Urteil vom Finanzgericht Hamburg (4. Senat) - 4 K 52/14
Tatbestand
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Die Klägerin begehrt die Entlastung von Stromsteuer.
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Die A GmbH, Rechtsvorgängerin der B GmbH, deren Rechtsnachfolgerin die Klägerin ist, stellte am 17.07.2012, vertreten durch die bevollmächtigte C AG, einen Antrag auf Entlastung von Stromsteuer nach § 14a der Verordnung zur Durchführung des Stromsteuergesetzes (Stromsteuer-Durchführungsverordnung - StromStV -) - Steuerentlastung für die Landstromversorgung - in Höhe von 1.043,64 € für den Zeitraum Oktober bis Dezember 2011 betreffend Landstrom, der für die Versorgung der seinerzeit im Reparaturdock der A GmbH befindlichen Seeschiffe D und E (Containerschiffe), F (Kreuzfahrtschiff) und G (Tanker) verwendet wurde.
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Mit Bescheid vom 22.03.2013 lehnte der Beklagte die beantragte Steuerentlastung ab mit der Begründung, dass Werftaufenthalte, die der Instandhaltung von Wasserfahrzeugen dienten, nicht von der Regelung nach § 14a StromStV erfasst seien. Es könne für Schiffe "am Liegeplatz im Hafen" gelieferten elektrischen Strom eine Entlastung gewährt werden. Ein Werftaufenthalt diene der Wartung und Reparatur eines Wasserfahrzeugs und könne mithin nicht mit der üblichen Liegezeit im Hafen zum Be- und Entladen verglichen werden.
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Den dagegen durch die bevollmächtigte C AG für die Klägerin eingelegten Einspruch wies der Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 13.02.2014 als unbegründet zurück. Steuerentlastung werde für nachweislich nach § 3 Stromsteuergesetz (StromStG) versteuerten Strom gewährt, der zu dem in § 9 Abs. 3 StromStG genannten Zweck verbraucht worden sei, § 14a Abs. 1 StromStV. Strom unterliege einem ermäßigten Steuersatz, wenn er im Fall einer landseitigen Stromversorgung von Wasserfahrzeugen für die Schifffahrt, mit Ausnahme der privaten nichtgewerblichen Schifffahrt, verbraucht werde, § 9 Abs. 3 StromStG. Diese Regelung basiere auf Art. 19 der Richtlinie 2003/96/EG des Rates vom 27.10.2003 zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom (ABl. Nr. L 283/51, im Folgenden: Energiesteuerrichtlinie). Mit Durchführungsbeschluss des Rates vom 12.07.2011 sei Deutschland ermächtigt worden, auf direkt an Schiffe am Liegeplatz im Hafen gelieferten elektrischen Strom ("landseitige Elektrizität") einen ermäßigten Satz der Stromsteuer anzuwenden. Mit der beabsichtigten Steuerermäßigung strebe Deutschland eine Förderung der breiteren Nutzung der landseitigen Elektrizität an, damit am Liegeplatz im Hafen liegende Schiffe ihren Bedarf an elektrischem Strom in einer gegenüber der Verbrennung von Bunkeröl an Bord weniger umweltschädlichen Weise decken könnten. In den Erwägungsgründen zu Artikel 2 des Gesetzes zur Änderung des Energiesteuer- und Stromsteuergesetzes werde ausgeführt, dass die Regelung wirtschaftliche Anreize zur Inanspruchnahme der Landstromversorgung von Schiffen schaffen solle, und es werde erläutert, dass insbesondere Seeschiffe auch während der Hafenliegezeiten zum Teil erhebliche Mengen an Strom, zum Beispiel für den Betrieb von Kühlcontainern, die Lüftung von Fahrzeugdecks oder Versorgungseinrichtungen für Passagiere, benötigten. Die Begrifflichkeit "am Liegeplatz im Hafen" beziehe sich, wie auch in den Erwägungsgründen zu Artikel 2 des Gesetzes zur Änderung des Energiesteuer- und Stromsteuergesetzes erläutert, auf die Stromversorgung während der üblichen Liegezeiten, beispielsweise während der Be- oder Entladung, und nicht auf Werftaufenthalte zur Wartung der Wasserfahrzeuge. Die Energiesteuerrichtlinie, die Steuern auf Energieerzeugnisse und Strom regele, unterscheide zwischen Schifffahrt und Wartung. Nach Art. 14 Abs. 1 Buchst. c) Energiesteuerrichtlinie sei Kraftstoff, der für die Schifffahrt in Meeresgewässern der Gemeinschaft, mit Ausnahme der privaten nichtgewerblichen Schifffahrt, verwendet werde, von der Steuer befreit. Kraftstoffe zur Verwendung für die Schifffahrt in Binnengewässern der Gemeinschaft mit Ausnahme der privaten nichtgewerblichen Schifffahrt könnten nach Art. 15 Abs. 1 Buchst. f) Energiesteuerrichtlinie begünstigt werden. Diese Regelungen seien in § 27 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Energiesteuergesetz (EnergieStG) umgesetzt. Art. 15 Abs. 1 Buchst. j) Energiesteuerrichtlinie besage unter anderem, dass auf Kraftstoffe, die bei der Wartung von Schiffen verwendet würden, eine Steuerbegünstigung oder Steuerermäßigung angewendet werden könne. Diese Regelung sei in § 27 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EnergieStG umgesetzt. In konsequenter Fortführung der Unterscheidung zwischen Schifffahrt und Wartung sowohl in der Energiesteuerrichtlinie als auch im Energiesteuergesetz sei der Stromverbrauch bei der Wartung eines Wasserfahrzeugs nicht von der Steuerermäßigung des § 9 Abs. 3 StromStG umfasst. Entsprechend sei § 14 Abs. 3 StromStV gleichlautend zu § 60 Abs. 3 der Verordnung zur Durchführung des Energiesteuergesetzes (Energiesteuer-Durchführungsverordnung - EnergieStV -) abgefasst, der eine nähere Bestimmung des Begriffs "private nichtgewerbliche Schifffahrt" nach § 27 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EnergieStG enthalte. Als private nichtgewerbliche Schifffahrt nach § 14 Abs. 3 StromStV gelte die Nutzung eines Wasserfahrzeuges durch seinen Eigentümer oder den durch Anmietung oder aus sonstigen Gründen Nutzungsberechtigten zu anderen als den dort in Ziffern 1. - 7. genannten Zwecken. Werftaufenthalte zur Wartung von Wasserfahrzeugen seien nicht von den Regelungen in § 9 Abs. 3 StromStG und § 14a StromStV erfasst.
