Beschluss vom Finanzgericht Köln - 15 K 3367/00
Tenor
Anmerkung: Der Klage wurde stattgegeben.
1
Gründe
2I.
3Im Hauptsacheverfahren war streitig, ob vom Antragsgegner (Ag.) im Wege der Schätzung festgestellte Umsätze eines Gewerbebetriebes für 1997 dem Antragsteller (Ast.) oder einer dritten Person zuzurechnen sind.
4Der Ast. meldete zum 16.11.1995 in ... eine Schank- und Speisewirtschaft mit dem Namen "..." als Gewerbebetrieb an. Er füllte einen vom Finanzamt versandten Fragebogen zur gewerblichen Tätigkeit aus und unterschrieb ihn. Er unterschrieb nicht nur den Vertrag mit der Brauerei, sondern auch die Gewinnermittlungsunterlagen sowie die Umsatzsteuererklärungen der Jahre 1995 und 1996.
5Bis Oktober 1996 war er selbst als Koch in diesem Betrieb tätig.
6Nachdem für 1997 keine Umsatzsteuererklärung und keine Gewinnermittlung mehr beim Finanzamt einging, schätzte der Ag. die Umsätze mit 250.000,- DM. Ein entsprechender Bescheid erging mit Datum vom 17.06.1999.
7Noch vor Erlass des entsprechenden Schätzungsbescheides hatte der Antragsteller sich mit Schreiben vom 05.10.1998 mit dem Finanzamt ... in Verbindung gesetzt und ihm mitgeteilt, dass er lediglich als Konzessionsträger für dieses Lokal aufgetreten sei. Betreiber und tatsächlicher Inhaber sei Herr ... . Zur Bestätigung dieses Vortrags legte er verschiedene Schriftstücke, u.a. einen Vertrag mit Herrn ... vor, in dem dieser bestätigt, dass der Ast.
8"von folgenden Sachen freigestellt wird 1) Finanzamt
92) Angestellten (Bezüge, Lohnnebenkosten) 3) Mietzahlungen ... 4) Werbekosten
105) Betriebskosten."
11Überdies verpflichtete sich Herr ... in diesem Vertrag, für den Ast. Lohn, Versicherung und Rentenbeiträge zu zahlen.
12Dem Ag. wurde gleichzeitig bekannt, dass der Ast. bereits seit 1997 nicht mehr in ..., sondern in der Nähe von ... wohnte.
13Der Ast. erklärte zum 11.11.1998 die Gewerbeabmeldung.
14Im Rahmen des Hauptsacheverfahrens trägt der Ast. vor, dass ihm niemals Steuerbescheide zugegangen seien. Vielmehr habe er erst durch die Vollstreckungsstelle des Finanzamts ... von diesen Steuerschulden erfahren.
15Er habe daraufhin sofort reagiert und sich sowohl an Herrn ... gewendet, als auch die Gewerbeabmeldung veranlasst. Zudem sei er auch von der Brauerei aus dem Pachtvertrag entlassen und von jeglicher Haftung freigestellt worden. Die Brauerei habe auch schon immer gewußt, dass Herr ... der eigentliche Betreiber sei. Dieser habe auch die notwendige Kaution gezahlt, um die diese beiden sich dann in einem Zivilrechtsstreit gestritten hätten. Auch der Unternehmensberatung ..., die für die steuerlichen Angelegenheiten zuständig gewesen sei, sei von Anfang an bekannt gewesen, dass Herr ... der Betreiber der Gaststätte gewesen sei. Er habe weder Einblick noch Zugriff auf geschäftliche Unterlagen gehabt.
16Er könne schon aufgrund der Aufdeckung des "Strohmannverhältnisses" jedenfalls nach dem 05.10.1998 nicht mehr als Unternehmer und Betreiber des o.g. Lokals angesehen werden. Schon allein deswegen seien die Festsetzungen durch das Finanzamt fehlerhaft erfolgt.
17Der Ast. beantragt,
18ihm ratenfreie Prozesskostenhilfe zu gewähren sowie
19ihm Rechtsanwalt ... als Rechtsbeistand beizuordnen.
20Der Ag. beantragt,
21den Antrag abzuweisen.
