährige Nutzungsdauer zugrunde legte. Dabei sind auch die anfallenden Schuldzinsen in Höhe von insgesamt 25.646,99 € einzubeziehen. Der von der Firma E prognostizierte jährliche Überschuss wäre daher um 2.565,00 € Zinsen und um 12.400,00 € AfA zu mindern, sodass ebenfalls ein jährlicher Verlust entstünde.

75

ddd) Die Klägerin kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, das Schiff nunmehr für die Dauer von insgesamt 20 oder 22 Jahren nutzen zu wollen. Zum einen ist nicht ersichtlich, dass sie dies in den Streitjahren 2007 bis 2009 bereits vorgehabt hätte. Zum anderen ergäbe sich auch bei dieser Nutzungsdauer kein Totalüberschuss. Das gilt auch nach der von der Klägerin selbst erstellten Überschussprognose (...). Diese Prognose ist schon deshalb unrealistisch, weil die prognostizierten Einnahmen bis 2026 von durchschnittlich 13.805,60€ jährlich bis einschließlich 2011 auf 18.500,00 € jährlich in 2026 ansteigen sollen. Dabei kann die Behauptung der Klägerin, dass auf dem Markt auch gepflegte ältere Yachten nachgefragt würden, als wahr unterstellt werden. Es ist aber gerichtsbekannt und auch evident, dass die Nachfrage nach einer zwanzig Jahre alten Yacht des Typs Bavaria 39 Cruiser deutlich geringer ist als nach einer zwei Jahre alten Yacht mit entsprechenden Merkmalen und dass zum Ende einer zwanzigjährigen Nutzungsdauer deshalb entweder die Zahl der Charterwochen oder aber der Charterpreis pro Woche deutlich sinken würde. Zusätzlich ist davon auszugehen, dass mit zunehmendem Alter auch größere Reparaturen anfallen würden, deren Kosten in der Berechnung der Klägerin nicht enthalten sind. Letztlich können diese Fragen aber auch dahinstehen. Denn selbst aus der von der Klägerin erstellten Prognoserechnung ergibt sich für die Zeit bis einschließlich 2026 ein Gesamtverlust von 38.125,00 €. Aus der vom Beklagten für die Dauer von 20 Jahren erstellten Prognose, die das Gericht für realistisch hält mit Ausnahme der angesetzten Chartereinnahmen, die aus den genannten Gründen deutlich geringer anzusetzen wären, und auf die Bezug genommen wird (...), ergibt sich ein Totalverlust von rund 95.000,00 €, der auch bei Annahme gewerblicher Einkünfte und Ansatz eines Restwertes nicht ausgeglichen werden könnte.

76

bb) Aus dieser objektiv negativen Prognose kann darauf geschlossen werden, dass die Klägerin und ihre Gesellschafter auch subjektiv nicht die Erzielung eines Totalgewinns beabsichtigten. Dieser Schluss ist gerechtfertigt, weil die Klägerin die Verluste aus persönlichen, nämlich in der Person ihres Gesellschafters A, begründeten Umständen in Kauf genommen hat.

77

aaa) Wie dargelegt (oben a. bb.), ist die Vercharterung einer Segelyacht typischerweise in der Nähe eines Hobbybereichs anzusiedeln und davon auszugehen, dass persönliche Interessen und Neigungen bei der Inkaufnahme der Verluste eine erhebliche Rolle spielen (oben a. cc.). Dabei kommt es entgegen der Auffassung der Klägerin nicht darauf an, mit welcher Intensität Herr A die Segelyacht tatsächlich selbst zu privaten Zwecken genutzt hat. Da er Inhaber des Sportküstenschifferscheins ist, ist vielmehr in typisierender Betrachtung davon auszugehen, dass die verlustbringende Tätigkeit aus im Bereich der Lebensführung liegenden persönlichen Gründen ausgeführt wurde. Im Übrigen ist unstreitig, dass der Beigeladene zu 1. die Yacht in den Streitjahren und auch danach tatsächlich selbst für private Zwecke genutzt hat.

