Beschluss vom Finanzgericht Münster - 11 V 1665/20 AO
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.Die Beschwerde wird zugelassen.
Gründe:
1I.
2Der Antragsteller wendet sich im hiesigen, auf Aussetzung der Vollziehung gerichteten Verfahren gegen eine aufgrund eines Beitreibungsersuchens des luxemburgischen Staates vom Antragsgegner erlassene Pfändungs- und Einziehungsverfügung vom 05.06.2020.
3Nach eigenen Angaben erhielt der Antragsteller einen Anfechtungsbescheid der luxemburgischen Finanzverwaltung wegen Lohnsteuerzahlungen. Mit Schreiben vom 28.08.2018 wandte er sich gegen diesen Bescheid, der sich weder in der beigezogenen Beitreibungsakte des Antragsgegners befindet, noch durch den Antragsteller vorgelegt worden ist. Zur Begründung führte er aus, dass nicht er, sondern die E GmbH & Co. KG (im Folgenden: KG) der richtige Adressat der Forderung sei.
4Mit an die Anschrift des Antragstellers gerichtetem Bescheid von „LE GOUVEREMENT DU GRAND-DUCHE´DE LUXEMBOURG Administration des contribution directes Bureau de recette Luxenbourg“ vom 12.12.2018 wurde die KG mit der Betriebsstätte Luxemburg unter der Adresse A-Straße 1 in L hinsichtlich Lohnsteuer und Nebenleistung in Höhe von insgesamt X € in Anspruch genommen. Daraufhin zeigte der Antragsteller durch Schreiben vom 17.12.2018 gegenüber den luxemburgischen Finanzbehörden an, dass die KG nicht unter dieser Anschrift, sondern unter der Adresse B-Straße 2 in C firmiere. Er wies darauf hin, dass über das Vermögen der KG das Insolvenzverfahren eröffnet und als Insolvenzverwalter Herr T, ebenfalls ansässig B-Straße 2 in C, bestellt sei. Nach Angaben des Antragstellers erfolgte keine Reaktion der luxemburgischen Behörden hierauf.
5Aus den Verwaltungsvorgängen ergibt sich, dass der Antragsgegner von dem Finanzamt Direction des Contributions Bureau de recette Luxembourg im Wege des Ersuchens um Beitreibung und/oder Sicherungsmaßnahmen nach dem Beitreibungsgesetz der Europäischen Union aufgefordert worden ist, aus Haftungsbescheiden zu vollstrecken. Dieses Amtshilfeersuchen beruht auf dem Gesetz vom 07.12.2011 über die Durchführung der Amtshilfe bei der Beitreibung von Forderungen in Bezug auf bestimmte Steuern, Abgaben und sonstige Maßnahmen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Bundesgesetzblatt - BGBl - I 2011, 2592, im Folgenden: EUBeitrG) sowie der diesem Gesetz zu Grunde liegenden Richtlinie 2010/24/EU des Rates vom 16.03.2010 über Amtshilfe bei der Beitreibung von Forderungen in Bezug auf bestimmte Steuern, Abgaben und sonstige Maßnahmen (ABl. L 84 vom 31.03.2010, im Folgenden: EUBeitrRL). Ausweislich der Angaben in dem zu diesem Zwecke übersandten einheitlichen Vollstreckungstitel handelte es sich bei den beizutreibenden Forderungen um solche aus einem gegenüber dem Antragsteller von den luxemburgischen Steuerbehörden erlassenen Haftungsbescheid für Steuerschulden der KG vom 03.11.2017. Dieser liegt dem erkennenden Senat im Zeitpunkt der Beschlussfassung nicht vor, da er sich weder in der beigezogenen Beitreibungsakte des Antragsgegners befindet, noch von dem Antragsteller vorgelegt worden ist.
