Urteil vom Finanzgericht Münster - 3 K 2344/20 AO
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Revision wird zugelassen.
1
Tatbestand
2Die Beteiligten streiten über die Stundung eines Rückforderungsanspruchs wegen zu erstattendem Kindergeld zzgl. Säumniszuschlägen.
3Mit Bescheid vom 15.05.2019 lehnte die Bundeagentur für Arbeit, Agentur für Arbeit S-Stadt, den Antrag des Klägers vom 25.03.2019 auf Ratenzahlung bzw. auf Stundung einer Forderung in Höhe von 1.104 EUR, resultierend aus dem bestandskräftigen Aufhebungs- und Erstattungsbescheid der Familienkasse P vom 17.04.2015 über Kindergeld für den Zeitraum Oktober 2014 bis März 2015, ab. Zugleich lehnte sie eine Stundung der verwirkten Säumniszuschläge (407 EUR, berechnet bis zum 4.06.2018) ab.
4Der Kläger machte mit Schreiben vom 11.10.2019 erneut geltend, er könne die Forderung von 1.104 EUR lediglich in Raten von 10 EUR monatlich zurückzahlen und fragte zugleich an, inwiefern es möglich sei, auf die Rückforderung der Säumniszuschläge zu verzichten. Hierauf antwortete die Bundesagentur für Arbeit, Agentur für Arbeit S-Stadt, mit formlosem Schreiben vom 4.11.2019, sie könne der Bitte auf Erlass der Säumniszuschläge zum jetzigen Zeitpunkt nicht nachkommen. Es bestehe die Möglichkeit, nach Tilgung der Kindergeldforderung die Hälfte der angefallenen Säumniszuschläge auf Antrag zu erlassen. Hinsichtlich der begehrten Stundung verwies sie auf den ablehnenden Bescheid vom 15.05.2019.
5Nachdem der Prozessbevollmächtigte des Klägers im Dezember 2019 mitgeteilt hatte, dass ihm der Bescheid vom 15.05.2019 nicht bekannt gegeben worden sei, übersandte ihm die Bundesagentur für Arbeit, Agentur für Arbeit S-Stadt, diesen Bescheid im Januar 2020 erneut.
6Den darauf erhobenen Einspruch wies die Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 16.07.2020 zurück. Es lägen weder sachliche noch persönliche Billigkeitsgründe vor, wegen derer die Einziehung der Forderung bei Fälligkeit eine erhebliche Härte im Sinne des § 222 der Abgabenordnung (AO) für den Kläger bedeuten würde. Insbesondere sei der Kläger nicht stundungswürdig. Er habe seine in § 68 Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) normierten Mitwirkungspflichten verletzt, weil er der Familienkasse nicht mitgeteilt habe, dass das Kind F. Q. seit dem 14.09.2014 in der Türkei lebe. Über seine Mitwirkungspflichten sei er bei der Beantragung des Kindergeldes per Merkblatt und in jedem Festsetzungsbescheid informiert worden. Hätte er ordnungsgemäß mitgewirkt, wäre es nicht zur Überzahlung des Kindergeldes gekommen, weil die Familienkasse die Kindergeldfestsetzung in diesem Falle rechtzeitig hätte aufheben können. Überdies stehe einer Stundung entgegen, dass die Forderung durch die Stundung gefährdet sei. Da der Kläger seinen Lebensunterhalt von unpfändbarem Einkommen bestreite, sei davon auszugehen, dass er nicht nur vorübergehend in seiner finanziellen Leistungsfähigkeit gemindert sei.
7Eine Ratenzahlungsvereinbarung sei gesetzlich nicht vorgesehen und den Familienkassen durch die aktuelle Dienstanweisung untersagt.
8Der Einspruchsentscheidung waren nach der Rechtsbehelfsbelehrung und dem Namen des Bearbeiters „weitere Hinweise außerhalb des Einspruchsverfahrens“ beigefügt. Diese lauteten auszugsweise: „Es fallen weiterhin Säumniszuschläge an.“ … „Falls Sie Einwände gegen die erhobenen Säumniszuschläge haben, können Sie bei dem Inkasso-Service der Agentur für Arbeit S-Stadt einen Abrechnungsbescheid beantragen, gegen den Sie dann ggf. Einspruch einlegen können.“ Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Einspruchsentscheidung Bezug genommen.
