Urteil vom Finanzgericht Rheinland-Pfalz (5. Senat) - 5 K 2591/10
Tenor
I. Unter Aufhebung des insoweit entgegen stehenden Bescheides vom 22. September 2010 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 28. Oktober 2010 wird die Beklagte verpflichtet, der Klägerin auch für die Monate Mai 2009 bis (einschließlich) Januar 2010 Kindergeld für ihre Tochter S in gesetzlicher Höhe zu gewähren.
II. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Das Urteil ist zugunsten der Klägerin wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
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Streitig ist, ob der Klägerin auch für die Monate Mai 2009 bis (einschließlich) Januar 2010 Kindergeld für ihre Tochter Sonja-Marie zusteht.
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Die Beklagte teilte der Klägerin mit Schreiben vom 19. Februar 2009 mit, dass ihre Tochter S, geboren am 28. April 1991, in Kürze 18 Jahre alt werde und dass deshalb die Kindergeldzahlung mit dem Monat April 2009 ende. Eine Weiterzahlung sei möglich, wenn sich ihre Tochter z.B. in Schul- oder Berufsausbildung befinde oder einen Arbeitsplatz suche. Dem Schreiben der Beklagten war ein Antragsvordruck beigefügt, den die Klägerin ausgefüllt und mit Datum vom 15. April 2009 unterzeichnet an die Beklagte zurücksandte. Die Klägerin gab an, dass sich ihre Tochter bis Sommer 2010 in Schulausbildung befinde.
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Die Beklagte erwiderte mit Schreiben vom 21. April 2009, dass über den Anspruch auf Kindergeld noch nicht bzw. noch nicht endgültig entschieden werden könne, weil noch die Schulbescheinigung für die Zeit ab Mai 2009 fehle.
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Mit Schreiben vom 23. September 2009 (Bl. 28 der KG-Akte) erinnerte die Beklagte die Klägerin an die Beantwortung des Schreibens vom 21. April 2009 und kündigte die Aufhebung der Kindergeldfestsetzung an, falls sich die Klägerin nicht äußere.
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Mit Bescheid vom 14. Januar 2010 wurde der Antrag der Klägerin auf Kindergeld abgelehnt. Zur Begründung wurde Folgendes ausgeführt:
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„Zur Feststellung des Kindergeldanspruchs wurde zuletzt mit Schreiben vom 23.09.2009 darum gebeten, eine Schulbescheinigung für Ihre Tochter vorzulegen. Die für die Entscheidung über den Kindergeldanspruch notwendigen Unterlagen wurden bisher nicht eingereicht. Es kann deshalb nicht festgestellt werden, ob ein Anspruch auf Kindergeld besteht.“
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Am 25. August 2010 ging bei der Beklagten erneut ein Antrag der Klägerin auf Kindergeld für ihre Tochter ein. Mit ihrem Antrag legte sie eine Schulbescheinigung der Hochschule F Gemeinnützige GmbH, Adresse vom 10. August 2010 ein, in der bescheinigt wurde, dass die Tochter der Klägerin ab 01. September 2010 bis voraussichtlich August 2014 die Hochschule in Vollzeitunterricht besuche.
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Die Beklagte wandte sich mit Schreiben vom 26. August 2010 an die Klägerin und bat um Mitteilung, wann sich ihre Tochter um den Ausbildungsplatz (Berufsausbildung an der Hochschule F) beworben habe, mit der Bitte, entsprechende Nachweise dafür vorzulegen.
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Am 14. September 2010 rief Herr S, der Vater der Klägerin, bei der Beklagten an und sprach mit Frau B, einer Mitarbeiterin der Beklagten. Frau B hielt in einem Telefonvermerk über diesen Anruf Folgendes fest (Bl. 38 der KG-Akte):
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Der Vater der Klägerin habe mitgeteilt, dass die Unterlagen, die mit Schreiben der Beklagten vom 26. August 2010 angefordert worden seien, bereits vorliegen müssten. Er habe um Überprüfung der Unterlagen und um Rückruf der Sachbearbeiterin gebeten. Sie - Frau B – habe ihm mitgeteilt, dass das nicht möglich sei, man könne nur seine Tochter (die Klägerin) zurückrufen. Der Gesprächsvermerk wurde von Frau B an „BA-Familienkasse-K-Ticket“ gesandt, mit der Bitte, zu prüfen, ob die Unterlagen nicht doch vorlägen; ansonsten sei die Klägerin zu benachrichtigen.
