Urteil vom Finanzgericht Rheinland-Pfalz (2. Senat) - 2 K 1319/10

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Streitig ist die Wirksamkeit eines den Klägern zugegangenen Einkommensteuerbescheides 2008 vom 4. August 2009 sowie die Gewährung eines Investitionsabzugsbetrags nach § 7 g Abs. 1 und 2 EStG 2008.

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Die Kläger sind für das Streitjahr zur Einkommensteuer zusammen veranlagte Eheleute. Als Eigentümerin des von den Eheleuten und ihren drei Kindern zu Wohnzwecken selbstgenutzten Einfamilienhaus bestellte die Klägerin Mitte März 2008 eine Photovoltaikanlage, die im April 2008 geliefert und in Betrieb gesetzt wurde (Abnahme am 15. Mai 2008). Seit Mai 2008 erzielt die Klägerin aus dem Betrieb der Photovoltaikanlage (Einspeisung von Solarenergie in das Stromnetz) nach § 4 Abs. 3 EStG ermittelte Einkünfte aus Gewerbebetrieb, die sie für das Streitjahr mit ./. 23.639,53 € erklärte.

3

Ausgehend von den Nettoanschaffungs-/Herstellungskosten der Photovoltaikanlage (unstreitig: 60.846,98 €) hatte sie einen Investitionsabzug von 24.338,00 € (40 %) vorgenommen und vom verbleibenden Betrag (36.508,98 €) unter Berücksichtigung einer 20-jährigen Nutzungsdauer eine zeitanteilige AfA (ab April 2008) von 1.369,98 € abgezogen (5 % von 36.508,98 €; davon 9/12). Zusätzlich nahm sie die Sonderabschreibung nach § 7 g Abs. 5 EStG im Betrag von 1,00 € in Anspruch (insoweit insgesamt abgezogen: 25.708,98 €).

4

Im Rahmen der Veranlagungsarbeiten folgte der finanzamtliche Sachbearbeiter zunächst der klägerischen Steuererklärung und gab den erklärten gewerblichen Verlust der Klägerin von 23.640,00 € am 22. Juli 2008 in das EDV-System der Finanzverwaltung ein. Am 30. Juli 2009 stornierte er maschinell den Vorgang und verfasste am selben Tag ein Schreiben an den steuerlichen Berater der Kläger - den Prozessbevollmächtigten des vorliegenden Verfahrens - des Inhalts, dass dem Berater demnächst ein Einkommensteuerbescheid 2008 betreffend die Kläger zugehen werde, der allerdings mangels Bekanntgabewillens unwirksam sei; die Versendung könne aus technischen Gründen nicht mehr aufgehalten werden. Nach einer internen Hinweismitteilung erfolgte bei der zentralen Datenverarbeitung bei der Oberfinanzdirektion Koblenz am 31. Juli 2009 die maschinelle Verarbeitung der am 22. Juli 2009 eingegebenen und am 30. Juli 2009 stornierten Daten. Zum vordatierten Datum 4. August 2009 verließ der verarbeitete Vorgang in Form eines Einkommensteuerbescheides 2008 die zentrale Versandabteilung der Finanzbehörde.

5

Unter Ansatz gewerblicher Einkünfte der Klägerin von ./. 12.383,00 € erließ das Finanzamt am 18. August 2009 den Einkommensteuerbescheid 2008. Den erklärten Investitionsabzug nach § 7 g Abs. 1 bzw. Abs. 2 EStG ließ es nicht zu, weil "dies Kraft Gesetz im Jahr der Anschaffung" ausgeschlossen sei. Entsprechend einem Telefonat mit dem Prozessbevollmächtigten am 4. August 2009 berücksichtigte es eine Sonderabschreibung nach § 7 g Abs. 5 EStG von 12.169,40 € (20 % der Anschaffungs-/Herstellungskosten der Photovoltaikanlage von 60.846,98 €) sowie eine zeitanteilige AfA (9 Monate) nach § 7 Abs. 1 EStG in Höhe von 2.281,76 €.