9Mit der Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Er trägt vor, als Bezieher von Grundsicherungsleistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) sei er mangels ausreichender finanzieller Mittel stundungsbedürftig. Die Säumniszuschläge seien ihm zu erlassen, da er rechtzeitig angezeigt habe, dass er die entsprechende Forderung aus finanziellen Gründen nicht fristgerecht begleichen könne.
10Der Kläger beantragt sinngemäß,
11den Bescheid vom 15.05.2019 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 16.07.2020 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger eine Ratenzahlung in Höhe von 10 EUR monatlich zu bewilligen, sowie die verwirkten Säumniszuschläge zu erlassen,
12hilfsweise für den Fall des Unterliegens,
13den Bescheid vom 15.05.2019 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 16.07.2020 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, über seinen Antrag, ihm eine Ratenzahlung in Höhe von 10 EUR monatlich zu bewilligen, ermessensfehlerfrei zu entscheiden.
14Die Beklagte beantragt,
15die Klage abzuweisen.
16Die Beklagte wiederholt und vertieft unter Bezugnahme auf die Einspruchsentscheidung ihr Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren. Sie führt ergänzend aus, dass die Forderung gefährdet sei, weil sie auf Grund der wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers nicht in absehbarer Zeit getilgt werden könne.
17Die Beteiligten haben mit Schreiben vom 22.09.2020 (Kläger) bzw. vom 20.08.2020 (Beklagte) jeweils ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt.
18Entscheidungsgründe
19Die Entscheidung ergeht mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung, § 90 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO).
20Die Klage ist, soweit der Kläger mit ihr den Erlass von Säumniszuschlägen begehrt, unzulässig, und im Übrigen unbegründet.
211. Die Klage wegen Erlasses der Säumniszuschläge ist unzulässig. Insofern fehlt es sowohl an einem Ablehnungsbescheid als auch an einem abgeschlossenen Einspruchsverfahren.
22Der Ablehnungsbescheid vom 15.05.2019 verhält sich ausschließlich zur Frage der Stundung der Forderung.
23Das Schreiben vom 4.11.2019 der Bundesagentur für Arbeit, Agentur für Arbeit S-Stadt, ist weder seinem Inhalt noch seiner äußeren Form nach ein den Erlass von Säumniszuschlägen ablehnender Bescheid. Nachdem der Kläger zuvor lediglich angeregt, aber nicht formell beantragt hatte, auf die Säumniszuschläge zu verzichten, teilte die Behörde am 4.11.2019 lediglich formlos, ohne Rechtsbehelfsbelehrung und ohne weitere Begründung mit, sie könne der Bitte auf Erlass der Säumniszuschläge zum jetzigen Zeitpunkt nicht nachkommen. Dass es sich hierbei um mehr als eine bloße Information, nämlich um eine mit einem Regelungsgehalt ausgestattete, rechtsmittelfähige Ablehnung eines Antrags handelte, war analog §§ 133, 157 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) diesem Schreiben nicht zu entnehmen.
24Ebenso wenig ist das nach § 44 FGO vorgeschriebene Einspruchsverfahren hinsichtlich des begehrten Erlasses von Säumniszuschlägen durchgeführt worden. Der Einspruch des Klägers bezog sich ausdrücklich auf den Ablehnungsbescheid vom 15.05.2019, mit dem nicht über einen solchen Erlass befunden wurde. Auch die Einspruchsentscheidung vom 16.07.2020 hat allein – wie sich bereits aus dem Vorspann des Bescheides ergibt („wegen“) – die „Stundungsablehnung vom 15.05.2019“ zum Gegenstand. Ihre Begründung enthält ausschließlich Ausführungen zur Stundung nach § 222 AO. Aus den der Einspruchsentscheidung beigefügten „weiteren Hinweisen außerhalb des Einspruchsverfahrens“, die bei Einwänden gegen die Säumniszuschläge ausdrücklich auf die Möglichkeit der Beantragung eines Abrechnungsbescheid hinweisen, wird ebenfalls deutlich, dass die Beklagte in der Einspruchsentscheidung keine Regelung zu den Säumniszuschlägen getroffen hat.