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Unter diesem Gesprächsvermerk befindet sich folgender handschriftlicher Vermerk:
- 12
„Es wurden mehrfach Schulbescheinigungen zugesandt (liegen in der Akte nicht vor)“
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Dieser – nicht unterschriebene – handschriftliche Vermerk ist mit dem Datumstempel „22. Sep. 2010“ versehen.
- 14
Mit Bescheid vom 22. September 2010 wurde Kindergeld für die Zeit ab Februar 2010 festgesetzt und darauf hingewiesen, dass der frühere Antrag der Klägerin auf Kindergeld mit Bescheid vom 14. Januar 2010 abgelehnt worden sei. Bis zum Monat der Bekanntgabe dieses Bescheides vom 14. Januar 2010 könne deshalb kein Kindergeld gezahlt werden.
- 15
Mit Schreiben vom 18. Oktober 2010, bei der Beklagten eingegangen am 21. Oktober 2010, legte die Klägerin Einspruch ein und machte geltend, nach dem 18. Geburtstag ihrer Tochter am 28. April 2009 habe sie drei Mal Schulbescheinigungen des Staatlichen Gymnasiums in M an die Beklagte abgeschickt. Es liege nicht an ihr, wenn bei der Beklagten diese Unterlagen verloren gegangen seien oder nicht mehr auffindbar seien. Zudem sei mit der erneuten Zusendung der Unterlagen vom 25. August 2010 ebenfalls nachgewiesen, dass ihre Tochter auch nach ihrem 18. Geburtstag bis zum Abitur die Schule besucht habe. Sie könne nicht erkennen, wo das Problem liege. Sie bitte daher darum, das Kindergeld für die Zeit von Mai 2009 bis Februar 2010 nachzuzahlen.
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Mit Einspruchsentscheidung vom 28. Oktober 2010 wurde der Einspruch der Klägerin gegen den Bescheid vom 22. September 2010 als unbegründet zurückgewiesen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Klägerin wende sich dagegen, dass mit der angefochtenen Entscheidung vom 22. September 2010 die Festsetzung von Kindergeld für ihre Tochter für die Zeit vor dem Monat Februar 2010 abgelehnt worden sei. Der Einspruch sei jedoch unbegründet, da mit Bescheid vom 14. Januar 2010 die Kindergeldfestsetzung bestandskräftig abgelehnt worden sei. Die Bestandskraft dieses Ablehnungsbescheides könne auch nicht nach den Korrekturvorschriften der §§ 172 ff. AO oder des § 70 Abs. 2 und 4 EStG rückwirkend durchbrochen werden, da die entsprechenden Voraussetzungen nicht vorlägen. Insbesondere scheide eine Korrektur nach § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO (nachträgliches Bekanntwerden von Tatsachen oder Beweismitteln) aus, weil die Klägerin grobes Verschulden am nachträglichen Bekanntwerden der maßgeblichen Tatsachen/Beweismittel treffe. Trotz schriftlicher Aufforderung seitens der Familienkasse vom 21. April 2009 und vom 23. September 2009 habe es die Klägerin versäumt, eine Schulbescheinigung für ihr Kind einzureichen. Die Klägerin trage die Gefahr des Zugangs der von ihr versandten Unterlagen. Bereits aus formell-rechtlichen Gründen sei daher ein Anspruch auf Kindergeld für die Zeit vor dem Monat Februar 2010 ausgeschlossen.
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Am 30. November 2010 hat die Klägerin Klage erhoben.
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Sie trägt vor, sie habe drei Mal Schulbescheinigungen an die Beklagte versandt. Sie habe auch mehrfach telefonisch bei der Beklagten nachgefragt, um den Sachverhalt zu klären. Dies sei ihr jedoch nicht gelungen, weil stets neue Sachbearbeiter zuständig gewesen seien und zur Aufklärung nichts hätten beitragen können oder wollen. Für die Zeit des Schulbesuchs ihrer Tochter und darüber hinaus stehe ihr ein Anspruch auf Kindergeld zu, den die Beklagte zu Unrecht abschlägig beschieden habe.
