Urteil vom Finanzgericht Rheinland-Pfalz (2. Senat) - 2 K 1975/07


Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Kosten des Verfahrens haben die Kläger zutragen.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

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Streitig ist, ob der Kläger einen Handel mit Streichinstrumenten und Antiquitäten mit Gewinnerzielungsabsicht betreibt.

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Die seit dem 17. Juli 1998 miteinander verheirateten Kläger werden nach §§ 26, 26b EStG veranlagt. Beide beziehen Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit, die Klägerin als Grundschullehrerin sowie der Kläger unter der von ihm selbst gewählten Bezeichnung Wirtschaftsförderer als Angestellter der Z GmbH. Während der Streitjahre war er beratend für Unternehmensgründer im Bereich des Internethandels tätig. Unter anderem erzielten die Kläger Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung einer Einliegerwohnung in ihrem ansonsten selbstgenutzten Wohnhaus. In dem Kellergeschoss des Hauses befindet sich ein circa 29 m² großer Raum, den die Kläger nach ihren Angaben als Lager- beziehungsweise Archivraum nutzen.

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In der Einkommensteuererklärung 2001 machte der Kläger bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb einen Verlust in Höhe von 29.033 DM aus einem im November 2001 angemeldeten Handel mit Streichinstrumenten und Antiquitäten geltend. Aus einer hierzu vorgelegten Gewinnermittlung nach § 4 Absatz 3 EStG mit Anlagen ergibt sich, dass der Kläger als Betriebseinnahmen Warenerlöse inklusive Umsatzsteuer von 1903,06 DM erzielt hat. In den Betriebsausgaben (zusammen 30.936,60 DM) befinden sich unter anderem Aufwendungen für geringwertige Wirtschaftsgüter und Abschreibungen in Höhe von 26.480,42 DM sowie Restwerte ausgeschiedener Wirtschaftsgüter in Höhe von 602,57 DM. Aus hierzu vorgelegten Unterlagen ergibt sich, dass der Kläger vor Beginn seiner gewerblichen Tätigkeit im Zeitraum Juli 2000 bis September 2001 im Rahmen von insgesamt 54 zum größten Teil über Internetauktionen getätigten Ankäufen 50 Geigen sowie Zubehör erworben hat. Diese erworbenen Gegenstände legte der Kläger im Rahmen der Unternehmensgründung als Umlaufvermögen zu den Anschaffungskosten ein (Wert der Einlage mit Nebenkosten des Bezugs 11.509,53 € bzw. 22.510,68 DM). Im November 2001 erwarb er nach Gründung sechs weitere Geigen und eine Gitarre für einen Gesamtkaufpreis von 1940 DM zuzüglich Nebenkosten. Unter der Bezeichnung Einrichtungsgegenstände/Arbeitsmittel legte er zuvor im Privatvermögen befindliche Gegenstände im geschätzten Wert von 10.891,65 DM ein. In gleicher Höhe wurden diese Gegenstände im Jahr 2001 in voller Höhe abgeschrieben. Unter anderem handelte es sich um Büromöbel, eine Ledercouchecke, zwei Kopiergeräte, zwei Kameras, Münzen, Literatur, EDV-Ausstattung und Peripheriegeräten, Teppiche, Audioverstärker, Tonband und CD-Player mit einem angegebenen Alter von wenigen Monaten bis 11 Jahren (Ledercouchecke). In der Gewinnermittlung fanden auch die Kosten für die anteilige Nutzung eines häuslichen Lager-Archivraums in Höhe von 1258,32 DM Berücksichtigung. Wegen der Einzelheiten wird verwiesen auf die Gewinnermittlung 2001 mit Anlagen (Blatt 1 bis 8 der Gewinnermittlungsakten Fach 2001).

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Nach diversen Rückfragen (wegen der Antworten der Kläger wird verwiesen auf Blatt 1  bis 7 der Akte Schriftverkehr Band I) unter anderem zur Frage der Gewinnerzielungsabsicht wegen der geltendgemachten Verluste bei den Einkünften aus gewerblicher Tätigkeit berücksichtigte der Beklagte im unter Vorbehalt der Nachprüfung nach § 164 Absatz 1 AO stehenden Einkommensteuerbescheid 2001 vom 20. September 2002 Verluste bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb in Höhe von 28.846 DM. Der Unterschied zu dem erklärten Verlust bestand darin, dass auf das Umlaufvermögen z. T. zweifach vorgenommene Abschreibungen nicht übernommen wurden. Wegen der Frage der Gewinnerzielungsabsicht bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb des Klägers erging der Bescheid vorläufig nach § 165 Absatz 1 AO. Wegen der Einzelheiten wird verwiesen auf die Anlage zum Bescheid (Blatt 38 der Einkommensteuerakte Fach 2001).

5

Mit Einkommensteueränderungsbescheid 2001 vom 2. Januar 2006 wurde der Verlust des Gewerbebetriebes auf 26.377 DM reduziert. Der Vorbehalt der Nachprüfung wurde aufgehoben, der Bescheid verblieb hinsichtlich der Gewinnerzielungsabsicht vorläufig. Vorangegangen war weiterer umfangreicher Schriftverkehr in den Jahren 2002 bis 2006, in dem die Beteiligten unter anderem die Werte des eingelegten Anlagevermögens diskutierten.

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In der Einkommensteuererklärung 2002 machte der Kläger einen Verlust aus seinem Antiquitätenhandel in Höhe von 4875 € geltend. Wegen der Gewinnermittlung wird verwiesen auf die Einnahmeüberschussrechnung nebst Anlagen (Blatt 1 bis 5 der Gewinnermittlungsakten Fach 2002).

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Im Einkommensteuerbescheid 2002 vom 2. Januar 2006 erkannte der Beklagte einen Verlust aus Gewerbebetrieb in Höhe von 4635 € an, wobei die Differenz zu den Angaben des Klägers wiederum auf Abweichungen bei der Bewertung eingelegter Wirtschaftsgüter beruhte. Der Bescheid erging vorläufig hinsichtlich der Frage der Gewinnerzielungsabsicht bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb.

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In der Einkommensteuererklärung 2003 gab der Kläger bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb einen Gewinn von 108 € an. Wegen der Ermittlung wird verwiesen auf die Einnahmeüberschussrechnung (Blatt 1 der Gewinnermittlungsakten Fach 2003). Hierin erklärte der Kläger Einnahmen aus Warenerlösen in Höhe von 2143,36 € sowie wegen privater Kfz- und IKT-Nutzungen in Höhe von 571,52 € sowie Verkaufserlöse wegen der Veräußerung von Anlagevermögen in Höhe von 399 €. Als Betriebsausgaben erklärte er u.a. Wareneinkäufe in Höhe von 784 €.

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Im Einkommensteuerbescheid 2003 vom 3. Januar 2006 berücksichtigte der Beklagte bei den Einkünften des Klägers aus Gewerbebetrieb einen Verlust von 179 €. Dabei übernahm er noch zusätzlich vom Kläger nachträglich geltend gemachte Schuldzinsen.

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In der Einkommensteuererklärung 2004 erklärte der Kläger einen Gewinn aus Gewerbebetrieb in Höhe von 225 €. Wegen der Gewinnermittlung wird verwiesen auf die Einnahmeüberschussrechnung (Blatt 1 der Gewinnermittlungsakten Fach 2004). Dabei erklärte er Betriebseinnahmen wegen Warenerlösen in Höhe von 2682,54 €, Veräußerungserlöse von Anlagevermögen in Höhe von 541,5 € und wegen privater Nutzungsanteile für Pkw und EDV in Höhe von 742,58 €. Wareneinkäufe wurden in Höhe von 504,91 €, Restwerte hinsichtlich ausgeschiedener Wirtschaftsgüter in Höhe von 868,45 € geltend gemacht.

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Im Einkommensteuerbescheid 2004 vom 24. April 2007 berücksichtigte der Beklagte bei den Einkünften des Klägers aus Gewerbebetrieb 0 €. In den Erläuterungen gab der Beklagte an, dass die Verluste aus Gewerbebetrieb nicht mehr anerkannt würden, da nicht mit Gewinnerzielungsabsicht gehandelt werde. Auf den hierzu bereits geführten Schriftverkehr werde verwiesen.

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In der Einkommensteuererklärung 2005 erklärte der Kläger bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb einen Gewinn in Höhe von 571 €. Wegen der Gewinnermittlung wird verwiesen auf die Einnahmeüberschussrechnung 2005 (Blatt 1 der Gewinnermittlungsakten Fach 2005). Hierin gab der Kläger Warenerlöse in Höhe von 2070 €, Veräußerungserlöse wegen Anlagevermögens in Höhe von 189,89 € sowie private Nutzungsanteile in Höhe von 675,45 € an. Als Betriebsausgaben gab er unter anderem einen Wareneinkauf in Höhe von 112 € an.

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Im Einkommensteuerbescheid 2005 vom 25. April 2007 berücksichtigte der Beklagte unter Hinweis auf die fehlende Gewinnerzielungsabsicht keine Einkünfte aus Gewerbebetrieb des Klägers.

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In der Einkommensteuererklärung 2006 erklärte der Kläger einen Gewinn aus seinem Gewerbebetrieb in Höhe von 1163 € bei Betriebseinnahmen von 4189,56 €. Diese ermittelten sich aus Warenerlösen in Höhe von 1956 €, Erlösen aus der Veräußerung von Anlagevermögen in Höhe von 1475 € und privaten Nutzungsanteilen in Höhe von 741,5 €.  Betriebsausgaben wurden unter anderem erklärt wegen Wareneinkäufen (58,02 €) und Restwerten ausgeschiedener Wirtschaftsgüter in Höhe von 655,49 €.

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Im Einkommensteuerbescheid 2006 vom 13. November 2007 berücksichtigte der Beklagte keine Einkünfte des Klägers aus Gewerbebetrieb. Zur Begründung führte er aus, die Tätigkeit des Klägers werde ohne Gewinnerzielungsabsicht betrieben.

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Im Rahmen des bis zum Eingang einer Untätigkeitsklage wegen 2003 (unter dem Aktenzeichen 2 K 1975/07) geführten Schriftverkehrs einschließlich mehrerer Untätigkeitseinsprüche der Kläger wurden die dem Streitpunkt Gewinnerzielungsabsicht zugrunde zulegenden Besteuerungsgrundlagen zwischen den Beteiligten diskutiert.

