Urteil vom Finanzgericht Münster - 5 K 2510/18 U
Tenor
Die Umsatzsteueränderungsbescheide vom 08.10.2015 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 06.07.2017 werden dahingehend geändert, dass die Umsatzsteuer wie folgt vermindert wird:
Umsatzsteuer 2007 um 120,59 €,
Umsatzsteuer 2008 um 505,34 €,
Umsatzsteuer 2009 um 68,09 €,
Umsatzsteuer 2010 um 95,68 €,
Umsatzsteuer 2011 um 245,83 €,
Umsatzsteuer 2012 um 173,72 €.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Tatbestand
2Streitig sind noch die umsatzsteuerliche Behandlung von Turniererlösen für die Teilnahme an in- und ausländischen Reitturnieren mit fremden Pferden und die umsatzsteuerliche Behandlung von Turniererlösen für die Teilnahme an inländischen Reitturnieren mit eigenen Pferden.
3Der Kläger ist Reiter …in X. Er betrieb in den Streitjahren einen Ausbildungsstall für Turnierpferde und erzielte hieraus steuerbare und umsatzsteuerpflichtige Umsätze. Im Betrieb des Klägers wurden die ihm zur Verfügung gestellten Pferde professionell untergestellt und gepflegt, ausgebildet und auf Turnieren im In- und Ausland vorgestellt bzw. eingesetzt. Mit den im Inland ansässigen Haupteigentümern der Pferde schloss der Kläger jeweils „Überlassungsverträge“, nach denen diese ihre Pferde dem Kläger „zur Verfügung stellten“. Der jeweilige Eigentümer verzichtete auf jegliches Weisungsrecht betreffend Training und Einsatz der Pferde. Der Kläger seinerseits verpflichtete sich, „die Pferde so sorgfältig zu behandeln, als wären es seine eigenen.“ Weiter wurde geregelt, dass der Eigentümer die Kosten für den Unterhalt, Turnier- und Transportkosten, Hufschmied und Tierarzt der Pferde trägt und der Kläger die auf ihn als Reiter entfallenden Kosten für den Turniereinsatz (Fahrt-, Flug- und Hotelkosten, Spesen) trägt. Da Gewinngelder allein dem Eigentümer der Pferde zustehen, wurde in den Verträgen des Weiteren vereinbart, dass der Kläger als Reiter 50% aller Geld- und Sachpreise, die er für den Eigentümer mit dessen Pferden gewinnt, erhält. Diesbezüglich trat der jeweilige Eigentümer seine zukünftigen Ansprüche gegen den jeweiligen Turnierveranstalter auf Auszahlung der Preise bzw. auf Übertragung des Eigentums an Sachpreisen bereits mit dem Überlassungsvertrag jeweils zur Hälfte an den Kläger ab. Der Kläger durfte etwaige Zahlungsansprüche des Eigentümers mit etwaigen Gegenforderungen seinerseits verrechnen. Wegen der Einzelheiten wird auf die „Überlassungsverträge“ Bezug genommen, die im Klageverfahren wegen Umsatzsteuer 2001-2003, Az. 5 K 882/08 U, Gerichtsakte Bl. 57 ff., vom Kläger beispielhaft vorgelegt wurden und die nach Angaben des Klägers den vertraglichen Regelungen der im vorliegenden Klageverfahren streitbefangenen Umsätze entsprechen sollen.
4Auf den in- und ausländischen Turnieren setzte der Kläger sowohl eigene als auch fremde Pferde ein. Die auf den Turnieren für die fremden Pferde erzielten Gewinne wurden vom Kläger mit Pensionskosten, Kosten für Tierarzt, Arzneimittel, Hufschmied, Turnierkosten und weiteren Kosten verrechnet bzw. entsprechend den getroffenen Vereinbarungen gegenüber den Pferdeeigentümern abgerechnet. Es wird auf eine im Klageverfahren wegen Umsatzsteuer 2001-2003, Az. 5 K 882/08 U, Gerichtsakte Bl. 148 ff., vom Kläger beispielhaft vorgelegte Abrechnung gegenüber dem Eigentümer Herrn Q M Bezug genommen.
5In umsatzsteuerlicher Hinsicht behandelte der Kläger die hier streitigen Umsätze wie folgt:
6- 7
Die inländischen Turniererlöse versteuerte er mit dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7%. Hierbei unterschied er nicht zwischen dem Einsatz eigener und fremder Pferde.
- 8
Die ausländischen Turniererlöse erfasste er als nicht umsatzsteuerbare Umsätze und unterschied auch dort nicht zwischen dem Einsatz eigener und fremder Pferde.
- 9
Die Übertragung von Miteigentumsanteilen an Pferden unterwarf der Kläger dem ermäßigten Steuersatz.
