Urteil vom Finanzgericht Köln - 15 K 1581/11
Tenor
Der Einkommensteuerbescheid 2008 vom 20.10.2010 nebst Einspruchsentscheidung vom 15.4.2011 wird mit der Maßgabe geändert, dass die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit um 50.000,- € gemindert werden.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte zu ¼, die Kläger zu ¾.
Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Kläger abwenden, soweit nicht die Kläger zuvor Sicherheit in derselben Höhe leisten.
1
Tatbestand
2Der Kläger war bis September 2010 Beschäftigter der R und erzielte aus dieser Tätigkeit in den Streitjahren Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.
3Der Kläger schaffte im Jahr 2008 zur Nutzung in seinen privaten Wohnräumen ein Fernsehgerät an. Die Arbeitgeberin zahlte (hierfür) im Jahr 2008 einen Betrag i.H.v. 3.100 € an den Kläger.
4Dem Kläger stand seit mindestens 2002 ein Dienstwagen nebst Fahrer zur Verfügung. Die Vereinbarung über die Gestellung des Dienstwagens verweist auf die Richtlinien über die Haltung von Dienstkraftfahrzeugen im Lande NRW (KfzR). Die private Nutzung des Wagens war erlaubt; der Kläger führte das Fahrzeug auch bei beruflichen Fahrten teilweise selbst. Der Fahrer führte das Fahrzeug auch auf Fahrten des Klägers zwischen Wohnung und Arbeitsstätte.
5Über die durchgeführten Fahrten wurden durch den Kläger und seinen Fahrer bis mindestens Februar 2008 Aufzeichnungen in Form einer Loseblattsammlung geführt. Die Aufzeichnungen wurden später durch eine Person in ein gebundenes Buch übertragen. Hinsichtlich der Einzelheiten der Aufzeichnungen wird auf die vorgelegten Kopien sowie auf den hierzu geführten Schriftverkehr zwischen Kläger und Mitarbeitern der Personalabteilung der Arbeitgeberin (Ordner ...) Bezug genommen.
6Der Kläger betankte im Streitjahr seinen Dienstwagen mit falschem Treibstoff (Benzin statt Diesel). Es trat daraufhin ein Motorschaden auf. Die Reparaturkosten beliefen sich auf 6.156,99 €. Die Aufwendungen für die Reparatur trug die Arbeitgeberin. Eine Rückforderung beim Kläger erfolgte nicht.
7Das Finanzgericht Köln gelangte im Jahr 2008 für die Jahre 2002 bis 2005 zu der Auffassung, es sei kein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch gegeben (Urteil 15 K 3899/07 vom 21. April 2008). Für den Kläger wurde dementsprechend durch den Beklagten eine höhere Einkommensteuer festgesetzt. Der Kläger meldete diesen Vorgang bei der G Versicherung, der Haftpflichtversicherung der Arbeitgeberin. Er war der Auffassung, es sei ein Verschulden der Arbeitgeberin an der Schadensentstehung, der höheren Steuerfestsetzung, gegeben. Denn die Arbeitgeberin sei ihrer Überwachungspflicht hinsichtlich der Führung der Fahrtenbücher nicht nachgekommen. Die Arbeitgeberin holte diesbezüglich juristische Stellungnahmen der Rechtsanwaltskanzlei D und des Herrn W ein. Beide gelangten zu der Auffassung, es sei ein zumindest überwiegend Verschulden der R gegeben, so dass eine Zahlung im Vergleichsweg von 50.000 € an den Kläger zweckmäßig sei. Im Rahmen eines Vergleiches zahlte die G Versicherung anschließend 50.000 € an den Kläger.
8Für den Veranlagungszeitraum 2007 erließ der Beklagte am 9. Juni 2009 einen Einkommensteuerbescheid unter dem Vorbehalt der Nachprüfung (§ 164 Abs. 1 Abgabenordnung ((AO)). Unter dem 6. Juli 2009 und dem 28. September 2009 ergingen Änderungsbescheide nach § 164 Abs. 2 AO; mit Bescheid vom 28. September 2009 erfolgte ferner die Aufhebung des Vorbehalts der Nachprüfung. Für den Veranlagungszeitraum 2008 erließ der Beklagte am 28. Januar 2010 einen Einkommensteuerbescheid unter dem Vorbehalt der Nachprüfung.
9Im Rahmen einer Außenprüfung bei der Arbeitgeberin im Jahr 2010 gelangte das Finanzamt K zu der Auffassung, es sei ein höherer Arbeitslohn des Klägers anzunehmen als bisher der Besteuerung unterworfen wurde. Dies ergab sich nach Auffassung des Prüfers aus folgenden Umständen:
101. Die Zahlung i.H.v. 3.100 € im Jahr 2008 sei Arbeitslohn. Die Anschaffung des Fernsehgeräts sei aus privaten Gründen erfolgt.