6Der Antragsgegner stellte dem Antragsteller zunächst eine Zahlungsaufforderung vom 02.09.2019, hinsichtlich deren Einzelheiten auf das in der beigezogenen Beitreibungsakte des Antragsgegners enthaltene Exemplar Bezug genommen wird, mit Postzustellungsurkunde zu. Darin waren die Steuerschulden, wegen der das Vollstreckungsersuchen an den Antragsgegner ergangen war, mit insgesamt X € beziffert. Hiergegen wandte sich der Antragsteller mit seinem beim Finanzgericht (FG) Münster gestellten, auf Aussetzung der Vollziehung dieser Zahlungsaufforderung gerichteten Antrag (Az.: 11 V 2824/19 AO). Durch Beschluss vom 09.10.2019 lehnte das FG Münster diesen Antrag ab.
7Am 22.10.2019 erließ der Antragsgegner daraufhin eine Pfändungs- und Einziehungsverfügung für die Beitreibungsforderung in Höhe von X EUR gegenüber der kontoführenden Bank des Antragstellers, der Bank 1 (im Folgenden: Bank 1). Diese Verfügung wurde der Bank 1 am 24.10.2019 zugestellt, enthielt das Geschäftszeichen „xxxxxxxx“ und wies -u.a.- den folgenden Wortlaut auf:
8„Herr R (…) schuldet dem Land Nordrhein-Westfalen Abgaben in Höhe von X EUR. (…)“
9Daraufhin stellte der Antragsteller einen gerichtlichen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung der Pfändungs- und Einziehungsverfügung. In dem unter dem Az. 11 V 3213/19 AO geführten Verfahren hob das Finanzgericht Münster durch Beschluss vom 21.01.2020 die Vollziehung der Pfändungs- und Einziehungsverfügung vom 22.10.2019 bis zum Ablauf eines Monats nach Bekanntgabe einer abschließenden Entscheidung über den als Einspruch gegen die Pfändungs- und Einziehungsverfügung auf. Durch Verfügung vom 03.02.2020 hob der Antragsgegner daraufhin die Pfändungs- und Einziehungsverfügung vom 22.10.2019 auf.
10In der Folge ergänzten die luxemburgischen Behörden das Vollstreckungsersuchen gegenüber dem Antragsgegner auf dessen Anfrage dahingehend, dass sie um eine Fortführung der Beitreibung baten, da in Bezug auf die Anfechtung (des Haftungsbescheides) zuungunsten des Schuldners am 09.08.2018 entschieden worden sei.
11Der Antragsgegner stellte dem Antragsteller daraufhin erneut eine Zahlungsaufforderung vom 17.04.2020, hinsichtlich deren Einzelheiten auf das in der beigezogenen Beitreibungsakte des Antragsgegners enthaltene Exemplar Bezug genommen wird, mit Postzustellungsurkunde zu. Darin waren die Steuerschulden des Antragstellers (lt. einheitlichem Vollstreckungstitel zzgl. Säumniszuschläge ab Eingang des Ersuchens in Deutschland) mit insgesamt X € beziffert. Hiergegen wandte sich der Antragsteller mit einem beim Finanzgericht (FG) Münster gestellten, auf Aussetzung der Vollziehung dieser Zahlungsaufforderung gerichteten Antrag (Az.: 11 V 1259/20 AO), welchen er jedoch später zurücknahm.
12Am 05.06.2020 erließ der Antragsgegner daraufhin eine Pfändungs- und Einziehungsverfügung für Abgaben in Höhe von X € gegenüber der Bank 1 als kontoführender Bank des Antragstellers. Diese Verfügung wurde der Bank 1 am 09.06.2020 zugestellt.
13Der Pfändungs- und Einziehungsverfügung, die keine Rechtsbehelfsbelehrung enthielt, war außerdem eine Rückstandsaufstellung beigefügt, hinsichtlich deren Inhalt auf das in der beigezogenen Beitreibungsakte des Antragsgegners befindliche Exemplar der Pfändungs- und Einziehungsverfügung Bezug genommen wird.
