Urteil vom Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern (3. Senat) - 3 K 220/18

Tenor

Die Klage wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Die Revision wird zugelassen.

Der Streitwert beträgt 13.651,00 €.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten um die Zulässigkeit der Klage und in der Sache, welches Ende des Wirtschaftsjahres 2010/2011 der Berechnung des Schuldzinsenabzuges nach § 4 Abs. 4a Einkommensteuergesetz (EStG) zugrunde zu legen ist.

2

Die Klägerin wurde durch Gesellschaftsvertrag vom 01. Dezember 1996 errichtet. Gesellschafter waren Herr A, Herr B, Herr C und Herr D. Gemäß Ziffer 6 Satz 1 des Gesellschaftsvertrages waren die Gesellschafter C und D zur Geschäftsführung und Vertretung der Klägerin befugt. Sie waren alleinvertretungsberechtigt und von den Beschränkungen des § 181 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) befreit. Die Geschäftsführungsbefugnis erstreckte sich nur auf gewöhnliche Geschäfte. Die Klägerin wurde am 03. Juli 1997 in das Handelsregister des AG NG (HRA …) eingetragen.

3

Zusammen mit der „Steuerlichen Anmeldung für Personengesellschaften“ übersandte die Klägerin eine auf den 21. Februar 1997 datierte und von allen Gesellschafter unterzeichnete Empfangsvollmacht für Herrn D an das ehemals zuständige Finanzamt E. Darin bevollmächtigten die Gesellschafter der Klägerin Herrn D u. a. sämtlichen Schriftverkehr des Finanzamtes E entgegen zu nehmen.

4

Die Gesellschafter der Klägerin beschlossen am 13. Oktober 2010 die Auflösung der Klägerin zum 31. Dezember 2010. Die Klägerin tilgte bis zum 25. Februar 2011 sämtliche Verbindlichkeiten und kehrte das verbleibende Vermögen bis zum 02. Mai 2011 an ihre Gesellschafter aus.

5

Die Gesellschafter der Klägerin meldeten am 29. September 2011 zur Eintragung in das Handelsregister die Auflösung der Klägerin, die Einstellung des Geschäftsbetriebes ohne Liquidation sowie das Erlöschen der Klägerin an (UR-Nr. … der Notarin F). Nachdem das AG G am 27. Dezember 2011, 18. Juli 2012 und 24. August 2012 anfragte, ob Hinderungsgründe gegen eine Löschung der Klägerin im Handelsregister sprächen, teilte zunächst das Finanzamt E und dann der zwischenzeitlich zuständig gewordene Beklagte mit, dass es Hinderungsgründe gebe, da die steuerlichen Angelegenheiten der Klägerin noch nicht vollständig geklärt seien. Eine weitere Nachfrage des zwischenzeitlich zuständigen gewordenen AG H vom 10. Februar 2015 beantwortete der Beklagte dahingehend, dass eine Löschung nicht vor dem 31. Dezember 2015 erfolgen solle. Das Finanzamt I teilte dem Amtsgericht H mit Schreiben vom 08. Oktober 2015 mit, dass gegen eine Löschung der Klägerin im Handelsregister keine Bedenken bestehen. Die Auflösung der Klägerin und ihr Erlöschen wurden am 15. Oktober 2015 in das Handelsregister des AG H (HRA …) eingetragen.

6

In der Gewerbeabmeldung vom 10. März 2011 wurde der 30. Juni 2011 als Datum der Betriebsaufgabe mitgeteilt. In dem Fragebogen zur Abmeldung der Personengesellschaft vom 26. Mai 2011 teilte die Klägerin als Tag der Einstellung den 30. Dezember 2011 mit. In einem weiteren Fragebogen zur Abmeldung der Personengesellschaft vom 11. Oktober 2011 teilte die Klägerin als Tag der Einstellung den 30. Juni 2011 mit.