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Mit Schreiben vom 06. Dezember 2010 legten die Prozessbevollmächtigten der Klägerin folgende Erklärung der Klägerin vor:
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„Ich habe für meine Tochter bis zum 18. Geburtstag meiner Tochter problemlos Kindergeld bezogen. Dann kam ein Schreiben der Familienkasse mit einem Formular, in dem zur Übersendung einer Schulbescheinigung aufgefordert wurde. Ich habe meine Tochter gebeten, eine Schulbescheinigung zu besorgen. Dies hat sie auch getan. Ich habe die Schulbescheinigung selbst gesehen und weiß, dass meine Tochter diese zur Post gegeben hat. Nachdem ein weiterer Brief mit der selben Aufforderung der Familienkasse kam, habe ich mich zwar geärgert, dass wir das selbe jetzt zum zweiten Mal machen sollten, habe aber meiner Tochter gesagt, sie solle halt noch einmal eine Bescheinigung besorgen. Das hat sie dann auch gemacht. Diesmal habe ich die Bescheinigung versandfertig gemacht und zusammen mit einem Expressbrief (Abrechnungsunterlagen an meine Abrechnungsstelle) am Schalter Postfiliale im Kaufhaus S in M abgegeben. Danach kam ein Brief, dass das Kindergeld eingestellt werde. Daraufhin habe ich begonnen, bei der Familienkasse anzurufen. Dort wurde mir gesagt, es sei kein Brief angekommen. Man finde auch die Akte nicht. In einem weiteren Telefonat sagte man mir, ich könne das Kindergeld für 5 Jahre rückwirkend beantragen, ich solle dann noch einmal eine Schulbescheinigung schicken. Ich habe insgesamt 4 – 5 mal dort angerufen, immer hatte ich andere Sachbearbeiter, die mir aber alle sagten, sie könnten nichts machen, es liege keine Akte vor. Daraufhin rief mein Vater dort an, der das mitbekommen hatte. Der erhielt keine Auskunft aber eine Telefonnummer, die ich anrufen solle. Dort wurde mir gesagt, es dauere jetzt 14 Tage, bis die Akte gefunden sei. Frühestens nach dieser Zeit solle ich noch einmal anrufen, vorher habe es keinen Sinn. Vor Ablauf der 14 Tage rief dann ein männlicher Sachbearbeiter an, der darauf beharrte, ich hätte keine Schulbescheinigung abgeschickt. Wir stritten uns und er beendete das Telefonat.“
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Die Prozessbevollmächtigten der Klägerin legten des Weiteren eine Erklärung der Tochter der Klägerin vom 02. Dezember 2010 vor, in der sie bestätigte, dass sie insgesamt zwei Mal zum Schulsekretariat gegangen sei und eine Schulbescheinigung verlangt habe, die einmal sie selbst und einmal die Klägerin an die Beklagte übersandt habe. Die Prozessbevollmächtigten der Klägerin legten des Weiteren eine Schulbescheinigung vom 02. Dezember 2010 vor, in dem das private Gymnasium M bestätigt, dass die Tochter der Klägerin in der Zeit vom 14. August 2001 bis zum 20. März 2010 (bis zum Abschluss des Abiturs) die Schule besucht hat.
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Auf entsprechende Anfrage des Gerichts teilten die Prozessbevollmächtigten der Klägerin ergänzend mit, dass sich die Klägerin in ihrer Erklärung vom 02. Dezember 2010 (Bl. 11 der Gerichtsakte) letzter Absatz auf das Schreiben bzw. den Bescheid der Beklagten vom 22. September 2010 bezogen habe.
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Die Klägerin beantragt sinngemäß, die Beklagte unter Aufhebung des insoweit entgegen stehenden Bescheides vom 22. September 2010 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 28. Oktober 2010 zu verpflichten, ihr auch für die Monate Mai 2009 bis (einschließlich) Januar 2010 Kindergeld für ihre Tochter S in gesetzlicher Höhe zu gewähren.
- 24
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
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Sie trägt ergänzend vor, die Schulbescheinigung des Gymnasiums vom 02. Dezember 2010 sei erst nach Erhebung der Klage eingereicht worden.
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Auf den Hinweis des Gerichts (an die Beklagte), dass fraglich sei, ob der Bescheid vom 14. Januar 2010 bekannt gegeben worden sei, da er keinen Absendevermerk enthalte und auch kein Einspruch eingelegt worden sei, äußerte sich die Beklagte nicht.
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Die Beteiligten haben übereinstimmend auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.
Entscheidungsgründe
- 28
Die Klage ist begründet.