14Daraufhin hat der Antragsteller durch Schriftsatz vom 12.06.2020 den vorliegenden Antrag auf Aussetzung der Vollziehung der Pfändungs- und Einziehungsverfügung gestellt und - ohne zuvor Einspruch beim Antragsgegner eingelegt zu haben – Klage gegen die Pfändungs- und Einziehungsverfügung erhoben. Nachdem der Antragsgegner in dem unter dem Az. 11 K 2165/20 AO geführten Verfahren die Zustimmung zur Sprungklage durch Schriftsatz vom 19.08.2020 verweigert hatte, ist dieses Verfahren durch gerichtliche Verfügung vom selben Tag zur Behandlung als Einspruchsverfahren an den Antragsgegner abgegeben worden. Zur Begründung seines auf Aussetzung der Vollziehung der Pfändungs- und Einziehungsverfügung vom 05.06.2020 gerichteten Antrages trägt er im Wesentlichen vor: Seinem Aussetzungsantrag sei stattzugeben, weil über seinen gegenüber den luxemburgischen Finanzbehörden erhobenen Einspruch gegen den Haftungsbescheid noch nicht entschieden sei. Ein Titel, welcher der Vollstreckung zugrunde liegen könnte, läge ihm – wie auch weitere Stellungnahmen der luxemburgischen Steuerbehörden - bis zum heutigen Tag nicht vor. Bereits nach luxemburgischen Recht, das ähnliche Vollstreckungsvoraussetzungen wie das deutsche Vollstreckungsrecht kenne, lägen die Voraussetzungen für eine Vollstreckung gegen ihn, den Antragsteller, nicht vor. Vollstreckt werden solle außerdem im Hinblick auf Lohnsteuerforderungen der luxemburgischen Steuerbehörden gegenüber der KG. Er, der Antragsteller, hafte nicht für Steuerverbindlichkeiten der KG, da nicht er, sondern vielmehr die Komplementär-GmbH der KG deren geschäftsführende Vertreterin (gewesen) sei. Diese existiere noch und sei – wenn überhaupt – für Steuerverbindlichkeiten der KG haftbar zu machen. Er selbst sei nicht einmal Geschäftsführer der Komplementär-GmbH der KG gewesen. Etwaige Bescheide der luxemburgischen Steuerbehörden seien vor diesem Hintergrund rechtswidrig, da sie sich an den falschen Mitschuldner wendeten. Überdies könne er, der Antragsteller, auch deshalb nicht für Steuerverbindlichkeiten der KG in Anspruch genommen werden, weil ihn im Hinblick auf deren Entstehung kein Verschulden treffe. Nach § 6 EGBGB sei eine Vollstreckung auch dann nicht möglich, wenn sie gegen die ordre public verstoße, was vorliegend der Fall sei, da seine, die des Antragstellers, Haftungsinanspruchnahme, gegen den allgemeinen Grundsatz der Subsidiarität der gesellschaftsrechtlichen Haftung verstoße.
15Der Antragsteller beantragt (sinngemäß),
16die Vollziehung der Pfändungs- und Einziehungsverfügung des Antragsgegners vom 05.06.2020 ohne Sicherheitsleistung aufzuheben.
17Der Antragsgegner beantragt,
18den Antrag abzulehnen.
19Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, dass der Vollstreckungstitel unmittelbar auf dem EUBeitrG basiere und dem Antragseller mehrfach übersandt worden sei. Auch überzeuge der Vortrag, es liege kein Schriftverkehr mit den luxemburgischen Behörden vor, nicht, da der Antragsteller selbst in seinen Schreiben Bezug auf einen Anfechtungsbescheid der luxemburgischen Steuerbehörden nehme, diesen jedoch weder gegenüber ihm, dem Antragsgegner, noch im Rahmen der bereits geführten finanzgerichtlichen Verfahren habe vorlegen können. Die luxemburgischen Behörden hätten auch auf Nachfrage hin nochmals versichert, dass das in Luxemburg geführte Rechtsbehelfsverfahren des Antragstellers abgeschlossen sei. Die Argumentation des Antragstellers zur Haftungsinanspruchnahme sei allein deshalb unzutreffend, weil der Antragsteller in Bezug auf seine Haftungsinanspruchnahme die Betrachtung nach deutschem Abgabenrecht zugrunde lege. Überdies sei der Antragsteller mit materiell-rechtlichen Einwendungen gegen die Haftungsinanspruchnahme ohnehin ausgeschlossen, da das in Luxemburg geführte Rechtsbehelfsverfahren beendet sei und solche Einwendungen dem Vollstreckungsstaat nach den Regelungen des EUBeitrG nicht entgegen gehalten werden könnten. Die Pfändungs- und Einziehungsverfügung sei auch ermessensgerecht, da sie berücksichtige, dass die Kontenpfändung als erste Vollstreckungsmaßnahme effizient sei, da dort am ehesten (regelmäßige) Geldeingänge zu erwarten seien, die zu einer Befriedigung der Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis führen könnten.
