Urteil vom Finanzgericht Hamburg (5. Senat) - 5 K 132/18

Tatbestand

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Die Klägerin begehrt die Berücksichtigung der Kosten eines Gebäudeabrisses als außergewöhnliche Belastung.

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Die Eltern der Klägerin waren zu je 1/2 Eigentümer eines Grundstücks in A. Die Klägerin war gemeinsam mit ihrer Mutter Erbin nach ihrem im Jahr 1988 verstorbenen Vater. Nachdem ihre Mutter im Jahr 2012 verstorben war, sind die Klägerin und ihre Halbschwester (als Erben nach der Mutter) Miteigentümer zu 5/8 bzw. 3/8 des Grundstücks. Auf dem Grundstück befand sich ein Haus, welches zu Beginn des 19. Jahrhunderts errichtet wurde. Dieses war jedenfalls im Jahr 2015 einsturzgefährdet.

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Am 22. Juni 2015 erließ der Landkreis A wegen der Einsturzgefahr eine Ordnungsverfügung, mit der er die Klägerin verpflichtete, das auf dem Grundstück befindliche Gebäude abzureißen. Mit Bescheid vom 18. September 2015 setzte der Landkreis die Ersatzvornahme fest. In der Folge beauftragte der Landkreis ein Unternehmen mit dem Abriss des Gebäudes. Das Gebäude wurde im Dezember 2015 abgerissen. Die Klägerin zahlte aufgrund einer (vorläufigen) Kostenforderung des Landkreises im Dezember 2015 x €. Mit Bescheid vom 26. Januar 2016 stellte der Landkreis der Klägerin die (endgültigen) Kosten der Ersatzvornahme in Höhe von x € in Rechnung. Der Klägerin wurde der Differenzbetrag von x € im Januar 2016 erstattet.

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Die Klägerin setzte die Abrisskosten in Höhe von x € in ihrer Einkommensteuererklärung 2015 als außergewöhnliche Belastung an. Am 26. Mai 2017 erließ der Beklagte den Einkommensteuerbescheid 2015. Darin berücksichtigte er die Kosten für den Gebäudeabriss nicht als außergewöhnliche Belastung. Die Aufwendungen seien der Klägerin nicht zwangsläufig entstanden. Soweit die Baufälligkeit des Gebäudes bereits zum Zeitpunkt der Anschaffung vorgelegen habe, sei das Objekt in dem Wissen der Baufälligkeit angeschafft worden. Soweit die Baufälligkeit erst später eingetreten sei, sei der Klägerin ein Verschulden vorzuwerfen.

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Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin am 29. Juni 2017 Einspruch ein. Sie habe das Grundstück im Jahr 2012 geerbt. Der Zustand des Gebäudes sei ihr unbekannt gewesen. Die Gebäudeabrisskosten seien ihr zwangsläufig entstanden, weil sie sich der rechtlichen Verpflichtung zum Gebäudeabriss aufgrund der Verfügung des Landkreises nicht habe entziehen können.

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Der Beklagte wies den Einspruch mit Einspruchsentscheidung vom 11. Juni 2018 als unbegründet zurück. Der Berücksichtigung der Abrisskosten als außergewöhnliche Belastung stehe entgegen, dass die Kosten der Klägerin nicht zwangsläufig erwachsen seien. Die Abrisskosten seien Folge der Annahme der Erbschaft. Die Entscheidung der Klägerin, das Erbe nicht auszuschlagen, beruhe auf ihrem freien Willen. Gleiches gelte für die Entscheidung der Klägerin, sich nicht über den Zustand des geerbten Grundstücks zu informieren.

