Urteil vom Finanzgericht Münster - 2 K 4099/01 E; 2 K 4100/01 G

Tenor

Die Kosten des Verfahrens zu 1. werden den Klägern zu 1., die Kosten des Verfahrens zu 2. werden dem Kläger zu 2. auferlegt.

Die Revision wird zugelassen.


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