Urteil vom Finanzgericht Münster - 5 K 2662/16 U

Tenor

Der Umsatzsteuerbescheid 2010 vom 02.12.2015 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 21.07.2016 und des Änderungsbescheides vom 29.05.2019 wird dahingehend geändert, dass die Umsatzsteuer 2010 um 363,35 € gemindert und auf 12.368,30 € festgesetzt wird.

Der Umsatzsteuerbescheid 2011 vom 02.12.2015 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 21.07.2016 wird dahingehend geändert, dass die Umsatzsteuer 2011 um 276,65 € gemindert und auf 12.685,85 € festgesetzt wird.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu 72% und der Beklagte zu 28%.

Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, soweit nicht der Kläger zuvor Sicherheit in Höhe des vollstreckbaren Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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satzLinks">Die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes auf den Verkehr mit Mietwagen mit Fahrergestellung kommt jedoch dann in Betracht, wenn die mit dem Mietwagen durchgeführten Krankentransporte auf Grundlage und im Rahmen einer Sondervereinbarung, z.B. mit einer Krankenkasse, erbracht werden, die ebenfalls für Taxiunternehmer gelten (BFH, Urteil vom 02.07.2014, XI R 39/10, BStBl. II 2013, 296, mit Verweis auf EuGH, Urteil vom 27.02.2014, C-454/12, Pro Med Logistik, BStBl II 2015, 437, Rz. 63 f.).

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Links">aa) Die Beförderungsleistungen dienen allein dem Zweck, dem Kläger bzw. der G GmbH Einnahmen zu verschaffen. Es handelt sich insoweit um den jeweiligen alleinigen Unternehmensgegenstand.

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