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Hiergegen hat die Klägerin am 9. Juli 2018 Klage erhoben. Sie ist der Auffassung, die Kosten des Gebäudeabrisses seien als außergewöhnliche Belastung einzuordnen. Ein Gebäudeabriss sei ein Ereignis, das bezogen auf die Allgemeinheit als unüblich und damit außergewöhnlich einzustufen sei. Die Aufwendungen seien ihr auch zwangsläufig erwachsen. Der Landkreis habe sie - dem geltenden Baurecht entsprechend - zum Abriss verpflichtet und die Ersatzvornahme zutreffend umgesetzt. Es sei ungeklärt, in welchem Zustand sich das Gebäude im Jahr 2012 beim Erwerb von der Mutter befunden habe. Jedenfalls sei der Klägerin bei Ablauf der Ausschlagungsfrist für das Erbe nach ihrer Mutter im Jahr 2012 nicht bekannt gewesen, in welchem Zustand sich das Gebäude befunden habe. Die Klägerin sei zwar bereits zuvor gemeinsam mit ihrer Mutter Eigentümerin des Grundstücks gewesen. Es sei aber mit der Mutter vereinbart worden, dass diese allein sich um das Haus kümmere. Ein Kaufangebot nach dem Tod des Vaters habe die Mutter nicht annehmen wollen. Das Haus sei bis etwa vier bis fünf Jahre nach dem Tod des Vaters fremdvermietet gewesen. Sie selbst habe keine Möglichkeit gehabt, das Haus zu veräußern. Ihre Mutter sei emotional stark mit dem Haus verbunden gewesen. Wann immer sie ihre Mutter auf einen Verkauf des Grundstücks angesprochen habe, sei diese stark verärgert gewesen und habe nicht darüber sprechen wollen. Selbst als der Umzug ihrer Mutter in ein Pflegeheim in den Jahren 2008/2009 erfolgte, habe ihre Mutter an dem Grundstück festgehalten. Zur Finanzierung des Heimaufenthaltes habe die Mutter, entgegen des Vorschlages der Klägerin, ihr Haus in B, in dem sie seit vielen Jahren gelebt habe, veräußert. In diesem Zusammenhang habe sie, die Klägerin, Kontakt zu einem örtlichen Makler aufgenommen. Dieser habe Interesse an dem Grundstück in A bekundet, aber darauf hingewiesen, dass das Haus "sehr kaputt" sei und viel Geld investiert werden müsse. Auch nach dem Tod ihrer Mutter im Jahr 2012 habe sie mit ihrer Halbschwester nicht über das Grundstück gesprochen. Geld für Investitionen am Grundstück sei ohnehin nicht vorhanden gewesen.

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Die Klägerin beantragt,
den Einkommensteuerbescheid 2015 vom 26. Mai 2017 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 11. Juni 2018 dahingehend zu ändern, dass die Kosten für den Gebäudeabriss in Höhe von x € abzüglich der zumutbaren Eigenbelastung als weitere außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden und die Einkommensteuer dementsprechend niedriger festgesetzt wird.

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Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.

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Zur Begründung verweist der Beklagte auf die Einspruchsentscheidung und trägt ergänzend vor, dass die Abrisskosten unmittelbare Folge des Erbanfalls seien. Eine Zwangsläufigkeit sei angesichts der Tatsache, dass sich die Klägerin nicht um das Grundstück und den Erhalt des Hauses gekümmert habe, nicht ersichtlich.

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Mit Beschluss vom 16. Dezember 2019 ist das Verfahren auf die Einzelrichterin übertragen worden.

...

Entscheidungsgründe

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I. Die Entscheidung ergeht durch die Einzelrichterin, § 6 FGO.

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II. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Einkommensteuerbescheid 2015 ist rechtmäßig, § 100 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung (FGO). Die Aufwendungen für den Abriss des Gebäudes in A sind nicht als außergewöhnliche Belastung im Sinne des § 33 EStG einzuordnen.

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Erwachsen einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstands, so ist der Teil der Aufwendungen, der die dem Steuerpflichtigen zumutbare Belastung übersteigt, vom Gesamtbetrag der Einkünfte abzuziehen, § 33 Abs. 1 EStG. Hier fehlt es indes jedenfalls an der Zwangsläufigkeit der Aufwendungen.