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Mit der am 28.02.2014 eingegangenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Die Auslegung, dass die durch Werften an Schiffe abgegebenen Landstrommengen nicht von den Regelungen des § 9 Abs. 3 StromStG und § 14a StromStV erfasst würden, sei mit dem Wortlaut und dem Sinn und Zweck der Vorschriften nicht zu vereinbaren. Die Stromsteuerbegünstigung sei eingeführt worden, um einen steuerlichen Anreiz dafür zu schaffen, dass Seeschiffe während ihrer Liegezeit im Hafen ihren Strombedarf nicht mit bordeigenen Mitteln deckten, so dass die Emissionen von Schadstoffen aus bordeigenen Stromerzeugungsanlagen in den Häfen reduziert würden und damit die Luftqualität in den Hafenstädten verbessert werde. Die vom Rat der Europäischen Union am 12.07.2011 Deutschland erteilte Ermächtigung, auf direkt an Schiffe am Liegeplatz im Hafen gelieferten elektrischen Strom einen ermäßigten Steuersatz anzuwenden, sofern es sich nicht um Wasserfahrzeuge der privaten nichtgewerblichen Schifffahrt handele und der von der Energiesteuerrichtlinie vorgegebene Mindeststeuersatz nicht unterschritten werde, sei mit § 9 Abs. 3 StromStG und § 14a StromStV ohne weitere Einschränkungen und Bedingungen umgesetzt worden. Nach dem Wortlaut der Vorschriften werde die landseitige Stromversorgung von gewerblich oder behördlich genutzten Wasserfahrzeugen begünstigt, ohne dass von Relevanz sei, aus welchem Grund und an welcher Stelle sich das Schiff im Zeitpunkt der Stromversorgung von Land aus befinde. Dabei komme die steuerliche Entlastung nur für Schiffe in Betracht, die bereits als solche verwendet würden, so dass der bis zur Ablieferung von Schiffsneubauten verbrauchte Strom zum betrieblichen Eigenverbrauch der jeweiligen Werft gehöre, ebenso der Strom, den die Werft für die Instandhaltung oder Reparatur von Schiffen verbrauche. Es sei zu unterscheiden zwischen dem Strom, der von der Werft für die beauftragten Arbeiten am Schiff verbraucht werde, und dem Strom, den das Schiff unabhängig davon zur Aufrechterhaltung des eigenen Schiffsbetriebs benötige. Während des Werftaufenthalts müsse die bordeigene Infrastruktur des Schiffes aufrechterhalten werden. Zumindest Teile der Besatzung sowie Lebensmittelvorräte seien regelmäßig weiterhin an Bord und die verschiedenen Versorgungssysteme (Wasser, Abwasser, Wasseraufbereitung, Heizung, Kühlräume, Licht, Druckluft, Radar, Positionslichter, etc.) könnten zum Teil auch wegen sicherheitstechnischer Aspekte während eines Werftaufenthalts nicht ausgeschaltet werden. Die als Landstrom abgegebenen Strommengen würden über Zähler gemessen und den jeweiligen Schiffen zugeordnet, in die Bordnetze der Schiffe eingespeist und an Bord der Schiffe verbraucht. Der für die Durchführung der Reparaturen und Umbauten an Bord benötigte Strom werde davon getrennt über separate Leitungen an Bord gebracht. Zwar werde für kleinere Tätigkeiten an Bord rein aus Praktikabilitätsgründen gegebenenfalls auch Strom aus dem Bordnetz genutzt, diese Strommengen seien allerdings in Relation zum Gesamtverbrauch zumeist gering. Oftmals befänden sich während des Aufenthalts im Hafen auch an den normalen Lade- und Löschstellen von den Schiffseignern beauftragte Fremdfirmen an Bord der Schiffe, die die Liegezeit zu Wartungs- bzw. Reparaturarbeiten nutzten und den dazu benötigten Strom aus dem Bordnetz bezögen. Entscheidend für die Begünstigung nach § 14a StromStV sei aber allein die Abgabe in das Versorgungsnetz des Schiffes, das ansonsten aus bordeigenen Mitteln betrieben würde. Wer den Strom dann anschließend verbrauche, sei unerheblich. Ob das Schiff während des Werftaufenthalts im Wasser oder vorübergehend in einem Trocken- oder Schwimmdock liege, sei ebenfalls unerheblich, da Werften mit ihren Liegeplätzen stets auch Teil eines Hafens seien. Entscheidend sei, dass das Schiff während des Werftaufenthalts nicht stillgelegt worden sei, da dann die bordeigenen Systeme nicht mehr benötigt würden.