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Gegen diesen Bescheid legten die Kläger Einspruch mit der Begründung ein, dass der Einkommensteuerbescheid 2008 vom 4. August 2009 wirksam geworden sei und es hinsichtlich des "Änderungsbescheides" vom 18. August 2009 an einer Korrekturmöglichkeit gefehlt habe. Das finanzamtliche Schreiben vom 30. Juli 2009 sei dem steuerliche Berater nicht zugegangen. Abgesehen davon müsse unter Berücksichtigung des BFH-Urteils vom 17. Mai 2006 - X R 43/03 (BStBl II 2006, 868) der begehrte Investitionsabzugsbetrag gewährt werden. Mit Schreiben vom 14. September 2009 änderten die Kläger ihre Gewinnermittlung dahin, dass sie unter Hinweis auf § 7 g Abs. 2 Satz 1 EStG den Investitionsabzugsbetrag von 24.338,00 € als Betriebseinnahmen sowie gleichzeitig unter Hinweis auf Satz 2 der Vorschrift diesen Betrag als Betriebsausgaben ansetzen. Zusätzlich zogen sie den Investitionsabzugsbetrag von 24.338,00 € zusätzlich als Betriebsausgaben ab. Es verblieb bei den ursprünglich angesetzten Gewinnminderung im Gesamtbetrag von 25.708,85 € und dem begehrten gewerblichen Verlust von 23.639,53 €.

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Wegen hier nicht streitbefangener Punkte erging zuletzt am 24. Februar 2010 ein nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO geänderter Einkommensteuerbescheid 2008 und am 2. März 2010 eine dem klägerischen Einspruch als unbegründet zurückweisende Entscheidung (Bl. 28 der vorgenannten ESt-Akte). Das Finanzamt ging hierbei weiterhin von der Unwirksamkeit des Schriftstücks vom 4. August 2009 aus, da die hierin enthaltene Einkommensteuerfestsetzung 2008 wegen zuvor erfolgter Stornierung keine Rechtswirkungen entfaltet habe. Der Bescheid vom 18. August 2009 habe daher keiner Korrekturnorm bedurft. Der begehrte Investitionsabzugsbetrag nach § 7 g Abs. 1 bzw. Abs. 2 EStG komme im Jahr der Anschaffung nicht in Betracht; er gelte nur für künftige Investitionen. Das genannte BFH-Urteil vom 17. Mai 2006 greife im Streitfall nicht, da den Klägern - entsprechend ihrer Email vom 9. Februar 2010 - die Sonderabschreibung nach § 7 g Abs. 5 EStG in voller Höhe zugebilligt worden sei.

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Mit ihrer hiergegen gerichteten Klage verfolgen die Kläger unter Beibehaltung ihrer im Einspruchsverfahren vorgebrachten Auffassung ihr Begehren weiter. Sie führen ergänzend aus, dass die Bildung eines Investitionsabzugsbetrags im vorausgegangenen Jahr 2007 deshalb nicht möglich gewesen sei, weil die Betriebsneugründung erst mit der verbindlichen Bestellung der Photovoltaikanlage im März 2008 erfolgt sei.

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Die Kläger beantragen,

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unter Aufhebung des Einkommensteuerbescheides 2008 vom 18. August 2009 den geänderten Einkommensteuerbescheid 2008 vom 24. Februar 2010 in der Fassung der hierzu ergangenen Einspruchsentscheidung vom 2. März 2010 dahin zu ändern, dass die Einkünfte aus Gewerbebetrieb der Klägerin in Höhe von ./. 23.640,00 € angesetzt werden,

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hilfsweise,

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die Revision zuzulassen.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Unbeschadet dessen, ob die Kläger das finanzamtliche Schreiben vom 30. Juli 2009 - wie sie vortragen - nicht erhalten hätten, sei der fehlende Bekanntgabewillen des finanzamtlichen Sachbearbeiters vor Absendung und vor Zugang des Bescheides 2008 vom 4. August 2009 hinreichend klar und eindeutig in den Einkommensteuerakten dokumentiert. Dies ergebe sich aus dem in den Akten befindlichen Computerausdruck vom 30. September 2009 sowie aus der Hinweismitteilung zum Rechentermin 31. Juli 2009.

16

Ebenso wie für die Ansparabschreibung in der Gesetzesfassung bis 2007 (§ 7 g Abs. 3 EStG 2007) komme der ab 2008 geltende Investitionsabzugsbetrag nach § 7 g Abs. 1 EStG 2008 nur für künftige, nämlich in den der Bildung der Rücklage folgenden 3 Wirtschaftsjahren, nicht aber für gegenwärtige Investitionen in Betracht; im Jahr der Anschaffung bzw. Herstellung sei dagegen die Bildung der Rücklage ausgeschlossen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist unbegründet.

