Urteil vom Finanzgericht Münster - 3 K 3054/19 AO

Tenor

Der Bescheid vom 15.07.2019 und die Einspruchsentscheidung vom 27.09.2019 werden aufgehoben. Der Beklagte wird verpflichtet, die mit Schenkungsteuerbescheiden auf den 09.01.2019 vom 23.05.2019 und vom 06.11.2019 festgesetzte Schenkungsteuer für 10 Jahre ab dem jeweiligen Zeitpunkt der Fälligkeit der Steuer bzw. der Mehrsteuer zu stunden.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, soweit nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in Höhe des vollstreckbaren Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.


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="absatzLinks">dd. Die Stundung ist im vorliegenden Fall für einen zehnjährigen Stundungszeitraum ab Fälligkeit der festgesetzten Steuer zu gewähren. D.h. der Stundungszeitraum beginnt für den mit Bescheid vom 23.05.2019 festgesetzten Steuerbetrag von 7.095 EUR mit dessen Fälligkeit und für die im Bescheid vom 06.11.2019 festgesetzten Mehrsteuern mit deren Fälligkeit. Die Länge des Zeitraums, für den bei Vorliegen der Stundungsvoraussetzungen die Stundung gewährt wird, steht nicht im pflichtgemäßen Ermessen der Finanzverwaltung (entgegen Kobor in: Fischer/Pahlke/Wachter, ErbStG, § 28 Rz. 35; Kirschstein: in Stenger/Loose, ErbStG, § 28 Rz. 36), sondern richtet sich danach, für welchen Zeitraum die Stundung beantragt ist und ob bis zum Ergehen der Gerichtsentscheidung Gründe vorliegen, insbesondere solche im Sinne des § 28 Abs. 3 Satz 4 ErbStG, die im Streitfall nicht gegebenen sind, aus denen die begehrte Stundung endet. Der Stundungszeitraum beginnt bei einer Stundung nach § 28 Abs. 3 Satz 1 ErbStG mit dem Zeitpunkt der Fälligkeit der Steuer. Denn eine Stundung schiebt die Fälligkeit eines Anspruchs aus dem Steuerschuldverhältnis hinaus (vgl. BFH-Urteil vom 08.07.2004, VII R 55/03, BStBl II 2005, 7, zu § 222 AO). Auch unter dem Gesichtspunkt, dass nach § 28 Abs. 3 Satz 5 ErbStG i.V.m. § 234 Abs. 1 Satz 1 AO für die Dauer der gewährten Stundung Zinsen erhoben werden, scheidet eine Vorverlagerung des Beginns des Stundungszeitraums für Stundungen nach § 28 Abs. 3 Satz 1 ErbStG aus. Da der Steuerpflichtige die festgesetzte Schenkungsteuer erst im Zeitpunkt der Fälligkeit zu entrichten hat, müsste er, wenn der Stundungszeitraum vor Fälligkeit beginnen würde, für diesen Zeitraum bereits Stundungszinsen entrichten, obwohl eine Zahlungspflicht noch nicht besteht und eine Stundung ins Leere ginge.

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