7

Am 03. August 2012 ging beim Finanzamt E die Erklärung der Klägerin zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für 2011 ein, beigefügt war der steuerliche Jahresabschluss der Klägerin zum 30. Juni 2011. Beide Dokumente sind nicht unterzeichnet. Die Klägerin wurde durch Bescheide vom 31. August 2012 für 2011 über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen und den Gewerbesteuermessbetrag unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gemäß § 164 Abs. 1 Abgabenordnung (AO) erklärungsgemäß veranlagt.

8

Das Finanzamt G führte im Auftrag des Beklagten in der Zeit vom 16. August 2013 bis zum 19. Dezember 2014 mit Unterbrechungen eine Außenprüfung bei der Klägerin für die Jahre 2009 bis 2011 durch. Auf den Betriebsprüfungsbericht wird Bezug genommen.

9

Der Beklagte folgte den Feststellungen des Betriebsprüfers und erließ am 16. März 2015 einen gemäß § 164 Abs. 2 AO geänderten Bescheid für 2011 über den Gewerbesteuermessbetrag. Der Bescheid wurde Herrn D für die Klägerin bekannt gegeben und nach Aktenlage nicht angefochten.

10

Außerdem erließ der Beklagte am 16. März 2015 einen gemäß § 164 Abs. 1 AO geänderten Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für 2011. Der Bescheid wurde Herrn D mit dem Zusatz bekannt gegeben: „für Firma J OHG ... Der Bescheid ergeht an Sie als Empfangsbevollmächtigten mit Wirkung für und gegen alle Feststellungsbeteiligten“.

11

Die Klägerin legte mit Schreiben vom 15. April 2015 Einspruch gegen den geänderten Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für 2011 mit der Begründung ein, dass der Gewinn der Klägerin zu Unrecht um 54.604,00 € erhöht worden sei, da der Beklagte Schuldzinsen in dieser Höhe in rechtswidriger Weise als gemäß § 4 Abs. 4a EStG nicht abziehbar behandelt habe.

12

Durch Einspruchsentscheidung vom 12. August 2018 wurde der Einspruch als unbegründet zurückgewiesen. Auf die Gründe der Einspruchsentscheidung wird Bezug genommen. In der Sachdarstellung der Einspruchsentscheidung wird u. a. ausgeführt, dass die Klägerin zwischenzeitlich aufgelöst und die Firma erloschen sei. Inhaltsadressat der Einspruchsentscheidung ist die Klägerin, Bekanntgabeadressat ist der Steuerberater ...

13

Der Steuerberater … hat am 14. Juli 2018 im Namen der Klägerin Klage erhoben. Dem Schriftsatz vom 11. September 2018 war eine auf Herrn Steuerberater … ausgestellte und von Herrn C für die Klägerin unterzeichnete Prozessvollmacht beigefügt. Mit Schriftsatz vom 26. Oktober 2018 übersandte der Steuerberater …, trotz des Hinweises des Berichterstatters auf die Vollbeendigung der Klägerin und Bedenken wegen ihrer Beteiligtenfähigkeit in der Verfügung vom 17. September 2018, drei auf ihn ausgestellte und für die Klägerin von Herrn C, Herrn D und Herrn B unterzeichnete Prozessvollmachten.

14

Die Klägerin vertiefte zur Begründung ihrer Klage ihr Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren. Die Klage sei auch zulässig, da sie durch die ehemaligen Gesellschafter der Klägerin erhoben worden sei. Für den Fall, dass das Gericht dieser Auffassung nicht folgen sollte, wäre die Klage jedenfalls als eine solche der vollbeendeten Klägerin zulässig. Diese sei auch klagebefugt mit dem Antrag den geänderten Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für 2011 vom 16. März 2015 und die dazu ergangene Einspruchsentscheidung vom 12. Juli 2018 aufzuheben, denn diese seien nicht wirksam bekannt gegeben worden, da die Klägerin zum Zeitpunkt der Bekanntgabe der Entscheidungen bereits vollbeendet gewesen sei, was dem Beklagten auch bekannt gewesen sei.