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Ausgangspunkt hierzu war eine Nachfrage des Beklagten im Rahmen der Veranlagung des Jahres 2001 vom 2. Juli 2007. Hierauf erwiderte der Kläger, als Mitarbeiter der Industrie- und Handelskammer habe er ein Existenzgründerseminar besucht, in der Vergangenheit auch Buchhalterseminare. Er verfüge über alle betriebswirtschaftlichen Kenntnisse, um ein Kleingewerbe mit Erfolgsaussichten zu führen. Bereits im Weihnachtsgeschäft 2001 habe er vier für 990 DM eingekaufte Geigen zu 3150 DM verkauft, dies spreche für Gewinnerzielungsabsicht. Da diese nicht mehr von vornherein auszuschließen sei, indizierten Anlaufverluste keine Liebhaberei. Verluste in 2001 seien nur durch Abschreibungen und nicht dauerhafte Kosten verursacht worden. Einrichtungsgegenstände und Arbeitsmittel mit Sofortabschreibungen von 5.000 € seien betrieblich dringend notwendig gewesen. Weitere 8.000 € beruhten auf den Sofortabschreibungen  geringwertiger Handelswaren, insbesondere Geigen. Als stille Reserven seien die Waren in die Prognose des Totalgewinns einzubeziehen. Von 1970 bis 1978 habe er eine musikalische Ausbildung genossen. Das Geigenspiel habe er vor 25 Jahren beendet und mit 38 Jahren erstmals eine eigene Geige besessen. Geigen besäßen für ihn ein nur wirtschaftliches Interesse. Zurzeit bilde er sich im Bereich der Streichinstrumente weiter. Vor Beginn seiner Planungen habe er festgestellt, dass der Geigenhandel seit über drei Jahrhunderten ein sehr lukrativer Handelszweig sei. Vor Gründung des Unternehmens habe er ein Jahr lang den Onlinehandel mit Streichinstrumenten intensiv beobachtet. Da er keinen zusätzlichen Finanzierungsbedarf gehabt habe, habe er einen Business-Plan beziehungsweise eine Gewinnprognose nicht erstellt. Spätestens im Jahr 2006 werde er sich dauerhaft im Gewinnbereich bewegen. Er verweise hierzu auf seine Tabelle (Blatt 6 der Akte Schriftverkehr Band I). Er sei Experte für den Bereich des e-commerce und schule in diesem Punkt den Handel. Über ebay verursache der Handel keine großen Kosten. Er arbeite an einem eigenen Internetauftritt.

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Mit Schriftsatz vom 9. Oktober 2002 beantragte der Kläger die Erhöhung seines Verlustes für 2001 auf 35.352,28 DM, da er bisher nicht alle als Umlaufvermögen in das Betriebsvermögen eingelegten Instrumente berücksichtigt habe. Mit Schriftsatz vom 24. Dezember 2002 beantragte der Kläger die Aufhebung des Vorbehalts der Nachprüfung und die Aufhebung der Vorläufigkeit hinsichtlich der Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Unter anderem führte er hierzu aus, seine Gewinnerzielungsabsicht stehe fest, sie bestehe auch in der Sicherung seiner Einkünfte als Arbeitnehmer. Er verweise hierzu auf eine Bescheinigung seines Arbeitgebers, wonach er die in seinem Gewerbebetrieb gewonnenen Erkenntnisse für seine Aufgaben in der Z GmbH einsetze (Blatt 20 der Akte Schriftverkehr Band I). In 2002 habe er bereits den Einkauf neuer Handelsware drastisch reduziert und seine Werbetätigkeit ausgeweitet. Wegen des weiteren Inhalts wird auf das Schreiben verwiesen (Blatt 16 bis 19 der Akte Schriftverkehr Band I).

19

Am 23. Januar 2003 fand eine Inaugenscheinnahme der Einrichtungsgegenstände und Arbeitsmittel statt. Ausweislich eines hierzu gefertigten Aktenvermerks ergab sich für die Ermittlungsbeamten des Beklagten der Eindruck, dass der überwiegende Teil des Inventars, welche aus einer Haushaltszusammenführung stammen könne, nur noch von geringem Wert sei beziehungsweise nur noch Entsorgekosten verursache. Für viele Gegenstände sei eine berufliche Notwendigkeit nicht erkennbar. Zusammenfassend sei unter Minderung der entsprechenden Einlagewerte/Abschreibungen für als Arbeitsmittel anzusehende Wirtschaftsgüter ein Verlust von 20.060,43 DM anzuerkennen. Hierzu wird verwiesen auf den Aktenvermerk von 30. Januar 2003 (Blatt 33 bis 38 der Akte Schriftverkehr Band I). Der Kläger akzeptierte die Werte des Finanzamts nicht und führte mit Schriftsatz vom 7. Februar 2004 aus, dass er aufgrund der Erfahrungen mit seinem Gewerbe insbesondere im letzten Drittel des Jahres 2002 und 2003 auch seine Erstbeschäftigung zu etwa 70% gefördert habe. Dies entspreche einem Bruttoverdienst von 50.000 €, welcher noch bei der Totalgewinnprognose zu berücksichtigen sei. Er verweise hierzu darauf, dass seine Anstellung bei der Z GmbH zunächst bis zum 31. März 2001 befristet abgeschlossen worden sei. Seine Weiterbeschäftigung darüber hinaus habe unter dem Vorbehalt anstehender Bewilligungen von Projektmitteln gestanden.

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Mit Schriftsatz vom 28. Oktober 2004 führte der Beklagte aus, der Instrumentenhandel trage tendenziell Züge der Liebhaberei. Diese Annahme werde durch die musikalische Ausbildung des Klägers gestützt. Ohne Bedeutung für diese Bewertung sei die hauptberufliche Tätigkeit. Der Kläger erhalte Gelegenheit, trotz hoher Anfangsverluste nachzuweisen, dass er einen Totalgewinn realisieren könne. Die behaupteten hohen stillen Reserven der Instrumente müssten sich bei Abverkauf sukzessive realisieren lassen. Der Beklagte kündigte an, einen Verlust von 20.060,43 DM für 2001 vorläufig anzuerkennen. Wegen des Geigenhandels forderte er Unterlagen zu den Ausgabenpositionen für 2002 und 2003 an. Insbesondere forderte er Unterlagen zu Wareneinkäufen, Büromaterial, Fachliteratur, Bewirtungskosten, Telefonkosten, Finanzierungskosten, GWG, Afa (die insbesondere wegen der Gesamtabschreibung in 2001) Vorsteuerzahlungen und sonstige Betriebsausgaben. Weiterhin bat der Beklagte um eine Liste der verkauften Instrumente. Die Veranlagungen verblieben wegen der Frage der Gewinnerzielungsabsicht vorläufig.

21

Hierauf erwiderte der Kläger, der Beklagte interpretierte seine Interessenlage nicht korrekt. In weiteren Ausführungen schilderte er die Entwicklung seiner Tätigkeit und machte den Vorschlag, die Summe des eingelegten Umlaufvermögens auf 9.859,0 € zu korrigieren (ursprünglicher Wert 11.509,53 €). Hinsichtlich des Anlagevermögens führte er unter Verwahrung gegen die Ausführungen im Aktenvermerk aus, dass er zu einen Kompromissangebot hinsichtlich verschiedenster Positionen bereit sei, woraus sich ein eingelegtes Betriebsvermögen von 3472,47 € statt 5.568,81 € ergebe. Auf den Inhalt des Schriftsatzes und der diesbezüglichen Gewinnermittlung für 2001 als Kompromissangebot wird verwiesen (Blatt 96 bis 102 der Akte Schriftverkehr Band II). Weiterhin legte der Kläger umfangreiche Materialien zu der Entwicklung des Handels über ebay und seine Werbemaßnahmen in Zeitschriften und dem Internet-Auktionshandel vor. Daraus ergab sich unter anderem der Verkauf von Anlagevermögen.

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Mit Schreiben vom 25. Oktober 2005 legten die Kläger vorsorglich Einspruch ein gegen die Einkommensteuerbescheide der Jahre 2001 ff, u.a. wegen Untätigkeit des Beklagten.

23

Hierauf erwiderte der Beklagte mit Schriftsatz vom 15. Dezember 2005, zur Vermeidung weiteren Schriftverkehrs schlage er vor, dass hinsichtlich der für den Instrumentenhandel eher untypischen Wirtschaftsgüter eine Berücksichtigung durch Einlegung in das Betriebsvermögen erst erfolgen solle, wenn sie verkauft würden. Hier würde eine betriebliche Veranlassung durch den Verkauf dokumentiert. Das betriebliche Ergebnis werde sich durch die spätere Einlage nicht ändern. Der Beklagte machte einen erneuten Kompromissvorschlag zum Wert des in 2001 eingelegten Anlagevermögens (3053,60 DM). Dies ergebe einen Verlust von 26.376,01 DM. Unter Aufhebung des Vorbehalts der Nachprüfung für den Einkommensteuerbescheid 2001 verbleibe es bei einer Vorläufigkeit hinsichtlich der Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Eine gleiche Behandlung des Problems kündigte der Beklagte für die Veranlagungen der Jahre 2002 und 2003 an und stellte hierfür erstmalige Einkommensteuerbescheide in Aussicht.

24

Wie angekündigt ergingen am 2. Januar 2006 ein den Bescheid vom 20. September 2002 ändernder Einkommensteuerbescheid 2001 sowie ein erstmaliger Bescheid für 2002 und am 3. Januar 2006 ein erstmaliger Bescheid für 2003. Wegen der Einkünfte aus Gewerbebetrieb ergingen die Bescheide vorläufig nach § 165 AO.

25

Gegen den Einkommensteuerbescheid 2003 vom 3. Januar 2006 legten die Kläger am 12. Januar 2006 Einspruch ein. Wegen der Einkünfte aus Gewerbebetrieb begehrten sie die Berücksichtigung eines Gewinns von 48,36 € an Stelle des aus ihrer Gewinnermittlung sich ergebenden Gewinns von 108 € wegen nachträglich vom Finanzamt anzuerkennender Kosten für Zinsen.

26

Wegen des geänderten Einkommensteuerbescheides  2001 vom 2. Januar 2006 wurde am 28. Januar 2006 eine schlichte Änderung beantragt. Hierzu wurde vorgetragen, komplett neben der Sache liege die Argumentation des Beklagten, Einlagen erst kurz vor dem Verkauf vorzunehmen. Unverständlich sei, warum der Beklagte den Teilwert nicht ermitteln könne, wenn die meisten Wirtschaftsgüter erst wenige Monate vor Betriebsbeginn im freien Markt erworben worden seien. Wegen des weiteren Inhalts wird auf das Schreiben verwiesen (Blatt 158 bis 160 der Akte Schriftverkehr Band II).

27

Am 28. Januar 2006 legten die Kläger Einspruch ein gegen den Einkommensteuerbescheid 2002 vom 2. Januar 2006.

28

Mit Schriftsatz vom 4. August 2006 wurde um die Bearbeitung der Steuererklärung 2004 (Abgabe 25. August 2005) sowie um die Bearbeitung des Einspruchs für das Veranlagungsjahr 2003 und des Antrages auf schlichte Änderung für 2001 gebeten. Zur Sache trug der Kläger vor, für 2006 erwarte er einen Gewinn von 750 €, für 2007 von 1.000 €, für 2008 von 1.250 €, für 2009 von 1.500 €, für 2010 von 1.750 € und ab 2010 von 2.000 €.