20Hinsichtlich der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze sowie den Inhalt der Gerichtsakten des hiesigen Verfahrens sowie der unter den Aktenzeichen 11 V 2824/19 AO und 11 V 2824/19 AO geführten Verfahren und der beigezogenen Steuerakte des Antragsgegners Bezug genommen.
21II.
221. Der Antrag ist zulässig -hierzu a)-, aber unbegründet -hierzu b)-.
23a) Der Antrag, die Vollziehung der Pfändungs- und Einziehungsverfügung vom 05.06.2020 auszusetzen, ist zulässig und insbesondere statthaft.
24Die Pfändungsverfügung nach § 309 der Abgabenordnung (AO) ist ebenso wie die Einziehungsverfügung nach § 314 AO ein vollziehbarer Verwaltungsakt, der nach § 69 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. § 69 Abs. 2 Satz 2 bis 6 der Finanzgerichtsordnung (FGO) vom Gericht der Hauptsache ausgesetzt werden kann. Der Antrag kann schon vor Erhebung der Klage gestellt werden (§ 69 Abs. 3 Satz 2 FGO).
25Unschädlich ist dabei, dass der Antragsteller nicht vor Anstrengung des auf AdV gerichteten gerichtlichen Verfahrens den Antragsgegner um AdV der Pfändungs- und Einziehungsverfügung ersucht hat, da die Pfändungs- und Einziehungsverfügung vom 05.06.2020 ein „anfechtbarer“ Verwaltungsakt i. S. von § 69 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 2 FGO ist, gegen den als Vollstreckungsmaßnahme nach § 69 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 FGO ohne vorherigen Antrag bei der Finanzbehörde unmittelbar beim FG die Aussetzung begehrt werden kann. Denn eine Vollstreckung droht jedenfalls dann, wenn sich der Aussetzungsantrag - wie im vorliegenden Fall - unmittelbar gegen einen Verwaltungsakt im Vollstreckungsverfahren richtet.
26Die Pfändungs- und Einziehungsverfügung vom 05.06.2020 ist auch ein „angefochtener“ Verwaltungsakt i. S. von § 69 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 2 FGO.
27Denn der Antragsteller hat die dem Drittschuldner am 09.062020 zugestellte Pfändungs- und Einziehungsverfügung vom 05.06.2020 mit Klageschriftsatz vom 12.06.2020 angefochten. Unschädlich ist in diesem Zusammenhang, dass die Klage aufgrund der seitens des Antragsgegners verweigerten Zustimmung zur Sprungklage nach § 45 Abs. 3 Alt. 1 FGO an den Antragsgegner abgegeben worden ist und nunmehr als Einspruch behandelt wird. Die Anfechtung erfolgte nach Aktenlage auch innerhalb noch offener Einspruchsfrist, denn nach den in der Beitreibungsakte des Antragsgegners befindlichen Aktenausfertigungen der Pfändungs- und Einziehungsverfügung und des Anschreibens an den Antragsteller waren diesen keine Rechtsbehelfsbelehrungen beigefügt, weshalb insoweit dahinstehen kann, oder der Antragsteller durch den Antragsgegner überhaupt über die Forderungspfändung bei der Bank 1 in Kenntnis gesetzt worden ist. Die demnach einzuhaltende Jahresfrist nach § 356 Abs. 2 AO ist durch den am 12.06.2020 bei Gericht eingegangenen Antrag jedenfalls gewahrt worden.
28b) Der Aussetzungsantrag ist jedoch unbegründet.