112. Ein weiterer Betrag von 50.000,- € sei ebenfalls als Einnahmen zu erfassen. Der Kläger habe entgegen den Richtlinien über die Haltung und Benutzung von Dienstfahrzeugen im Lande NRW keine täglichen Eintragungen im Fahrtenbuch vorgenommen und auch nicht durch seine Unterschrift als teilnehmende Person die Eintragungen des Fahrers bestätigt. Der Kläger habe als Beschäftigter der R weder als Führer des Fahrzeugs die Eintragung im Fahrtenbuch vorgenommen, noch habe er die Eintragungen des Fahrers bestätigt. Durch die Nichtbeachtung treffe ihn daher schadensursächlich die Verschuldung an der nicht ordnungsgemäßen Führung der Fahrtenbücher. Es werde auf das Urteil des FG Köln 15 K 3899/07 vom 21. April 2008 verwiesen. Gegenüber der G Versicherung sei der Vorgang als Haftpflichtschaden gemeldet worden. Ohne weitere Prüfung habe die G Versicherung ein Betrag i.H.v. 50.000 € auf Anweisung des Arbeitgebers an den Kläger ausgekehrt. Auf den einschlägigen Schriftverkehr werde verwiesen.
123. Die R habe im Kalenderjahr 2008 die Kosten für eine Reparatur eines Motorschadens i.H.v. 6.146,99 € übernommen, der durch eine Falschbetankung des Klägers entstanden sei. Die Kosten seien zu zwei Dritteln vom Arbeitnehmer zu tragen. Daher sei ein Betrag von 4.104,66 € als steuerpflichtiger Arbeitslohn zu erfassen
134. Für den Kläger sei kein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch geführt worden. Vielmehr führe der Kläger seine Aufzeichnungen in Form einer Loseblattsammlung, so dass die formellen Voraussetzungen für eine Anerkennung des Fahrtenbuchs nicht gegeben seien. Auch sei das Fahrtenbuch inhaltlich nicht ordnungsgemäß. Eine Versteuerung des geldwerten Vorteils habe danach nach der sogenannten „1 % Regelung“ zu erfolgen. Ferner sei ein Zuschlag für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte i.H.v. 0,03 v.H. und für die Gestellung des Fahrers i.H.v. 0,5 v.H. des inländischen Listenpreises vorzunehmen. Als geldwerter Vorteil sei daher
14für 2006 ein Bruttolohn i.H.v. |
37.860,12 € |
für 2007 ein Bruttolohn i.H.v. |
41.595,39 € |
für 2008 ein Bruttolohn i.H.v. |
43.427,01 € |
anzunehmen.
16Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Bericht über die Lohnsteueraußenprüfung für die Jahre 2006-2009 vom 19. Mai 2010, sowie den im Rahmen der Prüfung vorgelegten Schriftverkehr zwischen dem Kläger und Mitarbeitern der Personalabteilung Bezug genommen.
17Der Beklagte folgte der Auffassung des Prüfers und erließ mit Datum vom 12. August 2010 entsprechende Änderungsbescheide. Für das Jahr 2007 wurde § 172 AO als Korrekturnorm angegeben. Gegen die Bescheide legten die Kläger fristgerecht Einspruch ein.
18Mit Bescheid vom 6. September 2010 wurde dem Begehren der Kläger teilweise entsprochen. Die Fahrtkosten wurden auf die tatsächlichen Kosten „gedeckelt“.
19Am 20. Oktober 2010 erging ein weiterer, auf § 164 Abs. 2 AO gestützter Änderungsbescheid für den Veranlagungszeitraum 2008. Der Beklagte half den Einsprüchen hinsichtlich hier nicht mehr streitiger Werbungskosten ab und wies die Einsprüche im Übrigen mit Einspruchsentscheidung vom 15. April 2011 als unbegründet zurück. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Einspruchsentscheidung vom 15. April 2011 Bezug genommen.
20Hiergegen haben die Kläger die vorliegende Klage erhoben.
21Sie behaupten, der Kläger habe den angeschafften Fernseher benötigt, um beruflich fernzusehen. Die Klägerin habe teilweise zeitgleich den privaten Fernseher genutzt. Nach dem Beschluss des großen Senats sei eine Aufteilung möglich. Sie haben zunächst vorgetragen der Anteil der beruflichen Nutzung sei mit 75 % zu schätzen; eine vollständig berufliche Nutzung sei nicht gegeben. Im Verlauf des Verfahrens haben sie später vorgetragen, der Anteil der beruflichen Nutzung betrage 100 %; die Kosten stellten in vollem Umfang erstattete Werbungskosten dar und seien daher kein Arbeitslohn. Den Fernseher habe der Kläger nach seinem Ausscheiden im Jahr 2010 für 1.200 € von der Arbeitgeberin erworben. Entsprechende Belege würden nachgereicht.