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Der Bescheid der Beklagten vom 22. September 2010 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 28. Oktober 2010 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, soweit die Beklagte es abgelehnt hat, für die Zeit von Mai 2009 bis einschließlich Januar 2010 Kindergeld in gesetzlicher Höhe zu gewähren. Unter Aufhebung des insoweit entgegen stehenden Bescheides vom 22. September 2010 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 28. Oktober 2010 ist die Beklagte daher zu verpflichten, der Klägerin auch für die Monate Mai 2009 bis (einschließlich) Januar 2010 Kindergeld für ihre Tochter S in gesetzlicher Höhe zu gewähren (§ 101 FGO).
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Unstreitig ist, dass die Voraussetzungen für die Gewährung von Kindergeld nach § 32 Abs. 4 EStG im streitigen Zeitraum (Mai 2009 bis Januar 2010) vorliegen, denn die Tochter der Klägerin besuchte noch die Schule, was die Schulbescheinigung des privaten Gymnasiums M vom 02. Dezember 2010 bestätigt.
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Die Beklagte war auch nicht – wie sie fälschlich angenommen hat – aus verfahrensrechtlichen Gründen gehindert, für diese Zeit Kindergeld festzusetzen. Im angefochtenen Bescheid vom 22. September 2010 bzw. in der Einspruchsentscheidung vom 28. Oktober 2010 wird zwar ausgeführt, dass der Antrag auf Kindergeld mit Bescheid vom 14. Januar 2010 bestandskräftig abgelehnt worden sei und dass deshalb bis zum Monat der Bekanntgabe dieses Bescheides kein Kindergeld festgesetzt werden könne.
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Eine Bekanntgabe dieses Bescheides, die nach § 124 Abs. 1 Satz 1 AO Voraussetzung für seine Wirksamkeit ist, lässt sich jedoch nicht feststellen:
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Nach § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO gilt ein schriftlicher Verwaltungsakt, der durch die Post übermittelt wird, bei einer Übermittlung im Inland am 3. Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben, außer wenn er nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsakts und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen. Für den Beginn dieser Frist kommt es auf die Aufgabe des Verwaltungsaktes zur Post und nicht auf das aufgedruckte Bescheiddatum an. Das Bescheiddatum hat lediglich die Funktion, die Festsetzung zeitlich zu fixieren und in diesem Sinne den Bescheid zu kennzeichnen (BFH-Urteil vom 09. Dezember 2009 II R 52/07 BFH/NV 2010, 824). Aus dem Bescheiddatum lässt sich auch nicht auf den Tag der Aufgabe zur Post schließen (ebenda). Der Beweis der Aufgabe eines Verwaltungsaktes zur Post an einem bestimmten Tag kann nicht nach den Regeln des Anscheinsbeweis geführt werden, wenn die Absendung nicht in einem Absendevermerk der Poststelle festgehalten ist (ebenda). Da sich die Aufgabe von Verwaltungsakten zur Post im Wissens- und Verantwortungsbereich der Behörde abspielt, hat sie insoweit die erforderliche Beweisnähe (ebenda).
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Zwar bedarf es keines Absendevermerkes der Poststelle, um den Tag der Aufgabe eines Verwaltungsaktes zur Post feststellen zu können. Beim Fehlen eines solchen Vermerkes kann die Behörde vielmehr darlegen, wie der Ablauf der Postversendung gestaltet war und welche Maßnahmen ergriffen worden waren, um die Gewähr für die Übereinstimmung von Bescheiddatum und tatsächlichem Aufgabetag zu bieten (ebenda). Die Rechtsprechung des BFH, wonach nicht jedes beliebige Bestreiten des Zugangs bzw. des Zugangszeitpunktes die Fiktion des § 122 Abs. 2 AO außer Kraft setzt, der Empfänger vielmehr substantiiert Tatsachen vortragen muss, die schlüssig auf den fehlenden bzw. verspäteten Zugang hindeuten und damit Zweifel an der Zugangsvermutung begründen, betrifft Fälle, in denen der Tag der Aufgabe des Verwaltungsaktes zur Post feststeht und sich deshalb Beginn und Ende der in § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO vorgesehenen 3-Tages-Frist bestimmen lassen. Steht dieser Tag hingegen nicht fest, ist die Fiktion des § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO nicht anwendbar (ebenda).
