Urteil vom Finanzgericht Köln - 8 K 3989/98
Tenor
Anmerkung: Die Klage wurde abgewiesen.
1
Tatbestand
2Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger als Steuerberater wiederzubestellen ist.
3Der 1942 geborene Kläger wurde 1980 zum Steuerbevollmächtigten und 1987 zum Steuerberater bestellt. Wegen laufender Strafverfahren verzichtete der Kläger am ...1988 auf seine Bestellung und gab am ...1988 seine Berufsurkunde zurück.
4Laut Auskunft aus dem Bundeszentralregister vom ...1997 wurde der Kläger wie folgt verurteilt:
5am ...1988 vom Amtsgericht ... wegen Vorenthaltens von Arbeitnehmeranteilen zur Sozialversicherung im Jahre 1987 zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 70 DM,
6am ...1989 vom Amtsgericht ... wegen im November 1985 begangener fortgesetzter Untreue zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je 50 DM,
7am ...1990 vom Amtsgericht ... wegen am 28.10.1987 begangenen Betrugs in zwei Fällen zu einer Geldstrafe von 130 Tagessätzen zu je 40 DM,
8am ...1990 vom Amtsgericht ... wegen am 18.12.1988 begangenen Betrugs zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je 30 DM,
9am ...1991 vom Amtsgericht ... wegen im Februar 1989 begangener Urkundenfälschung und Untreue in Tateinheit mit Betrug unter Einbeziehung der zuletzt genannten drei Geldstrafen zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren,
10am ...1991 vom Amtsgericht ... wegen 1986 begangener Umsatz- und Einkommensteuerhinterziehung in acht Fällen zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten,
11am ...1992 vom Amtsgericht ... unter Einbeziehung der Verurteilungen vom ...1988, ...1989, ...1990, ...1990, ...1991 und ...1991 zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren Freiheitsstrafe und einer Geldstrafe von 300 Tagessätzen zu je 50 DM und
12am ...1995 vom Amtsgericht ... wegen am 04.02.1994 begangener Urkundenfälschung in drei Fällen, jeweils in Tateinheit mit Mißbrauch von Titeln und Berufsbezeichnungen und Verstoß gegen das Heilpraktikergesetz, Beihilfe zum Betrug und zum versuchten Betrug in zwei Fällen zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten.
13Laut Urteil des Amtsgerichts ... vom ...1995 hatte der Kläger im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit als Dozent für Wirtschaftsfächer und später als Schulleiter ... in ... gefälschte Zeugnisse vorgelegt, und zwar
14ein Zeugnis der Fachhochschule ... über eine Diplom-Prüfung im Fach Betriebswirtschaft,
15ein Zeugnis der wirtschafts- und sozialwissenschaftlichen Fakultät der Universität zu ..., das ihn als Diplom-Kaufmann ausweist, und
16eine Urkunde des Ministeriums für Wirtschaft, Mittelstand und Technik NW, nach der der Kläger am 08.05.1987 zum Wirtschaftsprüfer bestellt worden war.
17In den von ihm verfaßten Lebensläufen hatte sich der Kläger als Dr. rer. oec. bezeichnet. Für einen Arbeitskollegen übernahm der Kläger eine Steuerangelegenheit und bezeichnete sich in diesem Zusammenhang 1994 gegenüber dem Finanzamt und dem Finanzgericht Köln als Steuerberater und Steuerbe-vollmächtigter. 1992 war der Kläger ferner unbefugt als Heilpraktiker tätig, stellte als solcher Rezepte und Rechnungen über beispielsweise 8.659 DM aus.
18Das Amtsgericht ... ging in seinem Urteil vom ...1995 von einer verminderten Schuldfähigkeit des Klägers aus. Denn der medizinische Sachverständige Dr. ... habe überzeugend ausgeführt, daß der Kläger aufgrund von in der Vergangenheit liegenden Ereignissen, die er als Kränkungen empfunden habe, an einer narzistischen Neurose leide und eine hysterische Persönlichkeitsstruktur aufweise, was zur Folge habe, daß eine verminderte Steuerungsfähigkeit dann nicht auszuschließen sei, wenn Wünsche und Erwartungen an den Angeklagten herangetragen würden. Hierbei sei zu berücksichtigen, daß die Einlassung des Klägers, seine Kollegen bei der ... seien ohne sein Zutun davon ausgegangen, er habe die entsprechenden Titel und Abschlüsse, nicht widerlegt werden konnte. Hinzu komme noch die nicht nachvollziehbare Anhäufung von Titeln sowie die völlig irrationale zusätzliche Bezeichnung als ... auf den ausgestellten Rezepten. Erheblich strafverschärfend wirkte sich nach dem Urteil andererseits aus, daß der Kläger nicht nur in erheblichem Maße und einschlägig vorbestraft war, sondern seine Taten alsbald nach seiner Verurteilung durch das Amtsgericht ... begangen hatte, durch welches er bereits zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren, welche auf die Dauer von drei Jahren zur Bewärung ausgesetzt waren, verurteilt worden war.
