StBerG § 48 Wiederbestellung

Steuerberatungsgesetz

(1) Ehemalige Steuerberater und Steuerbevollmächtigte können wiederbestellt werden,

1.
wenn die Bestellung nach § 45 Abs. 1 Nr. 2 erloschen ist; wurde auf die Bestellung nach Einleitung eines berufsgerichtlichen Verfahrens (§ 114) verzichtet, kann die Wiederbestellung nicht vor Ablauf von acht Jahren erfolgen, es sei denn, dass eine Ausschließung aus dem Beruf nicht zu erwarten war;
2.
wenn im Falle des Erlöschens der Bestellung nach § 45 Abs. 1 Nr. 3 die rechtskräftige Ausschließung aus dem Beruf im Gnadenwege aufgehoben worden ist oder seit der rechtskräftigen Ausschließung mindestens acht Jahre verstrichen sind;
3.
wenn die Bestellung nach § 46 widerrufen ist und die Gründe, die für den Widerruf maßgeblich gewesen sind, nicht mehr bestehen.

(2) Die Vorschriften des § 40 gelten vorbehaltlich des Absatzes 3 entsprechend für die Wiederbestellung.

(3) Für die Bearbeitung des Antrags auf Wiederbestellung hat der Bewerber eine Gebühr von einhundertfünfundzwanzig Euro an die zuständige Steuerberaterkammer zu zahlen, soweit nicht durch eine Gebührenordnung nach § 79 Abs. 2 etwas anderes bestimmt ist.

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Urteil vom Finanzgericht Hamburg (6. Senat) - 6 K 232/19
21. Januar 2020
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Urteil vom Finanzgericht Hamburg (6. Senat) - 6 K 199/17
14. Februar 2018
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Urteil vom Finanzgericht Hamburg (6. Senat) - 6 K 53/17
27. September 2017
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Urteil vom Finanzgericht Köln - 2 K 1461/16
5. Oktober 2016
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Urteil vom Finanzgericht Hamburg (1. Senat) - 1 K 301/13
2. Oktober 2014
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Urteil vom Niedersächsisches Finanzgericht (6. Senat) - 6 K 381/12
18. April 2013
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9. August 2011
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7. Juni 2011
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