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1) Aufwendungen erwachsen dem Steuerpflichtigen zwangsläufig, wenn er sich ihnen aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann, § 33 Abs. 2 Satz 1 EStG. Die Gründe, die zu einer Belastung des Steuerpflichtigen geführt haben, müssen von außen derart auf die Entschließung des Steuerpflichtigen einwirken, dass er ihnen nicht auszuweichen vermag (BFH, Urt. vom 4. August 2016, VI R 47/13, BStBl. II 2017, 276 mit weiteren Nachweisen - m.w.N. -). Der Steuerpflichtige kann sich jedoch nicht auf die Zwangsläufigkeit berufen, wenn er durch sein Verhalten die entscheidende Ursache für die geltend gemachten Aufwendungen selbst gesetzt hat (BFH, Urt. v. 4. August 2016, VI R 47/13, BStBl. II 2017, 276 m.w.N.). Dabei ist nicht jede rechtliche Verpflichtung zwingend auch als zwangsläufig einzuordnen. Vielmehr kommt es auch auf die Ursachen der Entstehung der rechtlichen Verpflichtung an (vgl. BFH, Urt. v. 3. Juni 1982, VI R 41/79, BStBl II 1982, 749).

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2) Nach diesen Maßstäben sind die Aufwendungen der Klägerin nicht zwangsläufig erwachsen. Letzte Ursache für die Entstehung der Abrisskosten war zwar die Beseitigungsanordnung des Landkreises bzw. die sich anschließende Inanspruchnahme der Klägerin nach der entsprechenden Ersatzvornahme. Bei wertender Betrachtung hat die Klägerin jedoch die entscheidende Ursache für das Einschreiten der Bauaufsichtsbehörde selbst gesetzt, indem sie es unterlassen hat, das Gebäude instandzuhalten. Dabei geht das Gericht davon aus, dass sich der Zustand des Gebäudes erst nach 1988 derart verschlechtert hat, dass es schließlich abrissreif war. Soweit das Haus bereits im Jahr 1988 in einem derart schlechten Zustand gewesen sein sollte, wäre es an der Klägerin gewesen, das Erbe des Vaters auszuschlagen. Dann läge bereits hierin bei wertender Betrachtung die wesentliche Ursache für die Abrisskosten.

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Die Klägerin war bereits seit 1988 Miteigentümerin des Grundstücks in A. Sie hat es versäumt, das Gebäude zu unterhalten, obwohl ihr ihre Eigentümerstellung bekannt war. Damit hat sie schuldhaft ihre baurechtliche Instandhaltungspflicht verletzt (vgl. § 3 Abs. 1 Bauordnung Nordrhein-Westfalen). Wäre die Klägerin ihrer Instandhaltungspflicht nachgekommen, wäre das Gebäude im Jahr 2015 nicht einsturzgefährdet gewesen. Die Abrissbedürftigkeit ist unmittelbare Folge des Unterlassens von Instandhaltungsmaßnahmen der Klägerin. Anhaltspunkte für eine durch fremde Dritte verursachte Beschädigung des Hauses, welches zur Einsturzgefahr geführt hätten, sind weder ersichtlich noch vorgetragen.

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Eine mögliche Vereinbarung mit ihrer Mutter dahingehend, dass diese allein sich um das Haus und dessen Erhalt kümmert, entlastet die Klägerin nicht. Bei Bestehen einer solchen Vereinbarung wäre die Klägerin möglicherweise im Innenverhältnis mit ihrer Mutter von einer Instandhaltungspflicht befreit gewesen oder hätte, wäre sie allein zu Lebzeiten der Mutter entsprechend nach einer Ersatzvornahme zur Kostentragung verpflichtet gewesen, von der Mutter den Ausgleich dieser Kosten verlangen können. Nach außen hin kann eine solche Vereinbarung indes keine Wirkung entfalten, da die Verantwortlichkeit für den Zustand einer Sache an die Eigentümerstellung anknüpft, § 18 Ordnungsbehördengesetz Nordrhein-Westfalen.

