Urteil vom Finanzgericht Hamburg (4. Senat) - 4 K 186/16

Tatbestand

1

Die Klägerin wendet sich gegen die Rückforderung von Ausfuhrerstattung durch das beklagte Hauptzollamt.

2

Mit Ausfuhranmeldung vom 16.06.2011 meldete die Klägerin beim Hauptzollamt A - Zollamt B - sechs Zuchtrinder der Marktordnungs-Warenlistennummer 0102 1010 9140 zur Ausfuhr nach Marokko an und beantragte hierfür die Vorauszahlung der Ausfuhrerstattung, was ihr vom beklagten Hauptzollamt mit Bescheid vom 13.07.2011 antragsgemäß gewährt wurde.

3

Die Tiere wurden am 16.06.2011 ab 10.30 Uhr in C auf den LKW verladen, der gegen 11.30 Uhr den Verladeort verließ. Noch am selben Tag erreichte der Tiertransport um 19.00 Uhr D (Luxemburg), wo der Transport für eine einstündige Versorgungspause unterbrochen wurde. Nach einer weiteren Fahrtzeit von zwei Stunden legte der Transport in E (Frankreich) im Hinblick auf die gesetzlich vorgeschriebenen Lenk- und Ruhezeiten im Straßenverkehr aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 561/20061[1] eine zweite Versorgungspause von 10 Stunden bis zum Morgen des 17.06.2011 ein, bevor er gegen 8.00 Uhr seine Fahrt fortsetzte. Den Hafen in F erreichte der Transport am 17.06.2011 um 17.00 Uhr. Dort wurden die Tiere anschließend auf das Schiff zum Weitertransport nach Marokko verladen.

4

Mit Schreiben vom 17.01.2012 unterrichtete das beklagte Hauptzollamt die Klägerin darüber, dass der amtliche Tierarzt an der Ausgangszollstelle F auf der Rückseite des Kontrollexemplars den Vermerk "Non conforme au contrôle officiel visé a l'article 2 du règlement (CE) n° 817/2010" bezogen auf alle Tiere angebracht habe, und gab ihr Gelegenheit, bei der französischen Behörde die Rechtmäßigkeit des Veterinärvermerks prüfen zu lassen. Eine in der Folge bei der französischen Veterinärbehörde in G erfolgte Besprechung, an der auch die Klägerin teilgenommen hatte, ergab, dass die französischen Veterinärbehörden den Vermerk "Non conforme" anbringen, wenn der Tiertransport einschließlich der für LKW-Fahrer gesetzlich vorgeschriebenen Lenk- und Ruhezeiten eine Gesamtbeförderungszeit von 31 Stunden überschreitet.

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Mit Änderungsbescheid vom 05.06.2012 forderte das beklagte Hauptzollamt sodann die der Klägerin als Vorauszahlung gewährte Ausfuhrerstattung zuzüglich eines Zuschlags von 10 % unter Hinweis darauf zurück, dass sie die Einhaltung der unionsrechtlichen Tierschutzvorschriften nicht nachgewiesen habe. Nach Art. 2 Abs. 2 Unterabsatz 1 lit. a) der Verordnung (EU) Nr. 817/20102[2] habe der amtliche Tierarzt an der Ausgangsstelle zu prüfen, ob die Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 eingehalten worden seien, und in einem Bericht nach vorgeschriebenem Muster zu bescheinigen, ob die Ergebnisse der durchgeführten Kontrollen zufriedenstellend gewesen seien oder nicht (Unterabsatz 2). Vorliegend habe der amtliche Tierarzt an der Ausgangszollstelle F auf der Rückseite des Kontrollexemplars den Vermerk "Non conforme au contrôle officiel visé a l'article 2 du règlement (CE) n° 817/2010" bezogen auf alle Tiere angebracht mit der Folge, dass die im Voraus gewährte Erstattung zurückzuzahlen sei.

6

Die Klägerin legte gegen den Änderungsbescheid vom 05.06.2012 Einspruch ein und wandte sich in der Folge hinsichtlich der Auslegung der in der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 festgelegten Beförderungsdauer und Ruhezeiten an die Europäische Kommission, die sich mit Schreiben vom 27.07.2012 (Generaldirektion Gesundheit und Verbraucher, Direktion G, Veterinärangelegenheiten und internationale Beziehungen, H (2012) ..., Herr J) und 07.03.2013 (Generaldirektion Gesundheit und Verbraucher, Direktion A, Allgemeine Angelegenheiten, K (2013) ..., Herr L) insoweit wie folgt äußerte: Im Anhang I des Kapitels V der Verordnung (EG) Nr. 1/20053[3] werde die maximale Beförderungsdauer für verschiedene Tierarten festgelegt. Für Rinder betrage die zulässige Beförderungsdauer höchstens 29 Stunden gerechnet ab der Verladung und einschließlich einer einstündigen Ruhepause im Fahrzeug. Im Interesse der Tiere, insbesondere unter Berücksichtigung der Nähe des Bestimmungsortes dürfe die Beförderungsdauer um zwei Stunden verlängert werden. Bringe man diese Bestimmungen der Verordnung miteinander in Verbindung, ergebe sich, dass die Beförderungsdauer bei Rindern 31 Stunden nicht übersteigen dürfe.

