Urteil vom Finanzgericht Rheinland-Pfalz (6. Senat) - 6 K 1664/09

Tenor

I. Der Umsatzsteuerbescheid für das Jahr 2004 vom 14. Juli 2008 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 17. April 2009 wird dahingehend geändert, dass die steuerpflichtigen Umsätze durch Ausscheiden des Wohnmobils der Marke V... P... 950 S nicht um einen Betrag in Höhe von 79.620,00 Euro, sondern lediglich um ein Betrag in Höhe von 74.620,00 Euro erhöht werden. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.

Tatbestand

1

Streitig ist die Bemessungsgrundlage für das Ausscheiden eines Wohnmobils aus dem Betriebsvermögen des Klägers sowie die Rechtmäßigkeit einer Zuschätzung von Umsatzerlösen in Höhe von 25.000 Euro im Streitjahr 2004.

2

Der Kläger betreibt ein Cateringunternehmen. In diesem Zusammenhang erbringt er auch Cateringleistungen für Automobilhersteller bzw. -zulieferer auf Messen und Rennstrecken. Er ist Unternehmer im Sinne des § 2 Umsatzsteuergesetz (UStG) und unterliegt mit seinen Umsätzen der Regelbesteuerung nach § 18 UStG.

3

Der Kläger bestellte im Jahr 2004 bei der Firma V ein Reisemobil V... P... 950 SH zu einem Kaufpreis von 334.132,69 Euro zzgl. MWSt. Das exakte Bestellungsdatum ist aus den vorliegenden Unterlagen nicht nachzuvollziehen. Die Firma V räumte dem Kläger neben einem Sondernachlass für einen fehlenden Twinreceiver einen Nachlass in Höhe von 10% auf den verbleibenden Kaufpreis in Höhe von 333.396,06 Euro ein, so dass ein Nettofahrzeugpreis von 300.000 Euro verblieb (Bl. 69 d. Bußgeldakte). Eine erste Anzahlung für den Erwerb des neuen Reisemobils erfolgte durch den Kläger auf die Rechnung vom 1. Juli 2004 in Höhe von 70.000 Euro inklusive MWSt. (Bl. 48 d. Bußgeldakte). Im September 2007 erhob der Kläger Klage gegen die Firma V beim Landgericht K (Bl. 315 d. PrA.). Er stellte in dem gegenwärtig noch anhängigen Verfahren den Antrag, den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 333.180 Euro zuzüglich 5% Zinsen aus 358.630 Euro seit dem 24. November 2004 zu zahlen, Zug um Zug gegen Rückgabe und Rückübereignung des Wohnmobils V... P... 950 "SH" mit der Fahrzeug-Identifikationsnummer WMAL75Y139391 (Bl. 315 d. PrA.).

4

Am 19. Oktober 2004 erteilte die Firma V der Ehefrau des Klägers einen Gutschriftbetrag in Höhe von 117.300 Euro für die Inzahlungnahme eines Gebrauchtfahrzeugs der Marke V... P... 950 S. Als Zahlungsweise war ausweislich der Gutschrift die "Anzahlung auf bestelltes Neufahrzeug V... P... 950 SH" (Bl. 57 der Bußgeld- und Strafsachenakte) vorgesehen. Das in Zahlung gegebene Wohnmobil V... P... 950 S mit der Fahrzeug Identifikationsnummer WMAL34066G115599, Erstzulassung am 27. März 1997 und dem amtlichen Kennzeichen ...-HW 237, hatte der Kläger ausweislich einer Rechnung vom 8. Januar 1998 für 315.000 DM (273.913,04 DM netto zzgl. 41.986,96 DM USt.) als sog. "Rückläufer" erworben (Bl. 73 d. PrA.) und war unstreitig bis mindestens 4. Februar 2004 dem Betriebsvermögen des Klägers zugeordnet. Die rechtliche Zuordnung zwischen 4. Februar 2004 und der Inzahlungnahme durch die Firma V im Oktober 2004 ist im einzelnen streitig. Eine Abmeldung des Wohnmobils V... P... 950 S auf den Kläger als Halter erfolgte mit Wirkung zum 21. September 2004 (Bl. 184 der Außenprüfungsakten).

5

Im Oktober 2007 führte der Beklagte eine Betriebsprüfung für die Veranlagungszeiträume 2003 bis 2006 für die Einkommen-, Umsatz- und Gewerbesteuer durch. Die im Laufe der Prüfung erstellte Bargeldverkehrsrechnung des Beklagten ergab einen Ausgabenüberschuss in Höhe von 34.180 Euro, den der Beklagte wie folgt berechnete:

6

Einnahmen

        

Bargeldbestand zum 1.Januar 2004 (geschätzt)

500 Euro

+ Ungebundene Entnahmen aus dem Betriebsvermögen

 13.000 Euro

+ Bar vereinnahmte Mietnebenkosten

2.000 Euro

= insgesamt verfügbare Barmittel

15.500 Euro

7

Ausgaben

        

Bargeldbestand zum 31. Dezember 2004 (geschätzt)

500 Euro

+ Bareinzahlungen auf Privatkonten

        

Volksbank R Nr. ...502

36.780 Euro

Volksbank R Nr. ...602

7.400 Euro

+ allgemeiner Barverbrauch (geschätzt)

5.000 Euro

= insgesamt verwendete Barmittel

49.680 Euro

8

In der Folge erfolgte eine Zuschätzung der Umsatzerlöse in Höhe von 25.000 Euro, welche im Schätzungswege jeweils hälftig dem Regelsteuersatz und dem ermäßigten Umsatzsteuersatz zugeordnet wurden.