Der Kläger gab Umsatzsteuererklärungen ab, teilweise ergingen geänderte Umsatzsteuerbescheide, in denen die Turniererlöse abweichend von den Umsatzsteuererklärungen berücksichtigt wurden. Es ergaben sich Umsatzsteuern in folgender Höhe:
11Jahr |
Datum USt-Erklärung bzw. Datum Erstbescheid |
Umsatzsteuer |
2007 |
Erklärung 27.03.2009 |
19.674,80 € |
2008 |
Bescheid 15.07.2010, unter Vorbehalt der Nachprüfung |
17.005,44 € |
2009 |
Bescheid 23.05.2011, unter Vorbehalt der Nachprüfung |
64.041,70 € |
2010 |
Erklärung 15.05.2012 |
54.093,36 € |
2011 |
Erklärung 15.03.2013 |
45.296,70 € |
2012 |
Erklärung 28.05.2014 |
12.446,86 € |
Das Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung N (GKBP) führte Betriebsprüfungen für den Zeitraum 2007 bis 2012 durch. Für die Jahre 2007 bis 2009 begann die Prüfung am 13.12.2013 und für die Jahre 2010 bis 2012 am 22.10.2014. Auf die Prüfungsberichte vom 24.07.2015 wird Bezug genommen. Der Betriebsprüfer kam im Rahmen der Prüfungen in Abweichung zur bisher vorgenommenen Umsatzbesteuerung zu folgenden Ergebnissen:
13- 14
Die inländischen Turniererlöse für fremde Pferde würden dem Regelsteuersatz von 19% unterliegen.
- 15
Die ausländischen Turniererlöse für fremde Pferde seien umsatzsteuerbar und würden dem Regelsteuersatz von 19% unterliegen.
- 16
Ausländische Turniererlöse mit eigenen Pferden seien nicht steuerbar.
- 18
Die Übertragung von Miteigentumsanteilen an den Pferden stelle eine sonstige Leistung dar und unterliege dem Regelsteuersatz von 19%.
Infolge dessen ergaben sich durch die Prüfung folgende Umsatzsteuererhöhungen (in €):
20Sachverhalt |
2007 |
2008 |
2009 |
2010 |
2011 |
2012 |
Inländische Turniererlöse |
2.805,96 |
4.782 94 |
4.082,09 |
2.485,33 |
2.137,91 |
831,55 |
Ausländische Turniererlöse |
837,24 |
5.863,60 |
797,75 |
741,57 |
489,94 |
156,49 |
Übertragung Miteigentums-anteile |
1.941,42 |
428,81 |
14.065,80 |
2.363,09 |
32.273,62 |
504,20 |
Summen |
5.584,62 |
11.075,35 |
18.945,64 |
5.589,99 |
34.901,47 |
1.492,24 |
Der Beklagte erließ daraufhin nach § 164 Abgabenordnung (AO) geänderte Umsatzsteuerbescheide vom 08.10.2015 und hob jeweils den Vorbehalt der Nachprüfung auf. Die Umsatzsteuer setzte er hierbei auf 25.567,42 € (2007), 28.091,64 € (2008), 82.987,43 € (2009), 59.683,10 € (2010), 80.198,19 € (2011) und 13.939,10 € (2012) fest.
22Mit Einspruchsentscheidung vom 06.07.2017 wies der Beklagte die Einsprüche des Klägers als unbegründet zurück und begründete dies wie folgt:
23- 1. Umsatzsteuerliche Erfassung der Turniererlöse
Die aufgrund von Überlassungsverträgen vom Kläger an die Eigentümer der Pferde erbrachten Leistungen (Unterkunft, Verpflegung, Training, Ausbildung und die gesamte Logistik der Turnierteilnahme) seien als einheitliche Leistung anzusehen. Alle Leistungen seien in einem einzigen Vertrag geregelt und auch die Gegenleistung sei einheitlich vereinbart. Die erfolgreiche Turnierteilnahme sei untrennbar mit einer hochwertigen Vorbereitung durch Training und Ausbildung verbunden und könne nicht als einzelne Leistung beurteilt werden. Somit sei das Preisgeld als ausdrücklich vereinbarter Entgeltsbestandteil auch Entgelt für die inländische Ausbildungsleistung des Pferdes im Reitstall des Klägers.