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Die Klägerin beantragt sinngemäß,
den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 22.03.2013 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 13.02.2014 zu verpflichten, die mit Antrag vom 17.07.2012 beantragte Entlastung von Stromsteuer in Höhe von 1.043,64 € festzusetzen.
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Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen,
und verweist zur Begründung auf seine Einspruchsentscheidung.
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Mit Schriftsätzen vom 08.04.2014 und vom 01.09.2015 haben die Beteiligten sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Sachakte des Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
I.
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Im Einverständnis der Beteiligten entscheidet das Gericht ohne mündliche Verhandlung, § 90 Abs. 2 FGO.
II.
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Die zulässige Verpflichtungsklage ist begründet. Der Bescheid vom 22.03.2013 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 13.02.2014, mit dem die mit Antrag vom 17.07.2012 beantragte Entlastung von Stromsteuer in Höhe von 1.043,64 € abgelehnt wird, ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten; die Klägerin hat einen Anspruch auf Festsetzung der beantragten Entlastung von Stromsteuer (§ 101 Satz 1 FGO).
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Rechtsgrundlage für die begehrte Stromsteuerentlastung ist § 14a Abs. 1 Satz 1, Satz 2 StromStV. Danach wird auf Antrag eine Steuerentlastung für nachweislich nach § 3 StromStG versteuerten Strom gewährt, der zu dem in § 9 Abs. 3 StromStG genannten Zweck verbraucht worden ist (Satz 1), die Steuerentlastung beträgt 20 Euro je Megawattstunde (Satz 2). Entlastungsberechtigt ist gemäß § 14a Abs. 2 Nr. 1 StromStV im Fall einer Leistung des Stroms unmittelbar zu dem in § 9 Abs. 3 StromStG genannten Zweck derjenige, der den Strom geleistet hat. Gemäß § 14a Abs. 3 StromStV ist die Steuerentlastung mit amtlich vorgeschriebenem Vordruck unter Beachtung bestimmter Förmlichkeiten und Fristen zu beantragen.
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Die Voraussetzungen für die Stromsteuerentlastung nach § 14a Abs. 1 Satz 1 StromStV liegen vor.
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Bei den von der Klägerin mit ihrem Entlastungsantrag angemeldeten Strommengen handelt es sich um nachweislich nach § 3 StromStG versteuerten Strom, der zu dem in § 9 Abs. 3 StromStG genannten Zweck, d. h. im Fall einer landseitigen Stromversorgung von Wasserfahrzeugen für die Schifffahrt, mit Ausnahme der privaten nichtgewerblichen Schifffahrt, verbraucht worden ist.
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Übereinstimmend gehen die Beteiligten und mangels gegenteiliger Anhaltspunkte auch der erkennende Senat davon aus, dass es sich bei den in dem Entlastungsantrag angegebenen Strommengen um nach § 3 StromStG versteuerte Strommengen handelt, die über eine landseitige Stromversorgung, d. h. über eine Stromerzeugungsanlage, die sich nicht auf dem Wasserfahrzeug befindet (vgl. Möhlenkamp, in: Möhlenkamp/Milewski, EnergieStG/StromStG, 2012, § 9a StromStG Rn. 38), an die streitgegenständlichen Schiffe während des Aufenthalts der Schiffe in der Werft abgegeben und an Bord der Schiffe für die Aufrechterhaltung der bordeigenen Infrastruktur, insbesondere verschiedener Versorgungssysteme, verbraucht worden sind, und es sich damit bei den streitgegenständlichen Strommengen insbesondere nicht um den Strom handelt, der durch die A GmbH jeweils für die beauftragten Werftarbeiten an den Schiffen verbraucht worden ist.
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Des Weiteren gehen die Beteiligten übereinstimmend und zutreffend davon aus, dass es sich bei den streitgegenständlichen Schiffen - zwei Containerschiffen, einem Kreuzfahrtschiff und einem Tanker - um Wasserfahrzeuge für die Schifffahrt im Sinne des § 9 Abs. 3 StromStG, §§ 14a Abs. 1 Satz 3, 14 Abs. 1, Abs. 2 StromStV in der im streitgegenständlichen Verbrauchszeitraum maßgeblichen Fassung der Stromsteuer-Durchführungsverordnung vom 20.09.2011 (BGBl. I S. 1890, 1908) handelt und es sich insbesondere auch nicht um - von der Regelung des § 9 Abs. 3 StromStG ausgenommene - Wasserfahrzeuge für die private nichtgewerbliche Schifffahrt im Sinne von § 9 Abs. 3 StromStG, §§ 14a Abs. 1 Satz 3, 14 Abs. 3, Abs. 4 StromStV handelt.
