Urteil vom Finanzgericht Münster - 10 K 1471/09 K,G

Tenor

Die Körperschaftsteuerbescheide 2005 und 2006 vom 28.03.2008 und die Ge-werbesteuermessbescheide 2005 und 2006 in der Fassung der Einspruchsent-scheidung vom 02.04.2009 werden nach Maßgabe der Entscheidungsgründe geändert.

Die Berechnung der Steuern und der Gewerbesteuermessbeträge wird dem Beklagten übertragen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Klägerin vorläufig vollstreckbar.


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