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Dass die Mutter der Klägerin nach Angaben der Klägerin einen Verkauf des Grundstücks ablehnte, führt zu keinem anderen Ergebnis. Es oblag der Klägerin, ihren baurechtlichen Pflichten nachzukommen, gegebenenfalls auch ohne oder gegen den Willen ihrer Mutter beziehungsweise nach deren Tod ihrer Halbschwester. Ein solches Vorgehen war der Klägerin auch rechtlich möglich. Gemäß § 2038 Abs. 1 Satz 2 BGB ist jeder Erbe einer Erbengemeinschaft berechtigt, die zur Erhaltung eines Gegenstands als Teil der Erbmasse notwendigen Maßregeln ohne Zustimmung der anderen Miterben zu treffen.

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Ein solches Vorgehen war ihr auch nicht aus sittlichen Gründen unmöglich. Sittliche Gründe liegen nach nur vor, wenn ein einem Rechtszwang ähnliches Gebot besteht. Das ist dann der Fall, wenn nach dem Urteil der Mehrzahl billig und gerecht denkender Mitbürger ein Steuerpflichtiger sich zu einem solchen Verhalten verpflichtet sehen kann. Sittlich zu billigende oder besonders anerkennenswerte Gründe allein reichen deshalb nicht aus. Das sittliche Gebot muss vielmehr ähnlich einem Rechtszwang von außen her als eine Forderung oder zumindest eine Erwartung der Gesellschaft in der Weise in Erscheinung treten, dass die Unterlassung Nachteile im sittlich-moralischen Bereich oder auf gesellschaftlicher Ebene zur Folge haben kann (BFH, Urt. v. 22. Oktober 1996, III R 265/94, BStBl II 97, 558 m.w.N.).

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Zwar war nach den Angaben der Klägerin ein Gespräch mit ihrer Mutter über einen Verkauf des Hauses nicht möglich. Nach den Angaben der Klägerin bei ihrer Anhörung, war Inhalt der Gespräche aber stets der mögliche Verkauf, auch im Zusammenhang damit, der Mutter die damit zusammenhängenden Kosten (Versicherung) zu ersparen. In der Anhörung hat die Klägerin aber gerade nicht angegeben, dass sie sich ernsthaft damit auseinandergesetzt hat, dass ein Haus aus dem 19. Jahrhundert, welches längstens bis Mitte der 1990-er Jahre bewohnt war, wie jedes andere Haus der Instandhaltung bedurfte, und dies ggf. mit ihrer Mutter besprochen hat. Die Klägerin selbst war zuletzt etwa 1995 vor Ort. In den Jahren 2008/2009, als ein Makler nach ihren Angaben auf den schlechten Zustand des Hauses hingewiesen hat, erlangte die Klägerin zudem Kenntnis davon, dass angesichts des Zustands des Hauses Erhaltungsmaßnahmen erforderlich waren. Sie verschaffte sich dennoch nicht einen Eindruck von der Situation vor Ort, auch nicht nach dem Tod ihrer Mutter.

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Dabei ist die Entscheidung der Klägerin, eine Auseinandersetzung mit ihrer Mutter (gerade auch im Anbetracht deren Alters) zu vermeiden, menschlich verständlich. Auch ist nachvollziehbar, dass die Klägerin die für sie umständliche Anreise nach A vermieden hat, zumal nach ihren Angaben kein Geld für eine Instandsetzung zur Verfügung gestanden hätte. Dies führt aber nicht dazu, dass die Klägerin insgesamt aus sittlichen Gründen, die einer Rechtspflicht gleichkommen, an einer Instandhaltung gehindert gewesen wäre. Auch eine sittliche Verpflichtung dahingehend, eine ggf. auch erhebliche Auseinandersetzung mit der eigen Mutter zu vermeiden, ist nicht ersichtlich.

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Die Klägerin stünde zudem bei Berücksichtigung der Abrisskosten (steuerlich) besser als sie stünde, wenn sie der ihr obliegenden Instandhaltungspflicht nachgekommen wäre, denn die Kosten der laufenden Instandhaltung hätte sie nicht als außergewöhnliche Belastung in Abzug bringen können, da solche Aufwendungen bereits nicht außergewöhnlich im Sinne des § 33 EStG sind.

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III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO. Die Revision war nicht zuzulassen, da kein Revisionszulassungsgründe gemäß § 115 Abs. 2 vorliegen.

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