Urteil vom Finanzgericht Münster - 7 K 2748/12 E
Tenor
Der Einkommensteuerbescheid 2010 vom 30.12.2011 wird nach Maßgabe der Urteilsgründe geändert.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.
Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Kläger abwenden, soweit nicht die Kläger zuvor Sicherheit in derselben Höhe leisten.
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Tatbestand:
2Streitig ist, ob Zivilprozesskosten außergewöhnliche Belastungen gem. § 33 Einkommensteuergesetz (EStG) in der im Streitjahr geltenden Fassung darstellen.
3Die Kläger sind verheiratet und werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Sie erzielen Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Als Folge einer von ihnen durchgeführten Baumaßnahme führen die Kläger seit dem Jahr 2003 einen Rechtsstreit gegen ihren Architekten, dem sie die immense Überschreitung der Bausumme von ursprünglich veranschlagten 400.000 DM bzw. 645.000 DM auf dann tatsächlich angefallene 1.055.910 DM anlasten. In einem erstinstanzlichen Verfahren vor dem Landgericht N-Stadt erstritten sie am 03.09.2009 ein stattgebendes Urteil über Schadensersatzansprüche i. H. v. etwa 230.000 EUR. Im Rahmen dieses Verfahrens wurden Sachverständigengutachten des Sachverständigen S1 sowie des Sachverständigen S2 eingeholt. Die Kostenquote betrug 67% zu 33% zulasten der Kläger. In der zweiten Instanz vor dem Oberlandesgericht I-Stadt stimmten die Kläger einem Vergleichsvorschlag des Gerichts zu, nach dem den Klägern ein Schadensersatzanspruch i.H.v. 250.000 € zustand. Im Streitjahr 2010 beglichen die Kläger in Rechnung gestellte Prozesskosten (Rechtsanwaltskosten, Gerichtskosten, Sachverständigenkosten etc.) i. H. v. 18.679,00 EUR.
4Für die medizinische Versorgung der schwerbehinderten Klägerin trugen die Kläger Eigenanteile i.H. v. 1.040,26 EUR.
5Mit ihrer Einkommensteuererklärung machten die Kläger die Kosten für den Bauprozess und die Leistungen für die medizinische Versorgung als außergewöhnliche Belastungen gem. § 33 EStG i. H. v. insgesamt 19.719,26 EUR geltend. Der Beklagte lehnte die Berücksichtigung der Kosten für die Führung des Bauprozesses als außergewöhnliche Belastungen ab. Die Kosten für die medizinische Versorgung der Klägerin lagen unter der zumutbaren Eigenbelastung gem. § 33 Abs. 3 EStG und wirkten sich daher nicht steuermindernd aus. Die Kläger legten gegen den Einkommensteuerbescheid 2010 vom 30.12.2011 Einspruch ein, den der Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 13.07.2012 als unbegründet zurückwies.
6Mit ihrer am 13.08.2012 erhobenen Klage begehren die Kläger die Anerkennung der von ihnen im Streitjahr getragenen Prozess- und Rechtsanwaltskosten sowie die Berücksichtigung der entstandenen Krankheitskosten der Klägerin. Sie vertreten die Auffassung, dass ihnen durch den Bauprozess zwangsläufig Kosten entstanden seien, die außergewöhnlich belastend seien. Sie berufen sich auf die Rechtsprechung des BFH in seinem Urteil vom 12.05.2011 VI R 42/10, BStBl. II 2011, 1015, wonach Zivilprozesskosten unabhängig vom Gegenstand des Prozesses aus rechtlichen Gründen zwangsläufig erwachsen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und die Kosten notwendig sind bzw. einen angemessenen Betrag nicht überschreiten. Diese Voraussetzungen lägen vor. Die hinreichenden Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung würden durch den Erfolg in erster Instanz vor dem Landgericht N-Stadt (Urteil vom 03.09.2009 Az. 02 O xxx/03) dokumentiert. Die entstanden Kosten seien auch unvermeidbar und notwendig gewesen, da sich die in Rechnung gestellten Beträge aus den gesetzlichen Regelwerken des GKG und RVG zwangsläufig ergäben. Die Kläger vertreten weiter die Auffassung, dass selbst nach den im Nichtanwendungserlass des BMF vom 20.12.2011 aufgestellten Grundsätzen außergewöhnliche Belastungen vorlägen: Mit Blick auf die hohen streitigen Beträge in dem geführten Bauprozess sei von einer grundsätzlichen Existenzgefährdung eines sog. „normalen“ privaten Bauherren auszugehen. Ein Verzicht auf die Durchsetzung der Schadensersatzansprüche würde ihre wirtschaftliche Existenz gefährden.