19Durch Beschluß des Landgerichts ... wurde am ...1997 beschlossen, den Kläger nach Verbüßung der Hälfte der erkannten Freiheitsstrafe bedingt zu entlassen und die Vollstreckung des Strafrestes zur Bewährung auf drei Jahre auszusetzen. Der Kläger habe zwar innerhalb der früheren Bewährungszeit erneut erhebliche Straftaten begangen, doch hingen diese mit seinem psychisch labilen Zustand zusammen. Da der Kläger nun seit über einem Jahr in psychiatrischer Behandlung sei und entsprechende Berichte über die ersten Behandlungserfolge sowie eine Verarbeitung seiner früheren Geltungssucht vorgelegt habe, sei eine Wendung seiner Lebensführung zum Günstigeren hin festzustellen. Hinzu komme, daß er aus der Haft heraus einer verantwortungsvollen Arbeit nachgegangen sei und damit eine gefestigte Lebensgrundlage besitze.
20Die Firma ... GmbH hat gegen den Kläger eine vollstreckbare Forderung von 243.968,06 DM. Am 06.05.1988 hatte der Kläger gegenüber dieser Gläubigerin ein abstraktes Schuldanerkenntnis über 959.511,73 DM abgegeben. Zu der Forderung sollte es wegen Fehlberatung als Steuerberater sowie durch eine von einem Mitarbeiter begangene Veruntreuung gekommen sein.
21Mit Schreiben vom 05.08.1997 beantragte der Kläger seine Wiederzulassung als Steuerberater. Die Bestellungsurkunde habe er zurückgegeben, weil in seiner früheren Kanzlei, bedingt durch einen seiner Mitarbeiter, Mandantengelder veruntreut worden seien. Während der Haft habe er im offenen Vollzug in einem freien Beschäftigungsverhältnis gearbeitet. Er befinde sich freiwillig zur Stabilisierung seiner Persönlichkeit in psychologischer Behandlung. Mit Hilfe seines Psychologen ... sei es ihm gelungen, sein Leben neu zu ordnen und eine Zukunftsperspektive zu entwickeln, wozu auch die Wiederzulassung als Steuerberater gehöre.
22Zur Begründung seines Antrags auf Wiederbestellung trug der Kläger im Verwaltungsverfahren weiter vor, er habe seine Straftaten in einer Lebenskrise und im Zustand verminderter Steuerungsfähigkeit begangen. Nunmehr befinde er sich seit über einem Jahr in psychiatrischer Behandlung, die nachweisbar erfolgreich sei und die Gefahr erneuter Straftaten minimiere. Aufgrund der äußerst günstigen Sozialprognose habe das Landgericht ... bereits nach Verbüßung der Hälfte der Freitheitsstrafe die Reststrafe zur Bewährung ausgesezt. Derzeit sei er als Leiter der Abteilung "Rechnungswesen" ... gegen ein Bruttogehalt von circa 3.500 DM halbtätig tätig. Er werde dort wegen seiner Ehrlichkeit, Korrektheit und Zuverlässigkeit besonders geschätzt.
23Nach dem Bericht des Dipl. Psychologen ... vom 23.01.1998 befand sich der Kläger seit August 1996 bei ihm in tiefenpsychologisch fundierter Einzelbehandlung. Die Gesetzesüberschreitungen des Klägers seien zu einem großen Teil durch eine Selbstwertproblematik zu erklären. Durch die Behandlung einerseits und die Normalisierung des Alltags nach der Haft andererseits hätten sich deutliche, positive Entwicklungen vollzogen. Insbesondere sei der Kläger jetzt wesentlich konfliktfähiger in den unterschiedlichsten sozialen Lebensbereichen. Das stabilisierte Selbstwertgefühl schütze ihn davor, sich wieder auf Dinge einzulassen, von denen er wisse, daß sie unangemessen wären. Von einer Indikation zur Psychotherapie könne nunmehr nicht mehr gesprochen werden, so daß der Kläger nur noch gelegenlich psychologische Gespräche wahrnehme.