29

In der Folge legten die Kläger während des Jahres 2006 Untätigkeitseinsprüche wegen aller unbearbeiteten Vorgänge ein.

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Hierauf erwiderte der Beklagte, der Kläger solle, wie schon mit seinen Angaben zu den Jahren 2001 bis 2003 für 2004 und 2005 Nachweise zu den verkauften Waren, die Veräußerungserlöse betrieblicher Wirtschaftsgüter sowie die Restwerte ausgeschiedener und geringwertiger Wirtschaftsgüter vorlegen. Gleiches solle er für 2006 wegen bisher getätigter Warenverkäufe und -einkäufe tun. Da er angebe, den Lagerraum nicht mehr zu nutzen, werde um Mitteilung gebeten, wo nunmehr die Einrichtungsgegenstände und das Umlaufvermögen gelagert würden. Der Beklagte fragte an, ob die Kläger mit einer Einsichtnahme in die betrieblich beziehungsweise beruflich genutzten Räumlichkeiten einverstanden seien.

31

Hierauf legten die Kläger eine Liste der in 2004 und 2005 veräußerten Instrumente und betrieblichen Wirtschaftsgüter vor. Des Weiteren machten sie Angaben zum Einkauf von Umlaufvermögen über ebay. Sie führten an, dass die Einrichtungsgegenstände sich nach wie vor in dem „steuerlich aufgelösten“ Lagerraum befänden. Gleiches gelte für das Umlaufvermögen. Es bestehe keine steuerliche Relevanz oder Notwendigkeit für eine weitere Einsichtnahme, ein Besuch bei einem Kleinstunternehmer alle drei Jahre sei nicht verhältnismäßig.

32

Mit Schreiben vom 23. Oktober 2006 hielt der Beklagte unter Hinweis auf das noch vorhandene umfangreiche Umlaufvermögen und wegen der Frage der Qualifizierung von Gebäudeteilen als Betriebsvermögen eine Besichtigung für erforderlich. Dieser Ansicht widersprachen die Kläger mit Schriftsatz vom 3. November 2006. Der Beklagte stelle zusammenhanglose Ermittlungen in verschiedenste Richtungen an (damals auch noch wegen des Arbeitszimmers der Klägerin, Lagerung des pädagogischen Materials, Gewerbebetrieb des Klägers, Verhältnisse des Lagerraums, Wareneinkauf und Verkauf in 2004 bis 2006 und so weiter). Es handele sich um eine unzulässige Rasterfahndung und um beabsichtigte Ausforschungsdurchsuchungen.

33

In Schriftsatz vom 22. November 2006 stellte der Beklagte nochmals seine Rechtsauffassung zur Frage der Gewinnerzielungsabsicht dar, verwies insbesondere auf das musikalische Interesse des Kläger, auf die nur geringen Verkäufe der Instrumente bei einem sich bis 2005 realisierenden Rohgewinn von 2400 € und demgegenüber bis dahin aufgelaufenen laufenden Kosten von insgesamt 8.800 €. Diese negative Geschäftsentwicklung habe keine Veränderung der Geschäftsstruktur ausgelöst, viel mehr seien zum Beispiel seit August 2001 in ebay für den Kläger nur 220 Bewertungen abgegeben worden. Soweit sich der Verkaufswert der vorhandenen Ware noch auf angeblich 10.000 bis 15.000 € belaufe, werde dies durch die realisierten Gewinnaufschläge nicht bestätigt. Die im Anlagevermögen ruhenden stillen Reserven seien in Anbetracht der in der Nachschau in 2003 gewonnenen Erkenntnisse nicht nachzuvollziehen. Die Instrumente würden auch als Ausstellungsstücke in der Privatwohnung verwandt. Dies sei bei der Nachschau in 2003 festzustellen gewesen. Der Handel diene nach den eigenen Ausführung des Klägers zur Sicherung und Erhaltung der Einkünfte aus seiner Anstellung bei der Z GmbH. Diesbezüglich fehle es aber für die Anerkennung als Werbungskosten an einem engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang mit dem Hauptberuf. Wenn ein Bezug zum Hauptberuf überhaupt bestehe, sei dieser allgemein und unspezifiziert, so dass das Abzugsverbot des § 12 Nummer 1 Satz 2 EStG greife. Die Betätigung sei auch für die wirtschaftliche Existenz des Klägers unbedeutend. Nach den Beweislastregeln sei der Kläger den Nachweis der Absicht einer Einkünfteerzielung schuldig geblieben. Die erklärten Verluste/Gewinne würden in nochmals zu ändernden Einkommensteuerbescheiden für 2001 bis 2006 unberücksichtigt bleiben.

34

Darauf erwiderten die Kläger, auch die Förderung der hauptberuflichen Aktivität sei ein einkommensteuerrechtlich beachtliches Motiv. Der Kläger habe kein gesichertes Arbeitsverhältnis gehabt. Hierzu verweise er auszugsweise auf seine Betätigung während fünf Werktagen im November und Dezember 2006. Ein Bezug zur persönlichen Freizeitgestaltung sei nicht gegeben. Er habe einen Rohgewinnaufschlagsatz von 216 € bereits in den ersten zwei Monaten nach Gewerbeanmeldung erreicht. Bei einer Geschäftsabwicklung zum Ende des Jahres 2001 wäre bereits ein Totalgewinn zu erzielen gewesen. Was die Ausgabenrechnung von circa 8.800 € betreffe, so seien die laufenden Kosten ohne Wareneinkauf kontinuierlich von 3010 € in 2002 auf 1415 € in 2005 reduziert worden. Weitere Einsparungen seien schon realisiert worden. Bis zum Jahre 2009 seien laufende Kosten ohne Wareneinkauf in Höhe von 600 € pro Jahr realistisch. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Schreiben verwiesen (Blatt 180 bis 194 der Akte Schriftverkehr Band II).

35

Am 25. April 2007 ergingen für die Jahre 2001, 2002, 2004 und 2005 Änderungsbescheide zur Einkommensteuer, mit denen unter Aufhebung des Vorläufigkeitsvermerks nach § 165 Absatz 2 Satz 2 AO Einkünfte aus Gewerbebetrieb nicht mehr berücksichtigt wurden.

36

Im Rahmen der Veranlagung der Einkommensteuererklärung 2006 berücksichtigte der Beklagte im Einkommensteuerbescheid 2006 vom 13. November 2007 auch keine Einkünfte aus Gewerbebetrieb.

37

Gegen alle Bescheide legten die Kläger fristgerecht Einspruch ein.

38

Mit Schriftsatz vom 18. Juli 2007 haben die Kläger wegen Einkommensteuer 2003  Untätigkeitsklage erhoben. Als Anlage zur Klage verwiesen die Kläger auf Wertgutachten, welche sie bei verschiedenen Geigenbaumeistern zum Wert von 14 Geigen eingeholt haben (Blatt 108 bis 114). Hierauf erwiderte der Beklagte, eine Untätigkeitsklage sei unzulässig, gleichzeitig stellte er aber den Erlass von Einspruchsentscheidungen für alle Jahre in Aussicht.

39

Mit Einspruchsentscheidung vom 19. November 2007 wurde die Einkommensteuer gemäß dem Einkommensteuerbescheid 2003 vom 3. Januar 2006 anderweitig festgesetzt, im Übrigen wurden die Einsprüche gegen diesen Einkommensteuerbescheid sowie die Einkommensteuerbescheide 2001, 2002, 2004 und 2005 vom 27. April 2007 als unbegründet zurückgewiesen.