15

Die Klägerin beantragt sinngemäß,
abweichend von dem geänderten Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für 2011 vom 16. März 2015 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 12. Juli 2018 weitere Schuldzinsen i. H. v. 54.604,00 € als Betriebsausgaben der Klägerin zu berücksichtigen und
die Zuziehung eines Bevollmächtigten zum Vorverfahren für notwendig zu erklären,
hilfsweise,
den geänderten Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für 2011 vom 16. März 2015 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 12. Juli 2018 gegenüber der Klägerin ersatzlos aufzuheben und
die Zuziehung eines Bevollmächtigten zum Vorverfahren für notwendig zu erklären.

16

Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.

17

Der Beklagte verweist in der Sache auf seine Einspruchsentscheidung, ist nunmehr jedoch der Auffassung, dass der Einspruch der Klägerin zutreffender Weise als unzulässig hätte verworfen werden müssen, denn die Klägerin habe den Einspruch gegen den geänderten Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für 2011 vom 16. März 2015 nicht mehr einlegen können, da sie zu diesem Zeitpunkt bereits vollbeendigt gewesen sei.

18

Auch die Klage sei unzulässig, da diese wegen des eindeutigen Wortlautes der Klageschrift im Namen der Klägerin erhoben worden sei, obwohl diese rechtlich nicht mehr existiert habe und damit nicht mehr beteiligtenfähig gewesen sei. Nach Vollbeendigung einer Personengesellschaft seien allein die von dem angefochtenen Feststellungsbescheid betroffenen Gesellschafter einspruchs- und klagebefugt.

19

Die Klägerin sei auch nicht Verfahrensbeteiligte soweit sie sich isoliert gegen die Einspruchsentscheidung wende. In diesem Fall könne die Klage nur dann zulässig sein, wenn die Klägerin mit der Klage nur die ersatzlose Aufhebung der Einspruchsentscheidung begehre. Dies sei im Streitfall aber gerade nicht der Fall. Vielmehr habe die Klägerin materiell-rechtliche Mängel der angefochtenen Verwaltungsentscheidungen geltend gemacht.

20

Im Übrigen sei die Klage auch unbegründet. Insoweit verweist der Beklagte auf die Gründe der Einspruchsentscheidung.

21

Dem Gericht lagen je ein Band Gewerbesteuer-, Feststellungs-, Rechtsbehelf-, Dauerbeleg- und Bilanz-, Gewinn- und Verlustrechnungsakte vor.

Entscheidungsgründe

I.

22

Das Gericht entscheidet im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung gemäß § 90 Abs. 2 Finanzgerichtsordnung -FGO-.

II.

23

Die Klage ist in ihrem Hauptantrag unzulässig. Denn die Klägerin war im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht mehr beteiligtenfähig i. S. d. § 57 FGO.

1.

24

Zwar ist eine Personengesellschaft nach § 48 Abs. 1 Nr. 1 FGO grundsätzlich befugt, als Prozessstandschafterin für ihre Gesellschafter Klage gegen einen Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach den §§ 179, 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a AO zu erheben. Diese Befugnis endet jedoch mit ihrer handelsrechtlichen Vollbeendigung; in diesem Zeitpunkt lebt die bis zur Vollbeendigung überlagerte Klagebefugnis der einzelnen Gesellschafter wieder auf.

