Urteil vom Finanzgericht Münster - 6 K 1015/13 Kg
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
1
Tatbestand
2Umstritten ist die Aufhebung der Kindergeldfestsetzung ab September 2007 sowie die Rückforderung des Kindergeldes für die Monate September 2007 bis November 2010.
3Die Klägerin erhielt für ihren am 26.09.1989 geborenen Sohn D laufend Kindergeld.
4D besuchte in der Zeit vom 01.08.2000 bis zum 25.06.2010 durchgängig das - -Gymnasium in H. Insoweit wird auf die Schulbescheinigung vom 25.06.2010 Bezug genommen.
5Anschließend leistete er – ausweislich der Dienstzeitbescheinigung des Bundesamts für den Zivildienst vom 08.03.2011 – von Oktober 2010 bis März 2011 Zivildienst.
6Da die letzte, der Beklagten vorliegende Schulbescheinigung für den Sohn der Klägerin am 28.08.2007 erstellt und hierin das voraussichtliche Ende der Schulausbildung auf Juli 2010 datiert worden war, forderte die Beklagte die Klägerin mit Anhörungsschreiben vom 28.10.2010 und vom 10.05.2011 auf, Nachweise über das Ende der Schulausbildung sowie eine Erklärung zu den Einkünften und Bezügen ihres Sohnes einzureichen.
7Die Klägerin beantwortete die Anhörungsschreiben nicht, so dass die Beklagte die Kindergeldfestsetzung für D mit Bescheid vom 08.06.2011 gem. § 70 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) ab September 2007 aufhob und das für die Zeit von September 2007 bis November 2010 bereits ausgezahlte Kindergeld gem. § 37 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO) in Höhe von insgesamt 6.556,00 € von der Klägerin zurückforderte.
8Am 29.09.2011 ging bei der Beklagten ein Kindergeldantrag ein, in dem die Klägerin angab, ihr Sohn D suche seit April 2011 einen Studienplatz. Zugleich waren dem Kindergeldantrag unter anderem ein Kontrollblatt über die Internet-Bewerbung von D an der Ruhr-Universität Bochum vom 24.06.2011, eine Schulbescheinigung des Otto-Hahn-Gymnasiums vom 25.06.2010 sowie eine Dienstzeitbescheinigung nach § 46 Abs. 1 des Zivildienstgesetzes vom 08.03.2011 beigefügt.
9Die Beklagte bewilligte mit Bescheid vom 05.12.2011 daraufhin für die Zeit ab April 2011 Kindergeld für den Sohn der Klägerin, da dieser sich um den Erhalt eines Studienplatzes bemühe.
10Nachdem die Klägerin eine Studienbescheinigung der Universität C für das Sommersemester 2012 übersandt hatte, setzte die Beklagte für D auch für die Zeit ab April 2012 Kindergeld fest. Insoweit wird auf den Bescheid vom 14.05.2012 Bezug genommen.
11Mit Bescheid vom 24.10.2012 lehnte die Beklagte den Kindergeldantrag der Klägerin vom 29.09.2011, soweit er die Monate von September 2007 bis zur erneuten Festsetzung ab April 2011 betrifft, unter Hinweis auf die Bestandskraft des Aufhebungs- und Rückforderungsbescheides vom 08.06.2011 ab.
12Im November 2012 wandte sich die Klägerin mit anwaltlichen Schreiben vom 02.11.2012 und 05.11.2012 erneut an die Beklagte und trug vor, der Bescheid vom 08.06.2011 sei nicht bestandskräftig geworden, da ihr Sohn in ihrem Auftrag die fehlenden Unterlagen über seine Schulausbildung eingereicht habe. Soweit nicht fristgerecht Einspruch gegen den Bescheid vom 08.06.2011 erhoben worden sei, beantrage sie die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.
13Die Beklagte wertete die Eingabe der Klägerin aus November 2012 als Einspruch gegen den Kindergeldaufhebungs- und -rückforderungsbescheid vom 08.06.2011 und verwarf diesen mit Einspruchsentscheidung vom 01.03.2013 als unzulässig.
14Mit ihrer Klage macht die Klägerin geltend, der Kindergeldaufhebungs- und-rückforderungsbescheid sei rechtswidrig.