40

Mit Einspruchsentscheidung vom 28. Februar 2008 wurde der Einspruch gegen den Einkommensteuerbescheid 2006 vom 13. November 2007 als unbegründet zurückgewiesen. Zur Begründung für die beiden Entscheidungen führte der Beklagte aus, dass wegen der Gewinnermittlung nach § 4 Absatz 3 EStG mit der Möglichkeit eines sofortigen vollen Abzugs der Anschaffungskosten/Einlagewerte der Waren als Umlaufvermögen aus dem Ausweis geringer positiver Ergebnisse ab 2003 nicht auf eine Einkünfteerzielungabsicht geschlossen werden könne. Zwar sei aufgrund der in den Jahren 2000/2001 getätigten Anschaffungen und deren Abverkauf auf eine Handelsbetätigung mit Nachhaltigkeit zu schließen. Die Anschaffung von Antiquitäten und alten Musikinstrumenten diene aber auch der Befriedigung persönlicher Neigungen oder der Erlangung wirtschaftlicher Vorteile außerhalb der Einkommenssphäre. Entscheidend sei, inwieweit der Kläger nach wirtschaftlichen Kriterien wie ein Kaufmann mit Gewinnorientierung auftrete. Der Kläger habe bereits im Jahre 2002 wegen der bis dahin vollzogenen Geschäftsentwicklung für zukünftige Wirtschaftsjahre die drastische Senkung der Investitionen in neue Waren in Aussicht gestellt und gleichzeitig den möglichen Zeitraum für den Abverkauf der vorhanden Waren als bis 2006 zu erreichen angegeben. Den gesamten Verkaufspreis der hauptsächlichen Handelsware Geige habe er auf circa 10.000 bis 15.000 € beziffert, eine Wertschätzung, die sich im Nachhinein insoweit bestätigt habe, als sich der durchschnittliche Verkaufspreis der Handelsware Geige pro Stück tatsächlich bei circa 300 € eingestellt habe, was bei damals vorhandenen 53 Geigen zu einem Gesamtverkaufspreis von 15.900 € geführt hätte. Zu den stillen Reserven des Anlagevermögens habe der Kläger in 2002 angeführt, bei einer Nutzungsdauer von durchschnittlich 3,7 Jahren gingen diese gegen null Euro. Damit sei bereits Mitte 2002 für die Kläger absehbar gewesen, dass durch Abverkauf der vorhandenen Ware bis 2006 und deren nur marginalen Ersatz kein Ausgleich der Verluste 2001 und 2002 habe bewirkt werden können. Vor diesem Hintergrund sei bereits zu vermuten, dass bei Anschaffung der Ware vor Beginn der eigentlichen Betätigung auch andere Motive als die der zukünftigen Veräußerung eine Rolle gespielt haben. Der Kläger habe auch nach steuerlichen Gesichtspunkten private Aufwendungen in den betrieblichen Bereich verschieben wollen, so wegen der Afa für die Einrichtungsgegenstände, für den Raum im Keller, für Telefon, Internet und so weiter. Bei einer Nähe zu privaten Neigungen sei das Vorliegen eines in sich schlüssigen Betriebskonzeptes erforderlich, nach dem über die Dauer gesehen anfängliche Verlustperioden überwunden werden sollen und ein positives Gesamtergebnis angestrebt werde könne. Ein zweites Erwerbseinkommen angesichts des Dienstverhältnisses des Klägers hätte ein erheblich größeres geschäftliches Engagement erfordert. Bis Ende 2001 sei der Kläger nur über ebay in den Markt getreten. Erst in 2002 habe er in der regionalen Presse zwei Kleinanzeigen geschaltet. Auch wenn der Kläger keine neueren Investitionen getätigt habe und nur vorhandene Ware habe abverkaufen wollen, seien dies unzureichende Bemühungen. Die Internetseite sei erst im Jahr 2003 installiert worden. Bis 2006 sei nur ein geringer Teil des vorhandenen Warenbestandes darin aufgeführt worden. Das Angebot sei über den gesamten Zeitraum bis 2006 unverändert geblieben. Angesichts der geschilderten schlechten Vermarktungssituation sei nicht nachzuvollziehen, warum der Kläger nicht sein gesamtes Sortiment in die Auslage gebracht habe. Weitere Aktivitäten in Internet-Shops hätten zu keinen weiteren Erfolgen geführt. Der vom Kläger angeführte Arbeitseinsatz von 350 Stunden jährlich, was 44 vollen Arbeitstagen entspreche, widerspreche seinen geschilderten Belastungen mit angespannter Situation im Hauptberuf. Er habe in 2002 in einem Zeitraum von acht Monaten gerade einmal sechs Geigen verkauft zu einem Preis von 2050,34 €. Dies stelle keine erfolgreiche Geschäftsentwicklung dar. Der Kläger könne die durch die Gewinnermittlung entstandenen Anfangsverluste in den Folgejahren nicht mehr ausgleichen. Im Zeitraum 1. Januar 2004 bis 31. Dezember 2006 habe sich der Bestand an Geigen von 48 auf 29 reduziert. Insgesamt habe der Kläger bis zum 20. Juni 2007 34 Geigen für zusammen 10.150,86 € verkauft was einem durchschnittlichen Verkaufspreis von 298,55 € entspreche. Zwar seien auch noch andere Instrumente und sonstige Wirtschaftsgüter veräußert worden, dieser Anteil am Warenbestand sei jedoch nur sehr gering und mit nur geringen oder keinen Gewinnaufschlägen veräußert worden. Für den Zeitraum 2004 bis Ende 2006 habe sich der Warenbestand an Geigen um 40% gemindert. Gleichzeitig sei unter Einbezug der laufenden Betriebskosten lediglich ein Reingewinn in Höhe von zusammen 1898,18 € erzielt worden. Bis zum 31. Dezember 2006 verbleibe es bei einem nicht ausgeglichenen Verlust in Höhe von 20.962 €. Vom ursprünglichen Anlagevermögen sei ein Großteil in 2006 entnommen worden. Werde unterstellt, dass sich der Verkaufswert der vorhandenen Waren nicht wesentlich von dem der bisher verkauften unterscheide und würden die noch im Anlagevermögen verbliebenen stillen Reserven mit optimistischen 2000 € geschätzt, so werde deutlich, dass selbst eine sofortige Beendigung der Tätigkeit und einer damit verbundenen Realisierung der anzunehmenden stillen Reserven aus dem Warenbestand (29 Geigen mal 300 € gleich 8.700 €, übrige Ware geschätzt 1000 €) ein Totalgewinn weit verfehlt werde. Ein tatsächlicher Abverkauf der Ware bis in das Jahr 2011 gemäß dem Vortrag der Kläger würde die Prognose unter Berücksichtigung der bis dahin auflaufenden Kosten noch erheblich ungünstiger gestalten. Die Werte einiger Geigen gemäß den vorgelegten Gutachten seien kein Anlass für eine andere Bewertung. Es handele sich bei den Geigenbaumeistern nicht um amtlich bestellte Gutachter, deren Objektivität und Neutralität zweifelsfrei feststehe. Nicht nachvollziehbar sei, warum der Kläger diesen nicht zu mindestens teilweise gleiche Geigen vorgelegt habe, um einen gesicherten Schätzwert zu finden. Die Kläger seien gefordert, einen Nachweis der Liquidation für die Gutachten vorzulegen. Die Gutachten führten teilweise aus, dass sie zur Vorlage bei Versicherungen dienen sollten. Entsprechende Versicherungsabschlüsse seien bisher nicht belegt worden. Schätzwerte für Versicherungen seien nicht mit Verkaufspreisen vergleichbar. Zuvor hätten die Kläger die erzielbaren Verkaufspreise der unverkauften Geigen wesentlich niedriger in Ansatz gebracht. Eine Ausweitung des Warenbestandes bleibe aus. In 2006 sei nichts angeschafft worden. Bei dem angenommenen Verlauf der zukünftigen Verkäufe wie in den Zeitraum 2004 bis 2006 wäre spätestens bis 2010 der Warenbestand aufgebraucht. Dabei würden zwar entsprechend dem bisherigen Geschäftsverlauf in den einzelnen Steuerjahren geringe Überschüsse ausgewiesen, eine Kompensation mit den in den Anfangsjahren entstandenen Verlusten sei aber nicht mehr möglich. Nach Ende der Tätigkeit nach Abverkauf der Ware ergebe sich als Konsequenz ein nicht unerheblicher steuerlicher Vorteil durch den Gesamtverlust. Vor dem Hintergrund der fachlichen Bewandtnis der Kläger in steuerlichen Dingen sei eine derartige Absicht nicht auszuschließen. Hierfür spreche auch die enorme Anstrengung, die der Kläger in die Verfolgung seiner steuerlichen Interessen und nicht in die eigentliche gewerbliche Tätigkeit investiere. Hinsichtlich der geltendgemachten Verluste fehle es auch an einer tatsächlichen wirtschaftlichen Belastung, da Kosten der privaten Lebensführung in den betrieblichen Bereich verlagert würden. Die Aktivitäten des Beklagten hätten die Entnahme der zunächst als Anlagevermögen eingelegten Wirtschaftsgüter bewirkt und nicht die Absicht der Kostenreduzierung. Die Wirtschaftsgüter seien daher nicht erforderlich gewesen. Auch ohne sie könne der Kläger seinen Geschäftsablauf, wie zum Beispiel den Versand der Ware bewirken. Da die Kläger eine erneute Besichtigung der Räumlichkeiten verweigert hätten, bestehe die Vermutung, dass die Wirtschaftsgüter pro forma entnommen worden seien, aber tatsächlich weiter betriebliche Verwendung fänden. Im anderen Falle habe nie eine betriebliche Notwendigkeit bestanden. Bereits in der Einkommensteuererklärung 1998 habe der Kläger wegen der Zusammenführung einer zuvor doppelten Haushaltsführung wegen des überzähligen Hausrats auf den Umzug in die jetzige Wohnung verwiesen.

41

Wegen des eingetretenen geschäftlichen Verlaufs sei der Kläger auch nicht einem Irrtum bei der Abschätzung der wirtschaftlichen Zusammenhänge unterlegen. Als Existenzgründerberater und wegen seiner langen beruflichen Tätigkeit vor Aufnahme des Handels mit Geigen habe er Erfahrungen gehabt. Er habe eine bewusste Verlagerung von Kosten der privaten Lebensführung in den Steuerabzug verfolgt. Von 1997 bis 2000 habe er aufgrund des in 1998 herbeigeführten Arbeitsplatzwechsels sein Gehalt um 20.000 DM gesteigert. Mit seiner Frau habe er 2000 ein Nettogehalt von rund 9.000 DM gehabt, abzüglich der Kosten der Hausfinanzierung seien 8.000 DM zur freien Verfügung geblieben. Angesichts der persönlichen Bindungen des Klägers zu Musikinstrumenten habe er private Neigungen durch vergleichsweise hohe Einkünfte finanzieren können.

42

Der Kläger habe die Verluste auch nicht zur Förderung seiner nichtselbständigen Tätigkeit in Kauf genommen. Aufgrund seiner Qualifikation im Hauptberuf fehle seiner nebenberuflichen Betätigung die Eignung, den Hauptberuf zu fördern. Es sei vielmehr nur ein Abfallprodukt seiner Haupttätigkeit. Seine Tätigkeit im Bereich des Handels über ebay und seinen Internetauftritt übersteige zu keinem Zeitpunkt vom Umfang und vom inhaltlichen Anspruch dasjenige, was sich bei anderen Steuerpflichtigen mit ausgedehnten Hobbys und Interessen auf rein privater Ebene abspiele.

43

Mit ihrer nunmehr in der Sache begründeten Klage für die Streitjahr 2001 bis 2006 tragen die Kläger vor, es habe sich wegen der Besonderheiten des Falles ein typischer Anlaufverlust ergeben. Aufgrund der Gutachten für die Geigen ergebe sich, dass ein Überschuss schon in den Anfangsjahren gegeben gewesen sei. Dass zu den Gutachten Rechnungen fehlten beziehungsweise für die Geigen keine Versicherungen zu den Werten in den Gutachten abgeschlossen worden seien, entspreche dem vom Beklagten geforderten Kostendenken. Bei einer Betriebsaufgabe seien Entnahmewerte der Geigen anzusetzen. Eine Ermittlung des Totalgewinns unter Berücksichtigung der Betriebsaufgabe habe der Beklagte nicht vorgenommen. Trotz langwieriger Verluste seien Umstrukturierungsmaßnahmen ein gewichtiges Indiz für das Vorhandensein einer Gewinnerzielungsabsicht. Es müsse nur nach dem damaligen Erkenntnishorizont aus der Sicht eines wirtschaftlich vernünftig denkenden Betriebsinhabers eine hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür bestanden haben, dass innerhalb eines überschaubaren Zeitraums die Gewinnzone erreicht würde. Der Kläger habe zur Verkaufsförderung umfangreiche Umstrukturierungsmaßnahmen vorgenommen. Er habe auf die Schwäche des Marktes reagiert und nicht unter Wert verkauft. Er habe versucht mit Einsparungen die Flaute zu überbrücken. Wäre der Kläger Sammler gewesen, hätte er unabhängig von Verkäufen weiter eingekauft. Nach der Rechtsprechung müsse ab Unternehmensgründung eine Anlaufzeit von mindestens fünf Jahren betrachtet werden, innerhalb derer Anlaufverluste zu akzeptieren seien. Eine kürzere Betrachtungsweise komme nur in Ausnahmefällen in Betracht, eine Ausnahme sei im Streitfall nicht gegeben. Das Finanzamt komme nur zu einem Verlust, in dem es trotz Einkaufsbelegen und Gutachten das Vorhandensein eines Warenbestandes verneine. Die Gutachten seien objektive Beweismittel, die Gutachter würden benannt. Der Beklagte schließe aus den fehlenden Honoraren auf deren fehlende Beweiskraft. Ohne dass sich die steuerliche Relevanz einer Bezahlung der Gutachten erschließen, werde diese nunmehr nachgewiesen (Rechnungen laut Blatt 115 bis 118 der Prozessakte). Die Gutachter seien als Zeugen zu hören, falls weiterhin von der Beklagten die Begutachtung bestritten werde. Wegen des Warenbestandes werde auf fünf Bilder Bezug genommen (Blatt 121 des 125 der Prozessakten).