25Die einheitlichen Leistungen des Klägers seien – unabhängig davon, ob die Pferde auf inländischen oder ausländischen Turnieren vorgestellt würden, und damit unabhängig davon, an welchem Ort der Erfolg der Leistung eintrete oder sich die Leistung auswirke – im Inland erbracht worden und daher umsatzsteuerbar. Dies habe sich trotz der Gesetzesänderungen zum Ort der sonstigen Leistung nicht geändert:
26Nach § 3a Abs. 1 Umsatzsteuergesetz (UStG) 2007 bis 2009 und 2010 werde eine sonstige Leistung an dem Ort erbracht, an dem der Unternehmer sein Unternehmen betreibe. Sportliche Leistungen nach § 3a Abs. 2 Nr. 3 a UStG 2007 bis 2009 bzw. § 3a Abs. 3 Nr. 3 a UStG 2010 und Arbeiten an beweglichen körperlichen Gegenständen (§ 3a Abs. 2 Nr. 3 c UStG 2007 bis 2009 bzw. § 3a Abs. 3 Nr. 3 c UStG 2010) würden abweichend von Absatz 1 dort ausgeführt, wo die jeweilige Leistung erbracht werde. Dies sei bei einheitlichen Leistungen der Ort, wo der Leistende jeweils ausschließlich oder zum wesentlichen Teil tätig werde. Abzustellen sei darauf, wo die Leistung zeitlich überwiegend erfolgt sei.
27Gemäß § 3a Abs. 1 UStG 2011 und 2012 werde eine sonstige Leistung an dem Ort erbracht, an dem der Unternehmer sein Unternehmen betreibe. Nach § 3a Abs. 2 UStG 2011 bis 2012 werde eine sonstige Leistung an einen Unternehmer für dessen Unternehmen abweichend von Absatz 1 dort ausgeführt, wo der Leistungsempfänger sein Unternehmen betreibe. Im vorliegenden Fall würden die Leistungen des Klägers an die Pferdebesitzer – die nach Feststellungen der Betriebsprüfung alle auch selbst Unternehmer seien – im Inland erbracht, so dass auch in diesen Jahren der Ort der einheitlichen Leistungen jeweils im Inland gelegen habe.
28Hierbei würden die Leistungen im Zusammenhang mit Preisgeldern aus Turnieren mit fremden Pferden nach § 12 Abs. 1 UStG dem Regelsteuersatz von 19 % unterliegen. Da die Teilnahme an Turnieren im vorliegenden Fall Bestandteil einer einheitlichen Leistung sei, sei § 12 Abs. 2 Nr. 3, 3. Alternative UStG nicht einschlägig. Die Leistung bestehe nicht allein in der Teilnahme an einer Leistungsprüfung. Die Leistung stelle vielmehr eine sonstige Leistung eigener Art dar, welche als Bündelung mehrerer Leistungen nicht unter die genannte Steuerermäßigungsvorschrift falle.
29- 2. Übertragung von Miteigentumsanteilen an Sportpferden
Die Übertragung von Miteigentumsanteilen an einem Sportpferd unterliege sowohl bei richtlinienkonformer Auslegung des § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG a.F. i.V.m. Anlage 2 Nr. 1 Buchst. a zum UStG als auch nach der zum 01.07.2012 diesbezüglich vorgenommenen Gesetzesänderung dem Regelsteuersatz und nicht dem ermäßigten Steuersatz.
31Hierauf hat der Kläger Klage erhoben, zu deren Begründung er ausführt:
32- 1. Umsatzsteuerliche Erfassung der Turniererlöse
Unter Berücksichtigung des EuGH-Urteils vom 10.11.2016, C-432/15, müssten die platzierungsabhängigen Preisgelder als nicht steuerbar angesehen werden. Der Sachverhalt an sich habe sich gegenüber früheren, vor dem 5. Senat des FG Münster geführten Klageverfahren (insbesondere Az. 5 K 882/08 U) nicht geändert.
34Auf die gerichtliche Aufforderung, die geschlossenen Verträge der Streitjahre betreffend Pferdeeinstellung, Pferdeausbildung, Turnierteilnahme etc. vorzulegen, hat der Kläger auf die früheren Klageverfahren verwiesen. Besondere geschlossene Verträge würden nicht vorliegen. Es würden keine schriftlichen Verträge über den Turniereinsatz der einzelnen Pferde mit den Besitzern vorliegen. Es seien mündliche Absprachen mit den jeweiligen Besitzern getroffen worden. Es sei das Zahlenwerk der Betriebsprüfung zugrunde zu legen. Im Übrigen werde beispielhaft auf die Erlöskonten für die „Turniergewinne Inland“ und die „Turniergewinne Ausland“ des Jahres 2008 Bezug genommen (Gerichtsakte Bl. 17 ff.).
35Mit Schreiben vom 17.09.2019 erklärte der Kläger schriftsätzlich, dass die Turniergewinne der Streitjahre keine Antrittsgelder enthalten würden. Solche seien weder berechnet worden noch habe er solche erhalten.
36- 2. Übertragung von Miteigentumsanteilen an Sportpferden
In der mündlichen Verhandlung vom 19.09.2019 hat der Kläger erklärt, dass er diesen Streitpunkt nicht mehr weiter verfolge.