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Vor diesem Hintergrund ist nicht nachgewiesen, dass der Klägerin der Bescheid vom 14. Januar 2010 zugegangen ist. Der Bescheid enthält keinen Absendevermerk der Poststelle und auf entsprechenden Hinweis des Gerichts an die Beklagte, dass fraglich sei, ob der Bescheid vom 14. Januar 2010 bekannt gegeben worden sei, da er keinen Absendevermerk enthalte und kein Einspruch eingelegt worden sei, äußerte sich die Beklagte nicht. Der Nachweis, dass der Bescheid vom 14. Januar 2010 der Klägerin zugegangen ist, lässt sich auch nicht auf andere Umstände stützen. Insbesondere den Ausführungen der Klägerin und ihres Vaters sind keine Anhaltspunkte für den Zugang dieses Bescheides zu entnehmen:
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Der Erklärung der Klägerin, die ihre Prozessbevollmächtigten mit Schreiben vom 06. Dezember 2010 vorgelegt haben, ist zu entnehmen, dass sie die Schreiben der Beklagten vom 19. Februar 2009, vom 21. April 2009 und vom 23. September 2009 erhalten hat. Die Klägerin erklärte nämlich Folgendes:
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„Ich habe für meine Tochter bis zum 18. Geburtstag meiner Tochter problemlos Kindergeld bezogen. Dann kam ein Schreiben der Familienkasse mit einem Formular, in dem zur Übersendung einer Schulbescheinigung aufgefordert wurde. Ich habe meine Tochter gebeten, eine Schulbescheinigung zu besorgen. Dies hat sie auch getan. Ich habe die Schulbescheinigung selbst gesehen und weiß, dass meine Tochter diese zur Post gegeben hat.
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Bei diesem „Schreiben der Familienkasse“ hat es sich um das Schreiben der Beklagten vom 19. Februar 2009 gehandelt, in dem die Beklagte der Klägerin mitgeteilt hat, dass ihre Tochter Sonja-Marie in Kürze 18 Jahre alt werde, und dem ein Antragsvordruck beigefügt war, den die Klägerin ausgefüllt und mit Datum vom 15. April 2009 unterzeichnet an die Beklagte zurückgesendet hat.
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Die Klägerin erklärte weiter:
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„Nachdem ein weiterer Brief mit der selben Aufforderung der Familienkasse kam, habe ich mich zwar geärgert, dass wir das selbe jetzt zum zweiten Mal machen sollten, habe aber meiner Tochter gesagt, sie solle halt noch einmal eine Bescheinigung besorgen. (...)“
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Bei dem „weiteren Brief“ der Familienkasse hat es sich um das Schreiben der Beklagten vom 21. April 2009 gehandelt, in dem der Klägerin mitgeteilt wurde, dass über ihren Anspruch auf Kindergeld noch nicht bzw. noch nicht endgültig entschieden werden könne, weil noch die Schulbescheinigung für die Zeit ab Mai 2009 fehle.
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Die Klägerin führte weiter aus:
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„Danach kam ein Brief, dass das Kindergeld eingestellt werde. Daraufhin habe ich begonnen, bei der Familienkasse anzurufen. Dort wurde mir gesagt, es sei kein Brief angekommen. Man finde auch die Akte nicht. In einem weiteren Telefonat sagte man mir, ich könne das Kindergeld für 5 Jahre rückwirkend beantragen, ich solle dann noch einmal eine Schulbescheinigung schicken. Ich habe insgesamt 4 – 5 mal dort angerufen, immer hatte ich andere Sachbearbeiter, die mir aber alle sagten, sie könnten nichts machen, es liege keine Akte vor. Daraufhin rief mein Vater dort an, der das mitbekommen hatte. Der erhielt keine Auskunft aber eine Telefonnummer, die ich anrufen solle. Dort wurde mir gesagt, es dauere jetzt 14 Tage, bis die Akte gefunden sei. Frühestens nach dieser Zeit solle ich noch einmal anrufen, vorher habe es keinen Sinn. Vor Ablauf der 14 Tage rief dann ein männlicher Sachbearbeiter an, der darauf beharrte, ich hätte keine Schulbescheinigung abgeschickt.“
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Wie diesen Ausführungen der Klägerin zu entnehmen ist, rief ihr Vater bei der Familienkasse an, nachdem sie einen weiteren Brief der Familienkasse erhalten hatte. Da ihr Vater laut Telefonvermerk von Frau B am 14. September 2010 angerufen hat, kann es sich also bei dem Brief der Familienkasse („Danach kam ein Brief, dass das Kindergeld eingestellt werde.“) nur um das Schreiben der Beklagten vom 23. September 2009 oder vom 26. August 2010 gehandelt haben und nicht – wie der Prozessbevollmächtigte der Klägerin angenommen hat - um das Schreiben bzw. den Bescheid der Beklagten vom 22. September 2010 (der erst nach dem Anruf des Vaters ergangen ist).