24Der Beklagte lehnte durch Bescheid vom 05.05.1998 den Antrag des Klägers auf Wiederbestellung als Steuerberater ab. Denn der Kläger habe sich so verhalten, daß die Besorgnis begründet sei, er werde den Berufspflichten als Steuerberater nicht genügen. Der Kläger habe schwerwiegende Vermögensdelikte begangen, die angesichts des Aufgabenbereichs eines Steuerberaters bereits von ihrer Art her besonders ins Gewicht fielen. Dies gelte umso mehr, als die Verfehlungen zumindest teilweise bei der Berufsausübung als Steuerberater begangen worden oder mit seiner Berufstätigkeit verknüpft gewesen seien. Die letzte Straftat vor vier Jahren liege auch noch nicht so weit zurück, daß allein aufgrund des Zeitablaufs angenommen werden könne, der Kläger werde sich in Zukunft ordnungsgemäß verhalten. Die Strafaussetzung zur Bewährung durch das Landgericht ... und die Berurteilung durch einen Diplom-Psychologen beruhten nur auf Vermutungen, die sich erst noch bestätigen müßten. Hierzu sei die vom Gericht festgesetzte Bewährungszeit der richtige Maßstab. Zu berücksichtigen sei, daß der Kläger bereits einmal während einer Bewährungszeit wieder straffällig geworden sei, auch wenn er sich damals noch nicht einer psychiatrischen Behandlung unterzogen gehabt hätte. Schließlich führe die Versagung der Wiederbestellung nicht zu einer sozialen Härte, weil der Kläger bereits einer Tägigkeit nachgehe und auch ohne Bestellung als Steuerberater seine Berufstätigkeit als Angestellter ausüben könne.
25Mit der gegen den Bescheid des Beklagten vom 05.05.1998 am 25.05.1998 erhobenen Klage wird vorgetragen, nicht nur die im Urteil des Amtsgerichts ... vom 20.07.1995 behandelten, sondern auch die früheren Straftaten habe der Kläger im Zustand verminderter Schuldfähigkeit, nämlich aufgrund einer narzistischen Neurose begangen. In der Zwischenzeit habe die psyhotherapeutische Behandlung zu einer Stabilisierung der Persönlichkeit des Klägers geführt, so daß ihm die besonders günstige Sozialprognose gestellt und die Begehung weiterer Straftaten ausgeschlossen werden könne. Der Kläger beruft sich insoweit auf das Zeugnis des Dipl. Psychologen ... . Dieser habe keineswegs nur Vermutungen über die positive Entwicklung des Klägers angestellt. Er habe dem Kläger vielmehr einen Behandlungserfolg attestiert, der auf fundierten medizinisch-psychologischen Erkenntnissen basiere. Persönliche Bereicherung habe beim Kläger keine Rolle gespielt. Sämtliche Geseztesüberschreitungen erklärten sich durch seine Selbswertproblematik. Straftaten im Zusammenhang mit der Steuerberatertätigkeit des Klägers lägen nunmehr länger als zehn Jahre zurück. Seit fast fünf Jahren lebe der Kläger straffrei.
26Zu einer sozialen Härte ohne die Wiederbestellung kommt es nach dem Vortrag des Klägers, weil er aufgrund seiner jetzigen Tätigkeit als Leiter der Abteilung Rechnungswesen ... die Möglichkeit habe, als angestellter Steuerberater bei ... beschäftigt zu werden. Eine Anstellung in späteren Jahren dürfte wegen des hohen Lebensalters des Klägers kaum noch zu erwarten sein. An einer Anstellung des Klägers als Nichtsteuerberater habe die ... kein Interesse, weil sie Mitarbeiter für die sogenannten Außenprüfungen einstellen wolle, die entweder Diplom-Kaufleute oder Steuerberater sind.
27Der Kläger beantragt,
28den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids vom 05.05.1998 zu verpflichten, über den Antrag des Klägers auf Wiederbestellung als Steuerberater vom 05.08.1997 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.
29Der Beklagte und die Beigeladene beantragen,
30die Klage abzuweisen.
31Der Beklagte trägt vor, bei der Ablehnung der Wiederbestellung seien sowohl die vom Amtsgericht ... festgestellte verminderte Schuldfähigkeit als auch die positive Entwicklung des Klägers aufgrund der psychotherapeutischen Behandlung berücksichtigt worden. Der Beklagte bleibt dabei, daß für den Kläger ohne die Wiederbestellung keine soziale Härte entsteht; denn er könne auch als Nichtsteuerberater bei einer Steuerberatungs-gesellschaft angestellt werden, zumal zu erwarten sei, daß eine Wiederbestellung im Oktober 2000 erfolgen werde, falls sich der Kläger bis dahin nichts zuschuldenkommen lasse und die übrigen Voraussetzungen für seine Wiederbestellung, insbesondere geordnete wirtschaftliche Verhältnisse, zu diesem Zeitpunkt erfüllt seien. Schließlich könne eine Wiederbestellung als Steuerberater auch noch im "Rentenalter" erfolgen, weil die Tätigkeit auch selbständig ausgeübt werden dürfe. Bisher habe die Klärung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers dahingestellt bleiben können, weil die Wiederbestellung aus anderen Gründen zu versagen gewesen sei. Der Beklagte verweist insoweit auf den Vollstreckungstitel der Firma ... GmbH über 243.968,06 DM. Der Beklagte ist der Auffassung, daß die vom Gericht festgesetzte Bwährungsfrist auf jeden Fall abgewartet werden müsse. Das Landgericht ... habe zwar nicht die höchste, aber auch nicht die gerinstmögliche Bewährungszeit festgesetzt.