38Der Kläger beantragt,
39die Umsatzsteueränderungsbescheide vom 08.10.2015 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 06.07.2017 dahingehend zu ändern, dass die Umsatzsteuer wie folgt vermindert wird:
402007 um 4.753,77€ + 837,42 € + 120,59€ = 5.711,60€,
412008 um 8.103,09€ + 5.863,60€ + 505,34€ = 14.472, 03€,
422009 um 6.915,74€ + 797,75 + 68,09 € = 7.781,58€,
432010 um 4.210,06€ + 741,57€ + 95,68€ = 5.047,31€,
442011 um 3.621,97€ + 489,93€ + 245,83€ = 4.357,73€,
452012 um 1.408,79€ + 156,48€ + 173,72€ = 1.738,99€.
46hilfsweise, die Revision zuzulassen.
47Der Beklagte beantragt,
48die Klage abzuweisen.
49Er führt ergänzend zu seinen Ausführungen in der Einspruchsentscheidung schriftsätzlich wie folgt aus:
50- 1. Umsatzsteuerliche Erfassung der Turniererlöse
Hinsichtlich der Frage der Umsatzsteuerbarkeit von Turnierpreisgeldern müsse zwischen in- und ausländischen Turnierpreisgeldern unterschieden werden.
52- a. Preisgelder für die Teilnahme an inländischen Turnieren mit eigenen Pferden
Die Umsatzbesteuerung hinsichtlich erhaltener Turniererlöse für eigene Pferde sei erst im Klageverfahren Streitgegenstand geworden. Hierzu müsse der Kläger noch die Höhe der Turnierpreisgelder für eigene Pferde in den Streitjahren 2007 bis 2012 angeben. Außerdem bedürfe es noch einer Aufschlüsselung der fraglichen Konten nach eigenen und fremden Pferden sowie nach Preisgeldern, Antrittsgeldern sowie Transportkostenerstattungen und etwaigen weiteren Vergütungen der Turnierveranstalter, und zwar auch dann, wenn man das EuGH-Urteil vom 10.11.2016 (Az C-432/15) im Streitfall für anwendbar halte. Die vom Kläger beispielhaft vorgelegten Erfolgskonten zu den Turniererlösen für das Jahr 2008 seien nicht ausreichend. Soweit der Turnierveranstalter bei eigenen Pferden ein Antrittsgeld, eine Transportkostenentschädigung o.ä. gezahlt habe, habe der Kläger als Pferdeeigentümer eine Leistung an den Veranstalter erbracht. In diesen Fällen stelle das Preisgeld zusätzliches Entgelt für diese Leistung dar.
54Darüber hinaus sei zu beachten, dass nach § 14c UStG die offen ausgewiesene Umsatzsteuer – unabhängig von der Zahlung eines Antrittsgeldes – geschuldet werde. Üblicherweise würden durch den Turnierveranstalter Gutschriften über die Preisgelder erstellt und dort würden alle Vergütungen mit einem Umsatzsteuersatz von 7% ausgewiesen. Ob hier Gutschriften der Veranstalter für alle betroffenen Turniere erstellt worden seien, sei nicht bekannt. Der Kläger habe jedoch angegeben, dass sich gegenüber den Vorjahren keine Veränderung ergeben habe. Zum Sachverhalt der Vorjahre 2001 bis 2003 verweise er, der Beklagte, auf ein Schreiben des Klägers vom 25.08.2010, in welchem auf solche Gutschriften hingewiesen worden sei (Gerichtsakte Bl. 34 ff., 36).
55- b. Preisgelder für die Teilnahme an in- und ausländischen Turnieren mit fremden Pferden
Auf Turniererlöse habe nur der Eigentümer des Pferdes einen Anspruch. Der Kläger habe hier keine Leistung an den Turnierveranstalter erbracht; vielmehr habe er jeweils vertragliche Vereinbarungen allein mit dem Eigentümer des Pferdes geschlossen.
57Sei im Falle von fremden Pferden tatsächlich ein Preisgeld erzielt oder ggf. ein Antrittsgeld oder ein Transportkostenzuschuss gezahlt worden, handele es sich um eine nachträgliche Entgelterhöhung nach § 10 Abs. 1 S. 1 und 2 UStG. Die Turniervorstellung einerseits und das vorherige Training sowie die Unterhaltung des Pferdes anderseits könnten nicht voneinander getrennt werden. Aufgrund dieser Einheitlichkeit der Leistung müsse der vereinbarte Anteil des Klägers an den Preisgeldern Teil der Gegenleistung sein. Das an den Kläger gezahlte Entgelt nach § 10 Abs. 1 S. 1 und 2 UStG setze sich daher zusammen aus einem (pauschalen) Betrag für den Unterhalt sowie die Ausbildung und gegebenenfalls einem erfolgsabhängigen Entgelt (Turnierpreisgeld, Antrittsgeld o.ä.).