29Die Voraussetzungen für eine Aussetzung der Vollziehung der Pfändungs- und Einziehungsverfügung vom 05.06.2020 nach § 69 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 FGO liegen nicht vor. Danach kann das Gericht der Hauptsache die Vollziehung eines angefochtenen Verwaltungsaktes ganz oder teilweise aussetzen, wenn ernstliche Zweifel an dessen Rechtmäßigkeit bestehen oder wenn die Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Beides ist vorliegend nicht der Fall.
30aa) Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit und Wirksamkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes bestehen, wenn bei summarischer Prüfung des angefochtenen Verwaltungsaktes neben den für die Rechtmäßigkeit und Wirksamkeit sprechenden Umständen gewichtige, gegen die Rechtmäßigkeit sprechende Gründe zutage treten, die die Unsicherheit oder Unentschiedenheit in der Beurteilung von Rechtsfragen oder Unklarheiten in der Beurteilung von Tatfragen bewirken (ständige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes -BFH-, vgl. u.a. BFH-Beschluss vom 31.01.2002 V B 108/01, Sammlung der Entscheidungen des BFH -BFHE- 198, 208, Bundessteuerblatt -BStBl- II 2004, 622). Bei der notwendigen Abwägung der im Einzelfall entscheidungsrelevanten Umstände und Gründe sind die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs zu berücksichtigen. Die AdV setzt nicht voraus, dass die für die Rechtswidrigkeit und Unwirksamkeit sprechenden Gründe überwiegen (vgl. u.a. BFH-Beschluss vom 25.11.2005 V B 75/05, BFHE 212, 176, BStBl II 2006, 484). Wegen der Eilbedürftigkeit des auf Aussetzung der Vollziehung gerichteten Verfahrens findet eine Beschränkung auf die dem Gericht vorliegenden Unterlagen, insbesondere auf die Akten der Finanzbehörde und auf die präsenten Beweismittel statt. Das Gericht muss den Sachverhalt in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht weiter aufklären (vgl. u.a. BFH-Beschluss vom 21.07.1994 IV B 78/94, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des BFH -BFH/NV- 1995, 116).
31bb) Ausgehend von diesen Grundsätzen bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Pfändungs- und Einziehungsverfügung vom 05.06.2020.
32(1) Entgegen der Rechtsauffassung des Antragstellers liegen im vorliegenden Fall die allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen vor; dabei kommt dem Vortrag des Antragstellers, ein vollstreckbarer Titel der luxemburgischen Steuerbehörden sei zu keinem Zeitpunkt zugegangen, keine entscheidende Bedeutung zu, da alleinige Grundlage der Vollstreckung im vorliegenden Fall der einheitliche Vollstreckungstitel ist. Wie sich aus § 9 Absatz 1 Satz 1 und 2 EUBeitrG ergibt, werden Forderungen, für die in einem anderen Mitgliedstaat ein Vollstreckungstitel besteht, wie eine inländische Forderung vollstreckt. Dies gilt allerdings nur unter der Voraussetzung, dass der ursprüngliche Vollstreckungstitel durch einen einheitlichen Vollstreckungstitel bestätigt und dieser einheitliche Vollstreckungstitel dem Beitreibungsersuchen - wie im vorliegenden Fall - beigefügt wurde. Nach § 9 Absatz 1 Satz 3 EUBeitrG wird dieser einheitliche Vollstreckungstitel (für Zwecke der Vollstreckung nach deutschem Abgabenrecht) als vollstreckbarer Verwaltungsakt fingiert. Dieser ist – wie sich aus § 10 Absatz 3 Satz 1 Halbsatz 2 EUBeitrG ergibt – die "alleinige Grundlage" für die im Vollstreckungsstaat - vorliegend der Bundesrepublik Deutschland - zu ergreifenden Beitreibungsmaßnahmen und muss – wie aus dem nachfolgenden Satz 2 folgt – im Vollstreckungsstaat weder durch einen besonderen Akt anerkannt noch ergänzt oder ersetzt werden. Dies kann nur so verstanden werden, dass im Vollstreckungsstaat kein gesondertes Leistungsgebot erforderlich ist (FG Köln, Urteil vom 30.09.2015 14 K 