44

Die Kläger beantragen,

den Einkommensteuerbescheid 2003 vom 3. Januar 2007 in der Fassung der hierzu ergangenen Einspruchsentscheidung vom 19. November 2007 dahin zu ändern, dass bei den Einkünften des Klägers aus Gewerbebetrieb ein Gewinn von 48,- Euro Berücksichtigung findet,

die Einkommensteueränderungsbescheide 2001 und 2002 und die Einkommensteuerbescheide 2004 und 2005, alle vom 25. April 2007 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 19. November 2007 dahin zu ändern,

dass für 2001 bei den Einkünften des Klägers aus Gewerbebetrieb ein Verlust in Höhe von 14.202,- Euro bzw. 27.777,- DM Berücksichtigung findet,

dass für 2002 bei den Einkünften des Klägers aus Gewerbebetrieb ein Verlust in Höhe von 4.635,- Euro Berücksichtigung findet,

dass für 2004 bei den Einkünften des Klägers aus Gewerbebetrieb ein Gewinn von 678,- Euro Berücksichtigung findet,

dass für 2005 bei den Einkünften des Klägers aus Gewerbebetrieb ein Gewinn in Höhe von 963,- Euro Berücksichtigung findet, sowie

den Einkommensteuerbescheid 2006 vom 13. November 2007 in der Fassung der hierzu ergangenen Einspruchsentscheidung  vom 28. Februar 2008 dahin zu ändern, dass bei den Einkünften des Klägers aus Gewerbebetrieb ein Gewinn in Höhe von 1.426,- Euro Berücksichtigung findet,

hilfsweise,

die Revision zuzulassen.

45

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

46

Zur Begründung verweist er auf die im Rahmen des Klageverfahrens eingereichte Einspruchsentscheidung vom 19. November 2007.

47

Hierauf erwidern die Kläger, zusätzlich sei zu berücksichtigen, dass die vom Kläger benutzten Domains (www.alte-Violinen.de und andere) mittlerweile laut beiliegenden Gutachten der Sedo einen Marktwert von 3200 € hätten (Blatt 144 bis 158 der Prozessakten). Die Firma Sedo sei eine globale Handelsplattform für Internetdomains. Dort kauften oder verkauften weltweit über 690.000 Mitglieder Domains. Die vom Beklagten geforderte Ortsbegehung widerspreche der Verhältnismäßigkeit, aus den vorgelegten Bildern sei sein Warenbestand zu ersehen. Diesbezüglich fehle den Vertretern des Beklagten bei der Bestimmung der Werthaltigkeit die Sachkompetenz. Gleichwohl werde nochmals eine Inaugenscheinnahme angeboten.

48

Am 12. August 2008 fand eine Ortsbesichtigung statt. Wegen der daraus vom Beklagten gezogenen Schlussfolgerungen wird auf seinen Schriftsatz vom 18. August 2008 sowie seinen Aktenvermerk verwiesen (Blatt 168 bis 169 und 171 bis 173 der Prozessakten). Der Beklagte führt aus, die Wertgutachten seien erst infolge der steuerrechtlichen Auseinandersetzung angefertigt worden. Dass dies nicht bereits bei Betriebseröffnung geschehen sei, zeige die fehlende kaufmännische Betrachtungsweise. Wegen der stillen Reserven der Internet-Domains seien keine Rückschlüsse auf die Absicht des Klägers bezüglich der Gewinnerzielung aus dem Antiquitätenhandel abzuleiten. Wegen der angegebenen Werte entziehe sich die Firma Sedo ausdrücklich der Gewährleistung zur Realisierung dieser am Markt. Wegen der Unsicherheiten wird ein Kaufmann diese Werte im Rahmen einer Gewinnprognose nicht ohne erhebliche Abschläge berücksichtigen.

49

Zu Ortsbesichtigung tragen die Kläger vor, ohne Anlass habe sich der Bearbeiter des Beklagten um Zugang zu privaten Räumen bemüht. Er habe versucht unter Verletzung des Artikels 13 Grundgesetz ins Blaue hinein in der Privatwohnung der Kläger zu schnüffeln. Was den Wert der Internetdomains betreffe, habe der Kläger als Referent für Internethandel genau gewusst, welchen Wert er damit geschaffen habe. Unverhältnismäßig sei das Verlangen des Beklagten während der Ortsbesichtigung gewesen, unmittelbar alle Belege zu Verkäufen und Einkäufen einzusehen. Weiterhin verweisen die Kläger noch auf eine Ermittlung zum Rohgewinnaufschlag einzelner Geigen (Blatt 184 bis 185 der Prozessakten).

50

Auf Verlangen des Gerichts legte der Kläger alle Einkaufs- und Verkaufsbelege vor, hinsichtlich derer der Beklagte feststellte, dass es sich bei insgesamt 11 Geigenverkäufen, also 30% der bisher erklärten Verkäufe tatsächlich um Entnahmen handele, die der Kläger bisher nicht deutlich gekennzeichnet habe. Die Entnahmen seien jeweils in Höhe der Erstellungskosten angesetzt worden. Die realisierbaren Veräußerungserlöse hätten sich dabei in der Bewertung nicht niedergeschlagen. Eine Bratsche habe die Klägerin am 13. November 2004 ersteigert, dieser Sachverhalt sei bisher als Verkauf erklärt worden. Vor dem Hintergrund der Anschaffungskosten von 316 € in 2000 sei anzunehmen, dass der Erwerb aus versteigerungstaktischen Gründen erfolgt sei. Die weitere Verwendung dieses Instrument stehe im Raum.

51

Hierauf erwidern die Kläger, für das Jahr 2007 sei eine positive Gewinnermittlung beim Finanzamt eingereicht worden. Für 2003 bis 2007 sei durchgehend ein Gewinn erzielt worden, der Verlust habe sich nur innerhalb von 14 Monaten realisiert. Insbesondere unter Berücksichtigung der stillen Reserven, auf deren Ermittlung verwiesen werde, sei ein Totalgewinn bereits zum 31. Dezember 2006 realisiert worden (Blatt 159 der Prozessakte).

52

Wegen der vorgelegten Einkaufs- und Verkaufsbelege wird auf die als Anlage zu den Prozessakten aufgenommen Plastikordner verwiesen.

Entscheidungsgründe

53

Die Klage ist unbegründet.

54

Gewinne und Verluste, die einem Steuerpflichtigen aus einer Betätigung erwachsen, sind nur dann bei der Bemessung seiner Einkommensteuer zu berücksichtigen, wenn sie sich einer der in § 2 Abs. 1 EStG genannten Einkunftsarten zurechnen lassen. Deshalb setzt die Berücksichtigung der vom Kläger geltend gemachten Einkünfte in den Streitjahren voraus, dass sie aus der Unterhaltung eines gewerblichen Betriebs i.S. von § 15 Abs. 1 EStG entstanden sind. Ein Gewerbebetrieb setzt eine selbständige nachhaltige Betätigung voraus, die mit der Absicht, Gewinn zu erzielen, unternommen wird. Das Merkmal der Gewinnerzielungsabsicht als Voraussetzung für eine einkommensteuerrelevante betriebliche Tätigkeit ergibt sich aus § 15 Abs. 2 EStG.

55

Gewinnerzielungsabsicht ist das Bestreben, das Betriebsvermögen zu mehren und auf Dauer einen Totalgewinn zu erzielen (grundlegend Beschluss des Großen Senats des BFH vom 25. Juni 1984, GrS 4/82, Bundessteuerblatt II 1984, 751). Angestrebt werden muss ein positives Ergebnis zwischen Betriebsgründung und Betriebsbeendigung (BFH-Urteile vom 19. November 1985, VIII R 4/83, Bundessteuerblatt II 1986, 289, und vom 24. November 1988, IV R 37/85, BFH/NV 1989, 574), und zwar aufgrund einer Betätigung, die, über eine größere Zahl von Jahren gesehen, auf die Erzielung positiver Ergebnisse hin angelegt ist. Die Einkünfteerzielungsabsicht bestimmt sich dabei nach den Besonderheiten der jeweiligen Einkunftsart (BFH-Urteil vom 29. März 2001, IV R 88/99, Bundessteuerblatt II 2002, 791).

56

Der für die Prüfung der Gewinnerzielungsabsicht maßgebliche erzielbare Totalgewinn setzt sich aus den in der Vergangenheit erzielten und künftig zu erwartenden laufenden Gewinnen/Verlusten und dem sich bei Betriebsbeendigung voraussichtlich ergebenden Veräußerungs- bzw. Aufgabegewinn/-verlust zusammen. Kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Betrieb veräußert wird, so ist der Schätzung des Totalgewinns ein (fiktiver) Aufgabegewinn/-verlust gemäß § 16 Abs. 3 EStG zu Grunde zu legen (BFH-Urteil vom 17. Juni 1998, XI R 64/97, Bundessteuerblatt II 1998, 727). Aufgrund vorgenannter Grundsätze genügt es nicht, die Summe der in der Vergangenheit erwirtschafteten Gewinne und Verluste einschließlich der bis dahin angewachsenen stillen Reserven festzustellen, um daraus die Gewinnerzielungsabsicht abzuleiten. Im Rahmen der Totalgewinnbetrachtung bieten die Verhältnisse der bereits abgelaufenen Zeiträume aber wichtige Anhaltspunkte für die in die Zukunft gerichtete und langfristige Beurteilung der Eignung des Betriebs auf Dauer gesehen mit Gewinn zu arbeiten. Festzustellen ist danach, ob der Betrieb bereits aus der Sicht des ersten Streitjahrs auf Dauer gesehen einen Totalgewinn abwerfen konnte (Gerichtsbescheid des BFH vom 25. November 2004, IV B 8/03).

57

Der zeitliche Maßstab für die Beurteilung des Totalerfolgs ergibt sich im Regelfall aus der Gesamtdauer der Betätigung. Feste zeitliche Vorgaben gibt es dabei nicht. Der Zeitraum, innerhalb dessen ein positives Ergebnis erzielt sein muss, ist stets, wie auch die anderen Kriterien, einzelfallbezogen zu beurteilen (Beschluss des Großen Senats des BFH, Bundessteuerblatt II 1984, 751; BFH-Urteil vom 15. Dezember 1999, X R 23/95, Bundessteuerblatt II 2000, 267).

58

Unterschiede ergeben sich abhängig davon, ob es sich um eine Betätigung im Haupt- oder Nebenerwerb handelt. Bei Nebenerwerbsbetrieben ist eine subjektbezogene Prognose vorzunehmen, d. h. auf den oder die den Betrieb unterhaltenden Steuerpflichtigen abzustellen. Dabei entbindet die subjektive Betrachtung nicht davon, die Angaben der Steuerpflichtigen im Hinblick auf die Dauer einer möglichen betrieblichen Tätigkeit einer objektivierenden Beurteilung zu unterziehen (BFH-Urteil vom 30. August 2007, IV R 12/05, BFH/NV 2008, 759).