7

Mit Einspruchsentscheidung vom 19.07.2013 wies das beklagte Hauptzollamt den Einspruch der Klägerin unter Hinweis darauf zurück, dass sie an die Entscheidung des französischen Grenzveterinärs, dessen Vermerk "Non conforme" aufgrund des Schriftwechsels mit der Europäischen Kommission nicht korrigiert worden sei, gebunden sei.

8

Mit ihrer am 21.08.2013 erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Sie verweist darauf, dass in der Verordnung Nr. 1/2005 geregelt sei, dass sich an das erste Transportintervall eine Ruhepause von mindestens einer Stunde anschließen müsse. Die einzulegende Ruhepause könne folglich auch länger als eine Stunde dauern mit der Konsequenz, dass sich die Gesamttransportzeit auch auf mehr als 31 Stunden erstrecken könne.

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Mit Beschluss vom 29.08.2014 hat der Senat das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europäischen Union folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

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1. Ist die Regelung der Ziffer 1.4 des Kapitels V des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 des Rates vom 22.12.2004 über den Schutz von Tieren beim Transport und damit zusammenhängenden Vorgängen sowie zur Änderung der Richtlinien 64/432/EWG und 93/119/EG und der Verordnung (EG) Nr. 1255/97, ABl. Nr. 2005/3, wonach die Tiere nach einer Beförderungsdauer von 14 Stunden eine ausreichende, mindestens einstündige Ruhepause erhalten müssen, insbesondere damit sie getränkt und nötigenfalls gefüttert werden können, bevor die Beförderung für weitere 14 Stunden fortgesetzt werden kann, dahin auszulegen, dass die Beförderungsintervalle auch durch eine Ruhepause, die länger als eine Stunde dauert, oder mehrere Ruhepausen, von denen eine mindestens eine Stunde dauert, unterbrochen werden können?

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2. Ist die Zahlstelle des einzelnen Mitgliedstaates an den Vermerk des amtlichen Tierarztes an der Ausgangsstelle nach Art. 2 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 817/2010 der Kommission vom 16.9.2010 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich des Schutzes lebender Rinder beim Transport als Voraussetzung für die Gewährung von Ausfuhrerstattungen, ABl. Nr. L 245/16, gebunden mit der Folge, dass die Rechtmäßigkeit der Verweigerung der Erteilung des Vermerks allein von der Behörde zu prüfen ist, der das Handeln des Grenzveterinärs zuzurechnen ist, oder stellt der Vermerk des amtlichen Tierarztes lediglich eine bloße behördliche Verfahrenshandlung dar, die nur gleichzeitig mit den gegen die Sachentscheidung der Zahlstelle zulässigen Rechtsbehelfen angegriffen werden kann?

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Mit Urteil vom 28.07.2016 (C-469/14) hat der Europäische Gerichtshof auf das Vorabentscheidungsersuchen des Senats erkannt:

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1. Anhang I Kapitel V Nr. 1.4 Buchst. d der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 des Rates vom 22. Dezember 2004 über den Schutz von Tieren beim Transport und damit zusammenhängenden Vorgängen sowie zur Änderung der Richtlinien 64/432/EWG und 93/119/EG und der Verordnung (EG) Nr. 1255/97 ist dahin auszulegen, dass im Rahmen eines Straßentransports von Tieren der genannten Arten, u. a. von Rindern außer Kälbern, zum einen die Ruhepause zwischen den Beförderungsintervallen grundsätzlich eine Stunde übersteigen darf. Übersteigt diese Dauer eine Stunde, darf sie jedoch nicht so lang sein, dass sie unter den konkreten Rahmenbedingungen dieser Ruhepause und der Beförderung als Ganzes die Gefahr birgt, dass den beförderten Tieren Verletzungen oder unnötige Leiden zugefügt werden. Darüber hinaus darf die Summe der Beförderungsdauer und Ruhezeiten im Sinne von Nr. 1.4 Buchst. d dieses Kapitels, vorbehaltlich der Möglichkeit, sie gemäß Nr. 1.8 dieses Kapitels im Interesse der Tiere um zwei Stunden zu verlängern und unbeschadet der Anwendung von Art. 22 dieser Verordnung im Fall unvorhersehbarer Umstände, 29 Stunden nicht übersteigen. Zum anderen können die Beförderungsintervalle von jeweils höchstens 14 Stunden eine oder mehrere Haltephasen enthalten. Diese Haltephasen müssen bei der Berechnung der Gesamtdauer des Beförderungsintervalls von höchstens 14 Stunden, zu dem sie gehören, den Beförderungsphasen hinzugerechnet werden.

