Beschluss vom Niedersächsisches Finanzgericht - 3 V 251/24

Gründe

I.

Der Antragsgegner führte beim Antragsteller eine Außenprüfung für die Jahre 2018 bis 2021 durch. Hierbei traf er Feststellungen, die zu geänderten Bescheiden über Einkommensteuer, Umsatzsteuer und Gewerbesteuermessbetrag für alle Jahre führten. Gegen diese Bescheide legte der Antragsteller Einsprüche ein und beantragte beim Antragsgegner die Aussetzung der Vollziehung der geänderten Bescheide. Nachdem der Antragsgegner die Anträge abgelehnt hatte, ersuchte der Antragsteller das Finanzgericht um Aussetzung der Vollziehung der Bescheide. Hierzu stellte er insgesamt vier Anträge auf Aussetzung der Vollziehung, und zwar für die Bescheide über Gewerbesteuermessbetrag 2018 bis 2021 (Az. 3 V 250/24), die Einkommensteuerbescheide 2020 und 2021 (Az. 3 V 251/24), die Einkommensteuerbescheide 2018 und 2019 (Az. 3 V 252/24) sowie die Umsatzsteuerbescheide 2018 bis 2021 (Az. 3 V 253/24).

Das Gericht bezog die Gerichtsprüferin in den Vorgang ein und terminierte die Verfahren wegen Einkommensteuer (Az. 3 V 251/24 und 3 V 252/24) für den 6. Juni 2025 zur Erörterung. In dem Termin verband das Gericht beide Verfahren zur gemeinsamen Erörterung. Nach Darstellung der Sach- und Rechtslage durch das Gericht und die Gerichtsprüferin wurde eine einvernehmliche Lösung zur Änderung der streitigen Bescheide für alle vier Jahre getroffen, was zu einer Erledigung der Anträge auf Aussetzung der Vollziehung führte. Die Beteiligten erklärten alle vier bei Gericht anhängigen Verfahren wegen Aussetzung der Vollziehung übereinstimmend für erledigt. Die Kosten sämtlicher Verfahren wurden auf Vorschlag der Beteiligten durch das Gericht im Verhältnis 3/4 (Antragsgegner) zu 1/4 (Antragsteller) aufgeteilt.

Mit Schriftsatz vom 10. Juni 2025 beantragte der Antragsteller eine Festsetzung des Gegenstandswertes gem. § 33 Abs. 1 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG).

Das Gericht setzte den Streitwert für das Verfahren mit Beschluss vom 19. Juni 2025 auf 4.129 € fest.

Mit seinem Kostenfestsetzungsantrag vom 20. Juni 2025 begehrte der Antragsteller auch die Festsetzung einer Einigungsgebühr. Darüber gab es zwischen den Beteiligten Streit. Der Antragsgegner verwies darauf, dass nur eine Erledigungsgebühr in Frage käme. Er verneinte aber eine anwaltliche Mitwirkung an der einvernehmlichen Beendigung des vorliegenden Verfahrens, die über eine überzeugende Begründung sowie die allgemein auf Verfahrensförderung gerichtete Tätigkeit des Anwalts hinausging. Der Antragsteller hingegen verwies darauf, dass der Prozessbevollmächtigte den sich im Erörterungstermin ergebenden Einigungsvorschlag mit ihm erörtert habe, was zur Zustimmung geführt habe.

Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle setzte die vom Antragsgegner an den Antragsteller zu erstattenden Kosten mit Beschluss vom 27. August 2025 auf 621,87 € fest, ohne hierbei eine Einigungs- oder Erledigungsgebühr zu berücksichtigen.

Gegen den am 27. August 2025 zugestellten Kostenfestsetzungsbeschluss legte der Antragsteller mit Schriftsatz vom 10. September 2025 Erinnerung ein. Diese richtete sich gegen die Ablehnung der Festsetzung einer Erledigungsgebühr.

Über diese Erinnerung entschied das Gericht durch Beschluss vom 26. September 2025. Der Ansatz einer Erledigungsgebühr nach Nr. 1003 i.V.m. Nr. 1002 VV RVG sei gerechtfertigt. Diese setzte das Gericht in dem Beschluss der Höhe nach fest.

Der Prozessbevollmächtigte beantragte mit Schriftsatz vom 8. Oktober 2025 die Fortführung des Verfahrens, hilfsweise Gegenvorstellung. Über seinen mit Schriftsatz vom 10. Juni 2025 gestellten Antrag auf Festsetzung des Gegenstandswertes gem. § 33 Abs. 1 RVG habe das Gericht noch nicht entschieden. Da sich durch die vor Gericht getroffene Einigung mit dem Antragsgegner auch die Einsprüche gegen die Einkommensteuerbescheide erledigt hätten, sei hinsichtlich des Gegenstandswertes der Erledigungsgebühr ein Vergleichsmehrwert zu berücksichtigen. Ein Rechtsanwalt könne in mitverglichenen bzw. miterledigten Verfahren weder eine Terminsgebühr noch eine Erledigungsgebühr geltend machen, da in diesen Verfahren eben nicht terminiert bzw. verhandelt worden sei. Diese Gebühren könne der Rechtsanwalt zwingend nur in dem Verfahren geltend machen, in dem verhandelt und an der Erledigung mitgewirkt worden sei. Anderenfalls müsste der Rechtsanwalt in den miterledigten Verfahren Gebühren geltend machen, obwohl dort gar nicht verhandelt worden sei. Dies sei rechtlich unzulässig.

Der Einzelrichter hat das Verfahren mit Beschluss vom 5. Januar 2026 gem. § 33 Abs. 8 RVG auf den Senat übertragen.

II.

Der Antrag auf Festsetzung des Gegenstandswertes ist unbegründet.