59

Als innere Tatsache lässt sich die Gewinnerzielungsabsicht nur anhand äußerer Umstände feststellen. Einzelne Umstände können dabei einen Anscheinsbeweis liefern (Beschluss des Großen Senats des BFH vom 25. Juni 1984, GrS 4/82, Bundessteuerblatt II 1984, 751). In objektiver Hinsicht ist eine Prognose darüber anzustellen, ob der Betrieb nach seiner Wesensart und der Art seiner Bewirtschaftung auf Dauer gesehen geeignet ist, einen Gewinn zu erwirtschaften (sog. Totalgewinnprognose). Längere Verlustperioden in der Vergangenheit können dabei einen Anhaltspunkt bieten. Aus einer solchen objektiv negativen Gewinnprognose kann jedoch nicht ohne weiteres gefolgert werden, der Steuerpflichtige habe auch subjektiv nicht beabsichtigt, einen Totalgewinn anzustreben. Ein solcher - vom Steuerpflichtigen widerlegbarer - Schluss ist jedoch gerechtfertigt, wenn die verlustbringende Tätigkeit typischerweise dazu bestimmt und geeignet ist, der Befriedigung persönlicher Neigungen oder der Erlangung wirtschaftlicher Vorteile außerhalb der Einkunftssphäre zu dienen. Bei anderen Tätigkeiten müssen zusätzliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Verluste aus persönlichen Gründen oder Neigungen hingenommen werden. Objektiv können jedoch auch solche Betriebe ausweislich nachhaltiger Verluste zur Gewinnerzielung ungeeignet sein und eine negative Gewinnprognose für die Zukunft rechtfertigen, sofern sie nicht umstrukturiert werden (vgl. BFH-Urteil vom 24.08.2000 IV R 46/99, Bundessteuerblatt II 2000, 674; Beschluss vom 14.07.2003 - IV B 81/01, Bundessteuerblatt II 2003, 804 und Urteil vom 25.11.2004 - IV R 8/03, BFH/NV 2005, 854). Von daher können für das Vorliegen der Gewinnerzielungsabsicht entscheidende Schlüsse auch daraus gezogen werden, ob und wie der Steuerpflichtige auf die längere Zeit hindurch erwirtschafteten Verluste reagiert hat (vgl. BFH-Urteil vom 15.11.1984 - IV R 139/81, Bundessteuerblatt II 1985, 205). An dieser Absicht fehlt es, wenn die Prognose des zu erwirtschaftenden Totalgewinns negativ ist und der Steuerpflichtige die verlustbringende Tätigkeit nur aus im Bereich seiner Lebensführung liegenden persönlichen Gründen und Neigungen ausübt (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Urteile vom 26. Februar 2004, IV R 43/02, Bundessteuerblatt II 2004, 455, und vom 17. November 2004, X R 62/01, Bundessteuerblatt II 2005, 336).

60

Beruht die Entscheidung zur Neugründung eines Gewerbebetriebs im wesentlichen auf den persönlichen Interessen und Neigungen des Steuerpflichtigen, so sind die entstehenden Verluste nur dann für die Dauer einer betriebsspezifischen Anlaufphase steuerlich zu berücksichtigen, wenn der Steuerpflichtige zu Beginn seiner Tätigkeit ein schlüssiges Betriebskonzept erstellt hat, dass ihn zu der Annahme veranlassen durfte, durch die gewerbliche Tätigkeit sei insgesamt ein positives Gesamtergebnis zu erzielen. Die Rechtsprechung vertritt die Auffassung, dass die für die Anerkennung von Anlaufverlusten entscheidende Frage nach der Eignung eines objektiv verlustbringenden Unternehmens als Quelle der Einkünfteerzielung vor allem an Hand der Gründe zu beurteilen ist, die den Steuerpflichtigen zur Aufnahme seiner unternehmerischen Tätigkeit bewogen haben. Besteht ein solches Betriebskonzept hingegen nicht und war der Betrieb bei objektiver Betrachtung nach seiner Art, nach der Gestaltung der Betriebsführung und nach den gegebenen Ertragsaussichten von vornherein zur Erzielung eines Totalgewinns nicht in der Lage, so folgt daraus, dass der Steuerpflichtige die verlustbringende Tätigkeit nur aus dem Bereich seiner Lebensführung liegenden persönlichen Gründen oder Neigungen ausgeübt hat (so zuletzt die ständige Rechtsprechung bestätigend Urteil des BFH vom 23. Mai 2007, X R 33/04, Bundessteuerblatt II 2007, 847).

61

Ausgehend von diesen Grundsätzen kommt der Senat zu dem Ergebnis, dass der Kläger den Handel mit Geigen aus persönlichen Neigungen betreibt. Entgegen dem Vortrag des Klägers ist dabei zu berücksichtigen, dass er als Jugendlicher eine offensichtlich intensivere musikalische Ausbildung genossen hat, insbesondere mit Schwerpunkt im Geigenspiel.

62

Allein aufgrund des Umstandes, dass der Kläger, bevor er überhaupt praktische Erfahrungen durch den vereinzelten Verkauf von Geigen gewinnen konnte, innerhalb eines kurzen Zeitraumes von weniger als zwei Jahren vor Gründung eines Unternehmens 50 Geigen nebst Zubehör und weitere Instrumente erwarb, ist der Schluss zu ziehen, dass der Besitz von Geigen ein Motiv für die Anschaffung gewesen ist. Hierfür hat der Kläger zunächst circa 10.000 DM eingesetzt. Der Senat erkennt dabei an, dass die Anschaffung von Geigen nicht vorrangig von der Absicht motiviert war, dass Geigenspiel wieder aufzunehmen. Hierfür wäre der Erwerb einer einzigen Geige mit einem vergleichbaren finanziellen Aufwand von einer die Qualität einer derartigen Geige gewährleisteten Bezugsquelle wohl sinnvoller gewesen. Die umfangreiche Sammlertätigkeit des Klägers beruht vielmehr darauf, und dies räumt er selbst ein, dass nach seiner Darstellung Geigen über einen langfristigen Zeitraum einen Wertzuwachs erfahren, insbesondere wenn sich für diese eine spekulationsbedingte Nachfrage entwickelt. Da der Kläger den Beginn seiner Tätigkeit aufgrund eines derartigen Nachfragebooms begann, konnte er nach eigener Einschätzung durch den Erwerb vieler Geigen auf eine sich lohnende durchschnittliche Wertsteigerung hoffen oder aber darauf, Eigentum an einem oder wenigen tatsächlich tauglichen Spekulationsobjekten zu erlangen. Wie sich gezeigt hat, ist der Kläger auch bereit langfristig Geigen in seinem Besitz zu behalten. So befinden sich solche bereits vor Beginn seiner Tätigkeit erworbene Instrumente noch aktuell in seinem Bestand.

63

Im Zusammenhang mit einer Sammlerleidenschaft hat der Beklagte bei der Frage nach den Motiven des Klägers darauf hingewiesen, dass es sich bei einem Drittel aller als Verkäufe dargestellten Abgaben von Instrumenten laut den im Klageverfahren vorgelegten Ausgangsrechnungen um einen Erwerb durch die Ehefrau beziehungsweise um Entnahmen des Klägers gehandelt hat. Dies betrifft die folgenden 15 von insgesamt 44 veräußerten Geigen:

64

21. Dezember 2003 drei Geigen mit einem Entnahmewert von insgesamt 694 €,

13. September 2004 von der Klägerin über ebay (!) ersteigerte Bratsche zu 180 DM,

28. Dezember 2004 fünf Geigen mit einem Entnahmewert von insgesamt 1.870 €,

24. November 2005 Geige für Mutter mit einem Entnahmewert von 555 €,

24. Dezember 2005 Privatentnahme mit einem Entnahmewert von 100 €,

27. Dezember 2005 Entnahme einer Geige mit einem Entnahmewert von 263 €,

26. Dezember 2006 zwei Geigen mit einem Entnahmewert von 394 €,

24. Dezember 2007 eine Geige mit einem Entnahmewert von 172 €.

65

Die entnommenen Geigen wurden zum größten Teil an Verwandte verschenkt.

66

Letztlich haben der Kläger aufgrund seiner Führungsposition bei der Z GmbH sowie die Klägerin als Grundschullehrerin das nötige Einkommen, um ihre Kosten der Lebensführung auf gehobenem Niveau sowie die Aktivitäten des Klägers  zu finanzieren.

67

Gemäß der vorgenannten Bewertung des klägerischen Verhaltens ist auch kein Betriebskonzept ersichtlich, mit dem der Kläger sein Ziel dokumentiert hätte, sich trotz persönlicher Neigungen und dem Interesse am Besitz von Musikinstrumenten mit deren Handel ein auf positive Einkünfte ausgerichtetes weiteres Erwerbseinkommen aufzubauen. Vielmehr hat der Kläger die Erstellung eines  darauf ausgerichteten Betriebskonzeptes nach eigenem Vortrag wegen geringer wirtschaftlicher Risiken für entbehrlich gehalten, die Möglichkeit eines Scheiterns auch im Sinne eines steuerlichen Totalverlustes hinderte ihn nicht an der Umsetzung seiner tatsächlichen Absichten.

68

Sein tatsächlich verfolgtes Ziel, neben dem Besitz von Musikinstrumenten bestand darin, seine aus privaten Interessen verfolgte Tätigkeit mit der Erzielung steuerlicher Vorteile zu verbinden. Hierzu hat er Aufwand steuerlich geltendgemacht, dem keine beziehungsweise in der Vergangenheit bereits im Bereich der privaten Lebensführung verursachte Kosten gegenüberstanden. Der nachfolgenden Bewertung ist zwar der Grundsatz voranzustellen, dass weder der Beklagte noch das Gericht zunächst unternehmerische Entscheidungen zu Investitionen und dem Einsatz von Wirtschaftsgütern auf ihre Notwendigkeit und Eignung für den Unternehmenszweck zu prüfen haben. Nach den Grundsätzen der dargestellten Rechtsprechung sind jedoch die aufgrund der durch diese Entscheidungen des Steuerpflichtigen ausgelösten steuerlichen Folgen ein Indiz für seine tatsächlichen Motive.

