Urteil vom Finanzgericht Münster - 13 K 4827/08 F

Tenor

Die Bescheide über die einheitliche und gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für 2004 und 2005 vom 05.09.2007 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 17.11.2008 werden entsprechend der Urteilsgründe geändert. Der Beklagte hat die festzustellenden Beträge zu errechnen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin zu 2/3 und der Beklagte zu 1/3.

Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Klägerin vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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