Beschluss vom Finanzgericht Köln - 10 Ko 2594/13

Tenor

Unter Änderung des Kostenfestsetzungsbeschlusses vom 9.7.2013 werden die vom Erinnerungsführer der Erinnerungsgegnerin zu erstattenden Kosten auf 1.741,21 EUR festgesetzt. Die übrigen Bestimmungen des Beschlusses bleiben bestehen.

Die Erinnerungsgegnerin trägt die Kosten des Erinnerungsverfahrens.


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