9

Zudem erkannten der Betriebsprüfer die Entnahme des Wohnmobils Marke V... P... 950 S zum 4. Februar 2004 in das Privatvermögen zu einem Wert von 21.500 Euro nicht an (Rnr. 3.1.b des Prüfungsberichts vom 8. Februar 2008). In der Folge erhöhte der Prüfer die umsatzsteuerpflichtigen Erlöse aus Anlagenverkauf um 79.620 Euro, dem Differenzbetrag aus dem Gutschriftbetrag der Firma V im Oktober 2004 in Höhe von 101.120 Euro netto (= 117.300 Euro brutto) und des veranlagten Entnahmewerts von 21.500 Euro netto (24.940 Euro brutto).

10

Der Beklagte erließ entsprechend der Prüfungsfeststellungen am 14. Juli 2008 einen nach § 164 Abs. 2 Abgabenordnung geänderten Umsatzsteuerbescheid für 2004 (Bl. 10 d. Umsatzsteuerakte). Mit Schreiben vom 12. August 2008, eingegangen beim Beklagten am 15. August 2008, legte der Kläger gegen den geänderten Umsatzsteuerbescheid für das Jahr 2004 Einspruch ein, den er in der Folge näher begründete (Bl. 14 der Umsatzsteuerakte). Der Beklagte wies den Einspruch mit Bescheid vom 17. April 2009 als unbegründet zurück (Bl. 26 der Umsatzsteuerakte).

11

Im Rahmen des Klageverfahren ermittelte der Beklagte zusätzlich elf Barausgaben im Gesamtwert von 6.010,72 Euro (Bl. 103 und Bl. 116 d. PrA.), die auf dem Konto der Volksbank R mit der Kontonummer ...807 bar eingezahlt und bislang nicht in der Geldverkehrsrechnung berücksichtigt wurden. Hinsichtlich der einzelnen Zahlungen wird auf Bl. 116 d. PrA. verwiesen.

12

Der Kläger trägt vor, er habe das in Zahlung gegebene Wohnmobil V... P... 950 S mit Kaufvertrag vom 1. Februar 2004 zu einem Kaufpreis in Höhe von 21.500 Euro netto (=24.940 Euro brutto) an seine Ehefrau, Frau M. H., verkauft und es mit diesem Wert als Entnahmewert im Februar 2004 aus seinem Betriebsvermögen entnommen (Bl. 61 d. PrA.). Er verweist diesbezüglich auf einen schriftlichen Kaufvertrag zwischen Catering-Service-Team W. H. und Frau M. H. sowie auf zwei Geldeingänge auf dem gemeinsamen Konto der Ehegatten vom 4. Februar 2004 in Höhe von 6.000 Euro bzw. vom 6. Februar 2004 in Höhe von 18.940 Euro (Bl. 126 d. PrA.). Als Entnahmewert sei daher der Netto-Veräußerungspreis in Höhe von 21.500 und nicht der Gutschriftbetrag in Höhe von 117.300 Euro anzusetzen. Grundlage für die Ermittlung des Kaufpreises sei die Bewertungsurkunde des Sachverständigen für Fahrzeugtechnik K. R. vom 31. Januar 2004 gewesen, die dem Fahrzeug bei einer Erstzulassung am 27. März 1997, einer abgelesenen Laufleistung von 209.080 km und unter Feststellung erheblicher Mängel an dem Fahrzeug (Hagelschaden, Bruch der Windschutzscheibe, diverse Undichtheiten) einen Wert von 21.500 Euro ohne MwSt. zuschreibe (Bl. 61 d.PrA., Anlage K3 ). Im siebten Jahr seiner Nutzung hätte das Fahrzeug unter Bezugnahme auf eine als K5 eingereichte Bewertungstabelle aus dem Jahr 1992 bei einer unterstellten Gesamt-Laufleistung von 78.000 km nur noch einen Wert von 25%, höchstens 35.023,50 Euro gehabt (Bl. 62 d. PrA. unter Hinweis auf Bl. 74 d. PrA). Tatsächlich sei das Fahrzeug fast 210.000 km gelaufen, so dass nochmals ein Abschlag vorzunehmen und der Wertansatz von 21.500 Euro eher zu hoch als zu niedrig sei (Bl. 62 d. PrA.). Zwar habe die Firma V Frau M. H. beim Erwerb des neuen Fahrzeuges V... P... 950 SH zum Preis von 348.000 Euro brutto unter Hingabe des Altfahrzeuges eine Gutschrift in Höhe von 117.300 Euro erteilt. Ohne den Neuwagenkauf hätte die Firma V das Altfahrzeug höchstens zu einem Preis von 21.000 Euro erworben. Die Gutschrift enthalte den bei Neukäufen von Fahrzeugen üblichen erheblichen Preisnachlass.

