Urteil vom Finanzgericht Köln - 2 K 2172/04

Tenor

Der Haftungsbescheid vom 23.04.2003 und die zugehörige Einspruchsentscheidung vom 30.03.2004 werden aufgehoben.

Die Revision wird zugelassen.

Die Kosten des Verfahrens werden dem Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Kostenerstattungsanspruches der klagenden Partei abwenden, soweit diese nicht zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.


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