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Zwischen den Beteiligten ist allein streitig, ob der Umstand, dass sich die Schiffe im streitgegenständlichen Stromverbrauchszeitraum anlässlich der Durchführung von Reparatur- bzw. Umbauarbeiten im Liegeplatz einer Werft befunden haben, einem von § 9 Abs. 3 StromStG steuerlich begünstigten Stromverbrauch von Wasserfahrzeugen für die Schifffahrt entgegensteht. Während die Klägerin davon ausgeht, dass im Fall einer landseitigen Stromversorgung von Wasserfahrzeugen für die Schifffahrt auch der Stromverbrauch zur Stromversorgung des Schiffes während eines Werftaufenthalts von der Steuerbegünstigung umfasst ist, ist der Beklagte der Auffassung, dass allein der Stromverbrauch zur Stromversorgung des Schiffes während der üblichen Liegezeiten im Hafen, beispielsweise während der Be- und Entladung eines Schiffes, entlastungsfähig ist.
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Die Auslegung der Regelung aus § 9 Abs. 3 StromStG ergibt, dass auch der Stromverbrauch zur Stromversorgung des Schiffes während eines Werftaufenthalts von § 9 Abs. 3 StromStG umfasst und damit entlastungsfähig ist. Weder aus dem Wortlaut des § 9 Abs. 3 StromStG noch aus dem Sinn und Zweck der Regelung, jeweils unter Berücksichtigung der Entstehungsgeschichte der Regelung, die auf eine Ermächtigung Deutschlands nach Art. 19 Abs. 1 der Energiesteuerrichtlinie zurückzuführen ist, noch aus dem systematischen Regelungszusammenhang des § 9 Abs. 3 StromStG innerhalb der Vorgaben zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom nach der Energiesteuerrichtlinie ergibt sich eine Begrenzung der Steuerbegünstigung auf den Stromverbrauch zur Stromversorgung des Schiffes während solcher Liegezeiten im Hafen, die nicht im Zusammenhang mit einem Werftaufenthalt des Schiffes stehen. Im Einzelnen:
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Der Wortlaut des § 9 Abs. 3 StromStG stellt darauf ab, dass im Fall einer landseitigen Stromversorgung Strom von Wasserfahrzeugen für die Schifffahrt verbraucht wird. Durch den Anknüpfungspunkt der landseitigen Stromversorgung wird deutlich, dass es sich faktisch allein um einen solchen Verbrauch von Strom von Wasserfahrzeugen für die Schifffahrt handeln kann, der während des stationären Verweilens des Schiffes an einem Liegeplatz mit Zugang zu einer landseitigen Stromversorgung stattfindet und folglich nicht im Zusammenhang mit der eigentlichen Fortbewegung des Schiffes steht. Durch den Begriff der "Schifffahrt", der in § 14 Abs. 2 StromStV dahingehend negativ abgegrenzt wird, dass als Schifffahrt nicht die stationäre Nutzung eines Wasserfahrzeugs als Wohnschiff, Hotelschiff oder zu ähnlichen Zwecken gilt, wird ferner deutlich, dass es sich um ein vorübergehendes Verweilen eines Wasserfahrzeuges an einem Liegeplatz handeln muss, das an sich zu Zwecken der Schifffahrt im vorstehend umschriebenen Sinne genutzt wird. Eine darüber hinausgehende Begrenzung, z. B. aus welchem konkreten Anlass und für welchen Zeitraum sich das Strom verbrauchende Schiff an einem Liegeplatz mit landseitiger Stromversorgung befindet oder wie sich die konkreten Örtlichkeiten des Liegeplatzes darstellen, ergibt sich aus dem Wortlaut des § 9 Abs. 3 StromStG und den dazu ergangenen Durchführungsvorschriften der §§ 14a, 14 StromStV nicht.
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§ 9 Abs. 3 StromStG ist mit dem Gesetz zur Änderung des Energiesteuer- und des Stromsteuergesetzes vom 01.03.2011 (BGBl. I S. 282) in das Stromsteuergesetz aufgenommen worden. Die Steuerermäßigung wurde nach Art. 19 Abs. 1 Energiesteuerrichtlinie mit Durchführungsbeschluss des Rates vom 12.07.2011 (2011/445/EU, ABl. Nr. L 191/22, im Folgenden: Durchführungsbeschluss) erlaubt. Nach Art. 19 Abs. 1 Satz 1 Energiesteuerrichtlinie kann der Rat zusätzlich zu den Bestimmungen insbesondere der Art. 5, 15 und 17 der Energiesteuerrichtlinie einstimmig auf Vorschlag der Kommission einen Mitgliedstaat ermächtigen, auf Grund besonderer politischer Erwägungen weitere Befreiungen oder Ermäßigungen einzuführen.