13

Der Kläger bestreitet eine betriebliche Nutzung des Fahrzeuges nach dem Verkauf an seine Ehefrau (65 d. PrA.). Mit Zahlung des Kaufpreises im Februar 2004 sei das Eigentum auf die Käuferin übergegangen. Die Käuferin habe neben den Schlüsseln, dem Fahrzeugbrief und -schein alle im Vertrag aufgeführten Unterlagen erhalten (Bl. 64 d. PrA.). Die Ummeldung des Fahrzeuges habe vereinbarungsgemäß erst nach Durchführung der vertraglich übernommenen Reparaturen durch den Kläger stattgefunden (Bl. 64 d. PrA.).

14

Der Kläger wendet sich mit seiner Klage daneben gegen den vom Beklagten ermittelten Ausgabenüberschuss in Höhe von 34.180 Euro. Im Rahmen der Betriebsprüfung habe er nachgewiesen, dass "erhebliche Bar-Eingänge" durch Privatverkäufe bzw. Schenkungen erfolgt seien, die die vom Beklagten zugrunde gelegten Bareinzahlungen auf Privatkonten in Höhe von 44.180 Euro um mehr als 2.000 Euro überstiegen (Bl. 65 f. d.PrA.). Zum Beweis legt der Kläger 18 Eigenbelege über den Empfang von insgesamt 46.700 Euro vor (Bl. 81 d. PrA. sowie Originalquittungen Bl. 284 d. PrA.). Er verweist zudem auf ein Schreiben vom 3. November 2009, in dem Frau H, geborene W, bestätigt, im Jahr 2004 für "neuwertig/gebrauchte Möbel" 10.000 Euro an den Kläger gezahlt zu haben (Bl. 127 d. PrA.). Zudem legt er ein Schreiben seines Sohnes, Herrn T. H., vom 18. November 2009 vor, in dem dieser die Schenkung einer Summe von 8.000 Euro an den Kläger bestätigt (Bl. 128 d. PrA).

15

Der Kläger beantragt, den Umsatzsteuerbescheid für 2004 vom 14. Juli 2008 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 17. April 2009 abzuändern, soweit vom Finanzamt für das Wohnmobil Marke ... V... P... 950 S statt des erklärten Entnahmewerts von 21.500 Euro netto der Gutschriftbetrag von 117.300 Euro der Umsatzsteuer unterworfen worden ist und soweit das Finanzamt eine Zuschätzung von Umsatzerlösen in Höhe von 25.000 Euro (12.500 Euro mit einem Umsatzsteuersatz von 16% und 12.500 Euro mit einem Umsatzsteuersatz von 7%) vorgenommen hat.

16

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

17

Der Beklagte trägt vor, für eine Entnahme des Wohnmobils im Februar 2004 durch Verkauf an die Frau des Klägers fehle es an einer eindeutigen, ausdrücklichen und schlüssigen Entnahmehandlung. Der im Rahmen des Klageverfahren vorgelegte Kaufvertrag vom 1. Februar 2004 sei unwirksam, da er lediglich durch die Käuferin unterschrieben worden sei (Bl. 103 d. PrA.). Das Wohnmobil sei vielmehr erst mit der endgültigen Veräußerung an die Firma V aus dem Unternehmensvermögen ausgeschieden. Bei dieser Veräußerung handele es sich um eine Lieferung i.S.d. § 3 Abs. 1 UStG. Die Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer bilde daher nach § 10 Abs. 1 S. 2 UStG das durch den Abnehmer gezahlte Entgelt in Form der Gutschriftgewährung in Höhe von 101.120 Euro netto und nicht der in der Werturkunde vom 31. Januar 2004 ermittelte Wert in Höhe von 21.500 Euro netto. Aber selbst bei Wirksamkeit des Vertrages halte der Kaufvertrag einem Fremdvergleich nicht stand, weil ein Fremdkäufer auf einer Ummeldung des Fahrzeuges nach Zahlung des Kaufpreises bestanden hätte (Bl. 139 d. PrA.). Vorliegend sei das Fahrzeug aber erst im September 2004 umgemeldet worden.

18

Daneben bestünden Zweifel an der zutreffenden Ermittlung des Fahrzeugwertes im Gutachten vom 31. Januar 2004. Die Laufleistung sei dort mit 209.080 km angegeben worden. Der derzeitige Eigentümer habe jedoch am 13. November 2008 telefonisch erklärt, dass der "aktuelle" Tachostand 143.600 km betrage (Bl. 104 d. PrA., vgl. auch Bl. 4 d. Bußgeldakte). Nach den TÜV-Unterlagen habe der Tachostand des Fahrzeuges am 14. August 2006 118.242 km betragen. Auch die im Gutachten genannten Hagelschäden werden bestritten. Zudem verweist der Beklagte auf eine Bestellung des Herrn A. M. vom 20. Oktober 2004, der das Fahrzeug V... P... 950 S mit einem Kilometerstand von 117.955 zu einem Kaufpreis von 115.000 Euro nach Inzahlungnahme durch die Firma V erwerben wollte (Bl. 104 d. PrA.; Bl. 70 der Bußgeld-Strafsachenakte). Auch wenn der Kauf anschließend nicht zustande kam, deckten sich der in der Bestellung angegebene Kilometerstand und der geplante Kaufpreis mit dem Preis und dem Kilometerstand bei Inzahlungnahme.

