Gerichtsbescheid vom Finanzgericht Münster - 11 K 1172/14 Kg

Tenor

Die Beklagte wird unter Aufhebung der Kostenentscheidung in der Einspruchsentscheidung vom 11.03.2014 sowie unter Aufhebung des ablehnenden Bescheides vom 11.03.2014 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 24.04.2014 verpflichtet, dem Kläger die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen zu erstatten, die in dem durch Einspruchsentscheidung vom 11.03.2014 entschiedenen Einspruchsverfahren angefallen sind.

Es wird festgestellt, dass die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das durch Einspruchsentscheidung vom 11.03.2014 entschiedene Einspruchsverfahren notwendig war.

Die Beklagte trägt die Kosten des Klageverfahrens.

Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs des Klägers abwenden, soweit nicht der Kläger zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.


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