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Nach Art. 1 des Durchführungsbeschlusses wird Deutschland ermächtigt, auf direkt an Schiffe am Liegeplatz im Hafen gelieferten elektrischen Strom ("landseitige Elektrizität") einen ermäßigten Satz der Stromsteuer anzuwenden, sofern es sich nicht um Wasserfahrzeuge der privaten nichtgewerblichen Schifffahrt handelt und die Mindeststeuerbeträge nach Art. 10 der Energiesteuerrichtlinie eingehalten werden. In den Erwägungsgründen des Durchführungsbeschlusses heißt es unter anderem in Erwägungsgrund Nr. 1, dass Deutschland mit Schreiben vom 27.12.2010 um Ermächtigung ersuchte, auf direkt an Schiffe am Liegeplatz im Hafen gelieferten elektrischen Strom ("landseitige Elektrizität") einen ermäßigten Steuersatz anzuwenden, und in Erwägungsgrund Nr. 2, dass Deutschland mit der beabsichtigten Steuermäßigung eine Förderung der breiteren Nutzung der landseitigen Elektrizität anstrebt, damit am Liegeplatz im Hafen liegende Schiffe ihren Bedarf an elektrischem Strom in einer gegenüber der Verbrennung von Bunkeröl an Bord weniger umweltschädlichen Weise decken können. In Erwägungsgrund Nr. 3 ist ausgeführt, dass die Nutzung von landseitiger Elektrizität zur Verbesserung der Luftqualität in Hafenstädten beiträgt, da die mit der Verbrennung von Bunkeröl an Bord von Schiffen an Liegeplätzen verbundenen Emissionen von Luftschadstoffen vermieden werden und daher die Maßnahme zum Erreichen der umwelt- und gesundheitspolitischen Ziele der Union beitragen dürfte.
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In der Begründung des Vorschlags der Europäischen Kommission für den Beschluss des Rates zur Ermächtigung Deutschlands, auf direkt an Schiffe am Liegeplatz im Hafen gelieferten elektrischen Strom ("landseitige Elektrizität") im Einklang mit Artikel 19 der Richtlinie 2003/96/EG einen ermäßigten Satz der Stromsteuer anzuwenden, vom 27.05.2011 (KOM/2011/0302 endg. - NLE 2011/0133), heißt es unter "1. Hintergrund des vorgeschlagenen Rechtsakts" u. a., dass Deutschland mit der beantragten Maßnahme einen Anreiz zur Verwendung von landseitiger Elektrizität schaffen möchte, die als weniger umweltbelastende Alternative zur Erzeugung von elektrischem Strom an Bord von Schiffen an ihrem Liegeplatz im Hafen angesehen wird, und einen Anreiz für Schiffsbetreiber zur Verwendung von landseitiger Elektrizität schaffen will, um die aerogenen Emissionen und den Lärm von Schiffen am Liegeplatz sowie die CO2-Emissionen zu verringern; des Weiteren ist dort ausgeführt, dass nach Auffassung Deutschlands diese Maßnahme im Einklang mit der Empfehlung der Kommission 2006/339/EG über die Förderung der Landstromversorgung von Schiffen an Liegeplätzen in den Häfen der EU und der Mitteilung der Kommission "Strategische Ziele und Empfehlungen für die Seeverkehrspolitik der EU bis 2018" (KOM(2009)8) steht.
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Der nationale Gesetzgeber schließlich hat die steuerliche Erleichterung des § 9 Abs. 3 StromStG mit dem hohen Schadstoffanteil in Häfen begründet, der dadurch entsteht, dass Schiffsbetreiber unter Einsatz ihrer schiffseigenen Hilfsdiesel bzw. Generatoren steuerfreies Mineralöl zur Erzeugung von Strom auch dann einsetzen, wenn sie sich in den Häfen befinden; die Regelung soll einen wirtschaftlichen Anreiz zur Inanspruchnahme der Landstromversorgung von Schiffen schaffen. Zudem geht der Gesetzgeber davon aus, dass die Steuerbefreiung der Umweltschutzpolitik der Europäischen Gemeinschaft entspricht und die Empfehlung der Kommission vom 08.05.2006 über die Förderung der Landstromversorgung von Schiffen an Liegeplätzen in den Häfen der Gemeinschaft (2006/339/EG) explizit umsetzt (vgl. BT-Drs. 17/3055, S. 9 zu Art. 2 des Entwurfes eines Gesetzes zur Änderung des Energiesteuer- und des Stromsteuergesetzes vom 27.09.2010).
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Weder aus dem dem nationalen Gesetzgebungsverfahren vorausgegangenen Ermächtigungsverfahren nach Art. 19 Energiesteuerrichtlinie noch aus dem nationalen Gesetzgebungsverfahren selbst ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass Stromverbräuche während der Liegezeiten im Rahmen eines Werftaufenthalts von der Steuerbegünstigung ausgeschlossen sein sollten. Dies gilt sowohl für die Begrifflichkeit des "Liegeplatzes im Hafen" als solche als auch für den aus der Entstehungsgeschichte erkennbar werdenden Regelungszweck der Steuerbegünstigung des § 9 Abs. 3 StromStG.