58Außerdem habe der Kläger nach eigenen Angaben in dem genannten Schreiben vom 25.08.2010 gegenüber den Pferdebesitzern über inländische Turnierpreisgelder Abrechnungen mit offenem Umsatzsteuerausweis erteilt. Daher werde auch hier hilfsweise auf eine nach § 14c UStG geschuldete Umsatzsteuer hingewiesen.
59Die Gerichtsakte 5 K 882/08 U ist zum Verfahren beigezogen worden.
60Die Sache ist am 19.09.2019 vor dem Senat mündlich verhandelt worden. In der mündlichen Verhandlung ist zu den inländischen Turniergewinnen mit eigenen Pferden („eigene Erlöse“ des Klägers gemäß Anlage 3 der Betriebsprüfungsberichte, vermindert um die Turniererlöse mit fremden Pferden) eine tatsächliche Verständigung dahingehend getroffen worden, dass es sich diesbezüglich zur Hälfte um platzierungsabhängige Preisgelder handelt, denen nach der neueren Rechtsprechung nicht steuerbare Umsätze zugrunde liegen. Es wird auf das Sitzungsprotokoll Bezug genommen.
61Entscheidungsgründe
62Die Klage ist nur teilweise begründet.
63I. Das Verfahren war nicht zum Ruhen zu bringen.
64Nach § 155 Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. § 251 Zivilprozessordnung (ZPO) hat das Gericht das Ruhen des Verfahrens anzuordnen, wenn beide Beteiligte dies beantragen und anzunehmen ist, dass wegen Schwebens von Vergleichsverhandlungen oder aus sonstigen wichtigen Gründen diese Anordnung zweckmäßig ist. Im Streitfall hat lediglich der Kläger das Ruhen des Verfahrens beantragt. Der Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung dem Ruhen des Verfahrens ausdrücklich nicht zugestimmt.
65II. Die Umsatzsteuerbescheide vom 08.10.2015 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 06.07.2017 sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 der FGO) insoweit, als in den streitbefangenen Umsätzen nichtsteuerbare Preisgelder enthalten sind, deren Umfang in der mündlichen Verhandlung im Wege einer tatsächlichen Verständigung festgelegt worden ist.
66Umsatzsteuerliche Erfassung der Turniererlöse
67- a. Preisgelder für die Teilnahme an inländischen Turnieren mit eigenen Pferden
Den vom Kläger erzielten Preisgeldern für die erfolgreiche Teilnahme an in- und ausländischen Turnieren mit eigenen Pferden liegen teilweise nicht steuerbare Vorgänge zugrunde, nämlich soweit für die Turnierteilnahmen weder ein Antrittsgeld noch eine andere unmittelbare Vergütung gezahlt wurde und nur Teilnehmer mit einer erfolgreichen Platzierung ein Preisgeld erhalten haben. Der EuGH hat mit Urteil vom 10.11.2016, Rs. C-432/15, Bastova, UR 2016, 913, entschieden, dass die Teilnahme an einem Pferderennen keine gegen Entgelt erbrachte Dienstleistung ist, wenn für die Teilnahme weder ein Antrittsgeld noch eine andere unmittelbare Vergütung gezahlt wird und nur die Eigentümer der Pferde mit einer erfolgreichen Platzierung ein – sei es auch ein im Voraus festgelegtes – Preisgeld erhalten. Denn die Ungewissheit einer Zahlung sei geeignet, den unmittelbaren Zusammenhang zwischen der dem Leistungsempfänger erbrachten Dienstleistung und der ggf. erhaltenen Zahlung aufzuheben (vgl. auch entsprechend EuGH-Urteile vom 03.03.1994, Rs. C-16/93, Tolsma, HFR 1994, 357, Rz 19, und vom 27.09.2001, Rc. C-16/00, Cibo Participations, BFH/NV 2002, Beilage 1, 6, Rz 43; BFH-Urteile vom 02.08.2018 V R 21/16, BStBl II 2019, 339; vom 30.08.2017 XI R 37/14, BStBl II 2019, 336, Rn. 21; FG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 17.05.2018, 2 K 6/13, EFG 2018, 1835). Ein „Umsatz gegen Entgelt“ setzt das Bestehen eines unmittelbaren Zusammenhangs zwischen dieser Leistung und einer tatsächlich vom Steuerpflichtigen empfangenen Gegenleistung voraus. Wird für die Teilnahme an einem Wettbewerb weder ein Antrittsgeld noch eine andere unmittelbare Vergütung gezahlt wird und nur Teilnehmer mit einer erfolgreichen Platzierung erhalten ein Preisgeld, kann nicht davon ausgegangen werden, dass für die (bloße) Teilnahme eine tatsächliche Gegenleistung erbracht wird (vgl. EuGH-Urteil vom 10.11.2016, Rs. C-432/15, Bastova, UR 2016, 913, Rz 36). Das Preisgeld wird in einem solchen Fall für die Erzielung eines bestimmten Wettbewerbsergebnisses gezahlt und unterliegt gewissen Unwägbarkeiten. Ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der Teilnahme am Pferderennen und dem Erhalt des Preisgeldes ist nicht gegeben (EuGH-Urteil vom 10.11.2016, Rs. C-432/15, Bastova, UR 2016, 913, Rz 37). Diese Rechtsprechung findet nach Auffassung des Senats auch auf den vorliegenden Fall Anwendung.