25Die in den §§ 45 f. FGO vorgesehenen Gründe, aus denen eine Klage ausnahmsweise ohne den vorherigen Abschluss eines Einspruchsverfahrens zulässig sein könnte, sind im Streitfall nicht gegeben.
262. Die Klage ist im Übrigen im Haupt- und Hilfsantrag unbegründet.
27Der Kläger ist durch die Ablehnung der Stundung und der Ratenzahlung durch den Bescheid vom 15.05.2019 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 16.07.2020 nicht in seinen Rechten verletzt, § 101 Satz 1 FGO.
28a. Es kann im Streitfall dahinstehen, ob die Bundesagentur für Arbeit, Agentur für Arbeit S-Stadt, sachlich für den Erlass des Ablehnungsbescheides vom 15.05.2019 zuständig war. Denn der etwaige Rechtsfehler einer fehlenden sachlichen Zuständigkeit dieser Behörde ist jedenfalls dadurch geheilt worden, dass die Beklagte als sachlich und örtlich zuständige Behörde das Einspruchsbegehren des Klägers gemäß § 367 Abs. 2 AO geprüft und darüber in der Sache durch die Einspruchsentscheidung vom 16.07.2020 entschieden hat (vgl. hierzu FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 17.06.2020 7 K 8108/19, rkr., EFG 2020, 1553, m. Anm. Lutter).
29b. Die Beklagte hat zu Recht die Ablehnung des Stundungs- und Ratenzahlungsbegehrens in der Einspruchsentscheidung bestätigt. Denn der Kläger hat keinen Anspruch auf Stundung oder Ratenzahlung.
30aa. Der Beklagte hat rechtsfehlerfrei eine Stundung nach § 222 Satz 1 AO abgelehnt. Nach dieser Vorschrift können Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis ganz oder teilweise gestundet werden, wenn die Einziehung bei Fälligkeit eine erhebliche Härte für den Schuldner bedeuten würde und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet erscheint.
31Diese Ermessensentscheidung unterliegt nach § 102 FGO nur einer eingeschränkten finanzgerichtlichen Prüfung dahingehend, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Dabei muss das Gericht auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung abstellen (BFH, Urteil vom 6.03.1996 II R 102/93, BFHE 180, 178, BStBl. II 1996, 396).
32Eine Stundung aus persönlichen Billigkeitsgründen, wie sie der Kläger im Streitfall begehrt, setzt die Stundungswürdigkeit voraus. Daran fehlt es, wenn der Steuerpflichtige seine Zahlungsschwierigkeiten selbst verursacht oder sonst durch sein Verhalten in eindeutiger Weise gegen die Interessen der Allgemeinheit verstoßen hat. Ein Verstoß gegen die Interessen der Allgemeinheit liegt beispielsweise auch dann vor, wenn der Steuerpflichtige bei der Entstehung der Forderung seine steuerlichen Mitwirkungspflichten nach § 68 Abs. 1 EStG verletzt (BFH, Urteil vom 17.07.2019 III R 64/18, BFH/NV 2020, 7, m. w. N.).
33Im Streitfall ist der Kläger nicht stundungswürdig. Denn die Überzahlung der rückständigen Beträge ist allein darauf zurückzuführen, dass der Kläger seine Mitteilungspflicht nach § 68 Abs. 1 EStG verletzt hat, indem er den Wegzug des Kindes F. Q. in die Türkei nicht angezeigt hat. Wäre der Familienkasse dieser Umstand bekannt gewesen, wäre es nicht zur Auszahlung des rückständigen Kindergelds gekommen. Dem ist der Kläger während des insoweit maßgeblichen Verwaltungsverfahrens auch nicht entgegengetreten.
34Darüber hinaus fehlt es vorliegend auch an der Stundungsbedürftigkeit des Klägers. Ist nach Darstellung des betroffenen Steuerpflichtigen die Beitreibung/Einziehung einer Forderung bereits aus Rechtsgründen ausgeschlossen, weil er durch Pfändungsschutzvorschriften vor Vollstreckungsmaßnahmen geschützt ist, kann die Finanzbehörde nicht zu einer Stundung verpflichtet werden. Die Stundung dient nicht dazu, zu verhindern, dass sich der Fiskus als Gläubiger einen Überblick über die wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners verschafft. Lassen die festgestellten Verhältnisse sodann keine Einziehung zu, ist auch keine in der zwangsweisen Beitreibung liegende Härte zu befürchten (FG Düsseldorf, Urteil vom 22.01.2020 9 K 2688/19 KV, AO, juris, m. w. N.).
