Urteil vom Finanzgericht Münster - 1 K 573/16 E

Tenor

Der Bescheid über Einkommensteuer für 2011 vom 06.11.2013 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 25.01.2016 wird aufgehoben.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, soweit nicht die Kläger zuvor Sicherheit in Höhe des vollstreckbaren Betrages leisten.


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s">In der – aktuellen – steuerrechtlichen Literatur wird auf diese Entscheidung des Reichsfinanzhofs verwiesen. Musil stellt hierzu fest: „Keinen gemeinsamen Wohnsitz mit seiner Familie hat daher ein Ehegatte, der im Zusammenhang mit einer beruflichen Versetzung seine bisherige Familienwohnung aufgibt, eine nur auf den Rest der Familie zugeschnittene kleine Wohnung anmietet und selbst am Arbeitsort eine Wohnung bezieht“ (in: Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, 255. Lieferung 10.2019, § 8 AO Rz. 38). Avvento vertritt die Auffassung, dass man die neue Wohnung als (Familien-)Wohnsitz auch des abwesenden Familienmitglieds ansehen m52;sse, sofern dieses Familienmitglied im Fall seiner Rückkehr ebenfalls in der Wohnung leben könnte. Dies sei nicht der Fall bei einer objektiv zu kleinen Wohnung (in: Gosch, Abgabenordnung/Finanzgerichtsordnung, 1. Aufl. 1995, 149. Lieferung, § 8 Wohnsitz Rz. 31).

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s="absatzLinks">c)                  Die vom Beklagten angeführten BFH-Urteile vom 24.01.2001 I R 100/99, BFH/NV 2001, 1402 und 28.01.2004 I R 56/02, BFH/NV 2004, 917 führen zu keinem anderen Ergebnis.

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