22Sie sind der Auffassung, bei der Zahlung der Versicherung handele es sich um sogenannten „echten Schadensersatz“. Insoweit seien keine Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit gegeben. Denn die Arbeitgeberin habe ihre Überwachungspflichten verletzt. Hierdurch sei ihm als Arbeitnehmer ein Schaden entstanden. Es werde insbesondere auf die Ausführungen der Rechtsanwaltskanzlei D verwiesen.
23Sie tragen vor, der Tankschaden sei eingetreten als der Dienstwagen, der dem Kläger mit Fahrer für die Dienstfahrten zunächst gestellt wurde, infolge eines Unfalls in der Werkstatt gewesen sei. Der Fahrer sei aufgrund eines Knöchelbruches krankgeschrieben gewesen. Das Ersatzfahrzeug -ein Audi A8 wie auch das regelmäßige Dienstfahrzeug- sei von einem Mitarbeiter abgeholt und dem Kläger übergeben worden. Dass es sich um ein Dieselfahrzeug gehandelt habe, habe dem Kläger niemand mitgeteilt. Der Kläger habe auch seinen üblichen Dienstwagen nur in seltenen Fällen selbst betankt. Die R habe keine rechtliche Möglichkeit gesehen eine Schadensersatzpflicht des Klägers zu begründen und deswegen die Reparatur selbst gezahlt.
24Die Kläger sind der Auffassung, dass nur Einnahmen gegeben sein könnten, soweit es sich nicht um Werbungskosten handele. Sie verweisen auf das Urteil des BFH VI R 73/05. Schließlich seien die Kosten bei Anwendungen der 1 % Reglung abgedeckt. Es werde insoweit ergänzend auf R 8.1. Abs. 9 Nr. 2 LStR verwiesen.
25Hinsichtlich der Besteuerung des geldwerten Vorteils für die Nutzung des Dienstwagens sind sie der Auffassung, es sei ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch gegeben. Ferner sind sie der Auffassung, es hätte ein Haftungsbescheid ergehen müssen. Die privaten Fahrten seien korrekt eingetragen worden. Offen bleibe die Frage, ob eine Haftung des Klägers allein für solche Fahrten angenommen werden könne, die der Kläger in Abwesenheit des Fahrers getätigt habe.
26Die Kläger beantragen,
27die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit für 2006 um 37.860,12 €, für 2007 um 41.595,39 und für 2008 um 100.631,67 € zu verringern und entsprechend geänderte Einkommensteuerbescheide zu erlassen.
28Der Beklagte beantragt,
29die Klage abzuweisen.
30Zur Begründung verweist er auf seine Einspruchsentscheidung. Ergänzend trägt er vor die Zahlung i.H.v. 3.100 € sei schon deswegen Arbeitslohn, weil die Arbeitgeberin erst nachträglich eine Zahlung vorgenommen habe und deswegen keine Werbungskosten gegeben seien. Die Zahlung der G Versicherung stelle eine Einnahme des Klägers i.S.d. §§ 19, 8 EStG dar. Zur Begründung verweist der Beklagte ergänzend auf die Urteile des BFH VI R 29/72 und VI R 145/89.
31Entscheidungsgründe
32A. Die Klage ist teilweise begründet; im Übrigen unbegründet.
33I. Der Einkommensteuerbescheid 2008 ist im tenorierten Umfang rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten (§ 100 Abs.1 Satz 1 Finanzgerichtsordnung (FGO)).