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Die in dem Durchführungsbeschluss verwendete Begrifflichkeit "auf direkt an Schiffe am Liegeplatz im Hafen gelieferten elektrischen Strom ("landseitige Elektrizität")" engt die Ermächtigung nicht in dem vorstehend genannten Sinne ein. "Am Liegeplatz im Hafen" beinhaltet für sich genommen weder eine nähere Eingrenzung der konkreten Art des Liegeplatzes im Hafen noch des Anlasses, aus welchem sich ein Wasserfahrzeug für die Schifffahrt an einem Liegeplatz im Hafen befindet. "Am Liegeplatz im Hafen" meint, insbesondere im Kontext der Formulierung "auf direkt an Schiffe am Liegeplatz im Hafen gelieferten elektrischen Strom ("landseitige Elektrizität")", nach dem allgemeinen Sprachverständnis lediglich, dass es sich um einen dafür aufgrund der Gegebenheiten und Ausstattung geeigneten und vorgesehenen Platz an einer Küste oder einem Ufer handelt, an dem ein Schiff anlegen und sich vorübergehend aufhalten kann und gegebenenfalls Zugang zu einer landseitigen Stromversorgungsanlage hat. Dies trifft nicht nur auf Liegeplätze, an denen Schiffe beispielsweise be- und entladen werden können oder Passagiere ein- und aussteigen können, sondern auch auf - wie im vorliegenden Fall - Liegeplätze in Werften zu. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem entsprechenden Vorschlag der Europäischen Kommission für den Beschluss des Rates zur Ermächtigung Deutschlands. Auch dort ist lediglich allgemein von Liegeplätzen in Häfen die Rede. Auch aus der Empfehlung der Kommission vom 08.05.2006 über die Förderung der Landstromversorgung von Schiffen an Liegeplätzen in den Häfen der Gemeinschaft (2006/339/EG), die ausweislich des Vorschlags der Europäischen Kommission von Deutschland im Rahmen des Ermächtigungsverfahrens in Bezug genommenen worden ist, ist nichts ersichtlich, was zu der von dem Beklagten angenommenen einengenden Auslegung des Begriffs des Liegeplatzes im Hafen Anlass geben könnte. So empfiehlt die Kommission darin u. a., dass die Mitgliedstaaten den Aufbau einer Landstromanlage an Schiffsliegeplätzen in Häfen prüfen, insbesondere in den Fällen, in denen die Grenzwerte für die Luftqualität überschritten werden, in denen die Öffentlichkeit Bedenken bezüglich der hohen Lärmbelastung geäußert hat und vor allem bei wohngebietsnahen Liegeplätzen (Ziffer 1 der Empfehlung), und dass die Mitgliedstaaten unter Nutzung der Möglichkeiten, die das Gemeinschaftsrecht bietet, wirtschaftliche Anreize für Schiffsbetreiber prüfen, die Landstromversorgung von Schiffen zu nutzen (Ziffer 4 der Empfehlung).
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Die Zielsetzung, Schadstoffemissionen, die durch die Verbrennung von schiffseigenem Bunkeröl während des Aufenthalts von Schiffen an Liegeplätzen in Häfen entstehen, zu vermeiden, indem die Schiffsbetreiber statt dessen aufgrund wirtschaftlichen Anreizes steuerbegünstigten Landstrom zur Versorgung der Schiffe während der Liegezeiten verwenden, gilt gleichermaßen für Liegezeiten, die beispielsweise während einer Be- und Entladung des Schiffes anfallen, wie für Liegezeiten, die durch einen werftbedingten Aufenthalt des Schiffes entstehen, so dass eine teleologische Reduktion der Steuerbegünstigung des § 9 Abs. 3 StromStG auf Liegezeiten, die nicht im Zusammenhang mit einem Werftaufenthalt stehen, nicht angezeigt ist. In beiden Fällen geht es um eine Versorgung des Schiffes mit Strom zur Aufrechterhaltung der jeweils erforderlichen bordeigenen Infrastruktur und eine möglichst schadstoffreduzierte Stromerzeugung am Liegeplatz. Der nationale Gesetzgeber selbst hat zu den hohen Schadstoffanteilen, die durch die Verbrennung von Bunkeröl in Häfen entstehen, beispielhaft angeführt, dass insbesondere Seeschiffe auch während der Hafenliegezeiten zum Teil erhebliche Mengen an Strom, zum Beispiel für den Betrieb von Kühlcontainern, die Lüftung von Fahrzeugdecks oder Versorgungseinrichtungen für Passagiere benötigen. Darin liegt gerade keine ausdrückliche Begrenzung auf bestimmte, ausgewählte Arten von Liegezeiten. Die vom nationalen Gesetzgeber angeführten Erwägungen greifen - wenn auch nicht unbedingt in gleichem Umfang - der Sache nach vielmehr auch dann, wenn auf einem Schiff während der Liegezeit in einer Werft nur mit einem Teil der Besatzung ein Mindestmaß an schiffseigener Infrastruktur aufrechterhalten werden muss, was nach dem unbestrittenen und ohne weiteres nachvollziehbaren Vortrag der Klägerin während eines Werftaufenthalts zur Aufrechterhaltung der Versorgungssysteme und aus sicherheitsrechtlichen Aspekten regelmäßig der Fall ist, soweit das Schiff mit seinen Versorgungsanlagen nicht komplett stillgelegt wird.
