Urteil vom Finanzgericht Köln - 10 K 5429/00

Tenor

Der Haftungsbescheid vom 28. Juli 1999 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 4. August 2000 wird mit der Maßgabe geändert, dass der Haftungsbetrag nach den Beträgen berechnet wird, die sich ergeben hätten, wenn die Löhne pflichtgemäß nur gekürzt ausgezahlt worden wären.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger zu 3/4 und dem Beklagten zu 1/4 auferlegt.

Die Revision wird zugelassen.

Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs des Klägers abwenden, soweit dieser nicht zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.


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