14

2. Die Verordnung (EU) Nr. 817/2010 der Kommission vom 16. September 2010 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich des Schutzes lebender Rinder beim Transport als Voraussetzung für die Gewährung von Ausfuhrerstattungen ist dahin auszulegen, dass die für die Zahlung von Erstattungen bei der Ausfuhr von Rindern zuständige Behörde nicht an den Vermerk des amtlichen Tierarztes an der Ausgangsstelle gebunden ist, der sich in der Bescheinigung befindet, dass die betreffenden Tiere das Zollgebiet der Union verlassen haben, und aus dem hervorgeht, dass bei der Beförderung dieser Tiere die einschlägigen Bestimmungen der Verordnung Nr. 1/2005 für alle oder einen Teil dieser Tiere nicht eingehalten wurden.

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Der Senat hat daraufhin das Verfahren von Amts wegen wiederaufgenommen, das nunmehr unter dem Az. 186/16 geführt wird.

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Die Klägerin trägt im Hinblick auf die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vor: Der Europäische Gerichtshof habe im Hinblick auf die Länge der Transporte geurteilt, dass die Transportdauer grundsätzlich 29 Stunden andauern dürfe mit der Möglichkeit, im Interesse der Tiere den Transport um zwei Stunden zu verlängern. Des Weiteren habe der Gerichtshof geurteilt, dass es auch mehrere Ruhepausen anlässlich eines Transportes geben dürfe. Schließlich habe der Europäische Gerichtshof klargestellt, dass die Entscheidung über die Einhaltung der Vorschriften für den Anspruch auf Zahlung von Ausfuhrerstattung in den Zuständigkeitsbereich der für die Zahlung zuständigen Behörde falle. Hinsichtlich des Streitfalles sei festzustellen, dass die Höchstbeförderungsdauer von 31 Stunden nicht überschritten worden sei; vielmehr habe der Transport insgesamt 29,5 Stunden gedauert. Dass der Transport um 0,5 Stunden verlängert worden sei, um 17.00 Uhr F zu erreichen, habe im Interesse der Tiere gelegen. Bezüglich der Überladung der Tiere auf das Schiff bleibe anzumerken, dass diese maximal 15 Minuten gedauert habe, da die Tiere vom LKW in den Stall, der sich unmittelbar vor dem Schiff befinde, verbracht würden und von dort direkt auf das Schiff; die Tiere gingen quasi "auf eigenen Hufen" aus dem LKW über den Stall in das Schiff. Die Voraussetzungen für die Zahlung der Ausfuhrerstattung hätten damit vorgelegen.

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Die Klägerin beantragt,
den Änderungsbescheid vom 18.06.2012 und die Einspruchsentscheidung vom 19.07.2013 aufzuheben.

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Das beklagte Hauptzollamt beantragt,
die Klage abzuweisen.

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Es verweist darauf, dass die reine Fahrzeit von C nach F von insgesamt 30 Stunden und 30 Minuten um die Zeit für die veterinärrechtliche Begutachtung der Tiere und deren Verladung auf das Transportschiff zu ergänzen sei. Angaben hierzu fehlten indes in den Unterlagen. Eine amtliche Veterinärkontrolle mit sich anschließender Schiffsverladung innerhalb der noch verbliebenen 30 Minuten sei jedoch auszuschließen.

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Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der Sachakten des beklagten Hauptzollamtes verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Anfechtungsklage bleibt in der Sache ohne Erfolg. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 FGO).

22

Rechtsgrundlage für die Rückforderung der der Klägerin als Vorauszahlung gewährten Ausfuhrerstattung ist die Vorschrift des Art. 31 Abs. 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 612/2009 der Kommission vom 07.07.2009 über gemeinsame Durchführungsvorschiften für Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen (ABl. Nr. L 186/1, im Folgenden: VO Nr. 612/2009). Danach hat der Ausführer, liegt die Vorauszahlung über dem für die betreffende Ausfuhr geschuldeten Betrag, den Unterschied zwischen diesen beiden Beträgen zuzüglich 10 % zurückzuzahlen. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift sind im Streitfall erfüllt.

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Der Unionsgesetzgeber hat nach Art. 1 der Verordnung (EU) Nr. 817/2010 der Kommission vom 16.09.2010 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich des Schutzes lebender Rinder beim Transport als Voraussetzung für die Gewährung von Ausfuhrerstattungen (ABl. Nr. L 245/16, im Folgenden: VO Nr. 817/2010) die Zahlung von Ausfuhrerstattungen für lebende Rinder des KN-Codes 0102 gemäß Art. 168 VO Nr. 1234/2007 in zulässiger Weise (vgl. EuGH, Urteil vom 17.01.2008, C-37/06, Rz. 47) davon abhängig gemacht, dass während des Transports der Tiere bis zu ihrer ersten Entladung im Bestimmungsdrittland die Art. 3 bis 9 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 und die darin genannten Anhänge sowie die Regelungen der VO Nr. 817/2010 eingehalten werden. In Art. 3 der Verordnung Nr. 1/2005 hat der Unionsgesetzgeber allgemeine Bedingungen für den Transport von Tieren festgeschrieben. Zu diesen allgemeinen Bedingungen zählt, dass vor der Beförderung alle erforderlichen Vorkehrungen zu treffen sind, um die Beförderungsdauer so kurz wie möglich zu halten (lit. a), und dass der Transport zum Bestimmungsort ohne Verzögerungen zu erfolgen hat (lit. f).