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Ob mit Blick auf die konkrete Art der Verwendung des über eine landseitige Stromversorgung bezogenen Stroms eine Stromsteuerentlastung - ggf. auch anteilig - zu versagen wäre in Fällen, in denen nicht sicher zugeordnet werden kann, ob bzw. in welchem Umfang der durch die Schiffe verbrauchte landseitig gelieferte Strom neben der Aufrechterhaltung der üblichen Infrastruktur der Schiffe während eines werftbedingten Aufenthalts an einem Liegeplatz auch für weitere Zwecke, z. B. größere Umbau- oder Wartungsarbeiten, genutzt worden ist, und sich der Stromverbrauch damit als ein solcher darstellt, der typischerweise nicht von den Hilfsmotoren bzw. Generatoren der Schiffe mit Strom versorgt werden könnte (zu einem vergleichbar einschränkenden Ansatz vgl. auch Möhlenkamp, a. a. O., § 9a StromStG Rn. 38), braucht vorliegend angesichts der zwischen den Beteiligten unstreitigen Verwendung der streitgegenständlichen Strommengen ausschließlich zu Zwecken der Versorgung der schiffseigenen Infrastruktur nicht entschieden zu werden.
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Der systematische Regelungszusammenhang des § 9 Abs. 3 StromStG innerhalb der Vorgaben zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom nach der Energiesteuerrichtlinie, die in dem Energiesteuergesetz und dem Stromsteuergesetz umgesetzt worden sind, gebietet ebenfalls keine Auslegung der Steuerbegünstigung nach § 9 Abs. 3 StromStG dahingehend, dass Stromverbräuche während der Liegezeiten im Rahmen eines Werftaufenthalts von der Steuerbegünstigung ausgeschlossen sind.
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Der Beklagte verweist in diesem Zusammenhang darauf, dass ausgehend von den Vorgaben der Energiesteuerrichtlinie, namentlich Art. 14 Abs. 1 Buchst. c), Art. 15 Abs. 1 Buchst. f) und Buchst. j) Energiesteuerrichtlinie, bei Steuerbegünstigungen zwischen Schifffahrt und Wartung unterschieden werde und dementsprechend eine Steuerbegünstigung von Energieerzeugnissen sowohl für die gewerbliche oder behördliche Schifffahrt als auch für die Wartung (Instandhaltung) entsprechender Wasserfahrzeuge in § 27 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 und 2 EnergieStG vorgesehen sei, während eine Steuerbegünstigung für Strom in konsequenter Fortführung der Unterscheidung zwischen Schifffahrt und Wartung in der Energiesteuerrichtlinie und im Energiesteuergesetz im Rahmen des § 9 Abs. 3 StromStG nur für die gewerbliche oder behördliche Schifffahrt, nicht aber für die Wartung entsprechender Wasserfahrzeuge vorgesehen sei. Hierzu ist anzumerken, dass es zutrifft, dass Strom - anders als bestimmte Energieerzeugnisse, für die nach § 27 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EnergieStG gilt, dass sie steuerfrei verwendet werden dürfen bei der Instandhaltung von Wasserfahrzeugen für die Schifffahrt mit Ausnahme der privaten nichtgewerblichen Schifffahrt - nicht steuerbegünstigt für die Wartung von Wasserfahrzeugen verwendet werden kann, abgesehen von einer Verwendung im Rahmen des § 9 Abs. 1 Nr. 5 StromStG, wonach Strom, der auf Wasserfahrzeugen erzeugt und eben dort verbraucht wird, von der Steuer befreit ist. Vorliegend geht es jedoch nicht um den Strom, der im Rahmen der Werftaufenthalte zur Wartung von Wasserfahrzeugen eingesetzt worden ist. Dieser Strom ist - was zwischen den Beteiligten auch unstreitig ist - von der A GmbH über getrennte Stromleitungen als betrieblicher Strom der A GmbH erfasst worden und nicht Gegenstand des Entlastungsantrags. Vielmehr geht es um diejenigen Stromverbräuche, die nicht zur Wartung der streitgegenständlichen Schiffe verwendet worden, sondern lediglich zur weiteren Versorgung der Schiffe am Liegeplatz anlässlich deren Wartung angefallen sind. Derartige Strommengen sind, wie oben ausgeführt, nach dem Wortlaut und dem Regelungszweck von § 9 Abs. 3 StromStG erfasst. Der so verstandene Regelungsgehalt des § 9 Abs. 3 StromStG steht nicht im Widerspruch dazu, dass die Energiesteuerrichtlinie in Art. 15 für Energieerzeugnisse, nicht jedoch für Strom, die Möglichkeit von Steuerbegünstigungen zur Verwendung bei der Wartung von Schiffen vorsieht. Die Steuerbefreiung von Energieerzeugnissen, die zur Instandhaltung von Wasserfahrzeugen verwendet werden, ist eine (fakultative) Vorgabe der Energiesteuerrichtlinie, während die steuerliche Begünstigung für Landstrom zur Versorgung von Schiffen eine umweltpolitische Maßnahme ist, die - in Ergänzung der Steuerbegünstigungsmöglichkeiten nach Art. 15 Energiesteuerrichtlinie - auf eine entsprechende Ermächtigung nach Art. 19 Abs. 1 Energiesteuerrichtlinie zurückzuführen ist.
