Beschluss vom Finanzgericht Hamburg (6. Senat) - 6 V 84/16
Tatbestand
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I. Die Beteiligten streiten im Rahmen eines Aussetzungsverfahrens über die Rechtmäßigkeit von Bescheiden, die auf der Grundlage eines Betriebsprüfungsberichts erlassen wurden.
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Die Antragstellerin betrieb in den Streitjahren 2011 bis 2013 als Einzelunternehmerin einen ... In diesem Zusammenhang führte sie auch Finanz- und Unternehmensberatung durch und half bei Unternehmensgründungen. Überwiegend wurde sie für ... Mandanten tätig. Die Klägerin ermittelt ihren Gewinn gem. § 4 Abs. 3 Einkommensteuergesetz (EStG) durch Einnahme-Überschussrechnung.
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Vom ...04.2015 bis ...01.2016 wurde bei der Antragstellerin für die Jahre 2011 bis 2013 eine Betriebsprüfung (BP) durchgeführt. Hierbei stellte die BP insbesondere Folgendes fest:
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a) Am 23.05.2011 wurde ein Betrag in Höhe von 21.325,62 € von der A Ltd. an die Antragstellerin überwiesen. Nach den Angaben der Antragstellerin sollte dieses Geld zur Gründung einer GmbH dienen, diese GmbH wurde nicht gegründet. Die BP ging davon aus, dass es sich hierbei um eine steuerpflichtige Einnahme handele, da die Antragstellerin nicht nachgewiesen habe, was mit diesem Geld passiert sei, und nahm entsprechend eine zusätzliche Betriebseinnahme in Höhe von 17.920,69 € zuzüglich Umsatzsteuer in Höhe von 3.404,93 € an (BP-Bericht ...).
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b) Die BP vertrat die Ansicht, dass die Fahrtenbücher für zwei Pkw, welche unstreitig beide auch privat genutzt wurden, nicht ordnungsgemäß seien, und wendete daher die 1%-Regelung für beide Pkw an (BP-Bericht ...).
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c) Die BP stellte fest, dass bei der Antragstellerin in allen drei Streitjahren Einlagen auf das betriebliche Bankkonto erfolgt waren. Die BP vertrat die Ansicht, dass die Antragstellerin hätte erläutern müssen, woher die Barmittel für die Einzahlungen stammten. Die BP ermittelte, in welcher Höhe die Einzahlungen die Auszahlungen überstiegen, und schätze in Höhe der Differenz Betriebseinnahmen hinzu (BP-Bericht ...).
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Die anderen Feststellungen der BP sind nicht mehr streitig. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den BP-Bericht vom 18.01.2016 verwiesen. Durch die Änderungsbescheide vom 29.01.2016 setzte der Antragsgegner die Feststellungen der BP durch die Einkommensteuerbescheide 2011, 2012 und 2013, die Umsatzsteuerbescheide 2011, 2012 und 2013 und die Bescheide über den Gewerbesteuermessbetrag 2011, 2012 und 2013 um.
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Hiergegen legte die Antragstellerin am 25.02.2016 Einsprüche ein; über diese Einsprüche wurde noch nicht entschieden. Im Rahmen des Einspruchsverfahrens legte die Antragstellerin insbesondere eine Bestätigung von Herrn B darüber vor, die 21.325,62 € zurückbekommen zu haben. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf dessen Schreiben vom 25.01.2016 (RB-Akte ...) verwiesen.
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Der von der Antragstellerin am 25.02.2016 gestellte Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (AdV) wurde vom Antragsgegner am 04.03.2016 abgelehnt. Einen weiteren Antrag vom 17.05.2016 lehnte der Antragsgegner am 24.05.2016 ab. Mit Pfändungs- und Einziehungsverfügung vom 17.05.2016 pfändete der Antragsgegner das Bankkonto der Antragstellerin.
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Am 10.06.2016 hat die Antragstellerin einen AdV-Antrag beim Finanzgericht gestellt. Zur Begründung trägt sie vor: Es bestünden ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Änderungsbescheide im Umfang der beantragten AdV.