18

Entgegen klägerischer Auffassung stellt der streitbefangene Einkommensteuerbescheid 2008 vom 18. August 2009 einen Erst - und keinen Änderungsbescheid zum "Bescheid" vom 4. August 2009 dar und konnte daher ohne Berücksichtigung einer Korrekturnorm ergehen. Der fragliche "Einkommensteuerbescheid 2008" vom 4. August 2009 entfaltete mangels behördlichen Bekanntgabewillens nämlich keine Rechtswirkungen.

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Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung, der der Senat folgt, wird ein Steuerbescheid als "schriftlicher" Verwaltungsakt (§§ 118, 157 Abs. 1 Satz 1 AO) gem. §§ 155 Abs. 1 Satz 2, 122 Abs. 1, 124 Abs. 1 AO dem von ihm Betroffenen (Inhaltsadressaten) gegenüber erst dann und im dem Zeitpunkt wirksam, wenn er ihm oder - wie im Streitfall - seinem Bevollmächtigten (§ 122 Abs. 1 Satz 2 AO) mit behördlichem Bekanntgabewillen zugeht (vgl. BFH-Urteile vom 28. Mai 2009 - III R 84/06, BStBl II 2009, 949 und vom 23. August 2000 - X R 27/98, BStBl II 2001, 662, jeweils m.w.N.). Wird der zunächst gebildete Wille zur Bekanntgabe nach abschließender Bearbeitung des Steuerfalls aufgegeben, bevor der Bescheid den Herrschaftsbereich der Finanzverwaltung verlassen hat, und ist dies eindeutig in den finanzamtlichen Akten dokumentiert, wird der Bescheid trotz des Bekanntgabeakts nicht gem. § 124 Abs. 1 AO wirksam. Darüber hinaus wird ein Bescheid auch dann nicht wirksam, wenn die Behörde dem Empfänger vor oder mit dem Zugang des Bescheides mitteilt, der Bescheid solle nicht gelten und es werde ein neuer Bescheid erlassen (vgl. vorgenanntes BFH-Urteil vom 28. Mai 2009, m.w.N. sowie unter Hinweis auf § 130 Abs. 1 Satz 1 BGB). Eine mündliche (telefonische) Mitteilung reicht hierbei aus.

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Im Streitfall hat der zuständige finanzamtliche Sachbearbeiter, der den Steuerfall bearbeitet hatte, in den Steuerakten die Aufgabe seines Bekanntgabewillens eindeutig dadurch dokumentiert, dass er den ursprünglichen "Bescheid" durchgestrichen, mit dem Wort "Storno" versehen (Bl. 44), den Prüfhinweis am 30. Juli 2009 mit "Storno" vermerkt und das Storno ausweislich der in den Akten vorhandenen Ausdrucken aus dem Rechner tatsächlich veranlasst hat (Bl. 44 bis 44a, 50 und 52 ESt-Akte 2008). Darüber hinaus hat er dem empfangsbevollmächtigten Steuerberater der Kläger mit Schreiben vom 30. Juli 2009 die Unwirksamkeit des ihm noch zugehenden Bescheides mitgeteilt. Wie sich aus den Erläuterungen des Bescheides vom 18. August 2009 eindeutig ergibt, wurde hierüber am 4. August 2009, also jedenfalls vor Zugang des am selben Tags zur Post gegebenen "Bescheides" vom 4. August 2009, ein Telefonat mit dem Prozessbevollmächtigten geführt, so dass davon auszugehen ist, dass das finanzamtliche Schreiben vom 30. Juli 2009 dem Prozessbevollmächtigten - entgegen dessen Behauptung - tatsächlich zugegangen war. Abgesehen hiervon, hätte allein dieses Telefongespräch ausgereicht, das Wirksamwerden des vorgenannten "Bescheides" zu verhindern. Denn jedenfalls beinhaltete das vor Zugang des "Bescheides" geführte Gespräch die anderweitige steuerliche Behandlung der Photovoltaikanlage und damit auch die Unwirksamkeit des zu diesem Zeitpunkt noch nicht bekannt gegebenen "Bescheides".