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Auch den restlichen Ausführungen der Klägerin und/oder ihres Vaters sind keine Anhaltspunkte für den Zugang des Bescheides der Beklagten vom 14. Januar 2010 zu entnehmen. Das Gericht geht auch nicht davon aus, dass die Klägerin den Zugang bzw. Erhalt dieses Bescheides (versehentlich oder bewusst) nicht erwähnt hat. Ihre Ausführungen im Übrigen sind jedenfalls vollständig und wahrheitsgemäß bzw. glaubhaft. So deckt sich z.B. ihre Behauptung, dass ihr Vater bei der Familienkasse angerufen habe, mit dem Telefonvermerk von Frau B (Bl. 38 der KG-Akte). Glaubhaft ist auch ihre Aussage, dass sie insgesamt 4 bis 5 Mal bei der Agentur für Arbeit angerufen und immer andere Sachbearbeiter vorgefunden habe, die ihr gesagt hätten, es liege ihnen keine Akte vor. Denn auf allen Anschreiben der Beklagten an die Klägerin findet sich keine Telefonnummer des zuständigen Sachbearbeiters, sondern nur eine „0180“-Nummer. Auch der Vortrag der Klägerin, dass ein männlicher Sachbearbeiter bei ihr angerufen habe, der darauf beharrt habe, sie hätte keine Schulbescheinigung abgeschickt, und mit dem sie sich gestritten habe, ist wahrheitsgemäß bzw. glaubhaft, denn auf dieses Telefonat ist wohl der – nicht unterzeichnete – handschriftliche Vermerk vom 22. September 2010 auf Bl. 38 der KG-Akte zurückzuführen.
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Der Bescheid vom 14. Januar 2010 entfaltet daher mangels Bekanntgabe der Klägerin gegenüber keine Wirksamkeit (§ 124 Abs. 1 Satz 1 AO) und steht somit der beantragten Kindergeldfestsetzung nicht entgegen.
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Die Frage, ob der Bescheid vom 14. Januar 2010 überhaupt die von der Beklagten angenommene Regelung enthält, kann daher offen bleiben. Man könnte die Formulierung in diesem Bescheid „Es kann deshalb nicht festgestellt werden, ob ein Anspruch auf Kindergeld besteht“ nämlich auch so verstehen, dass die Beklagte eine erneute Prüfung, ob ein Anspruch auf Kindergeld besteht, nicht ausschließen wollte.
- 48
Der Senat hat gemäß § 90 Abs. 2 FGO mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. Die Beklagte hat zwar geltend gemacht, die Schulbescheinigung des Gymnasiums vom 02. Dezember 2010 sei erst nach Erhebung der Klage eingereicht worden. Nach Auffassung des Gerichts ist eine anderweitige Auferlegung der Kosten nach § 137 Abs. Satz 1 FGO allerdings nicht gerechtfertigt. Denn es ist möglich, dass die Klägerin die geforderte(n) Bescheinigung(en) tatsächlich – wie von ihr mehrfach behauptet - auch schon vor Klageerhebung an die Beklagte gesandt hat.
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Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO nicht vorliegen.
- 51
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit wegen der vom Beklagten zu tragenden Kosten beruht auf §§ 151 Abs.2 und 3, 155 FGO i.V.m. § 708 Nr.10 ZPO. Schuldnerschutzanordnungen zur Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der vom Beklagten zu tragenden Kosten unterbleiben, da die Voraussetzungen, unter denen ein Rechtsmittel gegen das Urteil statthaft wäre, unzweifelhaft nicht vorliegen (§ 155 FGO i.V.m. § 713 ZPO).
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Referenzen
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- FGO § 3 1x
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- EStG § 70 Festsetzung und Zahlung des Kindergeldes 1x
- § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO 1x (nicht zugeordnet)
- EStG § 32 Kinder, Freibeträge für Kinder 1x
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- FGO § 90 1x
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