25

Nach Maßgabe dieser Grundsätze konnte die Klägerin am 10. Juli 2018 bei Erhebung der Klage gegen den Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung der Einkünfte für 2011 nicht mehr als Prozessstandschafterin ihrer Gesellschafter im Sinne von § 48 Abs. 1 Nr. 1 FGO tätig werden, da sie handels- und steuerrechtlich vollbeendet war (vgl. BFH-Beschluss vom 27. Januar 2006 VIII B 90/05, BFH/NV 2006, 966).

a)

26

Die Klägerin war am 02. Mai 2011 handelsrechtlich vollbeendet. Dies folgt daraus, dass die Auflösung der Klägerin und ihre Löschung bereits am 13. Oktober 2010 beschlossen und das verbliebene Vermögen aufgrund des Gesellschafterbeschlusses am 02. Mai 2011 verteilt worden war, §§ 131, 155 Handelsgesetzbuch (HGB). Die Eintragung der Auflösung der Klägerin und ihr Erlöschen in das Handelsregister am 15. Oktober 2015 hat nur deklaratorischen Charakter, §§ 143, 8 HGB (vgl. BGH-Urteil vom 21. Juni 1979 IX ZR 69/75, juris).

b)

27

Die Klägerin war auch steuerrechtlich beendet, da sie den geänderten Bescheid über den Gewerbesteuermessbetrag für 2011 vom 16. März 2015 nicht angefochten hatte, so dass dieser am 20. April 2015 (Montag) bestandskräftig wurde.

28

Die steuerrechtliche Vollbeendigung einer Personengesellschaft tritt nach ständiger Rechtsprechung des BFH dann ein, wenn die Rechtsverhältnisse zwischen einer Personengesellschaft und dem Finanzamt abgewickelt sind; das gilt in Bezug auf diejenigen Rechtsverhältnisse, bei denen die Gesellschaft als eigenständiges Rechtssubjekt auftritt (vgl. BFH-Urteil vom 26. Oktober 1989 IV R 23/89, BFHE 159, 15, BStBl II 1990, 333). Da der geänderte Bescheid über den Gewerbesteuermessbetrag für 2011 vom 16. März 2015 am 20. April 2015 bestandskräftig geworden ist, trat im Streitfall die steuerrechtliche Vollbeendigung der Klägerin an diesem Tag ein.

2.

29

Die Klage kann auch nicht als solche der ehemaligen Gesellschafter der Klägerin umgedeutet werden.

30

Der BFH hat eine Umdeutung von Prozesshandlungen steuer- und rechtsberatender Berufe jedenfalls dann stets abgelehnt (vgl. st. Rspr. BFH-Beschlüsse vom 15. Dezember 2006 VII B 289/06, Juris; vom 27. März 2018 V B 120/17, Juris jeweils m. w. N.), wenn diese eindeutig und unmissverständlich waren. Bei Angehörigen der rechtsberatenden oder steuerberatenden Berufe gelten höhere Anforderungen (vgl. BFH-Urteil vom 26. April 2006, II R 35/06, BFH/NV 2006, 1800). Eine Umdeutung gegen den Wortlaut kommt dabei nicht in Betracht. Es ist ein Gebot der Rechtssicherheit, Rechtskundige wie Angehörige der steuerberatenden Berufe oder Rechtsanwälte mit ihren Verfahrenserklärungen beim Wort zu nehmen (vgl. BFH-Beschlüsse vom 29. Juli 1993, X B 210/92, BFH/NV 1994, 382; vom 10. April 2002, VIII B 122/01, BFH/NV 2002, 1309; vom 21. Juli 2005, VIII B 77/05, BFH/NV 2005, 1861). Bei diesen Personen kann davon ausgegangen werden, dass sie sich über die rechtliche Tragweite ihrer Erklärungen im Klaren sind (vgl. BFH-Urteil vom 29. Juli 1986 IX R 123/82, BFH/NV 1987, 359, m. w. N.).