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Zu Recht hat das Finanzamt den begehrten Investitionsabzugsbetrag nach § 7 g Abs. 1 bzw. - nach insoweit geänderter Gewinnermittlung vom 14. September 2009 (Bl. 6 ESt-Akte "Einspruch 2008") - § 7 g Abs. 2 EStG abgelehnt und den Klägern - neben der Abschreibung nach § 7 Abs. 1 EStG - die Sonderabschreibung nach § 7 g Abs. 5 EStG zugebilligt, unbeschadet der hier für die Entscheidung nicht erheblichen Frage, ob im Streitfall die Photovoltaikanlage überhaupt als "bewegliches" Wirtschaftsgut im Sinne des § 7 g EStG 2008 angesehen werden kann (vgl. insoweit: Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 19. März 2007, EFG 2007, 1068 sowie Verfügung der OFD Koblenz vom 9. März 2009 zur ertragsteuerlichen Behandlung von Photovoltaikanlagen und Blockheizkraftwerken, Juris). Der Abzug gem. § 7 g Abs. 1 Satz 1 EStG 2008 setzt die Absicht einer "künftigen" Anschaffung/Herstellung eines abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgutes voraus, wobei das begünstige Wirtschaftsgut "voraussichtlich" in den dem Wirtschaftsjahr des Abzugs, also der Inanspruchnahme des Investitionsabzugs, "folgenden" 3 Wirtschaftsjahren angeschafft/hergestellt werden soll. Im Investitionsjahr - hier: 2008 - kommt der Abzugsbetrag nicht in Betracht. Er darf nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut nur für den künftigen (innerhalb der folgenden 3 Wirtschaftsjahre) Erwerb bzw. die künftige Herstellung eines Wirtschaftsguts gebildet werden (Mayer in Herrmann/Heuer/Raupach, EStG, § 7 g Rz. 21; BdF-Schreiben vom 8. Mai 2009, BStBl I 2009, 633, Rnr. 17). Dies folgt auch aus § 7 g Abs. 2 EStG, wonach der Steuerpflichtige im Jahr der Anschaffung/Herstellung des begünstigten Wirtschaftsguts den für dieses Wirtschaftsgut (also im Vorjahr bzw. in einem der 3 vorangegangenen Wirtschaftsjahre) in Anspruch genommenen Investitionsabzugsbetrag in Höhe von 40 % der Anschaffungskosten/Herstellungskosten, maximal bis zur Höhe des abgezogenen Betrags, dem Gewinn hinzuzurechnen hat. Daher geht die von den Klägern mit Schreiben vom 14. September 2009 in Anlehnung an § 7 g Abs. 2 EStG erstellte Berechnung des Investitionsabzugsbetrages ins Leere. Voraussetzung für dessen Inanspruchnahme ist eben die Absicht der künftigen Anschaffung/der künftigen Herstellung; es kommt nicht für das Jahr der tatsächlichen Investition in Betracht.

22

Das von den Klägern genannte BFH-Urteil vom 17. Mai 2006 in BStBl II 2006, 868, das das Jahr 2001 betrifft, stützt ihre Rechtsauffassung nicht. Der BFH hatte hier den Steuerpflichtigen die Sonderabschreibung nach § 7 g Abs. 1 EStG 2001 von 20 % im Wege der richterlichen Rechtsfortbildung für im Betriebseröffnungsjahr angeschaffte Photovoltaikanlage trotz der nach § 7 g Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. Abs. 3 bis 7 EStG 2001 erforderlichen, aber nicht gebildeten Rücklage, zugebilligt, weil ansonsten der vom Gesetzgeber mit der Sonderabschreibung nach § 7 g Abs. 1 EStG 2001 (= 20 % der Anschaffungs-/Herstellungskosten) verfolgte Forderungszweck vereitelt werden würde. Im Streitfall aber hat das Finanzamt den Klägern die nunmehr in § 7 g Abs. 5 EStG 2008 enthaltenen Sonderabschreibung von 20 % der Anschaffungs-/Herstellungskosten zuerkannt, so dass der Forderungszweck der Vorschrift für begünstigte Wirtschaftsgüter auch ohne Rücklagenbildung gewährleistet ist. Für eine richterliche Rechtsfortbildung im Sinne des vorgenannten BFH-Urteils besteht unter Anwendung der durch das Unternehmensteuerreformgesetz 2008 vom 14. August 2007 geschaffenen Neuregelung des § 7 g EStG kein Anlass.

23

Revisionszulassungsgründe im Sinne des § 115 Abs. 2 FGO liegen nicht vor.

24

Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.

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