69Nach der in der mündlichen Verhandlung geschlossenen tatsächlichen Verständigung handelt es sich bei den inländischen Turniergewinnen, die der Kläger mit eigenen Pferden erzielt hat („eigene Erlöse“ des Klägers gemäß Anlage 3 der Betriebsprüfungsberichte, vermindert um die Turniererlöse mit fremden Pferden), zur Hälfte um platzierungsabhängige Preisgelder, denen nach der neueren Rechtsprechung nicht steuerbare Umsätze zugrunde liegen. Damit hat der Kläger mit seinem Antrag bezüglich der inländischen Turniergewinne, die mit eigenen Pferden erzielt wurden, die Umsatzsteuer der Jahre 2007 bis 2012 jeweils um die hälftigen Erlöse zu mindern, Erfolg. Die festgesetzte Umsatzsteuer war um 120,59 € (2007), 505,34 € (2008), 68,09 € (2009), 95,68€ (2010), 245,83 € (2011) und 173,72 € (2012) herabzusetzen.
70- b. Preisgelder für die Teilnahme an in- und ausländischen Turnieren mit fremden Pferden
Den Einnahmen des Klägers aus abgetretenen Turniergewinnen, die er in den Streitjahren wegen der Teilnahme an in- und ausländischen Turnieren mit fremden Pferden erzielte, liegen hingegen vollumfänglich steuerbare und steuerpflichtige Umsätze zugrunde. Sie stellen das Entgelt für an die jeweiligen Pferdeeigentümer erbrachte steuerbare und steuerpflichtige sonstige, einheitliche Leistungen des Klägers, welche dem Regelsteuersatz unterliegen, dar.
72Soweit der Kläger Turniergewinne wegen der Teilnahme an Turnieren mit fremden Pferden für sich behalten durfte, erhielt er diese vorliegend nicht aufgrund einer bestehenden Zahlungsverpflichtung des jeweiligen Turnierveranstalters, sondern aufgrund eigener vertraglicher Beziehungen mit dem jeweiligen Pferdeeigentümer. Insoweit hat sich die Sach- und Rechtslage zu der im Senatsurteil vom 02.09.2010, 5 K 882/08 U, dargestellten Sach- und Rechtslage auch vor dem Hintergrund des EuGH-Urteils vom 10.11.2016, Rs. C-432/15, Bastova, UR 2016, 913, und ähnlicher bzw. weiterführender Rechtsprechung nicht geändert. Zahlt der Turnierveranstalter Preisgelder, Antrittsgelder o.ä., geschieht dies nach den einschlägigen Leistungsprüfungsordnungen im Hinblick auf einen Anspruch des Eigentümers, nicht des Reiters. Hierüber besteht zwischen den Beteiligten auch kein Streit. Bei – wie vom Kläger vorgetragen – im Vergleich zu den Vorjahren gleichgebliebener Sachlage – wurden etwa bestehende bzw. entstehende Gewinnansprüche der Eigentümer gegen die Turnierveranstalter zwar jeweils im Voraus an den Kläger abgetreten. Der Kläger selbst erlangte hierdurch aber keine eigenen, unmittelbaren Ansprüche gegenüber den Turnierveranstaltern. Der Kläger durfte die Hälfte der Turniergewinne vielmehr nur aufgrund eines eigenen Leistungsaustauschverhältnisses zwischen ihm und dem Pferdeeigentümer behalten bzw. gegenrechnen. Es wird auch auf die Entscheidungsgründe des gegenüber dem Kläger ergangenen Urteils vom 02.09.2010, 5 K 882/08 U, EFG 2010, 2125, Bezug genommen.