31

Die Einspruchsentscheidung ist an die Klägerin gerichtet und die Klage eindeutig für diese erhoben. Die mit Schriftsatz vom 13. September 2018 eingereichte Prozessvollmacht wurde durch den ehemaligen vertretungsberechtigten Gesellschafter C im Namen der Klägerin ausgestellt. Die mit Schriftsatz vom 26. Oktober 2018 eingereichten Prozessvollmachten wurde durch die ehemaligen Gesellschafter C, D und B ebenfalls im Namen der Klägerin ausgestellt. Unter diesen Umständen ist es nicht möglich, die Klage als solche der ehemaligen Gesellschafter auszulegen. Weder aus der Klageschrift noch aus den eingereichten Prozessvollmächten ergeben sich irgendwelche Hinweise darauf, dass der Prozessbevollmächtigte die Klage für die Gesellschafter der vollbeendeten Klägerin stellen wollte. Eine Umdeutung der Klage in eine solche der Gesellschafter der Klägerin ist somit nicht möglich (vgl. BFH-Beschluss vom 08. Oktober 1998 VIII B 61/98, BFH/NV 1999, 291).

3.

32

Wird im Namen der vollbeendeten Personengesellschaft Klage erhoben, so ist zu prüfen, ob die Klage rechtsschutzgewährend in der Weise ausgelegt werden kann, dass es sich um die Klage eines oder mehrerer ehemaliger Gesellschafter der vollbeendeten Personengesellschaft handelt; dies gilt grundsätzlich auch dann, wenn die Klageschrift von einem rechtskundigen Bevollmächtigten erstellt worden ist. Bei der Auslegung ist im Zweifelsfall anzunehmen, dass derjenige Rechtsbehelf eingelegt werden sollte, der auch zulässig ist.

33

So hat der BFH in einigen Entscheidungen verdeutlicht, dass er eine Behandlung einer Klage einer Gesellschaft als eine solche der ehemaligen Gesellschafter für möglich halte, auch wenn es sich um eine Prozesshandlung eines Mitglieds der steuer- und rechtsberatenden Berufe handele, wenn im Klageschriftsatz zur Bezeichnung der Klägerin lediglich die Formulierung aus dem Rubrum der Einspruchsentscheidung verwendet worden ist. Die vollbeendete Personengesellschaft wollte in einem solchen Fall offenkundig keine Erklärung in dem Sinne abgeben, sie sei noch nicht vollbeendet. Die Prozessbevollmächtigten hätten in jenen Fällen vielmehr lediglich das Rubrum der Einspruchsentscheidung wörtlich abgeschrieben ohne nähere Prüfung. In einem vergleichbaren Fall hat der BFH aufgrund des Rubrums der Einspruchsentscheidung, das spiegelbildlich dem Rubrum der Klage entsprach, eine Umdeutung zugelassen (vgl. BFH-Urteil vom 28. November 2018 IV R 54/16 BFH/NV 2020, 420 m. w. N.). Zur Begründung hat der BFH in seinen Entscheidungen darauf abgestellt, dass das fehlerhafte Rubrum der Klageschrift durch das fehlerhafte Rubrum der Einspruchsentscheidung veranlasst worden sei. In jenen Fällen war jeweils die klagende Personengesellschaft während des Einspruchsverfahrens vollbeendet worden.

34

Der erkennende Senat hält dies im vorliegenden Streitfall nicht für geboten, denn die Vollbeendigung der Klägerin trat nicht erst im Einspruchsverfahren, sondern bereits vor Erlass des streitgegenständlichen Bescheides über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für 2011 ein. Dieser Bescheid wurde an Herrn D für die Klägerin und mit Wirkung für alle Feststellungsbeteiligten bekannt gegeben. Die Klägerin hat ausschließlich für sich Einspruch eingelegt und diesen ausschließlich mit der vermeintlichen Fehlerhaftigkeit des Bescheides begründet, obwohl sie seit dem 02. Mai 2011 vollbeendet war. Dabei wäre es richtig gewesen, namens der Gesellschafter der Klägerin Einspruch wegen der behaupteten Fehlerhaftigkeit einzulegen und für die Klägerin selbst, wegen einer fehlerhaften Bekanntgabe. Die Fehlerhaftigkeit des Rubrums der Einspruchsentscheidung war also nicht durch den Beklagten veranlasst, sondern durch die fehlerhafte Bezeichnung der Einspruchsführerin im Einspruchsschreiben durch den Prozessbevollmächtigten der Klägerin.