2097/13, EFG 2016, 494). In Konsequenz dazu fehlt im EUBeitrG eine Vorschrift, die dem außer Kraft getretenen § 4 Abs. 1 EGBeitrG entspricht. Voraussetzung für die Vollstreckung war nach dieser Vorschrift unter anderem, dass die ersuchende Behörde einen in ihrem Staat vollstreckbaren Titel in amtlicher Ausfertigung oder beglaubigter Kopie vorlegt. Eine Vollstreckung sollte deshalb nach damaliger Rechtslage nur statthaft sein, wenn der zu vollstreckende Vollstreckungstitel ordnungsgemäß bekannt gegeben war (FG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 08.01.2008 3 V 3260/07, EFG 2008, 502). Die Gesetzeshistorie verdeutlicht indes, dass nunmehr der einheitliche Vollstreckungstitel an die Stelle des – regelmäßig mit einer Zahlungsaufforderung versehenen – vollstreckbaren Titels tritt (FG Köln, Urteil vom 30.09.2015 14 K 2097/13, EFG 2016, 494). Entgegen der Rechtsansicht des Antragstellers bedarf es demnach im vorliegenden Fall für die Rechtmäßigkeit der vorliegenden Vollstreckungsmaßnahme nach dem EUBeitrG keines vollstreckbaren Titels aus Luxemburg, sondern vielmehr allein des einheitlichen Vollstreckungstitels, der dem Antragsteller seitens des Antragsgegners zur Kenntnis gebracht worden ist. Dass der einheitliche Vollstreckungstitel dem Schuldner gesondert zuzustellen ist, ist im EUBeitrG nicht vorgesehen. Eine solche Zustellung braucht weder vom Ursprungsstaat nachgewiesen zu werden, noch handelt es sich um eine Verfahrensvoraussetzung, die vom Vollstreckungsstaat wahrzunehmen wäre (FG Köln, Urteil vom 30.09.2015 14 K 2097/13, EFG 2016, 494).
33(2) Entgegen der Ansicht des Antragstellers können im Rahmen des im Vollstreckungsstaat - hier der Bundesrepublik Deutschland - geführten Vollstreckungsverfahrens auch keine Einwendungen gegen den titulierten Anspruch selbst – vorliegend also die Haftungsinanspruchnahme für Lohnsteuerverbindlichkeiten der KG geltend gemacht werden: Wie sich aus § 13 Absatz 2 Satz 1 EUBeitrG ergibt, dürfen im Vollstreckungsstaat weder die Forderung, der ursprüngliche Vollstreckungstitel oder dessen Bestätigung durch den einheitlichen Vollstreckungstitel in der Sache selbst nachgeprüft werden. Die Überprüfung erfolgt durch den Ursprungsstaat und richtet sich sowohl nach dessen Verfahrensrecht als auch nach dessen materiellem Recht. Dementsprechend enthält § 13 Absatz 2 Satz 2 EUBeitrG nur die Möglichkeit, die Vollstreckung für den Zeitraum auszusetzen, in dem der Schuldner im Ursprungsstaat gegen den Vollstreckungstitel als solchen oder dessen Bestätigung durch den einheitlichen Vollstreckungstitel vorgeht. Ob der Sachentscheidung im Ursprungsstaat ein Verfahrensverstoß zu Grunde liegt, weil beispielsweise der ursprüngliche Vollstreckungstitel – wie im Streitfall vom Antragsteller behauptet – wie auch anderer Schriftverkehr nicht zugestellt wurde, darf im Vollstreckungsstaat nicht geprüft werden (FG Köln, Urteil vom 30.09.2015 14 K 2097/13, EFG 2016, 494). Solange die Bestätigung des ursprünglichen Vollstreckungstitels als einheitlicher Vollstreckungstitel durch den Ursprungsstaat nicht aufgehoben wurde, ist die Vollstreckung vielmehr durchzuführen. Es kann daher im Extremfall vorkommen, dass der Schuldner – wie nach seinem eigenen Vortrag der Antragsteller im vorliegenden Fall – erst im Zuge der Vollstreckung von der Existenz des ursprünglichen Vollstreckungstitels informiert wird. Dies hat der Gesetzgeber offenbar im Vertrauen auf die Rechtsstaatlichkeit der Verwaltung und die ordnungsgemäße Rechtspflege in den Mitgliedstaaten in Kauf genommen. Dieses Vertrauen beinhaltet, dass nur das Gericht des Ursprungsstaates, vorliegend Luxemburg, beurteilen darf, ob die Voraussetzungen für die Bestätigung des Vollstreckungstitels als einheitlicher Vollstreckungstitel vorliegen.