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a) Der Antragsgegner sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass es sich bei den 21.325,62 €, die auf ihr Konto gezahlt worden seien, um eine Betriebseinnahme gehandelt habe. Denn diese Zahlung sei Fremdgeld gewesen, welches ihr, der Antragstellerin, von Herrn C zur Verfügung gestellt worden sei. Mit diesem Geld habe sie die Gründung einer GmbH vorbereiten sollen. Leistender sei nicht die A Ltd. gewesen, sondern diese sei lediglich das Dienstleistungsunternehmen gewesen, welches den Geldtransit ausgeführt habe. Sie, die Antragstellerin, habe Unterlagen vorgelegt, aus denen sich ergebe, dass sie einen Großteil des Geldes in zwei Tranchen à 10.000 € zur Einzahlung des Stammkapitals an die D GmbH ausgekehrt habe. Sie, die Antragstellerin, habe ihren Vortrag diesbezüglich auch nicht verändert. Der Antragsgegner habe bisher nicht berücksichtigt, dass zumindest 20.000 €, die an die D GmbH gezahlt worden seien, als Betriebsausgabe hätten erfasst werden müssen. Es sei auch nicht nachvollziehbar, wieso der Antragsgegner sich jetzt erstmalig darauf stütze, dass noch weitere Zahlungen an die D GmbH gezahlt worden seien. In diesem Zusammenhang weise sie, die Antragstellerin, darauf hin, dass sie noch weitere 8.500 € von der D GmbH zur Ausführung von Geschäften im Rahmen der geplanten Gründung erhalten habe.
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Sie unterhalte zwei Bankkonten bei der Bank X. Das eine Konto mit der Nummer XXX-1 sei ihr betriebliches Kontokorrentkonto. Das andere Konto mit der Nummer XXX-2 sei für Fremdgelder geplant gewesen. Diese genaue Differenzierung habe sie, die Antragstellerin, jedoch nicht eingehalten. Sie habe daher das von Herrn C überwiesene Geld nicht in vollem Umfang auf das Konto XXX-2 überwiesen, sondern zunächst für eigene Finanzierungszwecke genutzt. Später habe sie, die Antragstellerin, das Geld jedoch in vollem Umfang wieder ausgekehrt. Wegen weiterer Einzelheiten werde auf ihr Schreiben vom 11.04.2016 (Anlage ...) verwiesen.
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b) Bezüglich der Kfz-Nutzung und Versteuerung berufe sie, die Antragstellerin, sich auf die Vereinfachungsregelung im BMF-Schreiben vom 15.11.2012 (BStBl I 2012, 1099), wonach die 1%-Regelung nur auf eines der beiden Kfz Anwendung finde. Diese Vereinfachungsregelung müsse auch dann gelten, wenn beide Kfz privat genutzt würden. Aus Gründen der Gleichberechtigung könne es nicht auf die tatsächliche Nutzung ankommen, denn die Vereinfachungsregelung stelle eine typisierende Pauschalierung dar. Es seien deshalb in 2012 weniger Betriebseinnahmen in Höhe von 3.140,14 € zuzüglich Umsatzsteuer in Höhe von 970,02 € und in 2013 weniger Betriebseinnahmen in Höhe von 9.955,70 € zuzüglich Umsatzsteuer in Höhe von 2.400,91 € anzusetzen.