35

Der Beklagte hat allerdings den Einspruch - zu Unrecht - gegenüber der Klägerin als unbegründet abgewiesen, statt den angefochtenen Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für 2011 gegenüber der Klägerin aufzuheben. Zwar hat der BFH in seinem Urteil vom 01. Juli 2004 (IV R 4/03, BFH/NV 2005, 162) in einem vergleichbaren Fall entschieden, dass bei dieser Sachverhaltskonstellation das Finanzamt prüfen muss, ob das Einspruchsschreiben des Prozessbevollmächtigten als Rechtsbehelf der einzelnen Gesellschafter auszulegen ist. Jedoch setzt eine solche Auslegung unabhängig von der Frage, inwieweit Erklärungen von Angehörigen steuerberatender Berufe überhaupt auslegungsfähig sind (siehe dazu oben unter 2.) eine Auslegung überhaupt voraus, dass eine Erklärung nicht eindeutig und damit auslegungsfähig ist. Dies ist hier nicht der Fall. Das Schreiben des Prozessbevollmächtigten vom 15. April 2015 ist eindeutig und daher nicht als Einspruch der Gesellschafter der Klägerin auszulegen.

III.

36

Die Klage ist auch mit ihrem Hilfsantrag unzulässig.

37

Dabei legt der erkennende Senat der Entscheidung rechtsschutzgewährend den Antrag aus dem Schriftsatz vom 18. Dezember 2019 zugrunde, da es sich bei der geänderten Fassung des Hilfsantrages aus dem Schriftsatz vom 03. August 2020 nicht mehr um einen eigenständigen Hilfsantrag handelt, denn er ist wortgleich mit dem Hauptantrag. Es würde bei der Berücksichtigung des Hilfsantrages aus dem Schriftsatz vom 03. August 2020 an einem eigenständigen Hilfsantrag der Klägerin fehlen, so dass die Klage bereits aus diesem Grund als unzulässig abzuweisen wäre.

38

Dabei ist der Klageantrag aber insoweit einzuschränken, als mit ihm nur auf die Aufhebung der angefochtenen Bescheide gegenüber der Klägerin und nicht auch gegenüber den Gesellschaftern der Klägerin begehrt wird. Dies ist auch deswegen nötig, weil ansonsten mit dem Hilfsantrag mehr als mit dem eigentlichen Hauptantrag begehrt werden würde. Denn der Hauptantrag richtet sich lediglich auf die Anerkennung des von der Klägerin im Streitjahr vorgenommenen Schuldzinsenabzuges gemäß § 4 Abs. 4a EStG. Darüber hinaus hat der Beklagte mit dem streitgegenständlichen Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen aber noch weitere Feststellungen des Betriebsprüfers umgesetzt, die zwischen den Beteiligten nicht streitig sind. Würde dem Hilfsantrag so, wie von der Klägerin begehrt, entsprochen werden, würde der ursprüngliche Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen vom 31. August 2012 wiederaufleben, der die übrigen Feststellungen des Betriebsprüfers nicht berücksichtigt.

1.