24

In Kapitel V des Anhangs I der Verordnung Nr. 1/2005 hat der Unionsgesetzgeber bestimmt, dass Hausrinder bei der Verwendung eines - wie hier - unter Ziffer 1.3 genannten Fahrzeuges nach einer Beförderungsdauer von 14 Stunden eine ausreichende, mindestens einstündige Ruhepause erhalten müssen, insbesondere damit sie getränkt und nötigenfalls gefüttert werden können; nach dieser Ruhepause kann die Beförderung für weitere 14 Stunden fortgesetzt werden (Ziffer 1.4). Nach der festgesetzten Beförderungsdauer müssen die Tiere entladen, gefüttert und getränkt werden und eine Ruhezeit von mindestens 24 Stunden erhalten (Ziffer 1.5). Nach Ziffer 1.8 darf die Beförderungsdauer nach - u. a. - Ziffer 1.4 - insbesondere unter Berücksichtigung der Nähe des Bestimmungsortes - im Interesse der Tiere um zwei Stunden verlängert werden. In Art. 2 Absatz 2 Unterabsatz 1 lit a) VO Nr. 817/2010 hat der Unionsgesetzgeber zudem geregelt, dass der amtliche Tierarzt an der Ausgangsstelle prüft, ob die Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 vom Versandort bis zur Ausgangsstelle eingehalten wurden; der amtliche Tierarzt erstellt über die Kontrolle einen Bericht und bescheinigt, ob die Ergebnisse der Kontrolle zufriedenstellend waren oder nicht (Art. 2 Abs. 2 Unterabsatz 2 VO Nr. 817/2010). Stellt der amtliche Tierarzt - so heißt es in Art. 2 Abs. 3 VO Nr. 817/2010 weiter - an der Ausgangsstelle fest, dass die Voraussetzungen von Absatz 2 erfüllt sind, so bestätigt er dies durch einen Vermerk und seinen Stempel und seine Unterschrift im Dokument über das Verlassen des Zollgebiets der Gemeinschaft.

25

Im Streitfall hat die Klägerin während des Transports der Tiere vom Versandort in C bis zum Umladeort in F die in Art. 1 VO Nr. 817/2010 in Bezug genommenen unionsrechtlichen Vorschriften über den Schutz der Tiere beim Transport nicht eingehalten. Zum einen hat die Klägerin bezüglich des streitgegenständlichen Tiertransports gegen die in Anhang I Kapitel V der Verordnung 1/2005 geregelten Vorgaben über die Beförderungsdauer und Ruhezeiten verstoßen (hierzu unter 1.) Zum anderen hat die Klägerin die in Art. 3 lit. a) und f) VO Nr. 1/2005 aufgestellten allgemeinen Bedingungen für den Transport von Tieren missachtet (hierzu unter 2.).

26

1. Die Klägerin hat bezüglich des in Rede stehenden Tiertransportes gegen die in Anhang I Kapitel V der Verordnung 1/2005 geregelten Vorgaben über die Beförderungsdauer und Ruhezeiten verstoßen.

27

Der streitgegenständliche Tiertransport ist dadurch gekennzeichnet, dass die Beförderung der Tiere vom Versandort C bis zur Ausgangsstelle F aufgeteilt in drei Beförderungsintervalle insgesamt 19 1/2 Stunden (= 8 1/2 Stunden von C bis D, 2 Stunden von D bis E sowie 9 Stunden von E bis F) in Anspruch nahm. Dass die Klägerin die Strecke von C nach F nicht in zwei, sondern in drei Beförderungsintervallen zurücklegte, erachtet der Senat als unionsrechtlich unbedenklich, da weder die einzelnen Beförderungsintervalle noch das 1. und 2. bzw. 2. und 3. Beförderungsintervall zusammen einen Zeitraum von 14 Stunden überschritten, den unionsrechtlichen Vorgaben der Ziffer 1.4 lit. d) des Kapitels V des Anhangs I VO Nr. 817/2010 - scil. eine maximale Beförderungszeit von 28 Stunden, die spätestens nach einem ersten Zeitraum von 14 Stunden durch eine mindestens einstündige Ruhepause zu unterbrechen ist (vgl. hierzu EuGH, Urteil vom 09.10.2008, C-277/06, Rz. 15) - mithin entsprachen.