34Zu Unrecht hat der Beklagte die Zahlung der G Versicherung als Einnahme des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit (§§ 8, 19 Einkommensteuergesetz (EStG)) der Besteuerung unterworfen. Zu den Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit gehören nach § 19 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 8 Abs. 1 EStG alle Güter, die in Geld- oder Geldeswert bestehen und die einem Arbeitnehmer aus dem Dienstverhältnis für das Zurverfügungstellen seiner individuellen Arbeitskraft zufließen. Vorteile werden „für“ eine Beschäftigung gewährt, wenn sie durch das individuelle Dienstverhältnis des Arbeitnehmers veranlasst sind. Das ist der Fall, wenn der Vorteil mit Rücksicht auf das Dienstverhältnis eingeräumt wird und sich die Leistung im weitesten Sinne objektiv als Gegenleistung für das Zurverfügungstellen der individuellen Arbeitskraft des Arbeitnehmers erweist (vgl. BFH-Urteil vom 23.04.2009, VI R 39/08, StBl II 2009, 668, BFHE 224, 668). Kein Arbeitslohn liegt demgegenüber vor, wenn die Zuwendung wegen anderer Rechtsverhältnisse oder aufgrund sonstiger, nicht auf dem Dienstverhältnis beruhender Beziehungen zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber gewährt wird. Allein der Umstand, dass eine Leistung des Arbeitgebers tatsächlich oder rechtlich im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis steht, reicht zur Bejahung des Tatbestandsmerkmals „für eine Beschäftigung“ nicht aus (BFH-Beschlüsse vom 17.01.2005 VI B 30/04, BFH/NV 2005, 884; vom 28.06.2007 VI B 23/07, BFH/NV 2007, 1870, jeweils mit weiteren Nachweisen; BFH-Urteile vom 01.02.2007 VI R 72/05, BFH/NV 2007, 898; vom 24.01.2001 I R 100/98, BFHE 195, 102, BStBl II 2001, 509; vom 22.03.1985 VI R 170/82, BFHE 143, 544, BStBl II 1995, 529). Ob einem Arbeitnehmer Leistungen aus seinem Dienstverhältnis zufließen und demzufolge Arbeitslohn vorliegt, ist nach den Vorschriften des § 19 Abs. 1 EStG i.V.m. § 2 Abs. 2 LStDV zu beurteilen (st. Rspr. z.B. BFH Beschluss vom 24. November 2010 VI B 32/10 BFH/NV 2011, 591; FG Köln 7 K 3651/08 vom 11. November 2009, EFG 2010, 482).
35Unter Heranziehung dieser Grundsätze, die der Senat für zutreffend hält und denen er folgt, steht nicht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass dem Kläger die streitbefangene Zahlung der G Versicherung letztendlich im abgekürzten Zahlungsweg als Zahlung der Arbeitgeberin für das Zurverfügungstellen seiner individuellen Arbeitskraft zugeflossen ist. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die Arbeitgeberin tatsächlich zivilrechtlich zum Schadensersatz gegenüber dem Kläger verpflichtet war, was Zweifeln begegnet.
36Voraussetzung für die Annahme von Arbeitslohn ist, dass die Zahlung „für“ die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers erfolgt. Dies steht nicht zur Überzeugung des Senats fest; vielmehr kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Zahlung aus Sicht der Arbeitgeberin wegen eines (vermeintlichen) Schadensersatzanspruchs des Klägers erfolgte. Arbeitgeberin und Arbeitnehmer gingen davon aus, dass ein Schadensersatzanspruch wegen einer schuldhaften Pflichtverletzung der Arbeitgeberin bestand. Die Arbeitgeberin hat insoweit juristische Gutachten beauftragt um sich diesbezüglich fachkundigen Rat einzuholen. Diese stützten die Auffassung der Arbeitgeberin.
37Die verbleibenden Zweifel gehen zu Lasten des Beklagten da dieser nach den allgemeinen Grundsätzen die Feststellungslast für die steuererhöhende Tatsache (Arbeitslohn) trägt.
38II. Im Übrigen ist die Klage unbegründet.
391. Zu Recht hat der Beklagte hinsichtlich eines Betrags i.H.v. 4.104,66 € (Übernahme der Reparaturkosten für den aufgrund der fehlerhaften Betankung entstandenen Schaden am Dienstwagen) Arbeitslohn des Klägers angenommen.