35Schließlich erscheint die Forderung als gefährdet (vgl. § 222 Satz 1 AO am Ende), weil ihre Tilgung zum späteren Fälligkeitszeitpunkt nicht gesichert ist. Der Kläger bezieht Grundsicherungsleistungen und verfügt nicht über Vermögen.
36bb. Auch ein Anspruch auf Ratenzahlung besteht nicht.
37Die Abgabenordnung kennt keine durch Verwaltungsakt oder öffentlich-rechtlichen Vertrag isoliert eingeräumte Ratenzahlungsvereinbarung (vgl. FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 23.10.2019 3 K 3077/19, EFG 2020, 157). Die Verpflichtung zur Ratenzahlungen wird im Steuerrecht häufig als Nebenbestimmung für begünstigende Verwaltungsakte im Erhebungs- oder Vollstreckungsverfahren eingesetzt (Auflage gemäß § 120 Abs. 2 Nr. 4 AO). Denkbar ist insoweit vor allem eine Stundung gegen Ratenzahlung gemäß §§ 222, 120 Abs. 2 Nr. 4 AO (im Erhebungsverfahren) und der Vollstreckungsaufschub gegen Ratenzahlung gemäß §§ 258, 120 Abs. 2 Nr. 4 AO (im Vollstreckungsverfahren) (vgl. Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil vom 28.04.2020 13 K 258/19, m.w.N.).
38Wie vorstehend unter aa. darlegt, sind die Voraussetzungen einer Stundung nach § 222 AO nicht erfüllt. Aus diesem Grund scheidet auch eine Stundung gegen Ratenzahlung aus.
39Ebenso wenig ist ein Vollstreckungsaufschub gegen Ratenzahlung zu gewähren. Einen Vollstreckungsaufschub i. S. des § 258 AO hat der Kläger bei Auslegung seiner Willenserklärungen in entsprechender Anwendung des § 133 BGB bereits nicht beantragt. Er hat, fachkundig vertreten, wiederholt selbst von Stundung gesprochen und sich inhaltlich auf die Unbilligkeit der Einziehung des Gesamtbetrages gestützt, ein Umstand, der für die Gewährung eines Vollstreckungsaufschubs keine Rolle spielt. Abgesehen davon könnte der erkennende Senat in diesem Urteil hinsichtlich eines etwaigen Vollstreckungsaufschubs in der Sache schon deshalb nicht entscheiden, weil es diesbezüglich an einem abgeschlossenen Vorverfahren (§ 44 FGO) fehlt.
403. Die Klage ist auch im Hilfsantrag unbegründet, § 101 Satz 2 FGO, weil der Beklagten bei der Ablehnung des Stundungsantrags keine Rechts- oder Ermessensfehler unterlaufen sind.
414. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.
425. Die Zulassung der Revision beruht auf § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO, weil die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des BFH erfordert. Wegen der Frage der sachlichen Zuständigkeit für die Bearbeitung von Anträgen im Erhebungsverfahren betreffend Kindergeld und der sachlichen Zuständigkeit für die Bearbeitung von Rechtsbehelfen gegen diesbezüglich ablehnende Entscheidungen sind bereits mehrere Revisionsverfahren beim BFH anhängig (III R 47/20, III R 46/20, III R 36/19 und III R 21/18).
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Referenzen
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- 9 K 2688/19 1x (nicht zugeordnet)
- BGB § 133 Auslegung einer Willenserklärung 1x
- § 222 AO 2x (nicht zugeordnet)
- 2019 III R 64/18 1x (nicht zugeordnet)
- FGO § 115 1x
- 1996 II R 102/93 1x (nicht zugeordnet)
- 7 K 8108/19 1x (nicht zugeordnet)
- §§ 45 f. FGO 1x (nicht zugeordnet)
- § 222 Satz 1 AO 1x (nicht zugeordnet)
- III R 46/20 1x (nicht zugeordnet)
- § 258 AO 1x (nicht zugeordnet)
- FGO § 102 1x
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- FGO § 135 1x
- III R 21/18 1x (nicht zugeordnet)
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