78

bbb) Ein weiteres Indiz ist, dass in den Streitjahren an der Klägerin beteiligten Gesellschafter, Herr und Frau A, für ihren Lebensunterhalt nicht auf die Yachtvercharterung angewiesen waren. Der Hinweis der Klägerin, dass sie die Unternehmerin sei, führt zu keiner anderen Wertung, weil die Überschusserzielungsabsicht auch auf Ebene der Gesellschafter vorliegen muss (oben a. ee.).

79

ccc) Schließlich ist ein Indiz für die Inkaufnahme der Verluste aus persönlichen Gründen darin zu sehen, dass die Klägerin die Tätigkeit bis heute weder erfolgreich umstrukturiert noch eingestellt hat. Auch nach der Verlegung der Yacht von Rügen nach H in 2009 sind durchgehend weitere Verluste aufgelaufen. In Ermangelung weiterer Umstrukturierungsmöglichkeiten hätte es betriebswirtschaftlicher Vernunft entsprochen, das Schiff zu veräußern.

80

cc) Die in den Streitjahren entstandenen Verluste können auch nicht als Anlaufverluste berücksichtigt werden. Die Einkünfteerzielungsabsicht fehlte von Anfang an, also auch in den Streitjahren.

81

aaa) Aufgrund der bekannten Entwicklung steht eindeutig fest, dass die Vercharterung der Yacht so, wie sie von der Klägerin betrieben wurde, von vornherein nicht in der Lage war, nachhaltige Gewinne zu erzielen, und sie deshalb nach objektiver Beurteilung von Anfang an keine Einkunftsquelle im Sinne des Einkommensteuerrechts darstellte. Zudem wurden die Verluste aus persönlichen Interessen und Neigungen in Kauf genommen (s. oben a. cc. und b. aa.).

82

bbb) Die Klägerin hat aber zu Beginn ihrer Tätigkeit unstreitig kein schlüssiges Betriebskonzept erstellt, das sie zu der Annahme hätte veranlassen dürfen, durch die Tätigkeit werde insgesamt ein positives Ergebnis erzielt, oder die Gründe für diese Annahme in anderer Weise nachvollziehbar belegt (oben a. cc.). Die von der Firma E erstellte Berechnung durfte die Klägerin zu einer derartigen Annahme schon deshalb nicht veranlassen, weil hierin weder die AfA noch die Schuldzinsen noch Aufwendungen für größere Reparaturen enthalten sind.

III.

83

Die Klage hat auch im Hilfsantrag bzgl. der Umsatzsteuerbescheide (Hilfsantrag zu 2.) keinen Erfolg. Der Beklagte hat die Bescheide zu Recht für endgültig erklärt.

84

1. Nach § 165 Abs. 1 Satz 1 Abgabenordnung (AO) kann eine Steuer vorläufig festgesetzt werden, soweit ungewiss ist, ob die Voraussetzungen für ihre Entstehung eingetreten sind. Ist die Ungewissheit beseitigt, ist die vorläufige Steuerfestsetzung aufzuheben, zu ändern oder für endgültig zu erklären (§ 165 Abs. 2 Satz 2 AO). Die Endgültigkeitserklärung ist daher rechtswidrig, wenn die Ungewissheit tatsächlich noch nicht beseitigt ist, sondern fortbesteht.

85

2. Der Beklagte hatte die Umsatzsteuerbescheide zunächst bzgl. der Gewinnerzielungsabsicht hinsichtlich der Einkünfte aus dem Gewerbebetrieb "Vercharterung von Yachten" für vorläufig erklärt. Aus den oben (unter I. und II.) genannten Gründen liegen jedoch weder Einkünfte aus Gewerbebetrieb vor noch eine Einkünfteerzielungsabsicht. Insoweit besteht daher keine Ungewissheit (mehr), die eine Vorläufigkeit rechtfertigen könnte.

IV.

86

1. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.

87

2. Gründe für die Revisionszulassung gemäß § 115 Abs. 2 FGO liegen nicht vor.

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