Urteil vom Hessisches Finanzgericht (9. Senat) - 9 K 546/22

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob sich das Kind des Klägers in Ausbildung befand und dementsprechend ein Kindergeldanspruch bestand.

Der Kläger ist Vater seines in 2001 geborenen Kindes A, das im Streitzeitraum in B lebte. Der Kläger ging in Deutschland einer beruflichen Tätigkeit nach. Mit Bescheid vom 7. Januar 2022 wurde die am 18. November 2019 erfolgte Festsetzung des Kindergeldes für das Kind ab dem Monat November 2019 gemäß § 70 Abs. 2 EStG aufgehoben. Für die Monate November 2019 bis August 2021 forderte die Beklagte neben dem Kinderbonus für 2020 und 2021 das diesbezüglich gezahlte Kindergeld in Höhe von insgesamt … € zurück.

Mit E-Mail eines bevollmächtigten Versicherungsvertreters legte der Kläger am 25. Januar 2022 Einspruch gegen den Bescheid vom 7. Januar 2022 ein. Zur Begründung wurden im Rahmen des Rechtsbehelfsverfahrens verschiedene Dokumente eingereicht, darunter auch die Erklärung zu den Verhältnissen eines volljährigen Kindes vom 21. Januar 2022, der Vordruck über die Bescheinigung eines Schulbesuchs vom 21. Januar 2022 außerhalb Deutschlands sowie Schulbescheinigungen vom 9. Juli 2021 und 22. November 2021. Insoweit ergibt sich aus den Unterlagen, dass das Schuljahr am 31. August 2021 ende. Im Fragebogen zur Prüfung des Anspruchs auf Kindergeld gab der Kläger an, dass das Kind seit dem 1. Juli 2021 angestellt sei. Der Kläger legte daneben ein auf den 30. April 2021 datiertes Abschlusszeugnis seines Kindes vor.

Die Beklagte änderte den Bescheid vom 7. Januar 2022 (am 2. Mai 2022) im Wege der Abhilfe dahingehend, dass sie für das Kind für November 2019 bis einschließlich April 2021 Kindergeld sowie Kinderboni in der gesetzlichen Höhe festsetzte.

Für den Zeitraum ab Mai 2021 erließ die Beklagte am 25. April 2022 eine Einspruchsentscheidung, mit der der Einspruch vom 25. Januar 2022 als unbegründet zurückgewiesen wurde. Zur Begründung verwies die Beklagte darauf, dass die Ausbildung des Kindes am 30. April 2021 beendet worden sei, weshalb insofern die Voraussetzungen für eine Gewährung von Kindergeld für den Zeitraum von Mai 2021 bis einschließlich August 2021 nicht vorliegen würden und demzufolge … € zurückzuzahlen seien.

Dagegen richtet sich die bei Gericht am 24. Mai 2022 eingegangene Klage.

Der Kläger meint, dass das Technikum die C Hochschulreife darstelle, was man in Deutschland Abitur nenne. Dies ergebe sich auch aus der Bescheinigung vom 9. Juli 2021. Es könne auch unter europarechtlichen Aspekten nicht sein, dass das Schuljahresende bei einem Absolventen einer ausländischen Form des Abiturs keine Relevanz besitze, bei einem deutschen Schüler hingegen schon. Dem Kind müsse eine Übergangszeit wie im Inlandsfall gewährt werden. Zum 1. Juli 2022 – gemeint 2021 – habe das Kind eine Teilzeitanstellung angenommen. Das Kind sei nicht sicher gewesen, ob die Ausbildung um ein Studium ergänzt werden solle. Das Datum des Abschlusszeugnisses habe keine Bewandtnis. Im Inlandsfall gebe es auch Fälle, in denen bereits ab März schulfrei sei, weil eine mündliche Prüfung entfalle, zumal zwischendurch Teilzeitarbeit geleistet werden könne. Die Schulbescheinigung reiche jedoch wie üblich bis zum Schuljahresende. Auch stehe es – wie der Prozessbevollmächtigte in der mündlichen Verhandlung vortrug – einem deutschen Gericht nicht zu, eine C Schulbescheinigung in Zweifel zu ziehen.