22Der Ag. vertrat im Hauptsacheverfahren die Auffassung, dass für die Frage, wem eine Leistung zuzurechnen sei, allein entscheidend sei, wer nach außen als Unternehmer auftrete. Bis zur Abmeldung des Gewerbes sei nach außen immer der Ast. als Betreiber des Lokals erschienen. Er sei in Briefköpfen als Inhaber ausgewiesen gewesen, habe Steuererklärungen, Gewerbeanmeldung etc. unterschrieben. Zudem sei er auch Verhandlungspartner für Geschäftspartner, wie bspw. für die Brauerei, gewesen. Zudem seien Rechnungen etc. auf ihn ausgestellt worden. Er habe damit auch das unternehmerische Risiko von Erfolg oder Mißerfolg getragen.
23Spätestens aber nach Aufgabe seiner Tätigkeit als Koch dieses Betriebes sei von einer unternehmerischen Tätigkeit des Ast. auszugehen.
24Ohne Relevanz sei, dass das Finanzamt vor Erlass des Feststellungsbescheides 1997 und vor Erlass des Umsatzsteuerbescheides 1997 Kenntnis von den Vereinbarungen zwischen dem Ast. und Herrn ... erhalten habe. Maßgebend für den Erlass von Steuerbescheiden seien nicht die Verhältnisse zum Zeitpunkt der Bescheiderteilung, sondern die Verhältnisse im Feststellung- bzw. Steuerjahr.
25Im Rahmen eines Erörterungstermins am 03.09.2002 nahm der Ast. -nicht aufgrund mangelnder Erfolgsaussichten in der Hauptsache, sondern aus rein pragmatischen Erwägungen im Rahmen einer Gesamteinigung der Beteiligten- die Klage zurück. Seinen Prozesskostenhilfeantrag hielt er ausdrücklich aufrecht.
26II.
27Dem Ast. ist unter Beiordnung des von ihr benannten Rechtsanwalts, seines Prozessvertreters, Prozesskostenhilfe (PKH) zu gewähren.
281. Nach § 142 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung -FGO- i. V. m. § 114 Zivilprozessordnung -ZPO- erhält ein Prozessbeteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen kann, auf Antrag PKH, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat und nicht mutwillig erscheint.
29a) Diese Voraussetzungen sind vorliegend zu prüfen, obwohl der Kläger in der Hauptsache seine Klage zurückgenommen hat.
30Der Gewährung von PKH steht die Rücknahme der Klage nicht entgegen. Die Bewilligung der Prozeßkostenhilfe erfolgt für jeden Rechtszug besonders (§§ 142 FGO, 119 ZPO) und wirkt grundsätzlich nur für die Zukunft (vgl. Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, Zivilprozeßordnung 42. Auflage, § 122 Anm.1 B). Von diesem Grundsatz bestehen aber Ausnahmen. Es ist in Rechtsprechung und Schrifttum anerkannt, dass die Prozeßkostenhilfe rückwirkend und sogar noch nach Abschluß des Verfahrens bewilligt werden kann, wenn der Bewilligungsantrag mit den erforderlichen Unterlagen während des Verfahrens gestellt, aber nicht verbeschieden worden ist. Denn das Gericht darf nicht durch Säumigkeit den Antragsteller um die Prozeßkostenhilfe bringen können (Baumbach/Lauterbach/Albers /Hartmann, a.a.O., § 122 Anm.1 B m.w.N.). Der BGH läßt in einem solchen Falle die Bewilligung der Prozeßkostenhilfe nach Abschluß des Verfahrens mit Rückwirkung ab dem Zeitpunkt der Antragstellung zu (vgl.Beschluss des BFH vom 07.08.1984 VII B 27/84; BStBl. II 1984, 838)
31Dieser Grundsatz, dass eine späte Entscheidung des Gerichts dem Antragsteller im Rahmen der PKH keinen Nachteil bringen darf, gilt auch insoweit, als vom Kläger im Rahmen einer umfassenden Einigung zwischen den Beteiligten die Rücknahme der Klage erklärt hat.
32Maßgebend für die Frage der Bewilligung der PKH ist der Zeitpunkt der Bewilligungsreife. Die Bewilligungsreife des PKH-Antrags bestand hier bereits vor dem Zeitpunkt der Hauptsachentscheidung und der Kläger hat auch alles zumutbare getan, um eine Entscheidung über die PKH frühzeitig herbeizuführen (vgl. nur BFH-Beschluss vom 22. Februar 1994 VII B 114/92, BFH/NV 1994, 822 und vom 07. August 1984 VII B 27/84, BStBl. II 1984, 838 jeweils m.w.N.). Für die Beurteilung der PKH sind dabei die Erfolgsaussichten im Zeitpunkt der Entscheidungsreife zugrundezulegen.