15Ihr Sohn habe im gesamten Streitzeitraum die Voraussetzungen für die Gewährung von Kindergeld erfüllt, da er das - -Gymnasium in H besucht habe.
16Sie trägt weiter vor, sie habe sich unmittelbar nach Erhalt des Aufhebungs- und Rückforderungsbescheides fernmündlich an die Beklagte gewandt und auf den durchgängigen Schulbesuch ihres Sohnes hingewiesen. Ihr sei daraufhin nur mitgeteilt worden, sie müsse den Schulbesuch ihres Sohnes durch geeignete Belege nachweisen. Darauf, dass sie zusätzlich noch ein Rechtsmittel gegen den Bescheid einlegen müsse, sei sie nicht hingewiesen worden. Sie sei vielmehr davon ausgegangen, ein weiteres Tätigwerden, insbesondere ein fristgebundenes Handeln, sei nicht erforderlich.
17Nach dem Telefonat mit der Beklagten habe sie ihren Sohn aufgefordert, die ent-sprechenden Belege bei der Familienkasse einzureichen. Dieser Aufforderung sei ihr Sohn zwar erst nach Ablauf der Rechtsbehelfsfrist nachgekommen. Eine Versäumung der Einspruchsfrist sei dennoch nicht gegeben.
18Sie habe nach dem Telefonat mit der Beklagten davon ausgehen können, dass diese den Lauf der Frist außer Kraft gesetzt habe und die Vorlage der Unterlagen ohne Fristbindung habe erfolgen können.
19Für den Fall, dass – entgegen ihrer Auffassung – eine Fristversäumung gegeben sei, sei ihr Wiedereinsetzung in die versäumte Einspruchsfrist zu gewähren.
20Hinsichtlich der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sowie des fehlendes Verschuldens an der verspäteten Einreichung der Unterlagen verweist die Klägerin auf ihre Erkrankung. Aufgrund der Medikation und der Begleitumstände sei sie im streitgegenständlichen Zeitraum nicht in der Lage gewesen, ihre eigenen Angelegenheiten mit der erforderlichen Sorgfalt zu erledigen.
21Ihre Erkrankung habe – wie sich aus der Bescheinigung ihres behandelnden Arztes vom 17.12.2013 ergebe – zu einer nur eingeschränkten Gedächtnisleistung geführt. Im Alltag komme es häufig zu Überforderungssituationen, die die Bewältigung ihrer Aufgaben erschwerten. Seit 2004 bestehe bei ihr ein Zustand nach PRIND und seit 2009 ein Zustand nach linkshirniger TIA.
22Im Übrigen vertritt die Klägerin die Ansicht, der Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid vom 08.06.2011 sei gem. § 173 der Abgabenordnung zu korrigieren, da ihr Sohn im September 2011 alle erforderlichen Unterlagen vorgelegt habe und der Behörde somit nachträglich neue Tatsachen und Beweismittel bekannt geworden seien. Ein grob fahrlässiges Verhalten sei ihr insoweit nicht vorzuwerfen.
23Die Klägerin meint ferner, die Beklagte sei bereits deshalb an der Aufhebung der Kindergeldfestsetzung ab September 2007 gehindert gewesen, da ihr die Schulbescheinigung vom 28.08.2007 vorgelegen habe, in der das voraussichtliche Ende der Schulzeit ihre Sohnes bereits auf Juli 2010 datiert gewesen sei.
24Die Klägerin beantragt,
25den Kindergeldaufhebungs- und –rückforderungsbescheid vom 08.06.2011 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 01.03.2013 aufzuheben.
26Die Beklagte beantragt,
27die Klage abzuweisen.
28Zur Begründung verweist sie auf die Einspruchsentscheidung und hebt ergänzend hervor, der Klägerin könne keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden. Aus den Akten ergäben sich keine Hinweise auf ein mit der Klägerin geführtes Telefonat. Zudem sei die Beklagte nicht befugt, gesetzliche Fristen zu verlängern. Soweit der im September 2011 eingegangene Kindergeldantrag als Einspruch gegen den Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid ausgelegt würde, wäre dieser erst nach Ablauf der Rechtsbehelfsfrist erhoben worden.
29Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze, die beigezogenen Verwaltungsvorgänge sowie die Verfahrensakte Bezug genommen.
30Entscheidungsgründe
31Die Klage ist unbegründet.
32I. Der Kindergeldaufhebungs- und -rückforderungsbescheid vom 08.06.2011 in Form der Einspruchsentscheidung vom 01.03.2013 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 100 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO).
33Der Kindergeldaufhebungs- und -rückforderungsbescheid vom 08.06.2011 ist bestandkräftig geworden und nicht mehr änderbar.
341. Innerhalb der Einspruchsfrist ist kein Einspruch gegen den Bescheid vom 08.06.2011 erhoben worden.
35Nach § 355 Abs. 1 Satz 1 der Abgabenordnung (AO) ist der Einspruch innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsaktes einzulegen. Dies gilt über § 31 Satz 3 EStG in Verbindung mit § 155 Abs. 4 AO gleichermaßen für Kindergeldfestsetzungen.
36Die Einspruchsfrist war am 14.07.2011 (Donnerstag) abgelaufen.
37Ein schriftlicher Verwaltungsakt, der durch die Post übermittelt wird, gilt bei einer Übermittlung im Inland am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben (§ 122 Abs. 2 Nr. 1 AO). Mit Ablauf des Tages der ordnungsgemäßen Bekanntgabe beginnt die Einspruchsfrist zu laufen (§ 187 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuch – BGB – in Verbindung mit § 108 Abs. 1 AO; Brandis in: Tipke/Kruse, AO/FGO-Komm., § 108 AO Rz. 11 [Stand der Kommentierung: Juli 2008]) und endet mit Ablauf desjenigen Tages des letzten Monats, welcher durch seine Benennung oder seine Zahl dem Tag entspricht, in den das Ereignis oder der Zeitpunkt – also die Bekanntgabe des Bescheides – fällt (§ 188 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 108 Abs. 1 AO). Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen gesetzlichen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit dem Ablauf des nächstfolgenden Werktages (§ 108 Abs. 3 AO).
38Der streitgegenständliche Bescheid wurde mit einfachem Brief am 08.06.2011 zur Post aufgegeben und gilt regulär am 11.06.2011 (Samstag) als bekanntgegeben. Da das Ende der Drei-Tages-Frist im Sinne des § 122 Abs. 1 Nr. 1 AO jedoch auf einen Sonnabend fiel und der nächste Werktag Pfingstmontag war, erfolgte die Bekanntgabe erst am nächstfolgenden Werktag, dem 14.06.2011 (Dienstag). Die einmonatige Einspruchsfrist endete demnach am 14.07.2011 (Donnerstag).
39Ein Einspruch ist bis dahin weder schriftlich noch zur Niederschrift eingelegt worden.
40a) Bei der Einspruchseinlegung im November 2012 war die Einspruchsfrist bereits abgelaufen.
41b) Auch soweit das Gericht die Vorlage des Kindergeldantrages und die Einreichung der weiteren Unterlagen, insbesondere der Schulbescheinigung vom 25.06.2010, am 29.09.2011 als Einspruch gegen den Bescheid vom 08.06.2011 wertet, wäre dieser verspätet erhoben worden, da der Kindergeldantrag und die weiteren Unterlagen nicht bis zum 14.07.2011 bei der Familienkasse eingegangen sind.
42c) Eine telefonische Einspruchseinlegung – wie von der Klägerin vorgetragen – ist nicht ausreichend. Die Formvorschrift des § 357 Abs. 1 Satz 1 AO, die lediglich eine schriftliche oder zur Niederschrift erfolgende Einspruchseinlegung vorsieht, wird durch eine telefonische Einspruchseinlegung nicht gewahrt. Darüber hinaus gibt es nach der Aktenlage keinen Hinweis auf ein Telefonat zwischen der Klägerin und der Familienkasse innerhalb der Einspruchsfrist.
43d) Die Ablauf der Einspruchsfrist ist – entgegen der Auffassung der Klägerin – zudem durch die Beklagte nicht ausgesetzt oder auf unbestimmte Zeit gehemmt worden. Die Einspruchsfrist im Sinne des § 355 Abs. 1 Satz 1 AO ist eine gesetzliche Ausschlussfrist, die nicht ausgesetzt oder verlängert werden kann. Dauer und Ablauf der Frist stehen nicht im Ermessen der Behörde.
442. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Einspruchsfrist kommt im Streitfall nicht in Betracht.
45Gem. § 110 Abs. 1 Satz 1 AO ist auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten. Von einem schuldlosen Versäumnis kann nur ausgegangen werden, wenn das Fristversäumnis auch bei Beachtung derjenigen Sorgfalt eingetreten wäre, dieeinem gewissenhaften Einspruchsführer unter Berücksichtigung der gesamten Umstände des Einzelfalles zumutbar gewesen wäre.
46a) Die Unkenntnis über die Form des Einspruchs und die Frist zur Einspruchseinlegung begründen keinen Wiedereinsetzungsgrund, da ein Irrtum über die Voraussetzungen eines Rechtsbehelfs im allgemeinen nicht entschuldbar ist (Brandis in Tipke/Kruse, AO/FGO-Komm., § 110 AO Rz. 14 [Stand der Kommentierung: Juni 2012]).
47Aufgrund des Hinweises in der Rechtsbehelfsbelehrung zur Form der Einspruchseinlegung stellt eine telefonische Einspruchseinlegung und somit der Irrtum über die geforderte Schriftform keinen Wiedereinsetzungsgrund dar.
48b) Darüber hinaus begründet die Erkrankung der Klägerin keinen Wiedereinsetzungsgrund.
49Eine Krankheit kann ein Wiedereinsetzungsgrund sein, wenn dem Kranken wegen seines Zustandes nicht zugemutet werden kann, das Schriftstück – hier das Einspruchsschreiben – selbst oder durch einen Dritten einzureichen. Dies setzt jedoch voraus, dass die Krankheit plötzlich und in einer Schwere auftritt, in der es dem Steuerpflichtigen bzw. Kindergeldberechtigten nicht mehr zugemutet werden kann, einen Dritten mit seiner Interessenwahrnehmung zu beauftragen. Dabei müssen Art, Schwere und Dauer der Krankheit dargelegt und glaubhaft gemacht werden (FG München, Urteil vom 19.07.2006 9 K 4011/04, Juris; Brandis in Tipke/Kruse, AO/FGO-Komm., § 110 AO Rz. 14 [Stand der Kommentierung: Juni 2012]).
50Die von der Klägerin vorgebrachten Krankheitsgründe entschuldigen die Fristversäumnis im Streitfall nicht.
51Aus der vorgelegten ärztlichen Bescheinigung vom 17.12.2013 geht hervor, dass die Klägerin bereits seit 2004 bzw. 2009 an eingeschränkten Gedächtnisleistungen leidet, die im Alltag zu Überforderungssituationen führen und die Bewältigung des Alltags erschweren. Da der Zustand nach PRIND bereits seit dem Jahr 2004 und der Zustand nach linkshirniger TIA seit 2009 besteht, ist die Erkrankung der Klägerin keine plötzlich und unerwartet eingetretene Krankheit, die für die nicht rechtzeitige Einspruchseinlegung ursächlich gewesen sein könnte. Die Klägerin litt im Zeitpunkt des Ablaufs der Einspruchsfrist bereits seit einigen Jahren an der Erkrankung und musste daher bereits seit Längerem mit den Symptomen umgehen.
52Da die Klägerin damit rechnen musste, Phasen zu haben, in denen sie durch ihre Erkrankung in ihrem Alltagsleben eingeschränkt ist, hätte sie eine andere Person bevollmächtigen müssen, in diesen Phasen ihre Rechte wahrzunehmen. Anders als bei plötzlich und unerwartet auftretenden Krankheiten hätte die Klägerin die Möglichkeit zur Bestellung eines Bevollmächtigten gehabt.
53Soweit das Gericht davon ausgeht, dass die Klägerin ihren Sohn als ihren Vertreter eingeschaltet hat, indem sie ihm aufgab, die erforderlichen Unterlagen bei der Beklagten einzureichen, muss sich die Klägerin sein Verschulden – hier in Form der verspäteten Abgabe der Unterlagen – zurechnen lassen.