28

Allerdings wurden die drei Beförderungsintervalle durch zwei Pausen von insgesamt 11 Stunden unterbrochen. Der Europäische Gerichtshof hat in seinem Urteil vom 28.07.2016 (C-469/14) auf das Vorabentscheidungsersuchen des erkennenden Senats zum einen ausgeführt, dass die Dauer der Ruhepause zwischen den Beförderungsintervallen grundsätzlich eine Stunde übersteigen darf (Rz. 34 und 43). Übersteigt diese Dauer eine Stunde, darf sie jedoch nicht so lang sein, dass sie unter den konkreten Rahmenbedingungen dieser Ruhepause und der Beförderung als Ganzes die Gefahr birgt, dass den beförderten Tieren Verletzungen oder unnötige Leiden zugefügt werden (Rz. 37 und 43). Darüber hinaus darf die Summe der Beförderungsdauer und Ruhezeiten im Sinne von Ziffer 1.4 lit. d) vorbehaltlich der Möglichkeit, sie gemäß Ziffer 1.8 im Interesse der Tiere um zwei Stunden zu verlängern, und unbeschadet der Anwendung von Art. 22 VO Nr. 1/2005 im Fall unvorhersehbarer Umstände, 29 Stunden nicht übersteigen (Rz. 43). Zum anderen hat der Gerichtshof klargestellt, dass die Beförderungsintervalle von jeweils höchstens 14 Stunden eine oder mehrere Haltephasen enthalten können. Denn ein Beförderungsabschnitt, in dem das Fahrzeug nicht mehr am Verkehr teilnimmt und angehalten wird, ist unter normalen Bedingungen für die beförderten Tiere objektiv weniger belastend als eine Beförderungsphase (Rz. 41). Der Umstand, dass ein Beförderungsintervall von höchstens 14 Stunden eine oder mehrere Haltephasen erfasst, muss daher grundsätzlich nicht als für das Wohlergehen der Tiere von Nachteil angesehen werden (Rz. 41). Allerdings hat der Gerichtshof in seinem Urteil vom 28.07.2016 in Bezug auf weitere Haltephasen während des Transports betont, dass diese zusätzlichen Haltephasen zum einen durch Erfordernisse im Zusammenhang mit dem Transport selbst gerechtfertigt sein und zum anderen bei der Berechnung der Gesamtdauer des Beförderungsintervalls von höchstens 14 Sunden, zu dem sie gehören, den Beförderungsphasen hinzugerechnet werden müssen (Rz. 42 und 43).

29

Unter Berücksichtigung dieser Vorgaben bezüglich der Auslegung der in der Verordnung Nr. 1/2005 normierten Beförderungsdauer und Ruhezeiten durch den Europäischen Gerichtshof hält der erkennende Senat dafür, dass im Streitfall die Summe der Beförderungsdauer und Ruhezeiten zwar nicht gegen Ziffer 1.4 lit. d) (hierzu unter a) verstößt. Die von der Klägerin eingelegte Standzeit von 10 Stunden in E, um die nach der Verordnung Nr. 561/2006 vorgegebenen Lenkzeiten nicht zu überschreiten, ist indes als Haltephase im Sinne der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (Urteil vom 28.07.2016, C-469/14, Rz. 43) zu werten mit der Folge, dass die Klägerin die nach Ziffer 1.4. lit. d) zulässige Gesamtdauer eines Beförderungsintervalls überschritten hat (hierzu unter b). Ein Verstoß gegen die in der Verordnung Nr. 1/2005 aufgestellten und vom Europäischen Gerichtshof verbindlich ausgelegten Vorgaben bezüglich der Beförderungsdauer und Ruhezeiten ist selbst dann zu bejahen, wenn die Standzeit in E nicht als Haltephase, sondern als Ruhepause im Sinne von Ziffer 1.4 lit. d) gewertet wird (hierzu unter c). Entgegen seiner im Verlauf des Verfahrens geäußerten vorläufigen Rechtsauffassung hält der Senat nicht mehr daran fest, dass die Klägerin auch gegen Ziffer 1.5 des Kapitels V Abschnitt I der Verordnung Nr. 1/2005 verstoßen hat (hierzu unter d).

30

a) Im Streitfall verstößt die Summe der Beförderungsdauer und Ruhezeiten nicht gegen Ziffer 1.4 lit. d).

31

Dem beklagten Hauptzollamt ist zuzugeben, dass die Summe der Beförderungsdauer und Ruhezeiten 29 Stunden übersteigt. Denn der klägerische Tiertransport benötigte für die Strecke von C bis zur Ankunft im Hafen von F 30,5 Stunden. Der Senat hat jedoch bereits entschieden, dass auch die Nähe zum Umladeort im Interesse der Tiere eine Verlängerung der Gesamttransportzeit rechtfertigen kann (vgl. FG Hamburg, Urteil vom 20.05.2008, 4 K 26/08). So liegt der Fall auch hier:

