Urteil vom Finanzgericht Hamburg (6. Senat) - 6 K 298/19

Tatbestand

1

Die Klägerin wendet sich gegen die Besteuerung einer Abfindungszahlung bei der Umsatzsteuer 2015.

2

Die Klägerin ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Gesellschafter sind zu gleichen Teilen die A GmbH (...) und die B UG (...). Geschäftsführer beider Gesellschafterinnen ist Herr C. Zweck der Klägerin war laut Gründungsvertrag vom ... Juni 2015 der Erwerb, die Verwaltung und die wirtschaftliche Ausnutzung und Verwertung des Grundstücks X-Straße in D.

3

Am Gründungstag kaufte die Klägerin das Grundstück X-Straße, ... D mitsamt einem darauf stehenden Bürokomplex von der E GmbH (...) für ... Euro.

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Dieses Grundstück verkaufte die E GmbH am ... September 2015 an die F GmbH (...).

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Am ... Oktober 2015 schlossen die E GmbH und die Klägerin einen Aufhebungsvertrag zu dem zuvor abgeschlossenen Kaufvertrag. Des Weiteren war Vertragspartner die F GmbH, die die Rückzahlungsverpflichtung der bereits geleisteten Anzahlung in Höhe von ... Euro im Wege der befreienden Schuldübernahme übernahm.

6

Am gleichen Tage schloss Herr C mit der F GmbH einen Abfindungsvertrag, in welchem sich die F GmbH nach § 2 Abs. 1 des Vertrages verpflichtete, an Herrn C eine Abfindungssumme in Höhe von ... Euro zu zahlen. Dieser Abfindungsvertrag stand nach § 1 Abs. 2 des Vertrages unter der auflösenden Bedingung, dass der Grundstückaufhebungsvertrag vom gleichen Tage nicht vollzogen wurde.

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Danach übte die Klägerin keine Tätigkeiten mehr aus.

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Mit Bescheid vom 10. Juli 2019 setzte der Beklagte die Umsatzsteuer nach Schätzung - da keine Umsatzsteuererklärung abgegeben worden war - für das Jahr 2015 auf ... Euro fest. Die Schätzung beruhte darauf, dass der Beklagte die Abfindungszahlung als steuerpflichtig einstufte. Da die Klägerin Vertragspartei im Aufhebungsvertrag zum Grundstückskaufvertrag sei, sei sie Schuldnerin der Umsatzsteuer.

9

Die Klägerin legte am 15. Juli 2019 Einspruch ein und beantragte die Aussetzung der Vollziehung. Der Vorgang sei umsatzsteuerfrei, da er der Grunderwerbsteuer unterlegen habe. Zudem habe es sich um eine Geschäftsveräußerung im Ganzen gehandelt.

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Der Beklagte lehnte die Aussetzung der Vollziehung mit Bescheid vom 10. September 2019 ab, weil nach summarischer Prüfung keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheides bestünden. Eine Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 9a des Umsatzsteuergesetzes (UStG) komme nicht in Betracht.

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Mit Einspruchsentscheidung vom 29. November 2019 wies der Beklagte den Einspruch gegen die Festsetzung der Umsatzsteuer 2015 zurück. Der Bescheid verstoße nicht gesetzliche Bestimmungen.

12

Die Klägerin hat am 9. Dezember 2019 Klage erhoben und zugleich um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht (6 V 299/19). Zur Begründung führt sie aus: Ursprünglich habe sie das Grundstück erworben, um es an die ... D weiterzuvermieten. Sodann habe aber doch die F GmbH das Grundstück übernehmen sollen. Weder sie, die Klägerin, noch die F GmbH hätte ein Interesse daran gehabt, der E GmbH offenzulegen, wie hoch die Abfindungszahlung (der "Veräußerungsgewinn") ausgefallen sei. Daher sei das ganze Vertragswerk entstanden. Sie, die Klägerin, sei nicht Erwerber des Grundstücks. Dies seien nur die E-GmbH und die F GmbH. Der Vorgang sei von der Umsatzsteuer befreit, weil er unter das Grunderwerbssteuergesetz falle. Dies ergebe sich aus dem dem Beklagten übermittelten Grunderwerbsteuerbescheid. Im Übrigen habe es sich um eine Betriebsveräußerung gehandelt.

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Die Klägerin beantragt,
den Bescheid über die Umsatzsteuer 2015 vom 10. Juli 2019 und die Einspruchsentscheidung vom 29. November 2019 aufzuheben.

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Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.