Nach § 33 Abs. 1 RVG setzt das Gericht des Rechtszugs auf Antrag den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit durch Beschluss selbständig fest, wenn sich die Gebühren in einem gerichtlichen Verfahren nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert richten oder wenn es an einem solchen Wert fehlt.

1. Vorliegend kommt die vom Antragsteller begehrte Festsetzung des Gegenstandswertes nach § 33 Abs. 1 RVG nicht in Betracht, weil sich die Anwaltsgebühren im Streitfall nach dem für die Gerichtsgebühren maßgeblichen Wert berechnen und es an einem solchen Wert nicht fehlt.

Nach § 23 Abs. 1 Satz 1 RVG sind bei der Bemessung des Gegenstandswertes für das gerichtliche Verfahren die Wertvorschriften für die Gerichtsgebühren heranzuziehen. Wird der für die Gerichtsgebühren maßgebende Wert gerichtlich festgesetzt, ist die Festsetzung gem. § 32 Abs. 1 RVG auch für die Gebühren des Rechtsanwalts maßgebend. Nach § 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz (GKG) bemisst sich der Streitwert in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit grundsätzlich nach der sich aus dem Antrag des Klägers ergebenden Bedeutung der Sache. Maßgebend ist grundsätzlich der Klageantrag, wie er in der letzten mündlichen Verhandlung gestellt worden ist (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 29. Februar 2012 IV E 1/12, BFH/NV 2012, 1153). Allerdings darf der Streitwert nicht unter einem Mindestbetrag von 1.500 € (§ 52 Abs. 4 GKG) angenommen werden (vgl. BFH-Beschluss vom 29. September 2010 VI S 6/10, BFH/NV 2011, 57).

Diesen Gegenstandswert hat das Gericht vorliegend mit dem Streitwertbeschluss vom 19. Juni 2025 festgestellt und im Kostenfestsetzungsbeschluss vom 27. August 2025 sowie im Erinnerungsbeschluss vom 26. September 2025 berücksichtigt.

Für die Bemessung der Erledigungsgebühr ist kein davon abweichender Gegenstandswert zu berücksichtigen.

a) Nicht entstanden ist eine Einigungsgebühr. Diese entsteht für die Mitwirkung beim Abschluss eines Vertrages, durch den der Streit oder die Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis beseitigt wird, es sei denn, der Vertrag beschränkt sich ausschließlich auf ein Anerkenntnis oder einen Verzicht (Nr. 1000 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. Nr. 1006, 1005 VV RVG). Daran fehlt es hier.

b) Allerdings ist im vorliegenden Streitfall nach dem Beschluss des Gerichts vom 26. September 2025 eine Erledigungsgebühr nach Nr. 1003 i.V.m. Nr. 1002 VV RVG entstanden.

Diese führt jedoch nicht dazu, dass bei der Bemessung des Gegenstandswertes der Erledigung ein Mehrvergleich (und damit ein Vergleichsmehrwert) zu berücksichtigen ist. Die Erledigungsgebühr nach Nr. 1002, 1003 VV RVG kennt keinen eigenen Mehrvergleichstatbestand. Während der Mehrvergleich im RVG in den Anmerkungen zu den Einigungs-/Erledigungsgebühren nach Nr. 1005/1006 VV RVG ausdrücklich geregelt ist (Einbeziehung weiterer, nicht anhängiger Angelegenheiten bzw. Teil-/Mehrvergleich), ist dies bei der Erledigungsgebühr nach Nr. 1002/1003 VV RVG nicht der Fall. Daraus folgt, dass der Prozessbevollmächtigte für die Erledigungsgebühr keinen anderen Gegenstandswert als den heranziehen kann, den das Gericht nach den Wertvorschriften für die Gerichtsgebühren ermittelt hat.

2. Soweit der Prozessbevollmächtigte vorträgt, dass er im vermeintlich miterledigten Verfahren eine Termins- und Erledigungsgebühr geltend machen müsste, obwohl dort gar nicht verhandelt wurde, so führt dies zu keiner anderen Beurteilung.

Es trifft zwar zu, dass sich mit der Einigung im gerichtlichen AdV-Verfahren ebenfalls die beim Antragsgegner zu dem Zeitpunkt noch anhängig gewesenen Einspruchsverfahren erledigt haben. Dies führt jedoch nicht dazu, dass der Prozessbevollmächtigte deswegen vom Antragsgegner für das bei Gericht geführte Verfahren die Erstattung höherer Gebühren verlangen könnte. Das wäre nämlich das Ergebnis, wenn die Erledigung der Einsprüche über einen Mehrvergleich Einfluss in die Bemessung der Erledigungsgebühr fände. Hierdurch wäre Antragsteller bzw. der Prozessbevollmächtigte bessergestellt, als wenn er die Erledigung im außergerichtlichen Verfahren selbst erzielt hätte. Denn in diesem steht ihm mangels gesetzlicher Grundlage im Falle der Abhilfe des Einspruchs gar kein Erstattungsanspruch gegen den Antragsgegner zu (vgl. BFH-Beschlüsse vom 23. Juli 1996 VII B 42/96, BFHE 180, 529, BStBl II 1996, 501 und vom 24. März 1998 VII B 33/98, juris), es sei denn, er verfolgt einen zivilrechtlichen Amtshaftungsanspruch. Dies ist dem Antragsteller auch weiterhin unbenommen. Eine Schlechterstellung durch eine Nichtberücksichtigung des begehrten Mehrvergleichs liegt daher nicht vor.

III.

Das Verfahren über den Antrag auf Festsetzung des Gegenstandswertes ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet (§ 33 Abs. 9 RVG).

IV.

Mit diesem Beschluss erübrigt sich die lediglich hilfsweise vom Prozessbevollmächtigten erhobene Gegenvorstellung.

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