32

Der Unionsgesetzgeber hat nach Ziffer 1.8 zugelassen, dass die Beförderungsdauer nach Ziffer 1.4 - insbesondere unter Berücksichtigung des Bestimmungsortes - im Interesse der Tiere um zwei Stunden verlängert werden darf. Dieser Regelung liegt die Erwägung zugrunde, dass eine maßvolle Verlängerung der Transportzeiten für die Tiere weniger belastend ist als eine Unterbrechung des Transports entsprechend Ziffer 1.5 zur Einhaltung einer Ruhezeit von 24 Stunden mit anschließendem Weitertransport, bei dem die Tiere innerhalb kurzer Zeit der besonderen Belastungssituation des Ver- und Entladens ausgesetzt sind. Der erkennende Senat stimmt mit dem beklagten Hauptzollamt überein, dass eine Verlängerung der Beförderungsdauer nach Ziffer 1.8 um maximal 2 Stunden vor allem mit Blick auf die Nähe zum Bestimmungsort in Betracht kommt. Die Verwendung des Adverbs "insbesondere" macht freilich deutlich, dass der Unionsgesetzgeber den Bestimmungsort lediglich beispielhaft versteht und andere Gesichtspunkte, die eine maßvolle Verlängerung der Transportzeit im Interesse der Tiere nahelegen, nicht ausschließen wollte. Vor diesem Hintergrund nimmt der erkennende Senat an, dass sich die Klägerin bezüglich des streitgegenständlichen Tiertransports auf die Regelung des Ziffer 1.8 berufen kann mit der Folge, dass sich vorliegend die Gesamttransportzeit von 30,5 Stunden - bzw. längstens 31 Stunden, die Entladung und Veterinärkontrolle von sechs Tieren nimmt erfahrungsgemäß nicht mehr als 30 Minuten in Anspruch - innerhalb des maximal zulässigen Zeitrahmens von 31 Stunden hält.

33

b) Die Klägerin hat aber die nach Ziffer 1.4. lit. d) zulässige Gesamtdauer eines Beförderungsintervalls überschritten.

34

Der Gerichtshof der Europäischen Union hat in seinem Urteil vom 28.07.2016 (C-469/14) ausgeführt, dass die Beförderungsintervalle von jeweils höchstens 14 Stunden zwar eine oder mehrere Haltephasen enthalten können. Diese Haltephasen müssen jedoch bei der Berechnung der Gesamtdauer des Beförderungsintervalls von höchstens 14 Sunden, zu dem sie gehören, den Beförderungsphasen hinzugerechnet werden (Rz. 43). Diese Auslegung des Unionsrechts durch den Europäischen Gerichtshof, an die der erkennende Senat gebunden ist, hat zur Konsequenz, dass die zehnstündige Standzeit in E - nachdem der Transport bereits in D eine einstündige Ruhepause eingelegt hatte - eine Haltephase darstellt, die dem zweiten Beförderungsintervall zuzuschlagen ist und dessen Dauer auf insgesamt 21 Stunden (= 2 Stunden Beförderung von D bis E, 10 Stunden Standzeit in E, 9 Stunden Beförderung von E bis F) verlängert. Mit 21 Stunden über steigt indes das zweite Beförderungsintervall deutlich den maximal zulässigen Zeitrahmen von 14 Stunden.

35

Der Senat hat erwogen, ob der Klägerin im Hinblick auf die Standzeit/Haltephase in E die Vorschrift des Art. 22 VO Nr. 1/2005 behilflich sein kann, wonach die zuständige Behörde alle erforderlichen Vorkehrungen trifft, um Transportverzögerungen oder das Leiden von Tieren zu verhüten bzw. auf ein Mindestmaß zu beschränken, wenn unvorhersehbare Umstände die ordnungsgemäße Anwendung dieser Verordnung verhindern. Die von den Fahrzeuglenkern nach der Verordnung Nr. 561/2006 einzuhaltenden Ruhezeiten stellen indes keinen unvorhersehbaren Umstand im Sinne des Art. 22 VO Nr. 1/2005 dar, sondern sind bei der Planung von Tiertransporten von vornherein zu berücksichtigen.

36

c) Ein Verstoß gegen die in der Verordnung Nr. 1/2005 aufgestellten und vom Europäischen Gerichtshof verbindlich ausgelegten Vorgaben bezüglich der Beförderungsdauer und Ruhezeiten ist aber selbst dann zu bejahen, wenn die Standzeit in E nicht als Haltephase, sondern als Ruhepause im Sinne von Nr. 1.4 lit. d) gewertet wird.

37

Der Senat hat erwogen, ob der Klägerin eine Aufteilung und Bewertung der einzelnen Transportabschnitte in dem Sinne förderlich ist, dass der Halt in D lediglich als Haltephase gewertet wird mit der Folge, dass die nach Ziffer 1.4 lit. d) vorgeschriebene (mindestens einstündige) Ruhepause erst in E begann. Ein solches Verständnis hätte zur Konsequenz, dass das erste Beförderungsintervall von C nach E insgesamt 11 1/2 Stunden (= 8 1/2 Stunden Beförderung von C nach D, 1 Stunde Haltephase, 2 Stunden Beförderung von D nach E) und das zweite Beförderungsintervall von E nach F 9 Stunden gedauert und damit die Dauer der einzelnen Beförderungsintervalle die maximal zulässige Dauer von höchstens 14 Stunden nicht überstiegen hätte.