15

Zur Begründung führt er aus: Die vereinbarte Abfindung sei eine sonstige Leistung im Sinne des Umsatzsteuerregimes. Eine nicht steuerbare Geschäftsveräußerung im Ganzen liege nicht vor, weil mit dem Abfindungsvertrag kein gesondert geführter Betrieb im Ganzen übereignet oder in eine Gesellschaft eingebracht werde. Der Steuerbefreiungstatbestand des § 4 Nr. 9a UStG greife nicht, weil die Abfindung nicht der Grunderwerbsteuer unterliege. Nach dem Gesetzeszweck solle die steuerliche Doppelbelastung eines Sachverhalts vermieden werden. Die Klägerin habe nicht nachgewiesen, dass tatsächlich eine steuerliche Doppelbelastung vorgelegen habe. Der im Verfahren eingereichte Grunderwerbsteuerbescheid betreffe nicht die Abfindung, sondern den Kaufvertrag.

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Die Abfindung sei nicht an Herrn C persönlich, sondern an die Klägerin gezahlt worden. Dies ergebe sich aus einer Gesamtschau der zivilrechtlichen Verträge und der steuerrechtlich relevanten Durchführung der Verträge. So sei nach § 1 Abs. 2 des Grundstücksaufhebungsvertrages die geleistete Anzahlung an die Klägerin und nicht an Herrn C zurückzuzahlen. Im Abfindungsvertrag werde nicht festgehalten, für wen Herr C handele. Dies lasse sich nur damit erklären, dass die Parteien gewusst hätten, dass der Abfindungsvertrag in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Kaufvertrag und dem Aufhebungsvertrag stehe. Wegen der Verknüpfung durch die auflösende Bedingung seien Aufhebungs- und Abfindungsvertrag als einheitliches Ganzes zu sehen. Auch sei die Abfindung zur Hälfte im Jahresabschluss bei der Gesellschafterin der Klägerin der A GmbH berücksichtigt worden und in voller Höhe im Jahresabschluss der Klägerin. Herr C habe im Einspruchsverfahren vorgetragen, dass die Klägerin nur ein einziges Mal eine Einnahme erzielt habe, nämlich für den Verzicht auf ein Grundstück/Geschäftsaufgabe. Auch aus dem weiteren Vorbringen ergebe sich, dass Herr C die Abfindung der Klägerin zugerechnet habe. Umsatzsteuerlich sei der Vorgang wie folgt zu werten: Die Klägerin habe als Leistung die Zustimmung zum Grundstücksaufhebungsvertrag erbracht. Dieser Leistung stehe die Gegenleistung - Abfindung - gegenüber. Leistungsempfängerin der Abfindung sei die Klägerin. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes (BFH) sei die Bestimmung der Leistungsbeziehungen im Rahmen der zugrundeliegenden Rechtsverhältnisse nach dem Gesamtbild des Einzelfalls zu treffen. Danach sei die Klägerin Leistungsempfängerin der Abfindung gewesen.

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Das Eilverfahren haben die Beteiligten nach einem Hinweis des Gerichts übereinstimmend für erledigt erklärt.

18

Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf das Protokoll des Erörterungstermins vom 21. August 2020 verwiesen. Ergänzend wird auf die Gerichtsakte dieses Verfahrens sowie die Umsatzsteuerakten, die Rechtsbehelfsakten des Beklagten und die Akten des Eilverfahrens 6 V 299/19 Bezug genommen, die dem Gericht bei seiner Entscheidung vorgelegen haben.

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Die Beteiligten haben ihr Einverständnis ohne mündliche Verhandlung erklärt. Der Senat hat das Verfahren mit Beschluss vom 14. September 2020 auf die Einzelrichterin übertragen.

Entscheidungsgründe

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I. Die Entscheidung konnte durch die Einzelrichterin ohne mündliche Verhandlung ergehen, da der Senat das Verfahren auf die Einzelrichterin übertragen hat, vgl. § 6 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) und die Beteiligten einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung zugestimmt haben, vgl. § 90 Abs. 2 FGO.

21

II. Die Klage ist zulässig (1.) und begründet (2.).

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1. Die nach § 40 Abs. 1 FGO statthafte Anfechtungsklage ist auch im Übrigen zulässig. Insbesondere ist die Klägerin beteiligtenfähig, auch wenn sie keinerlei Tätigkeiten mehr entfaltet, denn sie besteht trotz jeglicher Aufgabe von Tätigkeiten solange fort, bis alle Ansprüche und Verpflichtungen das Gesellschaftsvermögen betreffend abgewickelt sind. Dazu zählen auch Verpflichtungen aus den Steuerrechtsverhältnissen (BFH, Urteil vom 1. Oktober 1992, IV R 60/91, juris, Rn. 12 ff.; Hartman, in: Gosch, Abgabenordnung/Finanzgerichtsordnung, Stand: Februar 2020, § 57 FGO Rn. 26). Aus diesem Grunde konnten auch der Umsatzsteuerbescheid 2015 und die Einspruchsentscheidung an die Klägerin ergehen.