40Unter Heranziehung der o.g. Grundsätze steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass dem Kläger der streitbefangene Betrag für das Zurverfügungstellen seiner individuellen Arbeitskraft zugeflossen ist. Im Streitfall ist der Senat von einer Veranlassung durch das Arbeitsverhältnis überzeugt, da -abgesehen von einer Veranlassung durch das Dienstverhältnis- kein Anlass ersichtlich ist, aus welchem die Arbeitgeberin dem Arbeitnehmer den Betrag zugewendet haben könnte. Die Arbeitgeberin hatte gegenüber dem Kläger einen Schadensersatzanspruch wegen falscher Betankung des Dienstwagens. Der Kläger hatte durch die Falschbetankung einen Schaden an dem Fahrzeug der Arbeitgeberin schuldhaft herbeigeführt. Die Falschbetankung stellt eine grob fahrlässige Pflichtverletzung des Klägers gegenüber seiner Arbeitgeberin dar. Grobe Fahrlässigkeit ist anzunehmen, wenn eine besonders schwerwiegende und auch subjektiv unentschuldbare Pflichtverletzung vorliegt, wenn nämlich der Arbeitnehmer diejenige Sorgfalt außer Acht gelassen hat, die jedem eingeleuchtet hätte (st. Rspr, z.B. ArbG Köln 9 Ca 12433/01 vom 22.5.2002, MDR 2002, 1258). Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Gerade wenn der Kläger, wie er geltend macht, das beschädigte Fahrzeug zuvor noch nie betankt hat und die Betankung des regulären Fahrzeuges regelmäßig durch den Fahrer erfolgte, hätte es sich ihm aufdrängen müssen, dass er sich vor dem Tankvorgang - mit einem Blick auf die Aufschrift auf dem Tankdeckel oder in die Bedienungsanleitung des Fahrzeugs - Klarheit darüber verschaffen musste, welcher Kraftstoff zu tanken ist. Dabei handelt es sich um ein naheliegendes und selbstverständliches Vorgehen im Umgang mit Kraftfahrzeugen (vgl. VG Freiburg (Breisgau), Urteil vom 15. Mai 2003 – 9 K 2591/02 –, juris und ArbG Köln 9 Ca 12433/01 vom 22.5.2002, MDR 2002, 1258). Ob im Streitfall ein Mitverschulden der Arbeitgeberin wegen mangelnder Einweisung anzunehmen ist, ist angesichts der Gesamtumstände zweifelhaft; dieses wäre jedoch keinesfalls höher als 1/3 anzusetzen (vgl. ArbG Köln 9 Ca 12433/01 vom 22.5.2002, MDR 2002, 1258). Ein Grund für den Ausschluss der Haftung bzw. eine weitere Haftungsmilderung ist nicht ersichtlich. Zwar ist die Haftung eines Arbeitnehmers aus positiver Vertragsverletzung nach den Grundsätzen der gefahrgeneigten Arbeit wegen betrieblicher Tätigkeit, je nach Verschuldensgrad, eingeschränkt; dies gilt für grob fahrlässiges Handeln, welches wie ausgeführt im Streitfall anzunehmen ist, jedoch nach Abwägung aller Umstände des Einzelfalls nur bei Vorliegen besonderer Umstände (vgl. BAG, Urteil vom 25. September 1997 – 8 AZR 288/96 –, juris ), welche im Streitfall nicht ersichtlich sind.
41Die Arbeitgeberin hat auf die Geltendmachung des bestehenden Schadensersatzanspruchs verzichtet. Ein durch das Dienstverhältnis veranlasster Verzicht des Arbeitgebers auf eine realisierbare Schadenersatzforderung gegenüber seinem Arbeitnehmer führt als sogenannter geldwerter Vorteil bei letzterem grundsätzlich zu Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit (st. Rspr. z.B. BFH, Urteil vom 27. März 1992 – VI R 145/89 –, BFHE 168, 99, BStBl II 1992, 837). Unstreitig verzichtete die Arbeitgeberin noch im Veranlagungszeitraum 2008 auf die Geltendmachung des bestehenden Anspruchs gegenüber dem Kläger. Dass dieser Verzicht aus anderen Gründen als dem bestehenden Dienstverhältnisses erfolgt sein könnte, insbesondere wie die Kläger vortragen, weil die Arbeitgeberin annahm, sie könne einen Anspruch nicht durchsetzen erscheint angesichts der Gesamtumstände, insbesondere der eindeutigen Rechtslage und der Bonität des Klägers ausgeschlossen.
42Das vom Kläger zitierte Urteil des Bundesfinanzhofs (VI R 73/05) steht der Annahme von Arbeitslohn ebenso wenig wie die Lohnsteuerrichtlinien entgegen. Denn die Aufwendungen für sog. „Tankschäden“ sind nach der neueren Rechtsprechung, der der Senat folgt, nicht (mehr) als Werbungskosten anzuerkennen (vgl. BFH-Urteil vom 20.3.2014 VI R 29/13). Die vom Bundesfinanzhof in der zitierten Entscheidung vorgenommene Wertung ergibt sich zwingend aus § 9 Abs.1 Satz 10 EStG („sämtliche Aufwendungen“).