19

Mit Blick auf die Zuschätzungen trägt der Beklagte vor, entgegen des Vortrags des Klägers habe dieser erstmals im Klageverfahren Einnahmen durch Barverkäufe bzw. Schenkungen vorgetragen (Bl. 103 d. PrA.). Neben den vorgelegten Eigenbelegen seien weitere Nachweise erforderlich, um die vorgetragenen Bareinnahmen zu belegen.

20

Aufgrund der erheblichen Wertabweichungen und des unterschiedlichen Kilometerstandes des Fahrzeuges hat der Beklagte ein Steuerstrafverfahren eingeleitet, das derzeit ausgesetzt ist.

Entscheidungsgründe

21

Die Klage ist überwiegend unbegründet. Die Zurechnung von Umsatzerlösen in Höhe von 25.000 Euro durch den Beklagten ist ebenso wenig zu beanstanden wie die Erhöhung des Umsatzerlöses anlässlich des Ausscheidens des Wohnmobils aus dem Betriebsvermögen. Als Bemessungsgrundlage für das Ausscheiden des Wohnmobils aus dem Betriebsvermögen des Klägers ist jedoch nicht ein Wert von 101.120,00 Euro, sondern nur von 96.120,00 Euro anzusetzen, so dass diesbezüglich die steuerpflichtigen Umsätze nicht um 79.620,00 Euro, sondern lediglich um 74.620,00 Euro zu erhöhen sind.

I.

22

Die Voraussetzungen für eine Hinzuschätzung sind vorliegend aufgrund der Differenzen in der Geldverkehrsrechnung gegeben.

23

1. Gemäß § 158 Abgabenordnung sind die Buchführung und die Aufzeichnungen des Steuerpflichtigen der Besteuerung zugrunde zu legen, soweit nicht nach den Umständen des Einzelfalls Anlass besteht, die sachliche Richtigkeit zu beanstanden. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs ist eine richtig durchgeführte Geldverkehrsrechnung als Schätzungsmethode so zuverlässig, dass sie grundsätzlich geeignet ist, das Buchführungsergebnis zu widerlegen bzw. einen Saldo nicht verbuchter Betriebseinnahmen/- ausgaben nachzuweisen (vgl. BFH Urteil vom 28. Mai 1986, I R 265/83, BStBl. II 1986, 732; BFH Urteil vom 8. November 1989, X R 178/87, BStBl. II 1990, 268). Die Geldverkehrsrechnung beruht auf einem Nachvollzug der Geldflüsse. Für einen bestimmten Zeitraum wird untersucht, mit welchen Geldmitteln aus steuerpflichtigen Einkünften und anderen Quellen der Verbrauch und die Vermögensanlagen bestritten wurden, wobei ein Vergleich des Geldvermögens vorgenommen wird (BFH Urteil vom 25. Juli 1991, XI R 27/89, BFH/NV 1991, 796).

24

Die sog. Bargeldverkehrsrechnung als Variante der privaten Geldverkehrsrechnung ist eine Ausgaben-Deckungsrechnung, in der die bekannten Barmittel den Barausgaben gegenübergestellt werden, die dem Steuerpflichtigen zur Verfügung standen, um seine Lebenshaltungskosten in Form der privaten Geldanlage und des privaten Konsums zu bestreiten (BFH Urteil vom 28. Januar 2009, X R 20/05, BFH/NV 2009, 912). Tätigt der Steuerpflichtige höhere Barausgaben, als ihm aus den bekannten und vorhandenen Mitteln möglich ist, muss er den Unterdeckungsbetrag aus anderen steuerpflichtigen und nicht steuerpflichtigen Quellen bezogen haben (BFH Urteil vom 25. Juli 1991, XI R 27/89, BFH/NV 1991, 796). Bei der Bargeldverkehrsrechnung handelt es sich um eine vereinfachte Geldverkehrsrechnung, die auf die Differenz zwischen getätigten Ausgaben und den zu ihrer Bezahlung zur Verfügung stehenden Mitteln abstellt (BFH Urteil vom 25. Juli 1991, XI R 27/89, BFH/NV 1991, 796). Die Geldflüsse können indes nur sachgerecht ermittelt werden, wenn das zu Beginn der Vergleichsrechnung zur Verfügung stehende Barvermögen in die Berechnung einbezogen wird. In gleicher Weise ist der zum Ende der Vergleichsrechnung bestehende Endbestand an Barvermögen zu berücksichtigen, wobei die Nichterfassung dieser Position sich nur zugunsten des Steuerpflichtigen auswirkt und somit nicht dessen Rechte beeinträchtigt (BFH Urteil vom 25. Juli 1991, XI R 27/89, BFH/NV 1991, 796).