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2. Die Klage ist auch begründet. Der Umsatzsteuerbescheid 2015 vom 10. Juli 2019 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 29. November 2019 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, vgl. § 100 Abs. 1 Satz 1 FGO. Zwar ist die Klägerin als Unternehmerin im Sinne des Umsatzsteuerrechts einzustufen (a)), es fehlt aber an der erforderlichen sonstigen Leistung (b)).

24

a) Die Klägerin ist als Unternehmerin einzustufen.

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Gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG unterliegen der Umsatzsteuer Lieferungen und sonstige Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt. Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 UStG ist Unternehmer, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt. Nach Satz 2 der Vorschrift umfasst das Unternehmen die gesamte gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Unternehmers. Eine Tätigkeit ist nach der Rechtsprechung nachhaltig, wenn sie - ohne Rücksicht auf ihr Motiv - auf Wiederholung angelegt ist und im Sinne einer geschäftsmäßigen Tätigkeit auf den Erwerb von Einnahmen ausgerichtet ist (vgl. BFH, Urteil vom 13. Dezember 1984, V R 32/74, juris, Rn. 19; Korn in: Bunjes, Umsatzsteuergesetz, Kommentar, 19. Auflage 2020, § 2 Rn. 65 m.w.N.). Ob dies der Fall ist, ist in erster Linie nach dem Gesamtbild der Verhältnisse zu beurteilen (BFH, Urteil vom 7. September 1995, V R 25/94, juris, Rn. 11; Korn in: Bunjes, Umsatzsteuergesetz, Kommentar, 19. Auflage 2020, § 2 Rn. 65). Im Hinblick auf Veräußerungsgeschäfte ist zu beachten, dass der bloße Erwerb und der bloße Verkauf eines Gegenstands keine Nutzung eines Gegenstands zur nachhaltigen Erzielung von Einnahmen i.S.v. Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem darstellt (EuGH, Urteil vom 15. September 2011, C-180/10 - Slaby -, juris, Rn. 37ff.; Korn in: Bunjes, Umsatzsteuergesetz, Kommentar, 19. Auflage 2020, § 2 Rn. 67).

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Nach diesen Grundsätzen ist von einer Nachhaltigkeit auszugehen. Denn die Klägerin hat das Grundstück nicht nur erworben, sondern wollte dies auch vermieten. Geschäftszweck war die Herrichtung des Grundstücks und dessen Vermietung. Damit handelte es sich nicht nur um einen bloßen Erwerb eines Grundstücks. Vielmehr handelte die Klägerin nach dem Gesamtbild der Verhältnisse geschäftsmäßig. Dass der Kaufvertrag am ... Oktober 2015 wieder aufgehoben und im Ergebnis keine steuerbaren Umsätze aus der Vermietungstätigkeit erzielt werden konnten, ist nicht relevant, weil es für das Kriterium der Nachhaltigkeit darauf ankommt, ob die Tätigkeit auf eine Wiederholung angelegt ist, nicht aber, ob sich diese im Nachhinein auch realisieren lässt.

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b) Es fehlt aber an dem des Weiteren erforderlichen Leistungsaustausch zwischen der F GmbH und der Klägerin.

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Bei nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG steuerbaren Leistungen bestimmt sich die Person des Leistenden nach dem der Leistung zugrundeliegenden Rechtsverhältnis (BFH, Urteil vom 12. Mai 2011, V R 25/10, juris, Rn. 15). Für die Bestimmung der Leistungen und der Leistungsbeziehungen folgt das Umsatzsteuerrecht grundsätzlich dem Zivilrecht (BFH, Urteil vom 22. August 2019, V R 12/19, juris, Rn. 25; BFH, Urteil vom 12. Mai 2011, V R 25/10, juris, Rn. 16). Zwischen dem Leistenden und dem Leistungsempfänger muss ein Rechtsverhältnis bestehen, in dessen Rahmen gegenseitige Leistungen ausgetauscht werden, wobei die vom Leistenden empfangene Vergütung den tatsächlichen Gegenwert für die dem Leistungsempfänger erbrachte bestimmbare Dienstleistung bildet (BFH, Beschluss vom 22. Mai 2019, XI R 20/17, juris, Rn. 15 m.w.N.).

