Urteil vom Finanzgericht Köln - 10 K 3212/03

Tenor

Der Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid vom 6. November 2002 und die Einspruchsentscheidung vom 22. Mai 2003 werden aufgehoben.

Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.


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