34(3) Der Pfändungs- und Einziehungsverfügung vom 05.06.2020 stehen nach summarischer Prüfung des Senats auch keine Ablehnungsgründe im Sinne von § 14 EUBeitrG entgegen. Danach wird die in den §§ 9 bis 13 EUBeitrG vorgesehene Amtshilfe nicht geleistet, wenn die Vollstreckung oder die Anordnung von Sicherungsmaßnahmen unbillig wäre oder die Forderungen insgesamt weniger als 1.500 Euro betragen (Abs. 1); die in den §§ 5 bis 13, 17 und 18 EUBeitrG vorgesehene Amtshilfe wird nicht geleistet, wenn 1. sich das ursprüngliche Ersuchen um Amtshilfe auf Forderungen bezieht, die älter als fünf Jahre waren oder 2. die Forderungen älter als zehn Jahre sind, wobei die Frist ab dem Zeitpunkt der Fälligkeit gerechnet wird (Abs. 2).
35Weder handelt es sich bei den Forderungen, die der vorliegenden Vollstreckung zugrunde liegen, um solche, die den Betrag von 1.500 € unterschreiten, noch erweist sich die Vollstreckung als unbillig. Entsprechend Art. 18 Abs. 1 der Richtlinie 2010/24/EU des Rates vom 16.03.2010 über die Amtshilfe bei der Beitreibung von Forderungen in Bezug auf bestimmte Steuern, Abgaben und sonstige Maßnahmen (EUBeitrRL) liegt Unbilligkeit vor, wenn die Beitreibung der Forderung aus Gründen, die auf die Verhältnisse des Schuldner zurückzuführen sind, erhebliche wirtschaftliche oder soziale Schwierigkeiten in dem ersuchten Mitgliedstaat bewirken können. Erhebliche Schwierigkeiten wirtschaftlicher oder sozialer Art können beispielsweise anzunehmen sein, sofern wegen Insolvenz des Vollstreckungsschuldners ein Betrieb eingestellt werden muss und dadurch Arbeitsplätze in erheblicher Zahl verloren gehen oder die Wirtschaftsstrukturen einer Region nachteilig verändert werden (Engelhardt/App/Schlatmann/Schlatmann, 11. Aufl. 2017, EUBeitrG § 14, Rn. 3). Im vorliegenden Fall ist weder seitens des Antragstellers vorgetragen, noch dem Senat sonst ersichtlich, dass mit der streitbefangenen Vollstreckung erhebliche Schwierigkeiten wirtschaftlicher oder sozialer Art in der Bundesrepublik Deutschland einhergehen.
36Ebenfalls bezieht sich das ursprüngliche Ersuchen um Amtshilfe nicht auf Forderungen, die älter als fünf Jahre waren. Denn nach § 14 Abs. 2 Satz 3 EUBeitrG beginnt die vorbenannte Frist für die Vollstreckung, sofern gegen die Forderung oder den ursprünglichen Vollstreckungstitel ein Rechtsbehelf eingelegt wird, im Mitgliedstaat der ersuchenden Behörde ab dem Zeitpunkt, zu dem festgestellt wird, dass eine Anfechtung der Forderung oder des Vollstreckungstitels nicht mehr möglich ist, vorliegend dem in dem einheitlichen Vollstreckungstitel mitgeteilten Datum der endgültigen Entscheidung über die Anfechtung des luxemburgischen Titels, am 09.08.2018, und ist (selbst) im Beschlusszeitpunkt nicht abgelaufen.