7Die Kläger beantragen,
8den Einkommensteuerbescheid 2010 vom 30.12.2011 unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 13.07.2012 dahingehend abzuändern, dass außergewöhnliche Belastungen i. H. v. insgesamt 19.719,26 EUR berücksichtigt werden.
9Der Beklagte beantragt,
10die Klage abzuweisen;
11hilfsweise für den Fall des Unterliegens oder Teilunterliegens die Revision zuzulassen.
12Der Beklagte beruft sich auf den Nichtanwendungserlass des Bundesministeriums für Finanzen (BMF) vom 02.12.2011 (BStBl I 2011, 1286), in dem das von den Klägern zitierte Urteil des BFH vom 12.05.2011 (a.a.O.) über den Einzelfall hinaus für nicht anwendbar erklärt wird.
13Der Senat hat in öffentlicher Sitzung am 30.04.2014 mündlich verhandelt. Auf die Sitzungsniederschrift wird Bezug genommen.
14Entscheidungsgründe:
15Die Klage ist begründet.
16Der Einkommensteuerbescheid 2010 vom 30.12.2011 und die Einspruchsentscheidung vom 13.07.2012 sind rechtswidrig und verletzen die Kläger in ihren Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 Finanzgerichtsordnung (FGO)).
17Die den Klägern im Jahr 2010 im Zusammenhang mit der Führung des Prozesses vor dem Landgericht N-Stadt (Az. 02 O xxx/03) entstandenen Aufwendung i.H.v. 18.679,00 EUR und die für die medizinische Versorgung der Klägerin getragenen Kosten i.H.v. 1.040,26 EUR stellen außergewöhnliche Belastungen gem. § 33 Abs. 1 EStG dar und sind nach Abzug der zumutbaren Eigenbelastung gem. § 33 Abs. 3 EStG bei der Steuerfestsetzung vom Gesamtbetrag der Einkünfte abzuziehen.
18Außergewöhnliche Belastungen sind Aufwendungen, die einem Steuerpflichtigen zwangsläufig und in größerem Maße erwachsen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstandes. Aufwendungen erwachsen dem Steuerpflichtigen zwangsläufig, wenn er sich ihnen aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann und soweit die Aufwendungen den Umständen nach notwendig sind und einen angemessenen Betrag nicht übersteigen (§ 33 Abs. 2 Satz 1 EStG).
19Die Kosten eines Zivilprozesses können nach der neueren höchstrichterlichen Rechtsprechung (Urteil des BFH vom 12. Mai 2011 VI R 42/10, BStBl. II 2011, 1015), der sich der erkennende Senat anschließt, unabhängig vom Gegenstand des Prozesses aus rechtlichen Gründen zwangsläufig entstehen. Entgegen der früheren Rechtsprechung ist für die Frage der Zwangsläufigkeit von Prozesskosten nicht auf die Unausweichlichkeit des dem strittigen Zahlungsanspruch zugrunde liegenden Ereignisses abzustellen. Vielmehr liegt für den Steuerpflichtigen die Unausweichlichkeit bereits darin, dass er – will er sein Recht durchsetzen – im Verfassungsstaat des Grundgesetzes den Rechtsweg beschreiten muss. Voraussetzung für den Abzug als außergewöhnliche Belastungen ist jedoch, dass sich der Steuerpflichtige nicht mutwillig oder leichtfertig auf den Prozess eingelassen hat. Demgemäß sind Zivilprozesskosten nicht unausweichlich, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus Sicht eines verständigen Dritten keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bot. Eine nur entfernte, gewisse Erfolgsaussicht reicht nicht aus. Der Erfolg muss mindestens ebenso wahrscheinlich sein wie ein Misserfolg. Ob diese Voraussetzungen vorliegen, hat das zur Entscheidung berufene Gericht im Wege einer summarischen Prüfung zu untersuchen.