25

2. Der Senat ist vorliegend davon überzeugt, dass Differenzen in der Bargeldverkehrsrechnung und damit die Voraussetzungen für eine Hinzuschätzung vorliegen. Die vom Kläger vorgetragenen Erklärungen für den ungeklärten Geldzuwachs haben den Senat nicht zu überzeugen vermocht.

26

a. Soweit sich der Kläger gegen die während des Klageverfahren nachträglich ermittelten Barausgaben in Höhe von 6.101,72 Euro wendet, greifen seine Einwände, es handele sich hierbei um Bareinzahlungen, nicht durch. Denn im Rahmen der Geldverkehrsrechnung stellen sich diese Bareinzahlungen als Barausgaben dar, die als verfügbare Barmittel verbraucht wurden. Die nachträglich festgestellten Bareinzahlungen werden in der Sache jedoch vom Kläger nicht bestritten. Ebenso wenig kann er die Herkunft dieser Barmittel erklären.

27

Die vom Kläger vorgetragene Herkunft der Bareinnahmen im Streitjahr durch Verkauf von verschiedenen Gegenständen an Dritte konnte der Kläger nicht zur Überzeugung des Gerichts belegen. Allein die vom Kläger vorgelegten Eigenbelege reichen als Beweismittel für den Erhalt einer Bargeldsumme von insgesamt 44.180,00 Euro nicht aus. Es fehlen vielmehr Angaben zu den einzelnen Verkaufsmodalitäten. Er vermochte es im Verlauf des Verfahrens ebenfalls nicht, für die als Käufer genannten Personen die vollständigen Personalien mit ladungsfähiger Anschrift vorzulegen (Bl. 266 d. PrA.).

28

Soweit der Kläger vorträgt, einen Bargeldbetrag in Höhe von 10.000 Euro durch Veräußerung neuwertiger/gebrauchter Möbel an Frau H erlangt zu haben, ist er seiner Substantiierungsverpflichtung nicht nachgekommen, auch, soweit er einen Eigenbeleg vorlegte (Bl. 290 d.PrA.). Denn es ist völlig unklar, welche Möbel, wie viele und aus welchem Anlass diese an Frau H veräußert worden sein sollen. Insofern vermag auch die nachträglich im November 2009 erstellte schriftliche Erklärung von Frau H nichts zu ändern, sie habe im Jahr 2004 für neuwertig/gebrauchte Möbel an den Kläger 10.000 Euro gezahlt. Die Bestätigung lässt auch offen, auf welchem Wege die Zahlung erfolgte (Bl. 127 d. PrA.). Da es nicht Aufgabe des Gerichts ist, unsubstantiierten Behauptungen durch Erhebung eines unzulässigen Ausforschungsbeweises nachzugehen, konnte der Senat von weitergehenden Ermittlungen absehen.

29

Die vom Kläger vorgetragenen Bareinnahmen in Höhe von 8.000 Euro durch Schenkung seines Sohnes und in Höhe von 1.700 Euro durch den Verkauf eines gebrauchten Baugerüsts an Herrn P werden vom erkennenden Senat als wahr unterstellt. Unter Berücksichtigung der im Klageverfahren vom Beklagten zusätzlich ermittelten Barausgaben in Höhe von 6.101.72 Euro sowie der vom Kläger vorgetragenen und im Folgenden als wahr unterstellten Bareinnahmen in Höhe von 8.000 Euro und 1.700 Euro sind der Bargeldverkehrsrechnung korrigierte Bareinnahmen im Streitjahr von 25.200 Euro (15.500 Euro zzgl. 8.000 Euro zzgl. 1.700 Euro) und korrigierte Barausgaben in Höhe von 55.690,72 Euro zugrunde zu lagen. Es verbleibt ein Ausgabenüberschuss von über 25.000 Euro.

30

b. Weitere Einwände gegen die Bargeldverkehrsrechnung werden vom Kläger nicht vorgetragen. Der vom Beklagten zugrunde gelegte Bargeldbestand in Höhe von geschätzten 500 Euro begegnet keinen Bedenken. Zwar gehört ein zutreffender Bargeldanfangsbestand zu den Kernelementen jeder Bargeldverkehrsrechnung (BFH Urteil vom 25. Juli 1991, XI R 27/89, BFH/NV 1991, 796). Allerdings fehlen vorliegend jegliche Informationen über einen etwaigen Bargeldanfangsbestand. Der Kläger hat auch nicht vorgetragen, dass er über einen höheren Bargeldbestand verfügte. Insofern erscheinen 500 Euro sachgerecht. Soweit der Beklagte indes einen gleich hohen Bargeldendbestand von geschätzten 500 Euro ansetzt, kann das Gericht diesem Ansatz nicht folgen und geht insofern zugunsten des Klägers von einem Bargeldendbestand von 0 aus. Der Ansatz von geschätzten 500 Euro kann nicht nachvollzogen werden.

