Beschluss vom Finanzgericht München - 7 V 1728/18

Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.

2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

I.

Die Antragstellerin wendet sich im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gegen einen vom Antragsgegner (Finanzamt) gestellten Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens.

Am 30. Mai 2018 stellte das Finanzamt beim Amtsgericht einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Antragstellerin wegen rückständiger Steuern und Nebenleistungen in Höhe von insgesamt 281.347,23 €. Über den Antrag wurde noch nicht entschieden.

Den am 28. Juni 2018 beim Finanzgericht gestellten Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz begründet die Antragstellerin im Wesentlichen damit, dass den geltend gemachten Steueransprüchen die für die Jahre 2011 bis 2015 ergangenen Schätzungsbescheiden zugrunde lägen, die jeglicher Grundlage entbehrten. Über die dagegen bereits am 6. Dezember 2017 eingelegten Einsprüche habe das Finanzamt bislang noch nicht entschieden, obwohl mittlerweile für die Jahre 2011 bis 2014 Steuererklärungen abgegeben worden seien. Die Schätzungsbescheide beruhten auf nicht haltbaren Feststellungen der Steuerfahndung. Obwohl die Steuerfahndung die Unterlagen für das Jahr 2015 bereits am 30. April 2015 sichergestellt habe, seien diese bis heute noch nicht zurückgegeben worden, so das auch die Bilanz und die Steuererklärungen für das Jahr 2015 noch nicht erstellt werden konnten. Im Übrigen habe der Geschäftsführer der Antragstellerin Sicherheiten in Höhe der geltend gemachten Steuerschulden geleistet.

Die Antragstellerin beantragt sinngemäß,

das Finanzamt im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den am 30. Mai 2018 gestellten Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Antragstellerin zurückzunehmen.

Das Finanzamt beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Die Antragstellerin habe keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Soweit sie geltend mache, dass das Rechtsbehelfsverfahren im Zusammenhang mit den der Steuerforderung zugrundeliegenden Steuerbescheide noch nicht abgeschlossen sei, sei dies aufgrund der Vorschrift des § 256 Abgabenordnung (AO) unbeachtlich. Außerdem handle es sich bei den streitbefangenen Abgaben um fällige und nicht von der Vollziehung ausgesetzte Forderungen. Entgegen der Behauptung des Vertreters der Antragstellerin seien auch keine Sicherheiten gestellt worden. Im Übrigen lägen auch keine Ermessensfehler vor, da der Insolvenzantrag erst gestellt worden sei, nachdem mit einer Befriedigung auf andere Weise nicht zu rechnen war. Sämtliche Vollstreckungsmöglichkeiten seien ausgeschöpft worden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Finanzamtsakten und auf die im Verfahren gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

II.

Der Antrag hat keinen Erfolg.

1. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt voraus, dass ein Anordnungsanspruch und ein Anordnungsgrund bezeichnet und glaubhaft gemacht werden (§ 114 Abs. 3 Finanzgerichtsordnung - FGO - i.V.m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung -ZPO-).

Die Antragstellerin kann jedoch keinen Anordnungsanspruch (§ 114 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 FGO, § 920 Abs. 1 und 2 ZPO) glaubhaft machen. Dazu hätte dargelegt werden müssen, dass der in das pflichtgemäße Ermessen der Finanzbehörde gestellten Vollstreckungsmaßnahme -Insolvenzantrag- (vgl. § 249 Abs. 1, § 251 Abs. 1 AO) ein Ermessensfehler (§ 102 FGO) anhaftet, sei es, dass für den Antrag die gesetzlichen Voraussetzungen nicht gegeben sind oder dass der Antrag aus sachfremden Erwägungen oder unter missbräuchlicher Ausnutzung einer Rechtsstellung gestellt wurde (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 11. Dezember 1990 VII B 94/90, BFH/NV 1991, 787, m.w.N. zur Stellung eines Konkursantrags, BFH-Beschluss vom 12. Dezember 2003 VII B 265/01, BFH/NV 2004, 464 zur Anwendung der Rechtsprechung bei der Stellung eines Insolvenzantrags). In diesem Zusammenhang ist die Prüfung des Gerichts darauf beschränkt, ob die Finanzbehörde mit ihrer Entscheidung die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten hat oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat.