20Der von den Klägern geführte Rechtsstreit auf Schadensersatz aus Pflichtverletzungen ihres Architekten im Zusammenhang mit der für die Kläger durchgeführten Baumaßnahme vor dem Landgericht N-Stadt erfüllt diese Voraussetzungen. Dass die Rechtsverfolgung nicht mutwillig war und ausreichende Erfolgsaussichten bot, zeigt sich bereits an dem Obsiegen hinsichtlich eines Schadensersatzanspruches i.H.v. 230.640 € in erster Instanz mit Urteil vom 03.09.2009 (Az. 02 O xxx/03). Der Umstand, dass die Kostenquote zu Lasten der Kläger mit 67 % festgesetzt wurde, spricht nicht automatisch für das offensichtliche Fehlen der Erfolgsaussichten in Höhe der Kostenquote. Die Erfolgsaussichten sind aus der Perspektive zum Zeitpunkt des Prozessbeginns zu beurteilen. Denn andernfalls könnten Prozesskosten nie als außergewöhnliche Belastungen entstehen, weil im Fall des Obsiegens i.d.R. keine Prozesskosten anfallen. Im Wege summarischer Prüfung gelangt der Senat zu der Auffassung, dass die von den Klägern angestrengte Klage hinreichende Erfolgsaussichten hatte. Das erstinstanzliche Verfahren hat sich mehrere Jahre hingezogen und es wurden mindestens zwei Sachverständigengutachten eingeholt. Dieser Prozessverlauf spricht für eine schwierige Sach- und Rechtslage, bei der eine Prognose des Prozessausgangs nicht von vorne herein als aussichtslos bezeichnet werden kann. Der Umstand, dass im zweitinstanzlichen Verfahren vom Gericht ein Vorschlag zur vergleichsweisen Erledigung des Rechtsstreits gemacht wurde, stützt dieses Einschätzung, dass der Rechtsstreit nicht, auch nicht teilweise, als von vorneherein aussichtslos zu bezeichnen ist.
21Dass die geltend gemachten Prozesskosten nicht das Maß des notwendigen übersteigen, ist unter den Beteiligten unstreitig. Auch der Senat kann den vorgelegten Abrechnungen nichts Gegenteiliges entnehmen.
22Die Revision war nicht zuzulassen. Revisionsgründe gem. § 115 Abs. 2 FGO liegen nicht vor. Der Senat folgt ‑ wie im Übrigen auch die weit überwiegende finanzgerichtliche Rechtsprechung ‑ der Rechtsauffassung des BFH zu der Frage der Zwangsläufigkeit von Zivilprozesskosten und deren grundsätzlicher Abziehbarkeit. Zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ist eine erneute Entscheidung des BFH nicht erforderlich. Darüber hinaus handelt es sich bei der im Streitfall anzuwenden Fassung des § 33 EStG um auslaufendes Recht. Mit Gültigkeit ab dem 30.06.2013 wurde die Vorschrift des § 33 EStG dahingehend geändert, dass die Aufwendungen für die Führung eines Rechtsstreits vom Abzug als außergewöhnliche Belastungen grundsätzlich ausgenommen sind. Die Gültigkeit der Änderung wurde nicht rückwirkend ausgestaltet. Eine Fortbildung des Rechts oder eine grundsätzliche Bedeutung als Zulassungsgründe scheiden damit ebenfalls aus.
23Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 135 Abs. 1 FGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 151 FGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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Referenzen
- ZPO § 711 Abwendungsbefugnis 1x
- FGO § 115 1x
- FGO § 135 1x
- 2011 VI R 42/10 2x (nicht zugeordnet)
- FGO § 151 1x
- ZPO § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung 1x
- EStG § 33 Außergewöhnliche Belastungen 7x