32Entscheidungsgründe
33Die Klage ist unbegründet.
34Nach § 48 Abs. 1 Nr. 1 StBerG können ehemalige Steuerberater wiederbestellt werden, wenn ihre Bestellung gem. § 45 Abs. 1 Nr. 2 StBerG durch Verzicht erloschen ist. Aufgrund von § 48 Abs. 2 und § 40 Abs. 2 "StBerG hat die für die Wiederbestellung zuständige Behörde zu prüfen, ob der Bewerber sich i.S.v. § 37 Abs. 3 Nr. 1 StBerG so verhalten hat, daß nicht die Besorgnis begründet ist, er werde den Berufspflichten als Steuerberater nicht genügen.
35Dabei hat die zuständige Behörde im Rahmen der Prüfung der Voraussetzungen des § 37 Abs. 3 Nr. 1 StBerG eine Ermessensentscheidung zu treffen (vgl. BFH-Urteile v. 21.11.1989 VII B 143/89, BFH/NV 1990, 458; vom 25.02.1986 VII R 76/83, BFH/NV 1986, 497 und vom 29.04.1986 VII R 10/85, BFH/NV 1987, 127). Es handelt sich bei § 37 Abs. 3 Nr. 1 StBerG um eine einheitliche Ermessensvorschrift, nach der der unbestimmte Rechtsbegriff "Besorgnis begründet ist" in den Ermessensbereich "kann versagt werden" hinenragt und zugleich Inhalt und Grenzen der pflichtgemäßen Ermessensausübung bestimmt. Eine abschließende Entscheidung kann das Gericht nur dann treffen, wenn die Ermessensgrenzen so eingeschränkt sind, daß nur eine bestimmte Entscheidung möglich ist, während jede andere zu einem Ermessensfehler führen müßte (so BFH-Urteil vom 29.04.1986, a.a.O.). Maßgeblich für die gerichtliche Überprüfung der Ermessensentscheidung sind die tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der letztinstanzlichen Verwaltungsentscheidung. Ob die Behörde das ihr eingeräumte Ermessen fehlerfrei ausgeübt hat, kann nur auf der Grundlage der Verhältnisse beurteilt werden, die der Behörde im Zeitpunkt der letzten Ermessensausübung bekannt waren oder bekannt sein mußten (so BFH-Urteil vom 26.03.1991 VII R 66/90, BStBl II 1991, 545).
36Der Beklagte hat in seinem Bescheid vom 05.05.1998 sein Ermessen i.S.d. §§ 37 Abs. 3 Nr. 1 und 48 Abs. 1 Nr. 1 StBerG ausgeübt, ohne dabei einen Ermessensfehler zu begehen. Zu Recht hat der Beklagte die vom Kläger begangenen Straftaten als einschlägig und schwerwiegend angesehen. Solche Verfehlungen eines Steuerberaters rechtfertigen es jedenfalls, vor Ablauf der Bewährungszeit seine Wiederbestellung zu versagen. Denn es bleibt abzuwarten, ob der Kläger das mit der Strafaussetzung zur Bewährung in ihn gesetzte Vertrauen diesmal tatsächlich rechtfertigt und die Strafe deshalb erlassen werden kann.
37Zeugen können gemäß § 359 und § 373 ZPO nur über bestimmte Tatsachen vernommen werden. Die Vorhersage von künftigen Ereignissen und Prognosen über künftiges Verhalten sind keine Tatsachen. Über eine Sozialprognose kann der Dipl.-Psychologe ... deshalb nicht als Zeuge vernommen werden. Dem Beklagten ist durch seine Nichtanhörung kein Verfahrensfehler unterlaufen. Das Vorenthalten von Arbeitnehmeranteilen zur Sozialversicherung und Steuerhinterziehung haben zudem offensichtlich nichts mit einer "Selbstwertproblematik" zu tun.
38Nach § 48 Abs. 1 Nr. 2 StBerG kann ein früherer Steuerberater wiederbestellt werden, wenn seit einer rechtskräftigen Ausschließung mindestens acht Jahre verstrichen sind. Diese Frist muß auch bei einem Verzicht auf die Bestellung als Steuerberater gem. § 45 Abs. 1 Nr. 2 StBerG Bedeutung haben. Die Begehung der letzten Straftaten liegt jedoch noch nicht acht Jahre zurück.
39Beizuladen war ...
40Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.
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Referenzen
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