Beschluss vom Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern (3. Senat) - 3 K 91/19
Tenor
Der Rechtsstreit wird an das Verwaltungsgericht Greifswald verwiesen.
Die Beschwerde wird zugelassen.
Tatbestand
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I. Streitig ist der Auskunftsanspruch eines Insolvenzverwalters gegenüber dem FA.
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Der Kläger begehrte als gerichtlich bestellter Insolvenzverwalter über das Vermögen des Insolvenzschuldners A mit Schreiben vom 03. September 2018 u. a. Auskunft,
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wann das FA gegen den Insolvenzschuldner erstmals Vollstreckungsmaßnahmen eingeleitet hat, die nicht zur sofortigen Befriedigung der zu vollstreckenden Forderungen in voller Höhe geführt haben,
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ob und wann der Insolvenzschuldner um Stundung, Aussetzung der Vollstreckung oder Abschluss einer Ratenzahlungsvereinbarung gebeten hat,
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sowie sämtliche Zahlungen aufzulisten, die das Finanzamt seit den erfolglosen Zwangsvollstreckungsmaßnahmen bzw. Anträgen auf Stundung, Aussetzung der Vollstreckung bzw. Abschluss einer Ratenzahlungsvereinbarung von dem Schuldner erhalten hat.
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Der Auskunftsanspruch wurde ausschließlich auf § 1 Informationsfreiheitsgesetz Mecklenburg-Vorpommern -IFG M-V- gestützt.
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Mit Bescheid vom 19. Februar 2019 lehnte der Beklagte den Auskunftsantrag nach § 32c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO ab.
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Zur Begründung wies das FA darauf hin, dass die Auskunftserteilung das Land Mecklenburg-Vorpommern in der Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung zivilrechtlicher Ansprüche oder in der Verteidigung gegen das Land geltend gemachte zivilrechtliche Ansprüche im Sinne des Artikels 23 Abs. 1 Buchst. j Datenschutz-Grundverordnung beeinträchtigen würde. Die gewünschten Auskünfte dienten offensichtlich der Durchsetzung etwaiger zivilrechtlicher Anfechtungsansprüche nach §§ 129 ff. der Insolvenzordnung.
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In der Rechtsbehelfsbelehrung wurde darauf hingewiesen, dass gegen die Entscheidung des FA Klage beim Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern erhoben werden kann.
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Gegen den Ablehnungsbescheid hat der Kläger am 20. März 2019 entsprechend der Rechtsbehelfsbelehrung Klage bei dem Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern erhoben und nachfolgend beantragt, den Rechtsstreit an das zuständige Verwaltungsgericht Greifswald zu verweisen. Zur Begründung verweist er auf die Entscheidung des Bundessozialgerichtes vom 04. April 2012 (B 12 SF 1710 R) sowie die Entscheidung des VG Düsseldorf vom 07. März 2019 zum Az.: 29 K 8023/18.
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Der Beklagte vertritt die Auffassung, dass zulässiger Rechtsweg der Finanzrechtsweg sei und dem Verweisungsantrag nicht stattzugeben sei.
Entscheidungsgründe
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II. Der Senat verweist nach § 17a Abs. 2 Gerichtsverfassungsgesetz -GVG- den Rechtsstreit an das zuständige Verwaltungsgericht Greifswald.
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1.
Ob in einem Streitfall der Rechtsweg zu den Finanzgerichten oder zu den allgemeinen Verwaltungsgerichten eröffnet ist, ist aufgrund des Sachvortrags des Rechtssuchenden und nach der Rechtsnatur des Klagebegehrens zu entscheiden (BFH-Beschlüsse vom 06. Februar 2001 VII B 277/00, BStBl II 2001, 306; vom 06. Mai 1997 VII B 4/97, BStBl II 1997, 543). Handelt es sich um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit über eine Abgabenangelegenheit i. S. d. § 33 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Finanzgerichtsordnung -FGO-, ist der Rechtsweg zu den Finanzgerichten eröffnet. Handelt es sich um eine sonstige öffentlich-rechtliche Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art, ist nach § 40 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung -VwGO- der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten gegeben, soweit die Streitigkeit nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen worden ist.