Der Kläger beantragt,

den Bescheid vom 7. Januar 2022 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 25. April 2022 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Berufsausbildung ende mit Bestehen der Abschlussprüfung. Es sei unerheblich, dass das Schuljahr erst im August 2021 ende, da dem Kind spätestens mit Bekanntgabe des Abschlusszeugnisses im April 2021 Prüfungsergebnisse mitgeteilt worden seien. Die Voraussetzungen zur Berücksichtigung des volljährigen Kindes seien daher nicht erfüllt. Schließe die Ausbildung mit einer Prüfung ab, ende sie mit Bestehen der Abschlussprüfung. Eine Abschlussprüfung gelte als in dem Zeitpunkt bestanden, in dem das festgestellte Gesamtergebnis dem Prüfling offiziell schriftlich mitgeteilt werde. Durch das Abschlusszeugnis vom April 2021 sei dem Kind offiziell das Bestehen des Abiturs sowie der Berufsausbildung bekannt gegeben worden. Darauf, wie lange das Kind anschließend noch am Technikum eingeschrieben gewesen sei bzw. wie lange das Schuljahr gelaufen sei oder wann es eine Arbeit habe aufnehmen können, komme es dagegen nicht an. Es sei zwar zutreffend, dass in Deutschland die Schulausbildung mit Ablauf des Schuljahres ende und Kinder, die eine Schule besuchten, daher ohne Rücksicht darauf, ob sie die Abschlussprüfung bereits zu einem früheren Zeitpunkt abgelegt hätten, auch im letzten Jahr des Schulbesuchs bis zum Ende Schuljahres zu berücksichtigen seien. Jedoch handele es sich bei der Ausbildung des Kindes in B nicht um eine klassische Schulausbildung, sondern um eine Berufsausbildung. Das Kind habe sich eher nicht zwischen zwei Ausbildungsabschnitten befunden. Nach dem Ende der Ausbildung habe das Kind eine Erwerbstätigkeit aufgenommen und nicht eine weitere Ausbildung oder ein Studium begonnen.

Das Gericht hat mit der Ladung den Kläger darauf hingewiesen, dass das Kind als Auslandszeuge gestellt werden könne. Ein Dolmetscher ist – auch zur Übersetzung der in der Kindergeldakte enthaltenen Dokumente – für die mündliche Verhandlung geladen worden.

Dem Gericht hat neben den Prozessakten des Hauptverfahrens und des Eilverfahrens die Kindergeldakte vorgelegen. Der Inhalt der Akten ist zum Gegenstand des Verfahrens gemacht worden.

Entscheidungsgründe

Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber unbegründet.

Der Bescheid vom 7. Januar 2022 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 25. April 2022 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Zu Recht ist die Beklagte davon ausgegangen, dass dem Kläger ab Mai 2021 kein Kindergeld mehr zusteht. Denn das Kind befand sich ab Mai 2021 nicht mehr in Ausbildung.

Gemäß § 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG werden für das Kindergeld berücksichtigt Kinder im Sinne des § 32 Abs. 1 EStG, wobei nach § 63 Abs. 1 Satz 2 EStG die Regelungen des § 32 Abs. 3 bis 5 EStG entsprechend gelten. Nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 a) EStG wird auch ein Kind berücksichtigt, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, wenn es noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat und für einen Beruf ausgebildet wird. Zur Berufsausbildung gehört auch der Besuch von Allgemeinwissen vermittelnden Schulen wie Grund-, Haupt- und Oberschulen sowie von Fach- und Hochschulen (Helmke/Bauer, Familienleistungsausgleich, 115. Lieferung, § 32 Rn. 37). Die Berufsausbildung ist in der Regel mit der vorgesehenen Abschlussprüfung beendet. Bei der Ausbildung an allgemeinbildenden Schulen gilt jedoch nach den Dienstanweisungen nicht der Tag der Abschlussprüfung (z.B. Abiturprüfung), sondern immer das Schuljahresende – in der Regel der 31. Juli – als Ausbildungsende, während bei Ausbildungen an berufsbildenden Schulen grundsätzlich vom Ausbildungsende mit Ablegung der Prüfung und Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse für die Berufsausbildung auszugehen ist (DA-KG A 15.10; Helmke/Bauer, Familienleistungsausgleich, 115. Lieferung, § 32 Rn. 72). Diese Differenzierung ist insofern gerechtfertigt, weil sich an die Ausbildung an allgemeinbildenden Schulen regelmäßig eine Übergangsphase zu weiteren Ausbildungsabschnitten anschließt, die aus Gründen der Gleichbehandlung mit Blick auf § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 b) EStG nicht unterschiedlich lang sein sollte, während die Abschlussprüfung einer Berufsausbildung den Weg in eine qualifizierte Tätigkeit sofort eröffnet.

Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist hier davon auszugehen, dass die Tochter des Klägers ihre Berufsausbildung bereits mit dem Erhalt des Abschlusszeugnisses vom 30. April 2021 abgeschlossen hat und demzufolge für die hier streitigen Monate Mai, Juni, Juli und August 2021 kein Anspruch auf Kindergeld mehr besteht. Denn der von der Tochter des Klägers erworbene Abschluss ist mit dem Abschluss an einer inländischen Berufsschule vergleichbar, der auf dem Berufsausbildungsabschluss basiert. Dies hat zur Folge, dass die Berufsausbildung der Tochter des Klägers am 30. April 2021 beendet war. Zwar hat der Kläger Schulbescheinigungen vom 9. Juli 2021 und 22. November 2021 vorgelegt, aus denen sich ergibt, dass die Tochter des Klägers gegenwärtig die Schule besuche bzw. in der Zeit vom 1. September 2017 bis zum 31. August 2021 Schülerin gewesen sei und die Schule abgeschlossen habe. Doch diese Schulbescheinigungen sind nicht mit Schulbescheinigungen inländischer allgemeinbildender Schulen vergleichbar. Denn das Schulabschlusszeugnis vom 30. April 2021 enthält neben allgemeinbildenden Fächern auch eine Reihe spezifischer Fächer, die dafür sprechen, dass der Schulbesuch der Tochter des Klägers schwerpunktmäßig ihrer Berufsausbildung galt. Dies ergibt sich auch aus dem Schulabschlusszeugnis selbst. Denn darin heißt es, dass die Tochter des Klägers das „Berufstechnikum abgeschlossen“ hat. Kennzeichnend für diese Art der Ausbildung ist, dass neben der Schulausbildung, die die Möglichkeit zur Erlangung der Hochschulreife bietet, eine Berufsausbildung stattfindet. Dies erklärt die von der Tochter des Klägers belegten Fächer, die dem Speditions- und Transportwesen zuzuordnen sind und offenbar ihrer Berufsausbildung, die wohl mit der Ausbildung einer Speditionskauffrau in Deutschland vergleichbar sein dürfte, dienten. Der Kläger hat dies bestätigt, indem er in der Erklärung zu den Verhältnissen eines volljährigen Kindes vom 21. Januar 2022 gegenüber der Beklagten angegeben hat, dass seine Tochter den Berufsabschluss erworben habe und seit dem 1. Juli 2021 „laufend“ und „40 h/W“ als „Koordinator der Speditionsaufträge“ bei einer näher benannten Firma in B arbeite. Auch in dem Fragebogen zur Prüfung des Anspruchs auf Kindergeld vom 8. April 2022 hat der Kläger angegeben, dass seine Tochter seit dem 1. Juli 2021 – offenbar in dem ausgebildeten Beruf – angestellt sei. Letztlich waren sich die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung einig, dass die Tochter des Klägers den Abschluss als Technikerin für Speditionswesen über das Technikum erworben hat.

Der Annahme der Beendigung der Berufsausbildung zum 30. April 2021 (und nicht erst zum 31. August 2021) steht nicht entgegen, dass sich die Tochter des Klägers möglicherweise vorbehalten hat, sich durch ein Studium noch weiter zu qualifizieren. Unerheblich ist auch, ob die Tochter des Klägers in Vollzeit oder Teilzeit gearbeitet hat. Entscheidend ist nämlich allein, dass ihre Berufsausbildung am 30. April 2021 abgeschlossen war. Ebenso wenig überzeugt es, wenn der Kläger vortragen lässt, es verstoße gegen Europarecht, für die Beendigung der Berufsausbildung nicht auf die Schulbescheinigungen abzustellen. Denn ein Abstellen auf die Schulbescheinigungen käme nur dann in Betracht, wenn es sich bei der von der Tochter des Klägers besuchten Ausbildungsstätte um eine allgemeinbildende Schule handeln würde. Das ist – wie gezeigt – gerade nicht der Fall, weil die Ausbildung an einem C Technikum der Ausbildung an einer inländischen berufsbildenden Schule gleichsteht, bei welcher – wie ebenfalls dargelegt – für die Beendigung der Ausbildung auf die Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse des Ausbildungsberufs abzustellen ist.

Der erkennende Senat übersieht nicht, dass das Technikum nicht in jeder Hinsicht mit der inländischen berufsbildenden Schule vergleichbar ist. Denn das Technikum dient in einer Vielzahl der Fälle auch zur Erlangung der Hochschulreife, was bei inländischen berufsbildenden Schulen nicht der Fall ist. Jedoch gibt es entscheidungserhebliche Parallelen. Denn sowohl die polnische als auch die deutsche Schulform dienen einer konkreten Berufsausbildung und enden regelmäßig mit dem Abschluss in einem Ausbildungsberuf.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.

Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich.


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