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Eine regelungssystematische Parallelität zwischen dem Energiesteuerrecht und dem Stromsteuerrecht mit der Folge des Ausschlusses von Werftaufenthalten aus dem Regelungsbereich des § 9 Abs. 3 StromStG ergibt sich schließlich auch nicht, wie der Beklagte offenbar meint, aus der gleichlautenden Begriffsdefinition der privaten nichtgewerblichen Schifffahrt in § 27 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1, 2 EnergieStG i. V. m. § 60 Abs. 3 EnergieStV und in § 9 Abs. 3 StromStG i. V. m. § 14 Abs. 3 StromStV. Insoweit hat der nationale Gesetzgeber lediglich für die Regelungsbereiche des Energiesteuerrechts einerseits und des Stromsteuerrechts andererseits jeweils nähere Begriffsdefinitionen zur Abgrenzung der begünstigten Verwendungen getroffen. Dass diese hinsichtlich der Begrifflichkeit der privaten nichtgewerblichen Schifffahrt gleichlautend sind, erlaubt keinen Umkehrschluss dahingehend, dass im Bereich des Stromsteuergesetzes bei § 9 Abs. 3 StromStG jeglicher Stromverbrauch, der - sei es auch nur anlassbezogen - im Zusammenhang mit einer Wartung steht, von einer Steuerbegünstigung zwingend ausgeschlossen sein müsse.
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Ergänzend sei darauf hingewiesen, dass es für den Entlastungsanspruch der Klägerin unerheblich ist, inwieweit eine nach § 9 Abs. 4 Satz 1 StromStG i. V. m. § 10 Satz 2 StromStV in der im streitgegenständlichen Verbrauchszeitraum maßgeblichen Fassung der Stromsteuer-Durchführungsverordnung vom 20.09.2011 (BGBl. I S. 1890, 1907) gegebenenfalls erforderliche förmliche Einzelerlaubnis zur Entnahme des nach § 9 Abs. 3 StromStG begünstigten Stroms bei den jeweiligen Betreibern der mit landseitigem Strom versorgten Schiffe vorgelegen hat, da das Vorliegen einer Erlaubnis nach § 9 Abs. 4 StromStG nicht Tatbestandsvoraussetzung der Steuerentlastung nach § 14a Abs. 1 StromStV und die steuerliche Entlastung daher unberührt von der Erlaubniserteilung ist (vgl. Möhlenkamp, a. a. O., § 9a StromStG Rn. 40, m. w. N. aus der Lit.). Davon abgesehen sind sämtliche streitgegenständlichen Schiffe keine Wasserfahrzeuge im Sinne des § 10 Satz 2 StromStV in der zum streitgegenständlichen Verbrauchszeitraum maßgeblichen Fassung der Stromsteuer-Durchführungsverordnung vom 20.09.2011, d. h. weder Wasserfahrzeuge der Haupterwerbsfischerei auf Binnengewässern noch Wasserfahrzeuge der Position 8903 der Kombinierten Nomenklatur (Jachten und andere Vergnügungs- oder Sportboote, Ruderboote und Kanus), so dass gemäß § 10 Satz 1 StromStV die Entnahme von Strom für steuerbegünstigte Zwecke nach § 9 Abs. 3 StromStG unter Verzicht auf eine förmliche Einzelerlaubnis ohnehin allgemein erlaubt ist.
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Die Klägerin ist auch entlastungsberechtigt nach § 14a Abs. 2 Nr. 1 StromStV, da sie den Strom ihren jeweiligen Vertragspartnern aufgrund entsprechender vertraglicher Verpflichtung (vgl. zum Begriff des Leistens: Milewski, in: Möhlenkamp/Milewski, EnergieStG/StromStG, 2012, § 2 StromStG Rn. 8) unmittelbar zum Verbrauch durch die streitgegenständlichen Schiffe verschafft hat.
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Die für die Gewährung einer Entlastung erforderlichen Förmlichkeiten und Fristen nach § 14a Abs. 3 StromStV wurden eingehalten. Hinsichtlich der Höhe der berechneten Entlastung sind keine Bedenken ersichtlich.
III.
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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 151 Abs. 1, Abs. 3 FGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 Satz 1 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO nicht vorliegen.
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Referenzen
- FGO § 115 1x
- StromStV § 14 Wasserfahrzeuge und Schifffahrt 7x
- FGO § 151 1x
- ZPO § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung 1x
- § 2 StromStG 1x (nicht zugeordnet)
- EnergieStG § 27 Steuerbefreiung, Schiff- und Luftfahrt 5x
- § 3 StromStG 3x (nicht zugeordnet)
- FGO § 101 1x
- ZPO § 711 Abwendungsbefugnis 1x
- StromStV § 10 Allgemeine Erlaubnis 3x
- EnergieStV § 60 Schiff- und Luftfahrt 1x
- § 9a StromStG 3x (nicht zugeordnet)
- StromStV § 14a Steuerentlastung für die Landstromversorgung 16x
- FGO § 90 1x
- § 9 Abs. 1 Nr. 5 StromStG 1x (nicht zugeordnet)
- § 9 Abs. 3 StromStG 33x (nicht zugeordnet)
- § 9 Abs. 4 StromStG 1x (nicht zugeordnet)
- § 9 Abs. 4 Satz 1 StromStG 1x (nicht zugeordnet)