Beschluss vom Finanzgericht Münster - 4 Ko 4071/13 GK
Tenor
Der für die Gerichtskostenrechnung im Verfahren 4 K 3453/13 Kg maßgebliche Gegenstandswert (Streitwert) wird von EUR 1.500 auf EUR 272,87 herabgesetzt.
1
Gründe:
2I.
3Die Erinnerungsführerin wendet sich gegen den Kostenansatz in der Rechnung der Oberjustizkasse Hamm vom 05.11.2013 für das Verfahren 4 K 3453/13 Kg (§ 66 des Gerichtskostengesetzes – GKG – ).
4Die Erinnerungsführerin erhob am 25.10.2013 Klage gegen die Bundesagentur für Arbeit (Familienkasse Nordrhein-Westfalen xxx) und beanspruchte eine Kostenerstattung für ihre im Einspruchsverfahren entstandenen Aufwendungen (§ 77 des Einkommensteuergesetzes – EStG –); diese betrugen unstreitig EUR 272,87. Die Erstattung hatte die Familienkasse zuvor in der Einspruchsentscheidung abgelehnt. Das Verfahren wurde unter dem Az. 4 K 3453 /13 Kg geführt. Nach einem richterlichen Hinweis, dass die Klage unzulässig sei, da die Erinnerungsführerin hinsichtlich der Kostenerstattung (noch) kein außergerichtliches Vorverfahren durchgeführt habe, nahm diese die Klage am 28.10.2013 zurück. Im Einstellungsbeschluss vom 29.10.2013 stellte das Gericht fest, dass die Erinnerungsführerin die Kosten des Verfahrens zu tragen habe (§ 136 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung – FGO –).
5Die Urkundsbeamtin des 4. Senats des Finanzgerichts Münster legte für die Kostenfestsetzung den für Verfahrenseingänge ab dem 01.08.2013 grundsätzlich geltenden Mindeststreitwert von EUR 1.500 zu Grunde (§ 52 Abs. 4 Nr. 1 GKG n.F.). Auf Grundlage dieses Gegenstandswerts erließ die Oberjustizkasse Hamm am 05.11.2013 eine Gerichtskostenrechnung über EUR 142.
6Hiergegen wendet sich die Erinnerungsführerin mit ihrer Erinnerung vom 16.12.2013. Es sei – so die Begründung – nicht der Mindeststreitwert, sondern der Wert anzusetzen, der dem Klageinteresse entsprochen habe. Sie, die Erinnerungsführerin, habe im Verfahren 4 K 3453/13 Kg beansprucht, dass ihr die außergerichtlichen Kosten für die Tätigkeit ihres Prozessbevollmächtigten im Einspruchsverfahren in Höhe von insgesamt EUR 272,87 ersetzt würden (§ 77 EStG). Demnach betrüge der Streitwert auch nur EUR 272,87.
7Die Erinnerungsführerin beantragt,
8den für die Gerichtskostenrechnung im Verfahren 4 K 3453/13 Kg maßgeblichen Gegenstandswert (Streitwert) von EUR 1.500 auf EUR 272,87 herabzusetzen.
9Die Urkundsbeamtin des 4. Senats des Finanzgerichts Münster hat der Erinnerung nicht abgeholfen. Sie vertritt die Auffassung, dass im vorliegenden Verfahren der Mindeststreitwert von EUR 1.500 Anwendung finde. Es handele sich nicht um ein Verfahren in „Kindergeldangelegenheiten“, sondern vorrangig um ein solches betreffend die Kostentragungspflicht.
10II.
11Die Erinnerung, über die der nach § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbs. 1 GKG zuständige Einzelrichter zu entscheiden hat, ist begründet. Die Gerichtskostenrechnung vom 05.11.2013 ist dahingehend abzuändern, dass lediglich ein Gegenstandswert von EUR 272,87 zu Grunde gelegt wird.
12In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist der Streitwert grundsätzlich nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen (§ 52 Abs. 1 GKG). Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend (§ 52 Abs. 3 Satz 1 GKG). Zwecks Sicherung der Kostendeckungsquote wird in den Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit bei niedrigen Streitwerten allerdings ein sog. Mindeststreitwert zu Grunde gelegt, der bei Verfahrenseingängen bis zum 31.07.2013 EUR 1.000 betrug (§ 52 Abs. 4 Nr. 1 GKG a.F.). Durch das 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz (2. KostRMoG) vom 23.07.2013 (BGBl. I 2013, 2586) wurde der Mindeststreitwert bei Verfahrenseingängen ab dem 01.08.2013 auf EUR 1.500 angehoben. Ausgenommen von der Mindeststreitwertregelung sind nunmehr allerdings – anders als nach altem Recht – u.a. „Verfahren in Kindergeldangelegenheiten“ (vgl. § 52 Abs. 4 Nr. 1 GKG n.F.). Für diese Verfahren bleibt es bei den o.g. allgemeinen Grundsätzen. Die kostenmäßige Privilegierung der Kindergeldangelegenheiten erfolgte aus sozialpolitischen Erwägungen (BT-Drs. 17/11471, 246). Kläger, die regelmäßig auf Kindergeldzahlungen angewiesen sind, sollen nach der Vorstellung des Gesetzgebers dann nicht mit hohen Gerichtskosten belegt werden, wenn sie lediglich einen Zahlungsanspruch für einen begrenzten Zeitraum geltend machen, der unterhalb des Mindeststreitwerts liegt; gleiches gilt bei der Anfechtung von (geringen) Rückzahlungsansprüchen (vgl. Schneider/Thiel, Anwaltsblatt Online 2013, 298, 301).