38

Allerdings hätte das vorstehend skizzierte Verständnis auch zur Folge, dass die Ruhepause nach Ziffer 1.4 lit. d) insgesamt 10 Stunden in Anspruch genommen hätte. Der Europäische Gerichtshof hat in seinem Urteil vom 28.07.2016 zwar zugelassen, dass die Dauer der Ruhepause nach Ziffer 1.4 lit. d) eine Stunde übersteigen darf (vgl. Rz. 34). Da die Funktion der Ruhepause darin besteht, den beförderten Tieren zu ermöglichen, sich von der im vorangegangenen Beförderungsintervall entstandenen Ermüdung und Belastung zu erholen und das zweite Beförderungsintervall damit in gutem Zustand aufzunehmen, kann ein Halt des Fahrzeuges, der diesen wesentlichen Ruhebedarf erfüllt, als gerechtfertigt gelten, ohne dass es eine Rolle spielt, ob seine Verlängerung nur diesem Bedürfnis oder auch anderen Notwendigkeiten im Zusammenhang mit dem Transport selbst geschuldet ist (Rz. 36). Freilich hat der Europäische Gerichtshof zugleich hervorgehoben, dass die Dauer der Ruhepause niemals so lang sein darf, dass sie unter den konkreten Rahmenbedingungen dieser Ruhepause und der Beförderung als Ganzes die Gefahr birgt, dass den beförderten Tieren Verletzungen oder unnötige Leiden zugefügt werden (Rz. 37). So liegt der Fall jedoch hier:

39

Der Halt in E erfolgte, um die nach der Verordnung Nr. 561/2006 vorgegebenen Lenkzeiten nicht zu überschreiten. Mit der insgesamt 10-stündigen Standzeit, während der die Tiere ausweislich des Transportplans auch getränkt und gefüttert wurden, sollte folglich kein Ruhebedarf der Tiere befriedigt werden, um diesen zu ermöglichen, das zweite Beförderungsintervall erholt und in gutem Zustand anzutreten. Angesichts der Tatsache, dass auch Ruhephasen, während der der Transport am Verkehr nicht teilnimmt, für die Tiere eine - wenn auch weniger starke - Belastung darstellen, und unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der streitgegenständliche Tiertransport vor gerade einmal zwei Stunden in D eine einstündige Ruhepause im Sinne der Ziffer 1.4 lit. d) eingelegt hatte, erweist sich die Standzeit in E von 10 Stunden als eine für die Tiere unnötige Transportverzögerung und Transporterschwernis, die nicht dadurch ausgeglichen wird, dass der Transport in E über Nacht Halt machte. Bedenkt man zudem, dass der Transport in D bereits eine ausreichend dimensionierte Ruhepause eingelegt hatte und dass die reine Fahrzeit von D bis zum Hafen in F lediglich 11 Stunden betrug, erscheint die in E eingelegte Standzeit zur Einhaltung der Lenk- und Ruhezeiten unter keinem Gesichtspunkt als eine angemessene organisatorische Maßnahme (vgl. hierzu Rz. 37 des EuGH-Urteils) mit der Folge, dass die 10-stündige Standzeit in E keine zulässige Ruhepause im Sinn der Ziffer 1.4 lit. ) d) und damit einen Verstoß gegen die Verordnung Nr. 1/2005 darstellt.

40

d) Der Senat merkt zur Klarstellung und Vermeidung anderer Rechtsstreitigkeiten an, dass die Klägerin bezüglich des in Rede stehenden Tiertransports nicht gegen die Ziffer 1.5 des Kapitels V Abschnitt I der Verordnung Nr. 1/2005 verstoßen hat.

41

Der Unionsgesetzgeber hat in Ziffer 1.5 vorgegeben, dass die Tiere nach der festgesetzten Beförderungsdauer entladen, getränkt und gefüttert werden und eine Ruhezeit von mindestens 24 Stunden erhalten müssen. Diese 24-stündige Ruhezeit, während der die Tiere im unmittelbaren Sinne des Wortes zur Ruhe kommen sollen, neutralisiert die bis dahin zurückgelegten Beförderungszeiten. Erst nach Ablauf dieser Ruhezeit darf ein Transport für maximal 2 mal 14 Stunden fortgesetzt werden. Ob ein Tiertransport nach der festgesetzten Beförderungsdauer eine Ruhezeit nach Ziffer 1.5 von mindestens 24 Stunden einlegen muss, beurteilt sich maßgeblich danach, ob der weitere Transportverlauf dem Regime der in Kapitel V Abschnitt I der Verordnung Nr. 1/2005 geregelten Beförderungsdauer und Ruhezeiten unterliegt. Erweist sich der anschließende Transport im Hinblick auf die zu beachtenden Beförderungs- und Ruhezeiten als neutral, können die Tiere unmittelbar vom Fahrzeug auf das andere Transportmittel umgeladen werden. So lag der Fall dann auch hier:

42

Die im Hafen von F erfolgte direkte Umladung der Tiere vom LKW auf das Schiff konnte erfolgen, ohne dass zuvor eine Ruhezeit von 24 Stunden einzulegen war, weil der anschließende Transport auf dem Seeweg keinen Vorgaben in Bezug auf Beförderungsdauer und Ruhezeiten unterliegt, in diesem Sinne also neutral ist.