Positiver Anhaltspunkte für das Vorhandensein einer die Kosten des Verfahrens deckenden Masse bedarf es nicht. Allerdings darf die Finanzbehörde den Insolvenzantrag nicht unter missbräuchlicher Ausnutzung seiner aufgrund der bestandskräftigen Steuerbescheide gegebenen Rechtsstellung oder aus sachfremden Erwägungen stellen, die z.B. dann an-zunehmen sind, wenn die Finanzbehörde lediglich die Vernichtung der wirtschaftlichen Existenz des Vollstreckungsschuldners bezweckt (vgl. BFH-Beschluss vom 23. Juli 1985 VII B 29/85, BFH/NV 1986, 41). Ein solcher Antrag wäre daher unzulässig, wenn für die Finanzbehörde von vornherein feststehen würde, dass eine die Kosten des Verfahrens deckende Insolvenzmasse nicht vorhanden ist. Denn in diesem Fall würde der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens im Ergebnis nur der Existenzvernichtung des Steuerpflichtigen dienen (vgl. Senatsbeschluss in BFH/NV 2004, 464).

2. Bei der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung kann im Streitfall kein Ermessensfehler festgestellt werden. Der Senat vermag nicht zu erkennen, dass sich das Finanzamt bei der Ermessensausübung von sachfremden Erwägungen hat leiten lassen, die allein der wirtschaftlichen Vernichtung der Antragstellerin dienten. Die Gesamtentwicklung der Vollstreckungsmaßnahmen des Finanzamts zeigt vielmehr, dass diese den vorliegenden Insolvenzantrag erst gestellt hat, nachdem es mit einer Befriedigung auf andere Weise nicht mehr rechnen konnte.

Insbesondere liegen die allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen vor (§§ 249 Abs. 1, 251 Abs. 1, 254 AO). Darüber hinaus hat das Finanzamt die tatbestandlichen Voraussetzungen eines Insolvenzantrags nicht verkannt. Es konnte im Streitfall von der Zahlungsunfähigkeit der Antragstellerin ausgehen (§§ 16 ff Insolvenzordnung - InsO -). Zahlungsunfähigkeit ist das auf dem Mangel an Zahlungsmitteln beruhende dauernde Unvermögen des Schuldners, seine sofort zu erfüllenden Geldschulden zu berichtigen (BFH-Beschluss vom 23. Juli 1985 VII B 29/85 BFH/NV 1986, 41). Das Finanzamt hat den Insolvenzantrag wegen vollziehbarer Steuerforderungen in Höhe von zuletzt 281.347,23 € unter Hinweis auf eine fruchtlose Sachpfändung (27. September 2017) und eine ergebnislose Pfändung eines angeblichen Herausgabeanspruchs bezüglich mehrerer Fahrzeuge (vgl. Pfändungs- und Einziehungsverfügung vom 26. Januar 2018) gestellt. Bankverbindungen der Antragstellerin waren nach dem Auflösen des Kontos bei der ABC-Bank nicht bekannt.

Die Antragstellerin kann auch nicht mit Erfolg vortragen, dass den geltend gemachten Steueransprüchen Schätzungsbescheide zugrunde lägen und über die insoweit eingelegten Einsprüche noch nicht entscheiden worden sei. Da im Vollstreckungsverfahren keine Einwendungen gegen die Steuerfestsetzung vorgetragen werden können (§ 256 AO), bleiben die fälligen Steuerrückstände aufgrund der Steuerfestsetzung gleichwohl gemäß § 251 Abs. 1 AO vollstreckbar. Entgegen ihrem Vortrag hat die Antragstellerin bei summarischer Prüfung anhand der vorgelegten Akten des Finanzamts auch keine Sicherheiten für die bestehenden Steuerrückstände geleistet.

Im Übrigen ist die Stellung eines Insolvenzantrags nach höchstrichterlicher Rechtsprechung auch dann verhältnismäßig und ermessensgerecht, wenn er als so genannte rückstandsunterbindende Maßnahme zur Vermeidung weiterer Steuerrückstände dient (BFH-Beschluss vom 26. Februar 2007 VII B 98/06, BFH/NV 2007, 1270), da die Einleitung eines Insolvenzverfahrens auch dazu dient, den Schuldner vor einer weiteren Verschuldung zu bewahren und bei einem für ihn günstigen Verlauf die Existenz zu sichern.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.

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