69

Im Streitfall legte der Kläger zuvor dem privaten Hausrat der Kläger zuzuordnende Wirtschaftsgüter in seinen Betrieb als Einrichtungsgegenstände und Arbeitsmittel ein. Diesen maß er mit ersten mit der Einkommensteuererklärung vorgelegten Berechnungen zur Ermittlung des Überschusses 2001 einem angeblichen Verkehrswert von zusammen 5.568,81 € bei. Für die überwiegende Zahl der Gegenstände bewirkte bereits der vorgenommene Betriebsausgabenabzuges im Rahmen einer „Sonderabschreibung“ gemäß dem Verzeichnisses des Betriebsvermögens 2001 in Höhe von 4589 € eine Reduzierung der steuerlichen Belastung der Kläger in diesem Jahr. Gegenstand dieser sofortigen Abschreibung waren insbesondere Gegenstände der privaten Lebensführung, alte Büromöbel, Teppiche, Sitzmöbel sowie Geräte der Unterhaltungselektronik. Dabei wurde im    überwiegenden Maße nicht einmal nachgewiesen, welchen tatsächlichen Zeitwert die Gegenstände zum Zeitpunkt der Einlage noch hatten. Bei den meisten Gegenständen sieht der Senat auch das Motiv des Klägers in den Vordergrund gestellt, privat erworbene Gegenstände mittels der Sonderabschreibung in den steuerlichen Bereich zu verlagern. Jedenfalls zum Zeitpunkt der Aufnahme der Handelstätigkeit des Klägers war nicht erkennbar, dass alle Wirtschaftsgüter für deren Ausübung notwendig sein würden. Bei einem vorhandenen Betriebskonzept hätte sich die Frage gestellt, ob derartige Wirtschaftsgüter wegen ihrer Anschaffungskosten tatsächlich angeschafft worden wären.

70

Schließlich zeigt sich aus den weiteren Umständen des Streitfalles, dass durch die oben genannten Vorbelastungen im ersten Jahr 2001 sowie im Jahre 2002 ein Totalgewinn nichts zu erzielen sein wird.

71

So ist die vom Kläger (Blatt 159 bis 160 der Prozessakte) vorgelegte Ermittlung eines Totalüberschusses zum 31. Dezember 2006 nicht geeignet, eine objektive Eignung des Betriebs zu Erzielung eines Totalgewinns innerhalb der mutmaßlichen Lebensdauer zu belegen.

72

Die dieser Prognose zu Grunde liegenden, in den einzelnen Veranlagungszeiträumen angegebenen Einkünfte aus Gewerbebetrieb entsprechen der Höhe der Einkünfte, welche mit dem Klageantrag geltend gemacht werden. Obwohl der Kläger mit seinem Klageantrag gegenüber den ursprünglich geltend gemachten Verlusten bereits versucht, einzelne bisher geltend gemachte Betriebsausgaben aus der Gewinnermittlung auszuscheiden (Lagerraum), ist das sich ergebende Ergebnis zum 31. Dezember 2006 nach wie vor hinsichtlich der Ermittlung eines denkbaren Totalgewinns negativ.

73

Zunächst ist festzuhalten, dass es bei einem fortlaufenden Betrieb nach den Rechtsprechungsgrundsätzen methodisch falsch ist, den Nachweis eines Totalgewinns dann anzunehmen, wenn auf einen bestimmten Zeitpunkt ein angeblicher Totalgewinn errechnet wird. Vielmehr ist auf die mutmaßliche gesamte Lebensdauer des Unternehmens abzustellen. Bei dem am 23. April 1963 geborenen Kläger, der die Betätigung im Rahmen eines Nebenerwerbs betreibt, kann dabei unterstellt werden, dass er während eines Zeitrahmens üblicher beruflicher Betätigung auch einen Nebenerwerbsbetrieb führt.

74

Für den Fall, dass tatsächlich die Ermittlung eines Totalüberschusses zum 31. Dezember 2006 maßgeblich sein soll, muss ein Totalgewinn/-verlust zu den Bedingungen einer Betriebsaufgabe ermittelt werden.

75

Für beide Sachverhaltsvarianten gilt zunächst, dass der Kläger nach kurzer Zeit, wenn dies überhaupt beabsichtigt gewesen ist, mit dem typischen kaufmännischen Verhalten gescheitert ist, durch beständigen Warenumsatz mit kalkulierten Rohaufschlagsätzen ein positives Betriebsergebnis bei kostengünstiger Betriebsführung zu erzielen. Aufgrund des geringen Verkaufserfolges musste er bereits nach Abschluss des ersten Geschäftsjahres den Wareneinkauf drastisch zurückfahren, da er in 2001 und 2002 nur 3 bzw. 4 Geigen verkaufen konnte. Diese Zurückhaltung stellt allerdings keine Umstellung eines als falsch erkannten Betriebskonzeptes dar, sondern wurde dem Kläger aufgezwungen.

76

Gleichwohl ergibt sich trotz der fehlenden Kostenbelastung durch den Einkauf neuer Geigen, dass die Rohgewinne dauerhaft nicht geeignet sind, sowohl die laufenden Kosten zu decken wie auch die Anfangsverluste während der Lebensdauer des Betriebes auszugleichen und zumindest einen geringfügigen Totalgewinn zu erzielen. Diese negative Prognose lässt sich gerade aus der vom Kläger vorgelegten Ermittlung eines Totalgewinns zum 31. Dezember 2006 ableiten (Blatt 159 bis 160 der Prozessakte). Hier kommt der Kläger zu einem Überschuss zum 31. Dezember 2006 von 2897,77 €. Dieser beruht auf einem Gesamtergebnis der Jahre 2001 bis 2006 mit einem Verlust von 15.722 €. Demgegenüber stehen ab dem 1. Januar 2007 noch im Betriebsvermögen befindliche Wirtschaftsgüter, denen der Kläger stille Reserven in Höhe von circa 20.700 € zuschreibt, nach Abzug geschätzter Veräußerungskosten von 10 % verbleiben 18.630 €. Die ermittelten 2.897,77 € ergeben sich durch Verrechnung der 18.630 € mit den aufgelaufenen Verlusten. Beinhaltet sind dabei in  den stillen Reserven u.a. 13 Geigen mit einem vom Kläger behaupteten Verkehrswert von 12.900 € laut den von ihm vorgelegten Gutachten. Diese Geigen hat der Kläger bis zur Erstellung der Übersicht im Jahr 2008 noch nicht verkauft.

77

Bei einer zeitnahen Betriebsaufgabe zum 31. Dezember 2006 wären die Geigen nicht mit ihrem vom Kläger unterstellten Verkehrswert zu berücksichtigen. Im Rahmen einer Veräußerung des Gesamtunternehmens würde ein Erwerber den Geigen im Rahmen der Bildung eines Gesamtkaufpreises nur einen Teilwert zubilligen, also dem Wert, den er im Rahmen des Erwerbes des gesamten Unternehmens für die einzelnen Wirtschaftsgüter bereit wäre zu zahlen (§ 6 Absatz 1 Nummer 1 Satz 3 EStG). In Höhe dieses Wertes würde er einen Kaufpreis für jede einzelne Geige berücksichtigen. Dieser Wert entspricht nicht dem angeblichen Marktwert laut den vorgelegten Gutachten. Der Erwerber würde vielmehr den bisherigen Erfolg des Unternehmens berücksichtigen, welcher sich in der Höhe der für jede einzelne Geige erzielten tatsächlichen Verkaufserlöse manifestiert hat. Danach gilt, dass zum Beispiel die beiden bisher mit dem höchsten Veräußerungserlös verkauften Geigen im Jahre 2002 645 € und im Jahr 2005 681 € erzielt haben. Bei insgesamt 44 verkauften/entnommenen Geigen mit einem Gesamterlös beziehungsweise Gesamtsumme der Entnahmewerte von 11.093 € ergab sich ein durchschnittlicher Verkaufspreis von 252 €. An tatsächlich fremde Dritte veräußerte Geigen erzielten bei 29 Instrumenten einen Veräußerungserlös von 6.865 € beziehungsweise einen durchschnittlichen Verkaufspreis von 236 €. Die an Familienangehörige "veräußerten" beziehungsweise für Geschenke an Familienangehörige entnommenen Instrumente wurden mit einem Entnahmewert von 4.128 € angesetzt, dies ergibt eine Durchschnittserlös bei 15 Geigen von 281 €.

78

Die in 2007 und bis zur Erstellung der Übersicht in 2008 verkauften sieben Geigen, die mit ihrem Verkaufspreis in den stillen Reserven zum 31. Dezember 2006 Berücksichtigung gefunden haben, wurden für 1.648 € verkauft. Dies ergibt einen Durchschnittspreis von 235 € je Geige. In Anbetracht dieser durchschnittlichen Verkaufserlöse und der Tatsache, das die teuerste bisher verkaufte Geige zum  Preis von 681 € veräußert wurde, ist ein Erlös für die begutachteten Geigen von bis zu 2.500 € bzw. 1.700€ und 1.500 € für die am höchsten bewerteten Instrumente unrealistisch. Da von den 13 begutachteten Geigen bereits einige Gegenstand der Einlage bei Unternehmensgründung gewesen sind, wäre auch der Umstand von einem Erwerber zu berücksichtigen, dass diese Geigen im Unternehmen des Klägers ersichtlich nicht zu den behaupteten Verkehrswerten zu verkaufen sind.

79

Mit anderen Worten, im Rahmen einer möglichen Betriebsaufgabe könnte der Kläger keine stillen Reserven in behaupteter Höhe erzielen, auch nicht bei Abzug von 10% Veräußerungskosten auf die gesamten stillen Reserven. Selbst wenn ein Erwerber bereit wäre, die Geigen im Rahmen des Erwerbs des Unternehmens mit einem Teilwert in Höhe von 70% des angeblichen Verkehrswertes zu erwerben, würde bei einem Veräußerungserlös von 9.030 € und laufenden Verlusten zum 31. Dezember 2006 von 15.722 € die Berechnung des Klägers hinsichtlich eines Totalgewinns bei einer zeitnahen Aufgabe des Betriebes zusammenbrechen. Über die dann bestehende Lebensdauer des Unternehmens wäre kein Totalgewinn zu erzielen gewesen.

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Auch aus formalen Gründen hat der Kläger durch die vorgelegten Gutachten nicht den Nachweis führen können, dass den Geigen zumindest ein Verkehrswert in der dargestellten Höhe beizumessen ist. Aufgrund der dargestellten bisherigen Geschäftserfolge ist vielmehr zu vermuten, dass die nicht als unabhängige Gutachter tätigen Geigenbaumeister tendenziell das vom Kläger gewünschte Ergebnis untermauern sollten. Als geschäftliche Gepflogenheit ist dem Senat bekannt, dass insbesondere von Geigenbaumeister, die Geigen an Schüler vermieten, hohe Versicherungswerte angeführt werden, um eine für sie wirtschaftlich erscheinende Miete gegenüber den Kunden zu realisieren. Bei einer auf einige Jahre angelegten Vermietung lässt sich am Markt ein Mietzins von 20 € pro Monat nur dann durchsetzen, wenn ein angeblicher Wert der Geige von 800 bis 1.000 € seitens der Vermieter dargestellt werden kann.

