Beschluss vom Finanzgericht Hamburg (3. Senat) - 3 V 219/15

Gründe

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I. Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gemäß § 69 FGO im Wege der Aussetzung der Vollziehung (AdV) von in der Klagesache 3 K 200/15 angegriffenen oder damit zusammenhängenden Verwaltungsentscheidungen wird mangels Erfolgsaussicht der Klage unter Bezugnahme auf das dortige Urteil vom 25. August 2015 abgelehnt.

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II. Davon abgesehen fehlt es bereits an der Statthaftigkeit des AdV-Antrags beim FG, soweit vom Amtsgericht gemäß § 287 Abs. 4 Satz 3 AO angeordnete Zwangsvollstreckungsmaßnahmen angegriffen werden und insoweit zivilgerichtlicher Rechtsschutz mittels sofortiger Beschwerde gemäß § 793 ZPO eröffnet war und nachgesucht wurde (vgl. FG Hamburg, Beschluss vom 11.04.2007 3 K 65/07, EFG 2007, 1486, DStRE 2007, 1407).

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III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.

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IV. Die Nichtzulassung der Beschwerde und die Unanfechtbarkeit folgen aus § 128 Abs. 3 i. V. m. § 115 Abs. 2 FGO.

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V. Die Entscheidung ergeht durch den Einzelrichter gemäß § 6 FGO.

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