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c) Der Antragsgegner habe zu Unrecht Betriebseinnahmen in Höhe der Einlagen, die die Entnahmen überstiegen, hinzugeschätzt. Insbesondere habe die BP bei dieser Vorgehensweise nicht berücksichtigt, dass sie, die Antragstellerin, nicht buchführungspflichtig sei. Bei einer Einnahme-Überschussrechnung seien weder Einlagen noch Entnahmen steuerrechtlich relevant. Sie, die Antragstellerin, sei deshalb auch frei in ihren Bezeichnungen der einzelnen Buchungen gewesen. So habe sie mit der Bezeichnung "GA" Barabhebungen am Geldautomaten bezeichnet. Der Antragsgegner habe deshalb auch die Höhe fehlerhaft ermittelt. Die Barabhebungen, die mit "GA" gekennzeichnet seien, seien vom Antragsgegner fälschlicherweise nicht bei seinen Berechnungen einbezogen worden. Die Bareinzahlungen seien aus dem Barvermögen geleistet worden. Auch seien bei ihr, der Antragstellerin, keine Mängel bei der Buchführung festgestellt worden. Der Antragsgegner könne deshalb keine Hinzuschätzungen vornehmen.
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Es seien somit in 2011 Betriebseinnahmen in Höhe von 24.123,47 € und Umsatzsteuer in Höhe von 4.583,46 €, in 2012 Betriebseinnahmen in Höhe von 22.406,99 und Umsatzsteuer in Höhe von 4.267,59 € und in 2013 Betriebseinnahmen in Höhe von 27.394,96 und Umsatzsteuer in Höhe von 5.205,04 € zu Unrecht hinzugeschätzt worden. Wie ungeeignet die Methode des Antragsgegners gewesen sei, zeige auch, dass nunmehr im Rechtsbehelfsverfahren ganz andere Zahlen ermittelt worden seien.
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Außerdem seien die Änderungsbescheide auch formell rechtswidrig, denn es habe keine Schlussbesprechung stattgefunden.
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Die Antragstellerin beantragt,
die Vollziehung der Bescheide vom 29.01.2016 in folgender Höhe auszusetzen bzw., soweit bereits vollzogen, die Vollziehung aufzuheben:
Einkommensteuerbescheid 2011 in Höhe von 10.466 €,
Einkommensteuerbescheid 2012 in Höhe von 3.601 €,
Einkommensteuerbescheid 2013 in Höhe von 10.715 €,
Umsatzsteuerbescheid 2011 in Höhe von 7.988,39 €,
Umsatzsteuerbescheid 2012 in Höhe von 5.237,61 €,
Umsatzsteuerbescheid 2013 in Höhe von 7.605,95 €,
Bescheid über den Gewerbesteuermessbetrag 2011 in Höhe von 1.469 €,
Bescheid über den Gewerbesteuermessbetrag 2011 in Höhe von 894 €,
Bescheid über den Gewerbesteuermessbetrag 2011 in Höhe von 1.305 €.
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Der Antragsgegner beantragt,
den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung abzulehnen.
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Zur Begründung trägt der Antragsgegner vor:
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a) Die Antragstellerin habe widersprüchlich vorgetragen. Insbesondere wegen der Vermischung der beiden Bankkonten sei nicht ausreichend nachgewiesen worden, dass es sich bei der streitigen Zahlung tatsächlich um Fremdmittel gehandelt habe, welche zurückgezahlt worden seien. Dies gelte insbesondere, weil es noch weitere als die von der Antragstellerin vorgetragenen Zahlungen an die D gegeben habe. Es sei auch bisher nicht ersichtlich, wann das Gründungsverfahren für die geplante D GmbH abgebrochen worden sei. Die beiden Zahlungen von insgesamt 20.000 € seien nicht als Betriebsausgabe berücksichtigungsfähig, denn die Antragstellerin habe bisher nicht nachgewiesen, dass diese Zahlungen betrieblich veranlasst gewesen seien.
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b) Die von der Antragstellerin geführten Aufzeichnungen entsprächen nicht den formellen Anforderungen und könnten deshalb nicht anerkannt werden. Es könne auch nicht die von der Antragstellerin begehrte Vereinfachungsregelung angewandt werden, denn hierfür wäre es erforderlich gewesen, dass die Antragstellerin glaubhaft gemacht hätte, dass beide Kfz ausschließlich betrieblich genutzt worden seien. Diese Voraussetzung sei jedoch unstreitig nicht erfüllt.