432. Ebenfalls zu Recht hat der Beklagte einen Betrag i.H.v. 3.100,- € als Arbeitslohn der Besteuerung unterworfen. Unstreitig ist im Jahr 2008 eine Zahlung der Arbeitgeberin i.H.v. 3.100,- € an den Kläger erfolgt. Unter Heranziehung der o.g. Grundsätze steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass dem Kläger die streitbefangene Zahlung für das Zurverfügungstellen seiner individuellen Arbeitskraft zugeflossen ist. Im Streitfall ist der Senat von einer Veranlassung durch das Arbeitsverhältnis überzeugt, da -abgesehen von einer Veranlassung durch das Dienstverhältnis- kein Anlass ersichtlich ist, aus welchem Grund die Arbeitgeberin die Zahlung an den Kläger sonst vorgenommen haben könnte. Dabei kann dahingestellt bleiben, zu welchem Zeitpunkt und zu welchem Kaufpreis der Kläger einen Fernseher angeschafft hat. Denn er hat schon nicht substantiiert vorgetragen, dass eine möglicherweise getätigte Anschaffung durch sein Arbeitsverhältnis veranlasst war und die Arbeitgeberin aus überwiegend eigenem Interesse an den Kläger eine Erstattung von Aufwendungen vorgenommen hat. Auch dass abzugsfähige Werbungskosten des Klägers gegeben waren und eine steuerfreie Erstattung der Arbeitgeberin erfolgt ist, steht nicht zur Überzeugung des Gerichts fest. Der bloße Vortrag des Klägers, er habe aus beruflichen Gründen zahlreiche Sendungen anschauen müssen, während seine Frau den anderen (privaten) Fernseher genutzt habe, ist nicht ausreichend um eine Überzeugung des Gerichts zu begründen, dass abzugsfähige Werbungskosten des Klägers entstanden sind. Die verbleibenden Zweifel hieran gehend zu Lasten der Kläger, die insoweit nach den allgemeinen Grundsätzen die Feststellungslast tragen.
443. Schließlich hat der Beklagte zutreffend die unentgeltliche Nutzung des dem Kläger dienstlich vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Fahrzeugs als Einnahme bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit erfasst.
45a) Gemäß § 8 Abs. 2 Satz 2 EStG gehört zu den Einnahmen im Rahmen der Überschusseinkunftsarten auch der geldwerte Vorteil, der dem Steuerpflichtigen aufgrund der Überlassung eines betrieblichen Kfz zu privaten Nutzungszwecken entsteht. Dieser geldwerte Vorteil beträgt grundsätzlich 1 v.H. des inländischen Listenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung zuzüglich der Kosten für Sonderausstattungen einschließlich der Umsatzsteuer (§ 8 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG). Kann das Kfz -wie im Streitfall- auch für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte genutzt werden, erhöht sich der nach den vorgenannten Grundsätzen ermittelte Wert für jeden Kalendermonat um 0,03 v.H. des Listenpreises i.S. des § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG für jeden Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte (§ 8 Abs. 2 Satz 3 EStG). Abweichend hiervon kann der Wert nach § 8 Abs. 2 Satz 2 und 3 EStG mit dem auf die private Nutzung und die Nutzung zu Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte entfallenden Teil der gesamten Kfz-Aufwendungen in Ansatz gebracht werden, wenn die durch das Kfz insgesamt entstehenden Aufwendungen durch Belege und das Verhältnis der privaten Fahrten und der Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu den übrigen Fahrten durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nachgewiesen werden (§ 8 Abs. 2 Satz 4 EStG – sog. „Escape-Klausel“).
46Ausgehend von diesen Grundsätzen hat der Beklagte den geldwerten Vorteil, den die Kläger in Gestalt der privaten Nutzung des ihm von seinem Dienstherrn zur Verfügung gestellten Pkw erlangt hat, zu Recht nach der 1 %-Regelung (§ 8 Abs. 2 Satz 2 und 3 EStG) ermittelt. Die private Nutzung des Dienstwagens war dem Kläger ausdrücklich erlaubt; private Fahrten wurden durchgeführt. Zu einer steuerlichen privaten Nutzung gehören auch die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Auch eine nach Dienstrecht vorliegende Dienstreise entfaltet keine Tatbestandswirkung für die steuerliche Beurteilung dieser Fahrt (vgl. BFH-Beschluss vom 28.6.2007 VI B 112/06, BFH/NV 2007, 1654).