31

Soweit die Betriebsprüfung der Bargeldverkehrsrechnung Lebenshaltungskosten von geschätzten 5.000 Euro zugrunde legt, hält dieser Ansatz gerichtlicher Überprüfung stand. Sind bessere Erkenntnisquellen wie vorliegend nicht vorhanden, ist ggf. auf statistische Durchschnittswerte abzustellen (BFH Urteil vom 25. Juli 1991, XI R 27/89, BFH/NV 1991, 796). Das statistische Bundesamt beziffert die durchschnittlichen Konsumausgaben im Jahr 2003 in Deutschland auf 2.177 Euro pro Monat (vgl. Datenreport 2006, hrsg. vom Statistischen Bundesamt). Insofern liegt der vom Prüfer gewählte Schätzwert mit jährlichen 5.000 Euro zugunsten des Klägers deutlich unter den durchschnittlichen Lebenshaltungskosten.

32

Mithin ist unter Korrektur des angesetzten Bargeldendbestandes von einer ungeklärten Ausgabendifferenz in Höhe von 29.990,72 Euro auszugehen. Eine Erhöhung der Umsätze um 25.000 Euro ist daher dem Grunde nach angemessen.

33

3. Die vom Beklagten vorgenommene Hinzuschätzung von Umsätzen ist sowohl hinsichtlich ihrer Gesamtsumme als auch mit Blick auf die vorgenommene jeweils hälftige Aufteilung auf Umsätze zum normalen bzw. ermäßigten Umsatzsteuersatz nicht zu beanstanden, zumal nach dem Verhältnis der vom Kläger erklärten Umsätze ein Anteil von nahezu 90% dem allgemeinen Steuersatz unterlag.

II.

34

Die Klage ist auch teilweise begründet, soweit der Beklagte die Bemessungsgrundlage für das Wohnmobil erhöhte. Allerdings ist als Bemessungsgrundlage nicht 101.120,00 Euro, sondern nur 96.120,00 Euro anzusetzen, so dass die Umsatzerlöse nur um 74.620,00 Euro zu erhöhen sind. Das Gericht geht zugunsten des Klägers von der Wirksamkeit des Kaufvertrages zwischen dem Kläger und seiner Ehefrau aus, auch wenn bei einer Gesamtschau der Begleitumstände des Verkaufs das Vorliegen eines Scheingeschäfts nicht ausgeschlossen werden kann. Geht man von einem wirksamen Kaufvertrag aus, liegt eine steuerpflichtige Leistung des Klägers an eine ihm nahestehende Person mit der Folge vor, dass der Umsatz nach § 10 Abs. 5 Nr. 1 UStG i.V.m. § 10 Abs. 4 UStG in der im Streitjahr gültigen Fassung zu bemessen ist.

35

1. Nach § 10 Abs. 5 Nr. 1 UStG bemisst sich die Bemessungsgrundlage bei einer Lieferung oder sonstige Leistung eines Einzelunternehmers an eine ihm nahestehende Person nicht nach dem gezahlten Entgelt, sondern nach § 10 Abs. 4 UStG. Die Vorschrift des § 10 Abs. 5 UStG ist eine Sondermaßnahme nach Art. 27 der Richtlinie 77/388/EWG. Auf diese Bestimmung gestützte Sondermaßnahmen zur Verhütung von Steuerhinterziehungen und -umgehungen sind nach der Rechtsprechung des EuGH eng auszulegen und dürfen von der Richtlinie 77/388/EWG nur insoweit abweichen, als dies für die Erreichung des Ziels, der Gefahr der Steuerhinterziehung oder -umgehung entgegen zu wirken, unbedingt erforderlich ist (EuGH Urteil vom 29. Mai 1997, C- 63/96, Slg 1997, I-2847). Eine derartige Gefahr besteht nicht, wenn sich aus objektiven Umständen ergibt, dass das zwischen den nahestehenden Personen vereinbarte Entgelt marktüblich, aber niedriger als die Mindestbemessungsgrundlage ist. In diesem Fall ist für die Umsatzsteuer das vereinbarte marktübliche Entgelt maßgeblich. Ebenso verhält es sich, wenn der Unternehmer für die Leistung an nahestehende Personen zwar ein niedrigeres als das marktübliche Entgelt vereinbart, seine Leistung aber nach dem marktüblichen Entgelt versteuert (BFH Urteil vom 7. Oktober 2010, V R 4/10, BFHE 232, 537). In diesem Fall kann es nicht zu einer Gefahr der Steuerhinterziehung oder                -umgehung kommen.

36

2. Im Streitfall ist der Senat überzeugt, dass der zwischen dem Kläger und seiner Ehefrau vereinbarte Kaufpreis für das Wohnmobil in Höhe von 21.500 Euro (netto) eine verbilligte Lieferung und sonstige Leistung darstellt, die unterhalb der Mindestbemessungsgrundlage und dem marktüblichen Entgelt liegt und damit nicht der Umsatzsteuer zugrunde gelegt werden kann.

