EUBeitrG § 18 Anwesenheit von deutschen Bediensteten in anderen Mitgliedstaaten

Gesetz über die Durchführung der Amtshilfe bei der Beitreibung von Forderungen in Bezug auf bestimmte Steuern, Abgaben und sonstige Maßnahmen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union

Sofern die Komplexität eines Ersuchens es erfordert, können ordnungsgemäß bevollmächtigte deutsche Bedienstete in andere Mitgliedstaaten entsandt werden. Die Voraussetzungen und Bedingungen des § 17 gelten sinngemäß.

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Zitiert von

Beschluss vom Finanzgericht Münster - 11 V 1665/20 AO
3. September 2020
11 V 1665/20 AO 3. September 2020