47aa) Ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch i.S.d. § 8 Abs. 2 Satz 4 EStG ist für die Streitjahre nicht gegeben. Der Begriff des ordnungsgemäßen Fahrtenbuchs ist gesetzlich nicht näher definiert. Aus dem Wortlaut und aus dem Sinn und Zweck der Regelung folgt allerdings nach der Rechtsprechung, der der erkennende Senat folgt, dass die dem Nachweis des zu versteuernden Privatanteils (Privatfahrten einschließlich der Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte) an der Gesamtfahrleistung dienenden Aufzeichnungen eine hinreichende Gewähr für ihre Vollständigkeit und Richtigkeit bieten und mit vertretbarem Aufwand auf ihre materielle Richtigkeit hin überprüfbar sein müssen (BFH-Urteil vom 9. November 2005 VI R 27/05, BStBl II 2006, 408). Dazu gehört auch, dass das Fahrtenbuch zeitnah und in geschlossener Form geführt worden ist und dass es die zu erfassenden Fahrten einschließlich des an ihrem Ende erreichten Gesamtkilometerstand vollständig und in ihrem fortlaufenden Zusammenhang wiedergibt (BFH-Urteil vom 9. November 2005 a.a.O.). Dabei ist jede einzelne berufliche Verwendung grundsätzlich für sich und mit dem bei Abschluss der Fahrt erreichten Gesamtkilometerstand des Fahrzeugs aufzuzeichnen. Besteht eine einheitliche berufliche Reise aus mehreren Teilabschnitten, so können diese Abschnitte miteinander zu einer zusammenfassenden Eintragung verbunden werden. Es genügt dann die Aufzeichnung des am Ende der gesamten Reise eingereichten Kfz-Gesamtkilometerstandes, wenn zugleich die einzelnen Kunden oder Geschäftspartner im Fahrtenbuch in der zeitlichen Reihenfolge aufgeführt werden, in der sie aufgesucht worden sind (BFH-Beschluss vom 28. November 2006 VI B 32/06, BFH/NV 2007, 439 m.w.N.). Die Aufzeichnungen im Fahrtenbuch müssen außerdem eine hinreichende Gewähr für ihre Vollständigkeit und Richtigkeit bieten. Sie müssen mit vertretbarem Aufwand auf ihre materielle Richtigkeit hin überprüfbar sein. Weisen die Fahrtenbücher inhaltliche Unregelmäßigkeiten auf, kann dies die materielle Richtigkeit der Kilometerangaben in Frage stellen (BFH-Urteil vom 16. März 2006 VI R 87/04, BStBl II 2006, 625).
48bb) Diese Voraussetzungen sind bei den im Streitfall geführten Aufzeichnungen nicht erfüllt. Die vorliegenden Fahrtenbücher enthalten zahlreiche Unstimmigkeiten. Diese ergeben sich unmittelbar aus den dem Gericht vorliegenden Aufzeichnungen und werden durch den Schriftverkehr zwischen der Personalabteilung der Arbeitgeberin und dem Kläger gestützt.
49Die Fahrtenbücher wurden insbesondere nicht laufend, d. h. grundsätzlich zur Vermeidung ansonsten möglicher nachträglicher Änderungen täglich (vgl. Finanzgericht Thüringen Urteil vom 9. März 2004 942/03, juris) geführt. Vielmehr wurden die Aufzeichnungen zunächst als Loseblattsammlung geführt und anschließend von einer Person übertragen. Die aufgeführten Fahrten beinhalten sowohl (reine) Privatfahrten als auch Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte und rein geschäftliche Fahrten. Die Fahrten wurden teilweise durch verschiedene Fahrzeugführer (Kläger und Fahrer) durchgeführt, gleichwohl weisen die Eintragungen über Zeiträume von mehreren Monaten durchgehend dieselbe Handschrift auf. Die entsprechenden Uraufzeichnungen lagen dem Gericht nicht vor.
50Dass die Eintragung zunächst in eine Losblattsammlung und anschließend ein Übertragung erfolgte, wird auch bestätigt durch ein Schreiben des Klägers vom 30. Oktober 2008, sowie ein Schreiben des Herrn T vom 28. Oktober 2008, in welchem dieser auch erklärte, Uraufzeichnungen seien ihm nicht bekannt.
51Die Aufzeichnungen sind nicht durchgehend fortlaufend und lückenlos geführt. Es finden sich mehrfach fehlende Kilometer bzw. doppelt erfasste Kilometer (vgl. z.B. 31.3.2006, 30.4.2006, 30.5.2006, 30.6.2006, 14.12 2007, 24.10.2008).
52Die Aufzeichnungen enthalten weder durchgehend Angaben zu dem jeweiligen Reisezweck und den aufgesuchten Geschäftspartnern, noch durchgehend eine genaue Angabe zum Reiseziel bzw. der Reiseroute.
53cc) Ob die nach Übertragung der Angaben aus den Loseblattsammlungen gefertigten Aufzeichnungen anschließend erneut „geändert“ und „umdeklariert“ wurden, wie sich aus einem Schreiben des Herrn T vom 24. November 2008 ergibt, kann nach den bereits aufgezeigten Mängeln dahinstehen.
54b). Zu Recht hat der Beklagte auch die Nutzung des Wagens für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte (§ 8 Abs. 2 Satz 3 EStG) und die Fahrergestellung lohnerhöhend angesetzt. Denn der Kläger hat die ihm ausdrücklich gestatteten Möglichkeiten tatsächlich genutzt.
