Beschluss vom Finanzgericht Hamburg (3. Senat) - 3 KO 207/16

Gründe

1

Die Gerichtskosten-Erinnerung ist nach § 66 Abs. 1, 6, 7 GKG als teils unzulässig und teils unbegründet zurückzuweisen.

I.

2

Die Erinnerung ist unzulässig, soweit keine kostenrechtlichen Gesichtspunkte geltend gemacht werden (vgl. BFH-Beschluss vom 3. August 2005 IX S 14/05, BFH/NV 2005, 1865), sondern die Entscheidung des im Prozesskostenhilfe- oder Klageverfahren zuständigen 6. Senats über die von ihm als Anhörungsrüge i. S. v. § 133a FGO ausgelegte Gegenvorstellung (vom "22.05.2014", eingegangen per Fax am 22. Juni 2014) oder die vorangegangene Ablehnung von Prozesskostenhilfe nach § 142 FGO i. V. m. §§ 114 ff. ZPO beanstandet wird.

3

Ebenso wie der Kostenbeamte im Kostenansatzverfahren ist im Erinnerungsverfahren der Kostensenat bzw. dessen originärer Einzelrichter an die im Klageverfahren getroffenen Entscheidungen einschließlich der Kostenlastentscheidung gebunden (vgl. Beschlüsse FG Hamburg vom 30.11.2012 3 KO 205/12, Juris; BFH vom 14. April 2008 IX E 2/08, Juris; vom 3. Juli 2006 VI S 8/06, BFH/NV 2006, 1867; vom 1. September 2005 III E 1/05, BFH/NV 2006, 92; vom 29. Juli 1997 VII E 7/97, BFH/NV 1998, 618).

II.

4

Die Erinnerung ist unbegründet, soweit geltend gemacht wird, das gegen die Ablehnung der Prozesskostenhilfe gerichtete Verfahren der vom Gericht als Anhörungsrüge ausgelegten "Gegenvorstellung" sei gerichtskostenfrei.

5

Für die Entscheidung über die Anhörungsrüge wird auch dann eine Gebühr in Höhe von 60 Euro gemäß GKG-Kostenverzeichnis Nr. 6400 erhoben, wenn mit der Anhörungsrüge ein Verfahren wegen Bewilligung von Prozesskostenhilfe fortgesetzt werden soll (BFH-Beschlüsse vom 31.10.2014 IX S 19/14, BFH/NV 2015, 222; vom 26.03.2014 XI S 1/14, BFH/NV 2014, 1071) und wenn für die Anhörungsrüge keine Prozesskostenhilfe beantragt und bewilligt wurde (BSG-Beschluss vom 02.03.2016 B 13 SF 7/16 S, Juris).

III.

6

Die Gerichtskostenfreiheit des Erinnerungsverfahrens und die Nichterstattung außergerichtlicher Kosten folgen aus § 66 Abs. 8 GKG.

7

Die Unanfechtbarkeit ergibt sich aus § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG, § 128 Abs. 4 FGO.

8

Die Entscheidung ergeht durch den originären Einzelrichter des Kostensenats des FG gemäß § 66 Abs. 6 GKG (FG Hamburg, Beschluss vom 29.07.2011 3 KO 130/11, Rpfleger 2012, 157, Juris Rz. 35 f. m. w. N.).

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