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c) Es müsse eine Gleichbehandlung der Steuerpflichtigen erfolgen, unabhängig von der Frage, nach welcher Methode diese ihren Gewinn ermitteln. Die bei der Antragstellerin ermittelten Einlagen überstiegen die von ihr vorgenommenen Entnahmen. Die Antragstellerin habe nicht erklären können, mit welchen Geldmitteln sie diese Einzahlungen habe leisten können. Die Antragstellerin habe zwar behauptet, die Einlagen aus ihrem Barvermögen getätigt zu haben, sie habe aber nicht mitgeteilt, wodurch sie dieses Barvermögen erlangt habe. Dies sei aber insbesondere angesichts der Höhe der Einlagen erforderlich gewesen. Die Antragstellerin wende erstmalig im gerichtlichen Verfahren ein, dass zu Unrecht die Abhebungen, die mit "GA" gekennzeichnet worden seien, nicht einbezogen worden seien. Nach der daraufhin erfolgten Durchsicht und Überprüfung der Berechnung der BP seien nunmehr andere Beträge ermittelt worden: Für 2011 seien zusätzliche Betriebseinnahmen in Höhe von 22.010,19 € und Umsatzsteuer in Höhe von 4.181,94 €, für 2012 zusätzliche Betriebseinnahmen in Höhe von 24.898,05 € und Umsatzsteuer in Höhe von 4.730,63 € und für 2013 zusätzliche Betriebseinnahmen in Höhe von 3.609,45 € und Umsatzsteuer in Höhe von 685,80 € statt der bisher zu Grunde gelegten Beträge zu berücksichtigen.
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Wenn die Antragstellerin vortrage, es habe keine Schlussbesprechung stattgefunden, so sei dies nicht richtig, denn der Antragstellerin sei der vorläufige BP-Bericht zugesandt worden, anschließend habe eine Besprechung stattgefunden.
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Die Antragstellerin begehre zu Unrecht die Aufhebung der bereits erfolgten Vollziehung, denn soweit die Vollziehung bereits stattgefunden habe, beschränke sich diese auf unstreitige Änderungen. Die von der Antragstellerin beantragten Beträge seien fehlerhaft.
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Dem Gericht haben die Rechtsbehelfsakte Bd. I, die BP-Akte Bd. I, die BP-Arbeitsakten Bd. I bis III, die Gewerbesteuerakte Bd. I, die Umsatzsteuerakte Bd. I, die Bilanz- und Gewinnermittlungsakte Bd. I und die Einkommensteuerakte Bd. I zu der Steuernummer .../.../... vorgelegen.
Entscheidungsgründe
II.
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1. Der zulässige Antrag ist zum Teil begründet.
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Nach § 69 Abs. 4 Satz 1 Finanzgerichtsordnung (FGO) ist ein gerichtlicher AdV-Antrag nur zulässig, wenn die Behörde einen AdV-Antrag ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Der Antragsgegner hat die Anträge der Antragstellerin am 04.03.2016 und am 24.05.2016 abgelehnt.
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Der Antrag hat in der Sache zum Teil Erfolg.
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Gemäß § 69 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. Abs. 2 Satz 2 FGO kann das Gericht der Hauptsache die Vollziehung eines angefochtenen Verwaltungsakts ganz oder teilweise aussetzen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts bestehen oder seine Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes sind anzunehmen, wenn bei summarischer Prüfung neben Umständen, die für die Rechtmäßigkeit sprechen, gewichtige Umstände zu Tage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung der Rechtsfragen oder Unklarheit in der Beurteilung der Tatfragen auslösen (BFH-Beschlüsse vom 05.02.2014 V B 2/14, juris; vom 11.04.2012 IX B 14/12, juris; vom 19.05.2010 I B 191/09, BFH/NV 2010, 1554). Die Entscheidung hierüber ergeht bei der im AdV-Verfahren gebotenen summarischen Prüfung aufgrund des Sachverhalts, der sich aus dem Vortrag der Beteiligten und der Aktenlage ergibt (BFH-Beschlüsse vom 10.12.2013 IV B 63/13, juris; vom 03.04.2013 V B 125/12, DStR 2013, 1025). Es ist Sache der Beteiligten, die entscheidungserheblichen Tatsachen darzulegen und glaubhaft zu machen (§ 155 FGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 Zivilprozessordnung -ZPO-), soweit ihre Mitwirkungspflicht reicht (BFH-Beschlüsse vom 10.02.2010 V S 24/09, BFH/NV 2010, 930; vom 20.03.2002 IX S 27/00, BFH/NV 2002, 809).