55d) Eine Aufteilung des nach der 1 % Regelung ermittelten geldwerten Vorteils nach Verschuldensmaßstäben weil, wie der Kläger meint ausschließlich der Fahrer fehlerhafte Eintragungen vorgenommen habe, kommt nicht in Betracht. Die sog. 1 % Regelung ist eine verschuldensunabhängige, pauschalierende Regelung, die ausschließlich durch die Führung eines vollständig ordnungsgemäßen Fahrtenbuchs ausgeschlossen werden kann.
564. Der Beklagte hat auch zu Recht eine Besteuerung im Rahmen der Einkommensteuerveranlagungen der Kläger vorgenommen. Steuern werden, soweit nichts anderes vorgeschrieben ist, von der Finanzbehörde durch Steuerbescheid festgesetzt (§ 155 Abs. 1 Satz 1 AO). Steuerbescheide sind gemäß § 173 AO aufzuheben oder zu ändern, falls die Voraussetzungen der genannten Vorschrift gegeben sind. Diese Voraussetzungen waren im Streitfall unstreitig erfüllt. Die Inanspruchnahme des Arbeitnehmers für nicht einbehaltene und abgeführte Lohnsteuer durch Einkommensteueränderungsbescheid ist keine Ermessensentscheidung. Auch durch § 42 d Abs. 3 Satz 4 EStG wird nicht der Grundsatz eingeschränkt, demzufolge der Arbeitnehmer Schuldner der Steuer ist (BFH-Urteil vom 28. August 1991 I R 3/89, BFHE 165, 404, BStBl II 1992, 107). Aus § 42d Abs. 3 Satz 4 EStG ergibt sich daher auch nicht, dass das Wohnsitz-Finanzamt im Rahmen des Steuerfestsetzungsverfahrens Ermessenserwägungen bezüglich der Inanspruchnahme des Arbeitnehmers anstellen muss (BFH-Urteil vom 17. Mai 1985 a.a.O; vgl. BFH-Beschluss vom 8. Juli 2004 VII B 257/03, BFH/NV 2004, 1513).
575. Schließlich ist die Angabe der unzutreffenden Korrekturnorm im geänderten Steuerbescheid 2007 unschädlich (vgl. BFH, Beschluss vom 12. August 2013 – X B 196/12 BFH/NV 2013, 1761).
58B. Die Kostenentscheidung beruht auf § 136 Abs. 1 Satz 1 FGO
59Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 151 Abs. 3, 155 III FGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
- EStG § 19 2x
- EStG § 8 Einnahmen 9x
- ZPO § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung 1x
- ZPO § 711 Abwendungsbefugnis 1x
- § 172 AO 1x (nicht zugeordnet)
- § 173 AO 1x (nicht zugeordnet)
- § 164 Abs. 2 AO 2x (nicht zugeordnet)
- § 2 Abs. 2 LStDV 1x (nicht zugeordnet)
- EStG § 9 Werbungskosten 1x
- EStG § 6 Bewertung 2x
- § 155 Abs. 1 Satz 1 AO 1x (nicht zugeordnet)
- EStG § 42d Haftung des Arbeitgebers und Haftung bei Arbeitnehmerüberlassung 1x
- FGO § 136 1x
- FGO § 151 1x
- 15 K 3899/07 2x (nicht zugeordnet)
- VI R 73/05 1x (nicht zugeordnet)
- VI R 29/72 1x (nicht zugeordnet)
- VI R 145/89 2x (nicht zugeordnet)
- VI R 39/08 1x (nicht zugeordnet)
- 2005 VI B 30/04 1x (nicht zugeordnet)
- 2007 VI B 23/07 1x (nicht zugeordnet)
- 2007 VI R 72/05 1x (nicht zugeordnet)
- 2001 I R 100/98 1x (nicht zugeordnet)
- 1985 VI R 170/82 1x (nicht zugeordnet)
- 2010 VI B 32/10 1x (nicht zugeordnet)
- 7 K 3651/08 1x (nicht zugeordnet)
- 9 Ca 12433/01 3x (nicht zugeordnet)
- 9 K 2591/02 1x (nicht zugeordnet)
- 8 AZR 288/96 1x (nicht zugeordnet)
- VI R 73/05 1x (nicht zugeordnet)
- 2014 VI R 29/13 1x (nicht zugeordnet)
- 2007 VI B 112/06 1x (nicht zugeordnet)
- 2005 VI R 27/05 1x (nicht zugeordnet)
- 2006 VI B 32/06 1x (nicht zugeordnet)
- 2006 VI R 87/04 1x (nicht zugeordnet)
- 1991 I R 3/89 1x (nicht zugeordnet)
- 2004 VII B 257/03 1x (nicht zugeordnet)
- X B 196/12 1x (nicht zugeordnet)