Urteil vom Finanzgericht Münster - 8 K 2866/08 Kg

Tenor

Die Beklagte wird unter Aufhebung des Ablehnungsbescheids vom 08.04.2008 sowie des Änderungsbescheids vom 12.06.2008 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 26.06.2008 verpflichtet, an den Kläger für dessen am 14.08.2001 geborene Tochter P für den Zeitraum ab März 2007 Kindergeld in Höhe von monatlich EUR 154 zu zahlen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.


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