73Das EuGH-Urteil vom 10.11.2016, Rs. C-432/15, Bastova, UR 2016, 913, und ähnliche bzw. weiterführende Rechtsprechung betreffen nur das Leistungsverhältnis Pferdeeigentümer / Turnierveranstalter. Hat der Turnierveranstalter ausschließlich ein platzierungsabhängiges Preisgeld gezahlt, welchem nach der EuGH-Entscheidung und der neueren BFH-Rechtsprechung keine steuerbare Leistung zugrunde liegt, betrifft auch dies nur das Verhältnis Pferdeeigentümer / Turnierveranstalter. Soweit der Eigentümer solche Preisgelder an den Kläger abgetreten hat, betrifft dies eine eigene Leistungsbeziehung, nämlich die zwischen Kläger und Eigentümer.
74Im Verhältnis Pferdeeigentümer / Kläger hat der Kläger einheitliche Leistungen gegen Entgelt erbracht. Zu diesem Entgelt gehören auch von Turnierveranstaltern etwa gezahlte Turniergewinne, die der Pferdeeigentümer (bereits im Vorhinein) i.H.v. 50% an den Kläger abgetreten hat. Auch sie sind ausdrücklich vereinbarter Entgeltsbestandteil für die von diesem erbrachten Leistungen in Form von Pensionsleistungen, Ausbildungs- und Trainingsleistungen, Transportleistungen, Leistungen in Bezug auf die Teilnahme an Turnieren etc. (s. auch Senatsurteil für streitige Vorjahre 02.09.2010, Az. 5 K 882/08 U, EFG 2010, 2125). Denn bei – wie vom Kläger vorgetragen – zu den Vorjahren gleichgebliebener Sachlage sieht der Senat die aufgrund der „Überlassungsverträge“ vom Kläger an die Eigentümer erbrachten einzelnen Leistungen weiterhin als untrennbares Leistungsbündel und damit als einheitliche Leistung an. An dieser rechtlichen Wertung hat sich, wie ausgeführt, durch das EuGH-Urteil vom 10.11.2016, Rs. C-432/15, Bastova, UR 2016, 913, nichts geändert. Nach der Gesamtbetrachtung der Umstände sind die einzelnen Leistungen, die der Kläger an die Pferdeeigentümer erbracht hat, weiterhin nicht voneinander trennbar. Für das vom Kläger erbrachte Leistungsbündel erhielt dieser vom Eigentümer des jeweiligen Pferdes Kostenersatz für Unterhalt, Turnier- und Transportkosten, Hufschmied und Tierarzt und eine Beteiligung an den Turniererlösen. So heißt es u.a. auch ausdrücklich in den im Vorverfahren vorgelegten Verträgen: „Als Kostenersatz erhält der Reiter 50% aller Geld- und Sachpreise, die er für den Eigentümer mit dessen Pferden gewinnt.“ Da keine weitere Gegenleistung für die Ausbildung und das Training der Pferde im Stall des Klägers vereinbart wurde, umfasst die Gewinnbeteiligung zwangsläufig auch diese Leistungen des Klägers. Aus der Sicht eines Durchschnittsverbrauchers können die Turnierteilnahme einerseits und das vorherige Training des Pferdes anderseits nicht voneinander getrennt werden. Es wird auf die Entscheidungsgründe des gegenüber dem Kläger ergangenen rechtskräftigen Urteils vom 02.09.2010, 5 K 882/08 U, EFG 2010, 2125, Bezug genommen.
75Der Ort der an die jeweiligen Eigentümer der fremden Pferde erbrachten einheitlichen Leistungen des Klägers liegt – unabhängig vom Turnierort im In- oder Ausland – jeweils im Inland. Für die Streitjahre 2007 bis 2009 regelte § 3a Abs. 1 UStG a.F., dass sonstige Leistungen grundsätzlich an dem Ort erbracht werden, an dem der Unternehmer sein Unternehmen betreibt. Der Kläger betrieb und betreibt sein Unternehmen im Inland. Für die Streitjahre ab 2010 regelt § 3a Abs. 2 UStG, dass eine sonstige Leistung an einen Unternehmer für dessen Unternehmen abweichend von Absatz 1 dort ausgeführt wird, wo der Leistungsempfänger sein Unternehmen betreibt. Nach den unwidersprochenen Feststellungen der Betriebsprüfung sind alle Pferdeeigentümer auch selbst im Inland unternehmerisch tätig, so dass auch für diese Streitjahre der Ort der einheitlichen Leistungen jeweils im Inland gelegen hat. Auch wenn man davon ausginge, dass sportliche Leistungen nach § 3a Abs. 2 Nr. 3a UStG 2007 bis 2009 bzw. § 3a Abs. 3 Nr. 3a UStG n.F. oder Arbeiten an beweglichen körperlichen Gegenständen (§ 3a Abs. 2 Nr. 3c UStG 2007 bis 2009, § 3a Abs. 3 Nr. 3c UStG n.F.) vorliegen würden, welche abweichend von § 3a Abs. 1 UStG 2007 bis 2009 bzw. § 3a Abs. 1 und 2 UStG n.F. dort ausgeführt werden, wo die jeweilige Leistung erbracht wird, würde der Ort der einheitlichen Leistungen im Inland liegen. Denn der Kläger ist zum wesentlichen Teil im Inland tätig geworden. Es wird auch insoweit auf die Entscheidungsgründe des gegenüber dem Kläger ergangenen, rechtskräftigen Urteils vom 02.09.2010, 5 K 882/08 U, EFG 2010, 2125, Bezug genommen.