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a) Bei summarischer Prüfung aufgrund des Vortrags der Beteiligten und des Akteninhalts bestehen im tenorierten Umfang ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide.
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aa) Ernstliche Zweifel ergeben sich nicht bereits aus dem Vortrag der Antragstellerin, dass eine Schlussbesprechung nicht stattgefunden haben soll. Zwar ist gemäß § 201 Abs. 1 Satz 1 Abgabenordnung (AO) über das Ergebnis der Außenprüfung eine Besprechung abzuhalten (Schlussbesprechung), es sei denn, dass sich nach dem Ergebnis der Außenprüfung keine Änderung der Besteuerungsgrundlagen ergibt oder dass der Steuerpflichtige auf die Besprechung verzichtet. Im Streitfall hätte deshalb eine Schlussbesprechung durchgeführt werden müssen. Es ist jedoch bereits zweifelhaft, ob diese Schlussbesprechung nicht doch durchgeführt wurde und ggf. nur nicht als solche bezeichnet worden ist. In jedem Fall wäre aber ein Unterlassen einer solchen Schlussbesprechung gem. § 126 Abs. 1 Nr. 3 AO geheilt worden, da spätestens im Rechtsbehelfsverfahren der Antragstellerin rechtliches Gehör gewährt worden ist.
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bb) Bezüglich der vom Antragsgegner vorgenommenen Wertung, dass die Überweisung in Höhe von 21.325,62 € als Einnahme in Höhe von 17.920,69 € zuzüglich Umsatzsteuer in Höhe von 3.404,93 € anzusehen sei, bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit dieser Qualifikation. Zwar ist die Einzahlung des Betrages in Höhe von 21.325,62 € unstreitig. Auch ist es unstreitig, dass die Antragstellerin die erhaltenen Zahlungen nicht eindeutig als Einnahme oder Fremdgeld behandelt hat und es insbesondere Vermischungen zwischen privaten und betrieblichen Zahlungen gegeben hat, so dass bezüglich der streitigen Zahlungen nicht mit Sicherheit festgestellt werden kann, dass es sich tatsächlich um Fremdleistungen gehandelt hat, die vollständig zurückgezahlt worden sind. Die Antragstellerin legt insofern aber einen möglichen Sachverhalt dar. Dabei muss der behauptete Sachverhalt im AdV-Verfahren noch nicht zwingend feststehen. Die Antragstellerin hat den von ihr vorgetragenen Sachverhalt auch dadurch glaubhaft gemacht, dass sie eine Erklärung von Herrn B vom 25.01.2015 dazu vorgelegt hat, dass der Betrag von 21.325,62 € von der Antragstellerin zurückgezahlt worden sei. Ob der von der Antragstellerin vorgetragene Sachverhalt richtig ist, muss im Hauptverfahren, ggf. durch Beweisaufnahme, geklärt werden. In diesem Zusammenhang muss dann auch geklärt werden, in welchem Verhältnis Herr B zu der D GmbH und Herrn C steht. Der Antragsgegner hat deshalb auch bereits weitere Fragen im noch offenen Rechtsbehelfsverfahren gestellt.
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cc) Es bestehen keine rechtlichen Bedenken gegen die vom Antragsgegner vorgenommene Versteuerung der privaten Pkw-Nutzung der beiden Kfz. Es ist zwischen den Beteiligten unstreitig, dass die von Antragstellerin geführten Fahrtenbücher nicht ordnungsgemäß sind. Die von der Antragstellerin begehrte Vereinfachungsregelung gem. dem BMF-Schreiben vom 15.11.2012 (BStBl I 2012, 1099), wonach die 1%-Regelung nur auf eines der beiden Kfz Anwendung findet, kommt nicht zur Anwendung, denn es ist unstreitig, dass sie beide Kfz auch privat genutzt hat.
