Urteil vom Finanzgericht Münster - 1 K 4115/99 F

Tenor

Der Feststellungsbescheid vom 2. 2. 1998 und die Einspruchsentscheidung vom 21. 6. 1999 werden aufgehoben.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Kläger abwenden, soweit nicht die Kläger zuvor Sicherheit in derselben Höhe leisten.


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