37

Hierfür spricht, dass das Fahrzeug acht Monate nach Abschluss des Kaufvertrages zwischen dem Kläger und seiner Ehefrau für 101.120 Euro netto (= 117.300 Euro brutto) von der Firma V in Zahlung genommen wurde. Soweit der Kläger vorträgt, dass die Gutschrift überwiegend aus einem Preisnachlass für das neu erworbene Fahrzeug bestand und insoweit nicht den Wert des Wohnmobils widerspiegelt, kann dem nicht gefolgt werden. Die Firma V hat auf Anfrage des Gerichts mit Schreiben vom 30. September 2011 mitgeteilt, dass im Jahr 2004 der durchschnittlich gewährte Nachlass 8,1% betragen habe (Bl. 309 d. PrA.). Als maximaler Nachlass sei ein Abzug von 11,5 % gewährt worden. Berücksichtigt man, dass die Firma V dem Kläger bzw. der V-Leasing AG für den Erwerb des Neufahrzeuges bereits einen Preisnachlass von 10% eingeräumt hatte (Bl. 69 d. Bußgeldakte), können zugunsten des Klägers maximal noch 1,5% des Neufahrzeugpreises als Preisnachlass bei der Inzahlungnahme berücksichtigt werden. Unter der Prämisse, dass dem Kläger der maximale Nachlass gewährt wurde, enthält die Gutschrift über die Inzahlungnahme des alten Wohnmobils daher maximal einen versteckten Preisnachlass für den Erwerb des Neufahrzeuges in Höhe von 5.000 Euro. Soweit der Kläger ausführt, die schriftliche Auskunft des Mitarbeiters der Firma V müsse angesichts des laufenden zivilrechtlichen Klageverfahrens zwischen dem Kläger und der Firma V vor dem Landgericht K "kritisch hinterfragt werden", kann dem nicht gefolgt werden. Denn das Zivilverfahren betrifft nach dem Vortrag des Klägers die Rückzahlung des Kaufpreises für das neue Wohnmobil V... P... 950 SH Zug um Zug gegen dessen Rückgabe und Rückübereignung (BL. 315 d. PrA.). Hinweise, dass die im vorliegenden Fall relevanten Preisnachlässe für das laufende Zivilverfahren von Bedeutung sind, liegen nicht vor. Insoweit ist nicht ersichtlich, wieso die schriftliche Erklärung des Mitarbeiters der Firma V in Frage zu ziehen ist. Zudem hat der Ausgang des finanzgerichtlichen Verfahrens aufgrund der unterschiedlichen Streitgegenstände keine Ausstrahlungswirkung auf das zivilrechtliche Verfahren vor dem Landgericht K.

38

Gegen den Vortrag des Klägers, dass die Gutschrift überwiegend aus einem Preisnachlass bestand, spricht auch die Information der Firma V, dass der Gutschriftbetrag vom Kläger gefordert worden sei (Bl. 47 d. Bußgeldakte). Auch wurde das Fahrzeug später nach Angabe des Mitarbeiters der Firma V zu einem ähnlichen Wert weiterveräußert (Bl. 130 Bp. Handakte).

39

Soweit der Kläger gegen die schriftliche Auskunft der Firma V einwendet, in der Wohnmobilbranche würden Rabatte nicht nur durch arithmetische Reduktion des Kaufpreises gegenüber dem Listenpreis gewährt, sondern auch durch sog. "Naturalrabatte" dergestalt, dass auf Wunsch des Kunden Zubehör ohne gesonderte Berechnung eingebaut werde, ist nicht ersichtlich, inwieweit dies die schriftliche Aussage der Firma V in Frage stellen soll. Ein solcher "Naturalrabatt" würde sich nur in dem vom Kläger erworbenen neuen Wohnmobil niederschlagen, nicht hingegen in dem Wert der Inzahlungnahme des gebrauchten Wohnmobils. Soweit der Kläger vorträgt, Nachfragen seinerseits hätten ergeben, dass auch anderen Käufern deutlich höhere Nachlässe gewährt worden seien, zum Beispiel eine Reduktion des Rechnungsbetrags von "über 300.000 Euro auf einen Rechnungsbetrag von unter 250.000 Euro" ist diesem Vortrag mangels Substantiierung nicht weiter nachzugehen (Bl. 316 d. PrA.). Der Kläger hat weder vorgetragen, welche Firma einen solchen Nachlass gewährt haben soll noch für welches Fahrzeug und in welchem Jahr. Die Angabe der Firma V bezog sich jedoch nur auf das Streitjahr 2004.

40

Der Annahme eines marktüblichen Entgelts für das Wohnmobil in Höhe von 96.120 Euro (101.120,00 Euro abzüglich 5.000 Euro) steht nicht entgegen, dass das Wertgutachten des Sachverständigen R. von einem Händler-Einkaufswert ohne Mehrwertsteuer in Höhe von 21.500 Euro ausgeht (Bl. 70 d. PrA.). Denn zur Überzeugung des erkennenden Senats ist der Gutachter von einer unzutreffenden, deutlich erhöhten Laufleistung ausgegangen, so dass das Gutachten als Bewertungsgrundlage verworfen werden kann.