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dd) Auch an der Rechtmäßigkeit der Hinzuschätzung zusätzlicher Einkünfte aus selbständiger Arbeit der Antragstellerin gemäß § 18 Abs. 1 EStG und damit korrespondierend zusätzlicher umsatzsteuerpflichtiger Erlöse gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 Umsatzsteuergesetz (UStG) bestehen dem Grunde nach keine ernstlichen Zweifel. Die Schätzung des Antragsgegners ist lediglich der Höhe nach zum Teil zu beanstanden (§ 96 Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz FGO i. V. m. § 162 AO).
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Nach § 162 Abs. 2 Satz 1 AO sind Besteuerungsgrundlagen insbesondere dann zu schätzen, wenn der Steuerpflichtige über seine Angaben keine ausreichende Erklärung zu geben vermag. Nach der Rechtsprechung des BFH ist der Steuerpflichtige bei ungeklärten Bareinzahlungen auf betriebliche Konten bzw. in die Kasse wegen der von ihm selbst hergestellten Verbindung zwischen Privat- und Betriebsvermögen bei der Prüfung, ob Einlagen gegeben sind bzw. wo die Mittel herkommen, nach § 90 Abs. 1 Satz 1 AO verstärkt zur Mitwirkung verpflichtet. Bei Verletzung dieser Pflicht kann das Finanzgericht von weiterer Sachaufklärung absehen und den Sachverhalt dahin würdigen, dass unaufgeklärte Kapitalzuführungen auf nicht versteuerten Einnahmen beruhen (BFH-Beschlüsse vom 13.06.2013 X B 132/12, BFH/NV 2013, 1593; vom 30.03.2006 III B 56/05, BFH/NV 2006, 1485; vom 30.07.2002 X B 40/02, BFH/NV 2003, 56; vom 04.12.2001 III B 76/01, BFH/NV 2002, 476; für Umsatzsteuer FG München, Beschluss vom 19.02.2013 14 V 286/13, juris). Einer Vermögenszuwachs- oder Geldverkehrsrechnung bedarf es in derartigen Fällen nicht. Sie ist nur erforderlich, wenn eine Buchführung aufgrund ungeklärter Vermögenszuwächse im Privatvermögen verworfen werden soll (BFH-Beschluss vom 03.04.2013 X B 8/12, BFH/NV 2013, 1065).
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Allerdings ist höchstrichterlich noch nicht geklärt, ob Geld bei der - hier vorliegenden - Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG überhaupt einlage- und entnahmefähig ist (BFH-Urteil vom 21.08.2012 VIII R 32/09, BFHE 239, 31, BStBl II 2013, 16). Gegen eine Übertragung der o. g. Grundsätze auf die Gewinnermittlung durch Einnahmen-Überschussrechnung könnte sprechen, dass die Höhe der Einlagen, anders als nach § 4 Abs. 1 Satz 1 EStG, keine unmittelbare Auswirkung auf die Höhe des Gewinns hat. Andererseits sind wegen der Begrenzung des Schuldzinsenabzugs auch Einlagen und Entnahmen in Geld nach § 4 Abs. 3 EStG gemäß § 4 Abs. 4a Satz 6 2. Halbsatz EStG gesondert aufzuzeichnen. Diese Aufzeichnung ist Teil der vom Steuerpflichtigen zu erstellenden Einnahmen-Überschussrechnung mit der Folge, dass Finanzamt und Finanzgericht sich, ebenso wie bei einer Buchführung, vergewissern dürfen, ob tatsächlich eine Einlage vorliegt (FG Hamburg, Beschluss vom 28.12.2015 6 V 252/15).