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Stille Reserven sind auch wegen der angeführten Domain-Namen nicht in der behaupteten Höhe zu realisieren. Für den Fall eines Verbleibs im Unternehmen würde ein gedachte Erwerber im Rahmen einer Bestimmung des Teilwerts keine 3.200 € für alle drei Namen aufbringen. Diese wirtschaftlichen Überlegungen eines Erwerbers stehen bereits der Annahme des Klägers entgegen, man müsse nur genug Domain-Namen mit einem für fremde Erwerber interessanten Bezug zu Geigen schützen lassen, um mit den darin vermuteten stillen Reserven einen Totalgewinn des Unternehmens produzieren zu können. Nach der von der Firma Sedo selbst als unverbindlich bezeichneten Begutachtung ist ein Gesamtwert von 3.200 € nur zu erzielen, wenn jeder Name tatsächlich zu dem unterstellten Einzelpreis an je einen Erwerber veräußert würde, der wegen seiner Interessen bereit wäre diesen Betrag zu zahlen. Der Kläger hat eine Veräußerung aber  nicht einmal in Ansätzen versucht.

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Hinzu kommt, dass die nunmehr behaupteten stillen Reserven in geschützten Domain-Namen für den Kläger bei Beginn seiner Tätigkeit kein Gegenstand geplanter Aktivitäten gewesen sind.

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Für den Fall, dass der Kläger nunmehr den Handel mit Domain-Namen aufnehmen würde, stellt sich insbesondere bei der von ihm verwendeten Domain "alteViolinen.de" die Frage, inwieweit die Veräußerung dieser von ihm vorrangig benutzten Bezeichnung in seinem Internethandel und die Veräußerung weiterer von ihm geschützter Namen überhaupt noch dem Handelsgewerbe Geigen zuzuordnen wäre. Derartige neue Überlegungen sprechen vielmehr dafür, dass der Kläger Einkünfte erzielen möchte, die darauf ausgerichtet sind, durch das Erfinden und Schützen von möglichen Domain-Namen bei Verkauf Gewinne aus einem solchen Handel zu erzielen. Eine solche mögliche Betätigung ist aber nicht Gegenstand der vorliegenden Bewertung, im Übrigen hat der Kläger tatsächliche Aktivitäten in dieser Richtung nicht entfaltet. Darüber hinaus würde die Veräußerung des von ihm laufend genutzten Domain-Namens mit dem angegebenen Wert von 400 € an dem Ergebnis eines Totalverlustes nichts ändern.

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Das gleiche Ergebnis, ein Totalverlust auf die Lebensdauer des Betriebes gesehen, gilt auch bei der Sachverhaltsvariante einer Fortsetzung des  Unternehmens mit dem Ziel, den vorhandenen Warenbestand sowie alle sonstigen mit stillen Reserven bewerteten Wirtschaftsgüter einzeln zu veräußern. So berücksichtigt die Berechnung des Klägers zum 31. Dezember 2006 nicht die bereits bis heute (dem Tag der vorliegenden Entscheidung) wiederum aufgelaufenen Kosten des Unternehmens. Der Kläger hat in den Vorjahren ohne Berücksichtigung der Einlage der Geigen und der Anlagegüter in 2001 und des Wareneinkaufs in den Folgejahren in 2001 Betriebsausgaben in Höhe von 7.539 €, in 2002 in Höhe von 4.254 €, in 2003 in Höhe von 2711 €, in 2004 in Höhe von 2.620 €, in 2005 in Höhe von 2.470 € und in 2006 in Höhe von 2.313 € geltendgemacht. Ausgehend von auch in den Jahren 2007 und 2008 angefallenen laufenden Kosten in Höhe von jährlich geschätzten 1.000 € bis 1.500 € würden sich die bisher aufgelaufenen Verluste der Streitjahre weiter erhöhen. Dies gilt für den Fall, dass der Kläger nicht durch erneute Zukäufe von Geigen weitere Kosten verursacht.

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In Anbetracht der Tatsache, dass der Kläger von Ende 2001 bis Mitte 2008 nur 29 Geigen an fremde Dritte verkaufen konnte, laufen ihm im Ergebnis bei Beibehaltung der bisherigen durchschnittlichen Verkaufspreise im laufenden Betrieb bei Fortsetzung des Handels die Kosten davon. Nach den Erfahrungen der ersten Jahre des Betriebes bleiben die jährlichen Verkaufserlöse für Geigen hinter den Betriebsausgaben (ohne Wareneinkauf sowie ohne unzutreffend wiederholt geltendgemachter Abschreibungen wegen ausgeschiedener Wirtschaftsgüter) zurück (2002 Betriebsaugaben von 4.254 € zu Warenerlösen von 1.267; 2003 Betriebsausgaben von 2.711 € zu Warenerlösen von 2.243; 2004 Betriebsausgaben in Höhe von 2620 € zu Warenerlösen von 2682 €; 2005 Betriebsausgaben in Höhe von 2.470 € zu Warenerlösen in Höhe von 2.070 €). Dieser Entwicklung kann der Kläger wegen der Vorbelastungen der Jahre 2001 und 2002 auch nicht mehr durch eine drastische Reduzierung seiner jährlichen Kosten entgehen.

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Ebenso wenig ist erkennbar, dass durch erneute Zukäufe von Geigen sich die Situation  verbessern würde. Hinzukämen nur neue Kosten, ohne dass die Ware mit dem nötigen Rohaufschlagsatz abgesetzt werden könnte. Auch nicht zu erkennen ist, wie lange der Kläger noch seinen Betrieb mit laufend neuen Kosten unterhalten müsste, wenn er die in den Gutachten ausgewiesenen Verkehrswerte für die Geigen tatsächlich zu realisieren versuchte.

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Aufgrund der vorgenannten Gründe sind sämtliche vom Kläger unternommenen Versuche, die Betriebsergebnisse positiver zu gestalten nicht geeignet, die negative Prognose hinsichtlich eines Totalgewinnes zu entkräften.

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So wurden zwar auf der Einnahmenseite ab dem Jahr 2003, zu einem Zeitpunkt da die Problematik der Liebhaberei durch den Beklagten im Veranlagungsverfahren aufgeworfen wurde, durch den Verkauf der zunächst eingelegten Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, unter anderem an die Klägerin, Verkaufserlöse in Höhe von zusammen 2.406 € produziert. Im Jahre 2003 für 390 € und im Jahre 2004 in Höhe von 541 € wurden Wirtschaftsgüter äußerten. Gleiches gilt für 2006. So wird für dieses Jahr angeführt, man habe aus der Veräußerung von Teilen des ehemals eingelegten privaten Hausrates 1.475 € erzielt. Ob es sich tatsächlich um Verkäufe an fremde Dritte, über Internetauktionsplattformen oder durch den Verkauf an Strohleute bewirkte Erlöse oder um tatsächliche Entnahmen handelt, ist nicht ersichtlich.

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Darüber hinaus wurde erstmals in 2003 ein privater Nutzungsanteil für Pkw und „IKT-Nutzung“ angesetzt, der mit 571,53 € maßgeblich den in der ursprünglich eingereichten Gewinnermittlung angegebenen Überschuss von 108,49 € beziehungsweise den jetzt beantragten Gewinn von 48 € beeinflusst. Tatsächlich und steuerlich bestehen aber keinerlei Anknüpfungspunkte für den Ansatz eines solch hohen Privatanteils. Weder ein Fahrzeug noch die für „IKT-Nutzung“ erforderlichen Wirtschaftsgüter oder Nutzungsmöglichkeiten sind ersichtlich im Betriebsvermögen enthalten oder werden aus betrieblichen Mitteln getragen. Auch in den Jahren 2004 (742,58 €), 2005 (675,45 €) und 2006 (741,85) werden für Pkw-Nutzung und sonstige Leistungen des Unternehmens Entnahmen erklärt, ohne dass ein Anlass hierfür ersichtlich wird. Zwar hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung angeführt, er habe seine Entnahmen nur unter der Bezeichnung „Private Kfz-Nutzung“ erfasst, weil dies so von seinem Programm zur Gewinnermittlung vorgegeben worden sei. Für den Senat ist aber ebenso wenig ersichtlich, dass allein für die private „IKT-Nutzung“ derartig hohe Werte angefallen sein können. Letztlich resultiert deren Ansatz aus dem Bemühen des Klägers, seine Verluste nach den ersten Bedenken des Beklagten im Veranlagungsverfahren rechnerisch  zu minimieren.

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Am vorgenannten Ergebnis ändern auch den Gewinn mindernde beziehungsweise den Verlust erhöhende Fehler der Gewinnermittlung nach § 4 Absatz 3 EStG nichts. So ist für den Senat nicht nachzuvollziehen, wieso der Kläger im Jahre 2001 neben der fast vollständigen Abschreibung aller in den Betrieb eingelegten Geigen wegen der in diesem Wirtschaftsjahr verkauften drei Geigen nochmals eine Betriebsausgabe "Restwerte ausgeschiedener Wirtschaftsgüter" in Höhe von 602,57 DM ansetzt. Zum Beispiel wird so mit der für 328,63 DM am 22. Dezember 2000 erworbenen und am 29. Dezember 2001 veräußerten Geige verfahren. Sie wird sowohl mit allen anderen Geigen im Rahmen der Einlage abgeschrieben wie auch nochmals bei Verkauf mit ihrem "Restwert" (Blatt 5 und 10 der Akte Gewinnermittlung, Fach 2001).

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Die vom Kläger zunächst im Bereich des § 15 EStG angesiedelten Verluste sind auch nicht als Werbungskosten nach § 9 Absatz 1 Satz 1 EStG bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit nach § 19 EStG berücksichtigungsfähig. Sie dienten nicht der Sicherung und Erhaltung der Einkünfte des Klägers aus seiner Anstellung bei der Z-GmbH.

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Werbungskosten sind Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen. Sie sind alle Aufwendungen, die durch die Erzielung von steuerpflichtigen Einnahmen veranlasst sind. Eine auf die Einnahmenerzielung bezogene Veranlassung von Aufwendungen ist dann zu bejahen, wenn objektiv ein Zusammenhang mit der auf Einnahmenerzielung gerichteten Tätigkeit besteht und subjektiv die Aufwendungen zur Förderung dieser steuerlich relevanten Tätigkeit gemacht werden. Dabei ist der objektive Zusammenhang stets zwingend, während die subjektive Absicht kein notwendiges Merkmal des Werbungskostenbegriffes ist (zum Schmidt, Kommentar zum Einkommensteuergesetz, 26. Auflage, § 9, Randnummer 6ff).

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Ausgehend von diesen Grundsätzen hat der Kläger alle im Rahmen seines Geigenhandels getätigten Aufwendungen zur Erzielung der dortigen Einnahmen getätigt. Diese Absicht ist auch dann gegeben, wenn im übrigen die Absicht zur Erzielung von Einkünften aus Gewerbebetrieb nicht vorliegt. Jedenfalls hat der Kläger die Aufwendungen wegen seines Handels betrieben. Ein nachgelagerter mittelbarer Zusammenhang mit seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit kann hierzu nicht alternativ angenommen werden.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Absatz 1 FGO.

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Gründe nach § 115 Absatz 2 FGO für die Zulassung der Revision bestanden nicht. Das Urteil beruht auf einer Würdigung der Umstände des Falles unter Anwendung der bestehenden Rechtsprechung insbesondere zur Frage der Gewinnerzielungsabsicht.

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