Urteil vom Finanzgericht Münster - 15 K 5612/98 Kg

Tenor

Unter Aufhebung des Ablehnungsbescheids vom 09.06.1998 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 22.07.1998 wird der Beklagte verpflichtet für E für den Zeitraum Juni 1998 bis September 1998 Kindergeld in Höhe von insgesamt 880 DM zu bewilligen und an die Klägerin auszuzahlen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

Die Revision wird zugelassen.


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