54Anhand der vorliegenden Unterlagen hat die Klägerin ferner nicht hinreichend glaubhaft gemacht, dass sie sich genau in der Zeit des Laufs der Einspruchsfrist in einer Phase befunden hat, in der sie in ihrem Alltagsleben so stark eingeschränkt war, dass ihr die Bewältigung ihrer Angelegenheiten nicht möglich war.
55Im Übrigen ergibt sich aus der ärztlichen Bescheinigung nicht, dass die Klägerin ihren Alltag insgesamt nicht mehr eigenständig erledigen konnte. Der behandelnde Arzt geht selbst nur davon aus, dass die Bewältigung der Aufgaben für die Klägerin „erschwert“ war. Dass die Klägerin ihre Aufgaben überhaupt nicht mehr erledigen konnte, ist dem Attest nicht zu entnehmen.
56Anderweitige Anhaltspunkte für eine Geschäftsunfähigkeit der Klägerin bestehen nach der Aktenlage ebenfalls nicht. Insbesondere hat die Klägerin den am 29.09.2011 bei der Familienkasse eingegangenen Kindergeldantrag selbst unterzeichnet.
573. Ferner scheidet eine Änderung des Bescheides vom 08.06.2011 nach § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO aus.
58Nach § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO in Verbindung mit § 155 Abs. 4 AO und § 31 EStG sind bestandskräftige Bescheide über Steuervergütungen aufzuheben oder zu ändern, soweit Tatsachen oder Beweismittel nachträglich bekannt werden, die zu einer höheren Steuervergütung führen und den Steuerpflichtigen kein grobes Verschulden daran trifft, dass die Tatsachen oder Beweismittel erst nachträglich bekannt werden.
59Durch die am 29.09.2011 vorgelegten Schulbescheinigungen ist der Beklagten zwar nachträglich bekannt geworden, dass sich der Sohn der Klägerin auch in der Zeit von September 2007 bis Juni 2010 in der Schulausbildung befunden und anschließend seinen Zivildienst abgeleistet hat. Die Klägerin trifft jedoch ein grobes Verschulden daran, dass diese Tatsachen erst nachträglich bekannt geworden sind.
60Grobes Verschulden am nachträglichen Bekanntwerden in diesem Sinne setzt Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit voraus. Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Steuerpflichtige die ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten und Verhältnissen zumutbare Sorgfalt in ungewöhnlichem Maße und nicht entschuldbar verletzt (FG Hamburg Urteil vom 11.01.2005 I 190/04, EFG 2005, 1161 m.w.N.).
61In der Regel wird grobes Verschulden angenommen, wenn ein Steuerpflichtiger die ihm ausdrücklich zu einem bestimmten Vorgang gestellten Fragen nicht beantwortet, oder wenn er einen Bescheid bestandskräftig werden lässt, obwohl sich die Notwendigkeit weiteren Vortrags innerhalb der Einspruchsfrist hätte aufdrängen müssen (BFH-Beschluss vom 03.07.2006 IV B 98/05, BFH/NV 2006, 2226; FG Hamburg Urteil vom 11.01.2005 I 190/04, EFG 2005, 1161).
62Nach diesen Grundsätzen hat die Klägerin ihre Mitwirkungspflichten grob fahrlässig verletzt, da sie mit Anhörungsschreiben vom 28.10.2010 und vom 10.05.2011 zur Vorlage von Schulbescheinigungen aufgefordert wurde und zugleich im streitgegenständlichen Bescheid der Hinweis enthalten ist, dass die Aufhebung und Rückforderung erfolgt, weil die Klägerin das Ende der Schulausbildung nicht nachgewiesen habe. Der Klägerin hätte sich aufgrund dieses Sachverhalts aufdrängen müssen, dass die Vorlage weiterer Unterlagen zur Wahrung ihrer Rechte erforderlich war.
63Die Erkrankung entschuldigt sie nicht.
64Eine Krankheit entschuldigt die Fristversäumnis nur, wenn sie plötzlich und unvorhersehbar auftritt oder so schwerwiegend ist, dass weder die Wahrnehmung der Frist noch die Bestellung eines Vertreters möglich ist (BFH-Beschluss vom 03.07.2006 IV B 98/05, BFH/NV 2006, 2226).