33b) Danach bot die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 142 FGO i.V.m. § 114 ZPO). Eine beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet hinreichende Aussicht auf Erfolg, wenn das Gericht den Rechtsstandpunkt des Klägers nach dessen Sachdarstellung und den vorhandenen Unterlagen für zutreffend oder mindestens für vertretbar hält, in tatsächlicher Hinsicht von der Möglichkeit der Beweisführung überzeugt ist und deshalb bei summarischer Prüfung für einen Eintritt des angestrebten Erfolges eine gewisse Wahrscheinlichkeit besteht.
34Nach dem Vortrag des Klägers kann im Rahmen einer summarischen Prüfung nicht ausgeschlossen werden, dass ihm im Hauptverfahren der Nachweis gelingt, dass er lediglich als Strohmann agierte. Für diese Sachlage hat er eine Reihe von Unterlagen vorgelegt und auch entsprechende Zeugenbeweise angeboten. Sollte dieser Nachweis dem Kläger gelingen, so ist die Rechtsprechung zu den aus einer Strohmanntätigkeit für die Umsatzsteuer zu ziehenden Folgen zur Zeit uneinheitlich (vgl. dazu nur FG Saarbrücken vom 07.12.1999 1 K 129/96, EFG 2000, 331 m.w.N.). Teilweise wird die Unternehmereigenschaft des Strohmanns abgelehnt (FG Saarbrücken vom 07.12.1999 a.a.O., m.w.N.), teilweise wird die Unternehmereigenschaft eines Strohmanns bejaht (vgl. BFH vom 28. 01.1999 V R 4/98, BStBl. II 1999, 628; FG München vom 20.10.1998 5 K 4368/97 U, EFG 1993, 316). Schon aus diesem Grunde dürfte für den Eintritt des angestrebten Erfolges eine gewisse Wahrscheinlichkeit bestehen. Der Rechtsstandpunkt des Klägers ist jedenfalls vertretbar.
352. Die Rechtsverfolgung durch den Kläger ist auch nicht mutwillig.
36Mutwillig im Sinne dieser Vorschrift ist eine Rechtsverfolgung nämlich erst, wenn ein verständiger, nicht hilfsbedürftiger Beteiligter seine Rechte nicht in gleicher Weise verfolgen würde oder wenn der Beteiligte den mit der Klage verfolgten Zweck auch auf einfachere, billigere Weise erreichen könnte (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Beschlüsse vom 27. März 1986 I S 16/85, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des Bundesfinanzhofs -BFH/NV- 1986, 632; vom 10. Januar 1994 XI B 65/93, BFH/NV 1995, 429 und vom 11. November 1999 III B 40/99, BFH/NV 2000, 722). Die Annahme einer mutwilligen Rechtsverfolgung beschränkt sich danach regelmäßig auf die Fälle, in denen der Mittellose die Führung des Prozesses zur Verfolgung bzw. Sicherung seines Rechts nicht benötigt (hier fehlt es regelmäßig mangels Rechtsschutzbedürfnis auch an der hinreichenden Erfolgsaussicht) bzw. in denen eine Prozessführung dem Mittellosen wirtschaftlich keinen Vorteil bringen kann. Keine dieser Ausnahmefälle liegt hier vor.
373. Die weiteren Voraussetzungen des § 114 ZPO für die Gewährung von PKH liegen ebenfalls vor: Der Ast ist ausweislich der Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht in der Lage, die Kosten der Prozessführung aufzubringen; auch Ratenzahlungen sind ihm nicht zumutbar.
384. Auch die beantragte Beiordnung der Prozessvertreterin ist auf der Grundlage des § 121 Abs. 2 ZPO zu gewähren. Nach dieser Vorschrift ist ein Rechtsanwalt in einem Verfahren ohne Anwaltszwang -wie im Finanzgerichtsprozess, vgl. § 62 Abs. 1 Satz 1 FGO- auf Kosten der Staatskasse beizuordnen, wenn die anwaltliche Vertretung erforderlich erscheint. Im vorliegenden Verfahren handelt es sich um schwierige rechtliche Fragen und komplexe tatsächliche Zusammenhänge. Die Zuziehung eines Rechtsanwalts erscheint unbedingt erforderlich.
395. Dem Kläger steht auch der Höhe nach ratenfreie Prozesskostenhilfe zu.
40Rechtsmittelbelehrung
41Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 128 Abs. 2 FGO).
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