43

2. Die Klägerin hat bezüglich des streitgegenständlichen Transports zudem die in Art. 3 lit. a) und f) VO Nr. 1/2005 aufgestellten allgemeinen Bedingungen für den Transport von Tieren missachtet.

44

Der Unionsgesetzgeber hat die Zahlung der Ausfuhrerstattung für lebende Rinder nach Art. 1 VO Nr. 817/2010 auch davon abhängig gemacht, dass während des Transports der Tiere bis zu ihrer ersten Entladung im Bestimmungsdrittland die allgemeinen Bedingungen für den Transport von Tieren des Art. 3 VO Nr. 1/2005 eingehalten werden. Diese allgemeinen Bedingungen besagen zum einen, dass vor der Beförderung alle erforderlichen Vorkehrungen getroffen werden müssen, um die Beförderungsdauer so kurz wie möglich zu halten (lit. a), sowie zum anderen, dass der Transport zum Bestimmungsort ohne Verzögerungen zu erfolgen hat (lit. f). Diese allgemeinen Bedingungen für den Transport von Tieren hat die Klägerin nicht eingehalten.

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Der streitgegenständliche Tiertransport stellt eine lange Tierbeförderung im Sinne des Art. 2 lit. m) VO Nr. 1/2005 dar, nämlich eine Beförderung, die ab dem Zeitpunkt der ersten Bewegung des ersten Tieres der Sendung 8 Stunden überschritt. Die Klägerin war daher verpflichtet, ein Fahrtenbuch im Sinne des Anhangs II der Verordnung Nr. 1/2005 anzulegen (Ziffer 1). Nach Ziffer 3 lit. b) hat der Organisator des Tiertransports spätestens zwei Tage vor dem Versand der zuständigen Behörde des Versandortes eine Kopie von Abschnitt I des Fahrtenbuches (Planung) mit den ordnungsgemäßen Eintragungen vorzulegen. Zu diesen Eintragungen zählt der Transportverlauf mit der voraussichtlichen Gesamtbeförderungsdauer und den voraussichtlichen Ruhe-, Umlade- oder Ausgangsorten (vgl. Ziffer 2 bzw. 6 Abschnitt 1 - Planung). Die Klägerin hatte im Fahrtenbuch (Abschnitt 1 - Planung) als Gesamtbeförderungsdauer bis F ca. 25 Stunden angegeben (...). Der Transport sollte am 16.06.2011 um 9.00 Uhr in C beginnen, gegen 23.00 Uhr D für eine einstündige Ruhepause erreichen und am 17.06.2011 um 10.00 Uhr im Hafen von F eintreffen (...). Von diesem geplanten Transportverlauf wich der tatsächliche Transportverlauf erheblich ab. Da das Fahrzeug lediglich mit einem Fahrer besetzt war, konnte der Transport F nicht ohne Verzögerungen erreichen, sondern musste im Hinblick auf die für Fahrzeugführer aufgrund der Verordnung Nr. 561/2006 vorgeschriebenen Lenk- und Ruhezeiten in E für 10 Stunden unterbrochen werden. Diese Unterbrechung stellt nicht nur einen Verstoß gegen Art. 3 lit. f) VO Nr. 1/2005 dar, sondern bedeutet zugleich auch eine Missachtung des Gebots nach Art. 3 lit. a) VO Nr. 1/2005, scil. die Beförderungsdauer so kurz wie möglich zu halten. Die im Transportgeschäft erfahrene Klägerin wusste um die nach der Verordnung Nr. 561/2006 vorgeschriebenen Lenk- und Ruhezeiten. Durch Einreichung des geplanten Transportverlaufs hat sie den zuständigen Behörden bewusst vorgespiegelt, der Transport werde im Interesse der Tiere ohne Verzögerungen mit zwei Fahrern durchgeführt. Dass der zuständige Veterinär des Landkreises C nach Rücklauf des Fahrtenbuches am 26.08.2011 bestätigt hat, der Transport sei "den Vorschriften (EG) Nr. 1/2005 entsprechend ausgeführt" worden (...), ist ihr nicht behilflich. Denn an diesen Vermerk ist der erkennende Senat - wie im Übrigen auch das beklagte Hauptzollamt - nicht gebunden.

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3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 151, 155 FGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Zulassung der Revision beruht auf § 115 Abs. 2 FGO.

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[1] Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15.03.2006 zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 3821/85 und (EG) Nr. 2135/98 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85, ABl. Nr. L 102/1.

48

[2] Verordnung (EU) Nr. 817/2010 der Kommission vom 16.09.2010 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich des Schutzes lebender Rinder beim Transport als Voraussetzung für die Gewährung von Ausfuhrerstattung (ABl. Nr. L 245/16, im Folgenden: VO Nr. 817/2010)

49

[3] Verordnung (EG) Nr. 1/2005 des Rates vom 22.12.2004 über den Schutz von Tieren beim Transport und damit zusammenhängenden Vorgängen sowie zur Änderung der Richtlinien 64/432/EWG und 93/119/EG und der Verordnung (EG) Nr. 1255/97, ABl. Nr. 2005/3.

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