37(4) Auch soweit der Antragsteller geltend macht, dass die streitbefangenen Forderungen, die nunmehr Gegenstand der Vollstreckung sind, wegen Verstoßes gegen den deutschen ordre public ohnehin nicht anerkennungsfähig seien, greift sein Einwand aus Sicht des Senats nicht. Der Senat folgt der Auffassung, dass ein Verstoß gegen den ordre public des Vollstreckungsstaates nach der Neuregelung der Amtshilfe durch das EUBeitrG durch die Gerichte des ersuchten Staates nicht mehr geprüft werden darf (FG Köln, Urteil vom 30.09.2015 14 K 2097/13, EFG 2016, 494, ablehnend für den Europäischen Vollstreckungstitel im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 805/2004 des Europäischen Parlaments und des Rats vom 21.04.2004 zur Einführung eines Europäischen Vollstreckungstitels für unbestrittene Forderungen - EuVTVO - ABl. L 143/15 Urteil des Bundesgerichtshofs vom 24.04.2014 VII ZB 28/13, NJW 2014, 2363; siehe auch Beschluss des Obersten Gerichtshofs Wien vom 22.02.2007 3 Ob 253/06m, Praxis des Internationalen Privat- und Verfahrensrechts 2008, 440). Dies ergibt sich nach Auffassung des Senats daraus, dass der einheitliche Vollstreckungstitel - wie sich aus § 10 Abs. 3 Satz 1 EUBeitrG ergibt - die alleinige Grundlage für die Vollstreckung ist und § 13 Abs. 2 Satz 1 EUBeitrG jegliche Überprüfung des einheitlichen Vollstreckungstitels durch den Vollstreckungsstaat untersagt. Das bedeutet nach der hier vertretenen Auffassung, dass auch ein Verstoß gegen den ordre public des Vollstreckungsstaats in diesem nicht überprüft werden kann. Dafür spricht, dass die (wenigen) Gründe für eine dauerhafte Ablehnung eines Beitreibungsersuchens in den o.g. Vorschriften der § 14 Abs. 1 und Abs. 2 EUBeitrG abschließend geregelt sind. Etwaige Fehlentscheidungen, die nicht in den Anwendungsbereich der vorbenannten Vorschrift fallen, hat der Gesetzgeber offenbar im Vertrauen auf die Rechtspflege der Mitgliedsstaaten in Kauf genommen. Soweit der BFH die Prüfung eines Verstoßes gegen den ordre-public bei der Vollstreckung ausländischer Steuerforderung für zulässig gehalten hat (z. B. Urteil vom 03.11.2010 VII R 21/10, BStBl II 2011, 401), lag der Entscheidung die alte Rechtslage, nämlich die des zwischenzeitlich außer Kraft getretenen EGBeitrG, das auf den vorliegenden Fall keine Anwendung findet, zu Grunde.
38b) Die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsaktes ist auch nicht wegen unbilliger Härte gemäß § 69 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 2 i. V. m. Abs. 2 Satz 2 FGO auszusetzen.
39Eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte im Sinne dieser Vorschriften liegt vor, wenn dem Steuerpflichtigen durch die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsaktes Nachteile drohen, die durch eine etwaige spätere Rückzahlung des eingezogenen Betrages nicht ausgeglichen werden oder nur schwer gutzumachen sind, oder wenn die Vollziehung zu einer Gefährdung seiner wirtschaftlichen Existenz führen würde (BFH Beschlüsse vom 21. Februar 1990 II B 98/89, BStBl. II 1990, 510; vom 5. März 1998 VII B 36/97, BFH/NV 1998, 1825).
40Tatsachen, die die Annahme einer derartigen Unbilligkeit begründen würden, hat der Antragsteller nicht vorgetragen und sind auch nicht aus der Akte ersichtlich. Allein der pauschale Vortrag, die Pfändung und Einziehung zu einer Gefährdung der Existenz des Antragstellers führe und er seinen Lebensunterhalt nicht bestreiten könne, reicht nach Ansicht des Senats – auch im Rahmen der summarischen Prüfung – nicht für die Annahme einer unbilligen Härte aus.
412. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.
423. Die Beschwerde wird gemäß § 128 Abs. 3 i.V.m. § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.
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