29

Nach diesen Maßstäben ist die Abfindungszahlung nicht an die Klägerin geleistet worden, sondern an Herrn C persönlich. Dies ergibt sich aus Folgendem:

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Es wurde nicht nur ein Grundstücksaufhebungsvertrag notariell beurkundet, sondern zudem ein davon getrennter Abfindungsvertrag. Der notariell beurkundete Abfindungsvertrag wurde zwischen Herrn C und der F GmbH geschlossen, nicht aber zwischen der Klägerin und der F GmbH. Dort ist in § 2 Abs. 1 des Vertrages festgehalten, dass die Abfindungssumme an Herrn C persönlich und nicht an die Klägerin fließen sollte. Hinzu kommt, dass die Abfindungszahlung nach den unwidersprochenen Angaben von Herrn C im Erörterungstermin auch an ihn persönlich und nicht an die Klägerin geflossen ist.

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Dass die beiden Verträge über die auflösende Bedingung miteinander verknüpft sind, sie am gleichen Tag vor dem gleichen Notar geschlossen wurden und Herr C Geschäftsführer der beiden Gesellschafterinnen der Klägerin ist, ändert nichts an dem Inhalt der beiden Verträge, auf den es für die Beurteilung der Leistungsbeziehungen ankommt. Dort sind explizit verschiedene Vertragsparteien aufgeführt, an die Leistungen erbracht werden. Hierbei fällt auch ins Gewicht, dass die beiden Verträge vor einem Notar abgeschlossen wurden.

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Die Feststellungslast dafür, dass die zivilrechtlichen Leistungsbeziehungen im vorliegenden Fall von der tatsächlichen Durchführung überlagert werden, trägt das Finanzamt. Der Beklagte hat nicht zur Überzeugung des Gerichts nachgewiesen, dass die zivilrechtlichen Leistungsbeziehungen hier in den Hintergrund treten müssten und bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise eine Leistung an die Klägerin vorliegt.

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Selbst wenn das Grundstück durch die Klägerin damals hergerichtet und damit wohl aufgewertet worden ist, so dass es in Betracht kommen könnte, dass die Abfindung für die Aufwertung fließen sollte, ist nicht ausreichend nachgewiesen, dass dies tatsächlich der Fall gewesen ist. Genauso kommt in Betracht, dass Herr C selbst Leistungen für das Grundstück erbracht hat, die mit der Abfindung abgegolten werden sollten. Da der Beklagte die Feststellungslast trägt, geht dies zu seinen Lasten.

34

Wo die Abfindungszahlung gebucht worden ist, ist nicht entscheidend, weil der Buchung bei der Klägerin weitere Leistungsbeziehungen zugrunde liegen können und nicht klar ist, ob nicht falsch gebucht worden ist. Die Buchung selbst kann die Frage, wo sich der Leistungsaustausch befindet, daher nicht allein bestimmen.

35

Im Abfindungsvertrag musste die Frage, für wen Herr C handelte, nicht geregelt werden, weil er für sich selbst handelte. In einem solchen Fall ist eine Regelung überflüssig.

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Unerheblich ist, dass die Frage der Leistungsbeziehung im Einspruchsverfahren nicht erörtert worden ist. Insoweit ist nämlich zu berücksichtigen, dass die Klägerin nicht anwaltlich vertreten ist. Des Weiteren ist die Frage, wo die Leistungsbeziehung liegt, nach den tatsächlichen Verhältnissen zu beurteilen.

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Das vom Beklagten vorgebrachte Argument, die Frage nach dem Leistungsaustausch richte sich nicht nach zivilrechtlichen, sondern ausschließlich nach den vom Unionsrecht geprägten umsatzsteuerrechtlichen Maßstäben, betrifft nicht die Frage zwischen welchen Parteien die Leistungsbeziehung besteht, sondern betrifft die Frage der Qualifikation des geflossenen Vorteils, nämlich ob es sich um eine Leistung oder nur um Schadensersatz handelt.

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Da danach schon kein steuerbarer Umsatz zwischen der Klägerin und der F GmbH vorliegt, kommt es auf die Frage der Steuerfreiheit nach § 4 Nr. 9a) UStG bzw. die Frage, ob eine Geschäftsveräußerung im Ganze im Sinne von § 1 Abs. 1a UStG vorliegt, nicht mehr an.

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III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO. Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 151 Abs. 1, 3 FGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 709 Satz 2, 711 Satz 2 der Zivilprozessordnung.

40

IV. Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 115 Abs. 2 FGO).

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