13Nach Maßgabe der vorgenannten Rechtsgrundsätze handelte es sich auch beim Verfahren 4 K 3453/13 Kg um ein solches in „Kindergeldangelegenheiten“. Bereits der Wortlaut des § 52 Abs. 4 Nr. 1 GKG, der die Nichtanwendbarkeit des Mindeststreitwerts schlicht für die „Verfahren in Kindergeldangelegenheiten“ regelt, spricht hierfür. Das Kindergeldrecht ist im X. Abschnitt des Einkommensteuergesetzes geregelt (§§ 62 ff. EStG). Neben der persönlichen (§§ 62, 74 EStG) und sachlichen (§§ 63 bis 65 EStG) Berechtigung, der Regelung zur Höhe des Kindergeldes (§ 66 EStG) und den verfahrensrechtlichen Vorschriften (§§ 67 ff., 75, 76 EStG) enthält der X. Abschnitt auch den Anspruch des Kindergeldberechtigten auf Erstattung seiner die Rechtsverfolgung bzw. Rechtsverteidigung betreffenden notwendigen Aufwendungen für ein ganz oder teilweise erfolgreiches Einspruchsverfahren (§ 77 EStG). Auf entsprechenden Antrag des Berechtigten entscheidet die Familienkasse über Grund und Höhe der zu erstattenden Aufwendungen (§ 77 Abs. 3 EStG), wobei die Kostenentscheidung ein gegenüber der Kindergeldfestsetzung selbständiger Verwaltungsakt ist, dessen Rechtmäßigkeit mit Einspruch und (ggf.) Klage zu überprüfen ist (vgl. hierzu Weber-Grellet in Schmidt, EStG, 32. Aufl., § 77 Rdnr. 1 m.w.N.; Treiber in Blümich, EStG, § 77 Rdnr. 28).
14Neben dem vorgenannten systematischen Argument ist vorliegend aber auch das gesetzgeberische Motiv, Klageverfahren in Kindergeldangelegenheiten bei niedrigen Streitwerten kostenmäßig zu privilegieren, einschlägig. § 77 EStG verschafft dem Kindergeldberechtigten unter den weiteren Voraussetzungen der Vorschrift lediglich einen Erstattungsanspruch seiner Aufwendungen gegen die Familienkasse. Im Innenverhältnis bleibt er gegenüber seinem Auftragnehmer, der typischerweise zu den Angehörigen der rechtsberatenden Berufe gehört (Rechtsanwalt/Steuerberater), unmittelbar selbst zur Zahlung verpflichtet. Lehnt die Familienkasse trotz ganz oder teilweisen Obsiegens im Einspruchsverfahren eine Kostenerstattung nach § 77 EStG ab, schmälert diese Kostenlast im Ergebnis den „kindergeldrechtlichen Erfolg“. Sieht sich der Kindergeldberechtigte in diesem Fall veranlasst, die Rechtmäßigkeit der Ablehnung der Kostenerstattung nach § 77 EStG in einem Klageverfahren vor dem Finanzgericht überprüfen zu lassen, greift auch insoweit die sozialpolitisch motivierte Kostenprivilegierung für Kindergeldangelegenheiten nach § 52 Abs. 4 Nr. 1 GKG, sofern – wie vorliegend – der streitige Erstattungsanspruch unterhalb des Mindeststreitwerts von EUR 1.500 liegt. Andernfalls könnten sich Kindergeldberechtigte, denen die beantragte Kostenerstattung nach § 77 EStG behördlich versagt blieb, durch ein zu hohes Kostenrisiko veranlasst sehen, keinen gerichtlichen Rechtsschutz zu suchen.
15Die Erinnerungsführerin beanspruchte im Verfahren 4 K 3453/13 Kg die Verpflichtung der beklagten Familienkasse, einen Kostenerstattungsanspruch in Höhe von EUR 272,87 festzusetzen; dies ist der nach § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG zu berücksichtigende Streitwert. Aufgrund der Rücknahme der Klage sind 2,0 Gerichtsgebühren festzusetzen (lfd. Nr. 6111 des Kostenverzeichnisses zum GKG). Gemäß Anlage 2 zu § 34 Abs. 1 Satz 3 GKG betragen die Gerichtskosten EUR 70 (Streitwerte bis EUR 500: EUR 35 x 2 = EUR 70).
16Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei (§ 66 Abs. 8 Satz 1 GKG). Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten ist ausgeschlossen (§ 66 Abs. 8 Satz 2 GKG).
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