Urteil vom Finanzgericht Münster - 9 K 3856/04 K,F

Tenor

Unter Änderung des Körperschaftsteuerbescheides 1999 vom 05.02.2002 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 15.06.2004 wird die Körperschaftsteuer 1999 und der gemäß § 47 Abs. 2 KStG a. F. festzustellende Verlust nach Maßgabe der Entscheidungsgründe festgesetzt bzw. festgestellt. Die Berechnung der festzusetzenden bzw. festzustellenden Beträge wird dem Beklagten übertragen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden zu 80 v. H. der Klägerin und zu 20 v. H. dem Beklagten auferlegt.

Die Revision wird zugelassen.

Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Klägerin abwenden, soweit nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.


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