65Die Erkrankung der Klägerin dauerte bei Ablauf der Einspruchsfrist bereits seit Längerem an, so dass die Bestellung eines Vertreters möglich gewesen wäre.
66Soweit die Klägerin ihren Sohn als ihren Vertreter bestellt hat, ist der Klägerin das verspätete Handeln ihres Sohnes zuzurechnen. Soweit nicht von einer Vertreterbestellung auszugehen ist, liegt das grob fahrlässige Verhalten darin begründet, dass die Klägerin trotz der langen Kenntnis ihrer Erkrankung keine entsprechenden Vorkehrungen getroffen hat.
674. An der mit Bescheid vom 08.06.2011 erfolgten Aufhebung der Kindergeldfestsetzung war die Beklagte zudem nicht aus Vertrauensschutzgesichtspunkten gehindert.
68Indem die Klägerin darauf verweist, der Beklagten habe die Schulbescheinigung vom 28.08.2007 vorgelegen, die das voraussichtliche Ende der Schulausbildung auf Juli 2010 datiere, macht sie sinngemäß geltend, die Beklagte habe gegen Treu und Glauben verstoßen, als sie die Kindergeldsetzung aufgehoben habe, obwohl ihr nach Aktenlage das voraussichtliche Ende der Schulausbildung von D bekannt gewesen sei.
69Vorliegend kann dahinstehen, ob im Rahmen des § 70 Abs. 2 EStG über die Anwendung des § 176 AO hinaus unter bestimmten Voraussetzungen Gesichtspunkte des Vertrauensschutzes berücksichtigt werden können. Denn ein solcher Ausnahmefall kann nach Auffassung des Gerichts jedenfalls dann nicht angenommen werden, wenn der Kindergeldberechtigte seiner Mitwirkungspflicht im Sinne des § 68 Abs. 1 EStG nicht nachkommt.
70Gemäß § 68 Abs. 1 EStG hat derjenige, der Kindergeld beantragt oder erhält, Änderungen in den Verhältnissen, die für die Leistung erheblich sind oder über die im Zusammenhang mit der Leistung Erklärungen abgegeben worden sind, unverzüglich der zuständigen Familienkasse mitzuteilen.
71Im Streitfall hat die Klägerin das tatsächliche Ende der Schulausbildung ihres Sohnes trotz zweimaliger Aufforderung durch die Beklagte zunächst nicht nachgewiesen. Aufgrund der Regelung des § 68 Abs. 1 EStG wäre die Klägerin jedoch verpflichtet gewesen, die durch den Schulabschluss eingetretene Änderung der Verhältnisse bei der Familienkasse anzuzeigen. Die Familienkasse war insoweit auch nicht gehindert, den Sachverhalt zu ermitteln und die Klägerin hierzu anzuhören.
72Da die Klägerin insoweit nicht mitgewirkt hat, durfte die Beklagte die Aufhebung der Kindergeldfestsetzung vornehmen.
73Weil der Schulbescheinigung vom 28.08.2007 auch nur eine Prognose über das voraussichtliche Ende der Schullaufbahn zu entnehmen ist, oblag es der Beklagten, den Sachverhalt zu ermitteln und zu überprüfen, ob die Prognose mit den tatsächlichen Verhältnissen übereinstimmt.
74Die Klägerin durfte demgegenüber nicht davon ausgehen, dass die Beklagte ihrerseits darauf vertraut, dass die im Jahr 2007 von der Schule erstellte Prognose in der Folgezeit tatsächlich eingetreten ist, D also tatsächlich bis Juli 2010 die Schule besucht hat.
75II. Auch der Ablehnungsbescheid vom 24.10.2012 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten.
76Soweit das Gericht die mit dem Schriftsatz vom 02.11.2012 erfolgte Eingabe der Klägerin als Einspruch gegen den Ablehnungsbescheid vom 24.10.2012 auslegt, ist dieser zwar fristgerecht erhoben worden. Er ist jedoch unbegründet.
77Denn die Beklagte hat die Gewährung des Kindergeldes für die Zeit ab September 2007 zu Recht mit Bescheid vom 24.10.2012 abgelehnt, da der Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid vom 08.06.2011 – wie oben dargestellt – bestandskräftig geworden und nicht mehr änderbar ist.
78III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.
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Referenzen
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