39

Nach der Rechtsprechung des BFH ist die Angabe des Inhaltsadressaten ein konstituierender Bestandteil eines jeden Verwaltungsaktes. Ist der Inhaltsadressat nicht genügend bestimmt (§ 119 Abs. 1 AO), so leidet der Verwaltungsakt an einem besonders schwerwiegenden Fehler, der zur Unwirksamkeit führt. Zur Beseitigung des Rechtsscheins kann der Verwaltungsakt mit der Anfechtungsklage angegriffen und vom Finanzgericht ausdrücklich aufgehoben werden. Aber auch mit einer Feststellungsklage kann die Unwirksamkeit eines Verwaltungsaktes wegen einer fehlerhaften Bekanntgabe und damit das Vorliegen eines Nichtaktes geltend gemacht werden. Eine auf die Beseitigung des Rechtsscheins der ordnungsgemäßen Bekanntgabe eines Verwaltungsaktes gerichtete Feststellungsklage ist gegenüber einer auf das gleiche Rechtsschutzziel gerichteten Anfechtungsklage auch nicht subsidiär. Denn bei einer Klage, die die Feststellung der fehlenden Wirksamkeit eines Verwaltungsaktes aufgrund eines Bekanntgabemangels zum Gegenstand hat, handelt es sich um eine Klage auf Feststellung des Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses. Unter Rechtsschutzgesichtspunkten unterscheidet sich der Fall nicht wesentlich vom Fall der Nichtigkeit eines Verwaltungsaktes. Die Gleichartigkeit beider Fallgestaltungen führt dazu, dass die Feststellungsklage wahlweise neben der Anfechtungsklage gegeben ist (vgl. BFH-Beschluss vom 16. September 2004 VII B 20/04, BFH/NV 2005, 231).

2.

40

Der Bescheid für 2011 über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen vom 16. März 2015 ist auch gegenüber der Klägerin wirksam geworden. Er ist an den empfangsbevollmächtigten Gesellschafter Roland Marsch für die Klägerin und mit Wirkung für und gegen alle Feststellungsbeteiligten bekannt gegeben worden. Während des Bestehens der Klägerin lag bereits eine Empfangsvollmacht vor. Diese bestand auch nach der handelsrechtlichen Vollbeendigung der Klägerin am 02. Mai 2011 fort, da die Feststellungsbeteiligten einer Bekanntgabe nicht widersprochen hatten, § 183 Abs. 3 Satz 1 AO (vgl. BFH in BFH/NV 2000, 1074).

3.

41

Die Klägerin kann auch nicht insoweit als Verfahrensbeteiligte behandelt werden, soweit sie mit der Klage die Aufhebung der ihr gegenüber ergangenen Einspruchsentscheidung und des ihr gegenüber ergangenen Bescheides über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für 2011 vom 16. März 2015 anstrebt.

42

Eine vollbeendete Personengesellschaft kann ausnahmsweise als prozess- und beteiligtenfähig behandelt werden, und eine erhobene Klage ist insoweit zulässig, wenn mit ihr die ersatzlose Aufhebung von Entscheidungen begehrt wird, durch die sie zu Unrecht als Steuerpflichtige in Anspruch genommen wird (vgl. BFH-Urteil vom 25. Juli 2000 VIII R 32/99, BFH/NV 2001, 178). Es sei denn, es ist der Fall der Gesamtrechtsnachfolge gegeben, in diesem Fall sind die Gesamtrechtsnachfolger rechtsmittelbefugt (vgl. BFH-Urteil vom 10. Juli 1997 V R 56/95, BFH/NV 1998, 232).

43

Streitgegenstand in diesem Verfahren ist aber nicht der geänderte Gewerbesteuermessbetragsbescheid für 2011 vom 16. März 2015, der sich gegen die Klägerin richtete, da sie diesen nicht angefochten hat. Aus dem angefochtenen geänderten Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für 2011 vom 16. März 2015, erwachsen jedoch keine Rechtspflichten für die Klägerin, denn nur die ehemaligen Gesellschafter sind durch den Bescheid belastet (vgl. BFH-Beschluss vom 23. Januar 2009 IV B 149/07, juris; BFH-Beschluss vom 29. März 2001 VIII B 11/01, BFH/NV 2001, 1280; BFH in BFH/NV 2000, 1074; BFH-Urteil vom 23. Oktober 1990 VIII R 142/85, BFHE 162, 99, BStBl II 1991, 401),  so dass die Klägerin insoweit nicht beteiligtenfähig ist.

IV.

44

Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.

45

Die Revision ist gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO zuzulassen.

46

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz (GKG).

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