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Die Antragstellerin hat im Streitfall die ihr für das Unternehmen zur Verfügung stehenden liquiden Mittel nicht nach den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Buchführung erfasst. Hierzu ist es erforderlich, das für einen Betrieb zur Verfügung stehende Geldvermögen vom privaten Geldvermögen abzugrenzen. Dies kann nur durch die Darstellung der betrieblichen flüssigen Mittel in einem Kassenkonto erfolgen, in dem die betrieblichen Bareinnahmen und Barausgaben aufgezeichnet werden. Die Antragstellerin hat selbst eingeräumt, dass sie ihre beiden Bankkonten (eigenes betriebliches Konto und Konto für Fremdgelder) nicht sauber getrennt hat und sie auch vom betrieblichen Konto private Zahlungen geleistet hat. Dies ergibt sich im Übrigen auch aus den vorliegenden Unterlagen. Die Antragstellerin hat bisher nicht erläutert, woher die finanziellen Mittel für die Einlagen stammen sollen, die ihre Entnahmen überstiegen. Sie hat lediglich behauptet, dass es sich hierbei um private Barmittel gehandelt haben soll. Dies ist nicht ausreichend. Werden Bareinzahlungen auf ein betriebliches Bankkonto vorgenommen, muss der Steuerpflichtige, unabhängig von der Art seiner Gewinnermittlung, erläutern, woher die Mittel für diese Einzahlungen stammen. Einschränkungen bezüglich der bestehenden Erläuterungs- oder Nachweispflichten bestehen nur bei Einzahlungen auf einem privaten Konto (siehe z. B. BFH-Urteil vom 07.06.2000 III R 82/97, BFH/NV 2000, 1462).
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Es bestehen jedoch ernstliche Bedenken gegen die Höhe der von der BP ermittelten Beträge. Der Antragsgegner hat den von der Antragstellerin erstmalig im gerichtlichen Verfahren vorgetragenen Einwand, bei der Buchung "GA" handele es sich um eine Entnahme, berücksichtigt und die Kontounterlagen noch einmal vollständig überprüft. Hierdurch gelangte er zu anderen Zahlen. Diese neuen Zahlen sind auf Grund der vorliegenden Unterlagen nachvollziehbar. Weitere substantiierte Einwendungen gegen die konkrete Berechnung hat die Antragstellerin nicht vorgebracht.
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Danach sind die bisher berücksichtigten Beträge in 2011 in Höhe von 2.113,28 € zuzüglich Umsatzsteuer in Höhe von 401,52 € zu hoch berücksichtigt worden. Für 2012 ermittelte der Antragsgegner nunmehr höhere Beträge, die sich jedoch in diesem gerichtlichen AdV-Verfahren nicht auswirken können. Für 2013 sind die hinzugeschätzten Betriebseinnahmen um 23.785,51 € und die Umsatzsteuer in Höhe von 4.519,24 € zu reduzieren.
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ee) Damit sind die angefochtenen Bescheide in dem Umfang auszusetzen, in dem sie auf der Berücksichtigung von folgenden Sachverhalten beruhen:
Einkommensteuer und Gewerbesteuermessbetrag:
2011: 17.920,69 € + 2.113,28 € = 20.033,97 € (statt begehrt 42.044,16 €)
2013: 23.785,51 € (statt begehrt 37.350,66 €)
Umsatzsteuer:
2011: 3.404,93 € + 401,52 € = 3.806,45 € (statt begehrt 7.988,39 €)
2013: 4.519,24 € (statt begehrt 7.605,95 €)
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Für 2012 ergibt sich keine Änderung.
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b) Die Antragstellerin hat auch nicht substantiiert dargelegt, dass durch die Vollziehung der angefochtenen Verwaltungsakte für sie eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte entstehen würde.
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Gründe für die Zulassung der Beschwerde gemäß § 128 Abs. 3 i. V. m. § 115 Abs. 2 FGO liegen nicht vor.
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Referenzen
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- 2013 X B 132/12 1x (nicht zugeordnet)
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- FGO § 69 1x
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