76Die Leistungen unterliegen gemäß § 12 Abs. 1 UStG a.F. dem Regelsteuersatz. § 12 Abs. 2 Nr. 3 UStG, wonach die Aufzucht und das Halten von Vieh, die Anzucht von Pflanzen und die Teilnahme an Leistungsprüfungen für Tiere dem ermäßigten Steuersatz unterliegen, greift im Streitfall nicht ein. Unter das „Halten von Vieh“ fällt nach richtlinienkonformer Auslegung der Norm nicht das Einstellen und die Betreuung von Reitpferden (BFH-Urteil vom 22.1.2004 V R 41/02, BStBl II 2004, 757). Der Kläger hat im Verhältnis zu den Eigentümern auch nicht an Leistungsprüfungen für Tiere teilgenommen. Er hat – wie ausgeführt – einheitliche Leistungen an die Eigentümer erbracht, die nicht als Teilnahme an Leistungsprüfungen anzusehen sind, da sie neben dem Einsatz der Pferde auf den Turnieren auch die Unterbringung und die Ausbildung der Pferde umfassten. Die Eigentümer sind keine Veranstalter von Leistungsprüfungen.
77III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 136 Abs. 1 Satz 3 FGO. Nach dieser Vorschrift können einem Beteiligten die Kosten des Verfahrens ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist. Ein Unterliegen ist gering im Sinne des § 136 Abs. 1 Satz 3 FGO, wenn der unterliegende Beteiligte weniger als fünf Prozent der Kosten des Verfahrens zu tragen hätte und kein ungewöhnlich hoher Streitwert vorliegt (BFH, Beschluss vom 24.05.1993 V B 33/93, BFH/NV 1994, 133; Urteil vom 20.04.2005 X R 53/04, BStBl II 2005, 698). Dies ist hier der Fall. Der Beklagte unterliegt hinsichtlich des Vorliegens nicht steuerbarer Preisgelder aus der Teilnahme mit eigenen Pferden an inländischen Turnieren in Höhe von insgesamt 1.209,25 €. Da der Kläger die Herabsetzung der Umsatzsteuern 2007 bis 2012 um insgesamt 39.109,24 € begehrte, beträgt der Anteil seines Obsiegens lediglich 3,1 %. Angesichts des im Streitfall nicht ungewöhnlich hohen Streitwerts ist es ermessensgerecht, dem Kläger trotz seines teilweisen Obsiegens sämtliche Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
78IV. Die Revision ist nicht zuzulassen, da kein Revisionsgrund gemäß § 115 Abs. 2 FGO vorliegt. Die Rechtssache hat insbesondere keine grundsätzliche Bedeutung, da die Leistungsbeziehungen anhand der konkreten vertraglichen Vereinbarungen im Streitfall beurteilt werden.
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Referenzen
- § 14c UStG 2x (nicht zugeordnet)
- § 3a Abs. 2 Nr. 3 a UStG 1x (nicht zugeordnet)
- § 3a Abs. 3 Nr. 3 a UStG 1x (nicht zugeordnet)
- § 3a Abs. 3 Nr. 3 c UStG 1x (nicht zugeordnet)
- § 3a Abs. 1 UStG 3x (nicht zugeordnet)
- § 3a Abs. 2 UStG 2x (nicht zugeordnet)
- § 12 Abs. 1 UStG 2x (nicht zugeordnet)
- § 12 Abs. 2 Nr. 3, 3. Alternative UStG 1x (nicht zugeordnet)
- § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG 1x (nicht zugeordnet)
- § 10 Abs. 1 S. 1 und 2 UStG 2x (nicht zugeordnet)
- FGO § 100 1x
- FGO § 136 2x
- FGO § 115 1x
- 5 K 882/08 8x (nicht zugeordnet)
- 2018 V R 21/16 1x (nicht zugeordnet)
- 2017 XI R 37/14 1x (nicht zugeordnet)
- Urteil vom Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern (2. Senat) - 2 K 6/13 1x
- 5 K 882/08 1x (nicht zugeordnet)
- 2004 V R 41/02 1x (nicht zugeordnet)
- 1993 V B 33/93 1x (nicht zugeordnet)
- 2005 X R 53/04 1x (nicht zugeordnet)