41

Während das Wertgutachten des Sachverständigen im Januar 2004 von einer Laufleistung von 209.080 km ausgeht, ergibt sich aus einer Gesamtschau der weiteren dem Gericht vorliegenden Unterlagen, dass das Wohnmobil in der zweiten Jahreshälfte 2004 eine Laufleistung von nur rund 117.000 km aufgewiesen hat. Dies ergibt sich zum einen aus dem Reparaturauftragsbeleg der Firma V vom 29. September 2004 (Bl. 49 d. Bußgeldakte), ausweislich dessen das Wohnmobil einen Kilometerstand von rund 117.949 km aufwies. Auch die später offensichtlich annullierte Bestellung des Fahrzeugs durch Herrn A. M. weist einen Kilometerstand von 117.955 aus und datiert vom 20. Oktober 2004 (Bl. 70 d. Bußgeldakte). Zudem schrieb die Reparaturrechnung der Firma MAN dem Wohnmobil am 18. Juli 2004 einen Kilometerstand von 111.200 km zu (Bl. 144 d. Bp.-Handakte).

42

Eine Laufleistung von rund 117.000 steht auch im Einklang mit den Erklärungen des späteren Erwerbers des Fahrzeuges, die in einer Telefonnotiz des Steuerfahnders festgehalten wurden (Bl. 4 ff. Bußgeldakte). Danach hat der Erwerber am 13. November 2008 gegenüber dem Prüfer telefonisch mitgeteilt, dass der "aktuelle" Kilometerstand 143.600 km betrage bzw. am 14. August 2006 anlässlich einer TÜV-Untersuchung mit 118.242 km festgestellt worden sei (Bl. 5 d. Bußgeldakte). Sie steht zudem im Einklang mit der festgestellten Laufleistung früherer Reparaturaufträge, wie z.B. anlässlich einer Reparatur mit Rechnung vom 7. August 2003, bei der ein Kilometerstand von 91.487 km festgehalten wurde (Bl. 141 d. Bp.-Handakte).

43

Auf der Gutschrift für die Inzahlungnahme des Wohnmobils, die von der Firma V den Prüfern zur Verfügung gestellt wurde, wurde der Kilometerstand mit 107.000 km angegeben (Bl. 47 d. Bußgeldakte i.V.m Bl. 57 d. Bußgeldakte). Der Mitarbeiter F. M. der Firma V räumte zwar mit Schreiben vom 19. November 2008 (Bl. 6 d. Bußgeldakte) ein, dass möglicherweise ein Schreibfehler vorliege und der Kilometerstand nicht 107.000 km, sondern 117.000 km betragen habe. Dies bekräftigt indes eher einen Kilometerstand von rund 117.000 km und nicht - wie vom Wertgutachter angenommen von über 200.000 km. Der Umstand, dass die vom Kläger mit Schriftsatz vom 24. Juli 2009 in Anlage K6 zu den Gerichtsakten gereichten Gutschriftskopie der Firma V - die im Übrigen hinsichtlich Gutschriftsnummer, Datum und den weiteren Angaben mit der von der Firma V eingereichten Gutschrift übereinstimmt - keine Angabe zum Kilometerstand des in Zahlung gegebenen Fahrzeugs enthält (Bl. 80 d. PrA im Vergleich zu Bl. 57 d. Bußgeldakte), wird im Rahmen des eingeleiteten Steuerstrafverfahren zu würdigen sein. Hier wird auch zu würdigen sein, wieso der Sachverständige bei seiner Begutachtung von einer erhöhten Laufleistung von 209 080 Kilometer ausgegangen ist.

44

Gegen die Marktüblichkeit des Gutschriftbetrages abzüglich eines zugunsten des Klägers angenommenen weitergehenden Nachlasses in Höhe von 5.000 Euro spricht auch nicht die vom Kläger vorgelegte Bewertungstabelle (Bl. 25 d. PrA.). Hierbei ist zu berücksichtigten, dass der vom Kläger für das Wohnmobil gezahlte Preis von  315.000 DM (brutto) nicht der Neupreis war. Der Kläger hatte das Wohnmobil vielmehr von der V-Leasing AG nach eigenen Angaben als sog. Rückläufer erworben. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass Fahrzeuge in den ersten Monaten den größten Wertverlust erleiden, kann der vom Kläger gezahlte Kaufpreis seinerzeit nicht für die Bewertung herangezogen werden, der ursprüngliche Kaufpreis ist nicht bekannt.

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3. Da der Kläger das in Zahlung gegebene Wohnmobil seinerzeit zu einem Preis von 273.913,04 DM erworben hatte und das marktübliche Entgelt im Streitjahr nach den obigen Ausführungen bei 96.120 Euro (netto) lag, ist zugunsten des Klägers nicht die Mindestbemessungsgrundlage, sondern das marktübliche Entgelt als Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer zugrunde zu legen.

III.

46

Die Kostenentscheidung folgt aus § 136 Abs. 1 S. 3 FGO. Gründe für die Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 FGO sind nicht ersichtlich.

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