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Der Rechtsweg zu den Finanzgerichten für den vom Kläger als Insolvenzverwalter gegenüber dem Beklagten geltend gemachten Anspruch auf Auskunft ist nach mittlerweile gefestigter Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte jedenfalls dann nicht gegeben, wenn - wie im Streitfall - der Kläger seinen Anspruch nicht auf die Vorschriften der Abgabenordnung, sondern ausschließlich auf die Vorschriften des Informationsfreiheitsgesetzes stützt (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 17. September 2018 7 B 6/18, HFR 2018, 993 und vom 15. Oktober 2012 7 B 2/12, ZIP 2012, 2417; BFH-Beschluss vom 08. Januar 2013 VII ER-S 1/12 in juris). Der Kläger macht insofern einen Anspruch geltend, der nicht mit der Verwaltung von Abgaben i. S. d. § 33 FGO zusammenhängt.
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Damit ist der Verwaltungsrechtsweg nach § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO eröffnet.
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2.
Entgegen der Auffassung des Beklagten ist der Finanzrechtsweg auch nicht aufgrund von § 33 Abs. 1 Nr. 4 FGO in Verbindung mit § 32i Abs. 2 AO gegeben.
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Gem. § 32i Abs. 2 AO ist für Klagen der betroffenen Person hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten gegen Finanzbehörden oder gegen deren Auftragsverarbeiter wegen eines Verstoßes gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen im Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2016/679 - der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) - oder der darin enthaltenen Rechte der betroffenen Person der Finanzrechtsweg gegeben.
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§ 32i Abs. 2 AO ist mit Blick auf von einem Insolvenzverwalter erhobene informationsfreiheitsrechtliche Ansprüche kein den Finanzrechtsweg eröffnendes Bundesgesetz im Sinne von § 33 Abs. 1 Nr. 4 FGO. Vielmehr erfasst § 32i Abs. 2 AO i. d. R. Klagen der Steuerpflichtigen in dem jeweiligen Besteuerungsverfahren nach Art. 79 Abs. 1 DSGVO gegen Finanzbehörden und Auftragsverarbeiter. Der Insolvenzverwalter ist weder eine betroffene Person im Sinne von Art. 4 Nr. 1 DSGVO, noch verfolgt er datenschutzrechtliche Betroffenenrechte aus Art. 12 ff. DSGVO.
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Um Wiederholungen zu vermeiden, verweist der Senat auf die Gründe des Beschlusses des OVG NRW vom 13. Juni 2019 (15 E 376/19 in juris m. w. N.) sowie auf die Gründe des Beschlusses des VG Düsseldorf vom 07. März 2019 (29 K 8023/18 in juris) zur Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte, denen er sich anschließt.
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3.
Die Beschwerde war nach § 17a Abs. 4 Satz 4 GVG wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache zuzulassen. Es ist höchstrichterlich noch nicht geklärt, ob trotz der materiellen Gleichschaltung durch § 32e AO für Ansprüche nach den Informationsfreiheitsgesetzen weiterhin die Verwaltungsgerichte zuständig bleiben.
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Referenzen
- FGO § 33 3x
- § 32e AO 1x (nicht zugeordnet)
- § 32c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 40 1x
- § 32i Abs. 2 AO 4x (nicht zugeordnet)
- GVG § 17a 1x
- 29 K 8023/18 2x (nicht zugeordnet)
- 2001 VII B 277/00 1x (nicht zugeordnet)
- 1997 VII B 4/97 1x (nicht zugeordnet)
- 7 B 6/18 1x (nicht zugeordnet)
- 7 B 2/12 1x (nicht zugeordnet)
- 15 E 376/19 1x (nicht zugeordnet)