Urteil vom Finanzgericht Rheinland-Pfalz (6. Senat) - 6 K 2678/12
Tenor
I. Der Bescheid vom 8. Juni 2012 und die dazu ergangene Einspruchsentscheidung vom 7. November 2012 werden teilweise aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger für seine Tochter T Kindergeld ab September 2012 zu bewilligen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II. Die Kosten des Verfahrens haben der Kläger zu 79 % und die Beklagte zu 21 % tragen. Die Kosten der Beigeladenen werden nicht erstattet.
III. Das Urteil ist wegen der von der Beklagten zu tragenden Kosten vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
- 1
Streitig ist, ob dem Kläger für seine Tochter T Kindergeld ab Oktober 2011 zusteht.
- 2
Der Kläger ist der Vater der Kinder Y, geb. am … 1991, und T, geb. am … 1992. Von der Mutter der Kinder, der Beigeladenen, ist er geschieden.
- 3
T nahm am 04.10.2011 ein Studium an der Universität X auf; sie bezog ab Oktober 2011 in X eine Wohnung.
- 4
Der Kläger zahlte im Oktober 2011 für T den Semesterbeitrag in Höhe von 236 €. Für die Monate Oktober und November 2011 zahlte er die Miete in Höhe von 235 €. Ab Dezember 2011 zahlte er 350 € monatlich Unterhalt an T und ab März 2012 Unterhalt in Höhe von 500 € monatlich.
- 5
Y begann am 02.11.2011 eine Ausbildung in Z; er behielt zunächst seinen Wohnsitz in der Wohnung der Mutter.
- 6
Der Kläger zahlte am 02.11.2011 das Schulgeld für Y in Höhe von 396,25 €. Daneben zahlte er Unterhalt für November 2011 in Höhe von 100 €. Ab Dezember 2011 zahlte er Unterhalt an Y in Höhe von 350 € monatlich, ab Februar 2012 in Höhe von 450 € monatlich und ab März 2012 in Höhe von 600 € monatlich.
- 7
Am 31.10.2011 stellte der Kläger einen Antrag auf Kindergeld für Y und T.
- 8
Mit Bescheid vom 08.06.2012 lehnte die beklagte Familienkasse den Kindergeldantrag des Klägers ab mit der Begründung, dass die Kinder weiterhin in den Haushalt der Mutter aufgenommen seien. Die Mutter sei deshalb gemäß § 64 Abs. 2 Satz 1 EStG vorrangig berechtigt.
- 9
Der dagegen gerichtete Einspruch wurde nach Hinzuziehung der Mutter der Kinder mit Einspruchsentscheidung vom 07.11.2012 als unbegründet zurückgewiesen.
- 10
Zur Begründung seiner Klage trägt der Kläger vor, T habe ihren Lebensmittelpunkt nicht mehr im Haushalt der Mutter. Sie bewohne in X eine Mietwohnung zusammen mit ihrem Partner. Seit September 2012 zahle er an T 600 € monatlich an Unterhalt und seit November 2011 monatlich 650 €. An Y zahle er seit September 2012 monatlich 700 € Unterhalt.
- 11
Der Kläger beantragt,
den Bescheid vom 8. Juni 2012 und die dazu ergangene Einspruchsentscheidung vom 7. November 2012 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger für seine Tochter T Kindergeld ab Oktober 2011 zu bewilligen.
- 12
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
- 13
Das Gericht hat die Mutter der Kinder Y und T, Frau F, beigeladen.
- 14
Die Beigeladene trägt vor, beide Kinder hätten im streitigen Zeitraum noch bei ihr gewohnt. Der zweite Wohnsitz der Tochter T in X sei wegen der unterschiedlichen Studienzeiten und der ungünstigen Bahnverbindungen nach A notwendig geworden. T verbringe ihre freie Zeit und die gesamten Semesterferien zuhause. Dass T mit Erstwohnsitz in X gemeldet sei, liege daran, dass X eine Zweitwohnungssteuer erhebe.
- 15
Der Kläger leiste keinen Unterhalt aus eigenen Mitteln an seine Kinder.
- 16
Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt.
- 17
Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung die Klage, soweit sie den Sohn Y betraf, zurückgenommen. Das Verfahren wegen Kindergeld für Y wurde abgetrennt.
- 18
Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Tochter T als Zeugin. Auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 14.11.2013 wird Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
- 19
Die Klage ist nur teilweise begründet.
- 20
Soweit die beklagte Familienkasse die Kindergeldfestsetzung für T für die Monate Oktober 2011 bis August 2011 aufgehoben hat, ist der Bescheid rechtmäßig. Soweit die Aufhebung auch die Monate September 2012 bis November 2012 (Monat der Einspruchsentscheidung) betrifft, ist sie dagegen rechtswidrig.
1.
- 21
§ 64 EStG regelt die Rangfolge bei mehreren Kindergeldberechtigten. Gemäß § 64 Abs. 2 Satz 1 EStG ist derjenige vorrangig berechtigt, in dessen Haushalt die Kinder aufgenommen sind.
- 22
Im Falle eines Wechsels der Haushaltszugehörigkeit des Kindes während eines Monats sind für den Wechselmonat die Verhältnisse am Anfang dieses Monats maßgeblich mit der Folge, dass die Änderung erst ab dem Folgemonat zu berücksichtigen ist (Hildesheim in Bordewin/Brandt §64 EStG, Rz. 19 und 40 m.w.N.).
- 23
§ 64 Abs. 3 EStG regelt den Fall, dass das Kind in keinen Haushalt eines Berechtigten aufgenommen ist. In diesem Fall erhält vorrangig derjenige das Kindergeld, der dem Kind Unterhalt gewährt. Wenn mehrere Berechtigte dem Kind Unterhalt gewähren, so ist derjenige vorrangig berechtigt, der den höheren Unterhalt zahlt.
- 24
Die auswärtige Unterbringung eines Studenten beendet die Haushaltszugehörigkeit zu der elterlichen Wohnung nicht, wenn sie nur vorübergehend und nur zum Zweck des Studiums geschieht. Dies ist z.B. dann der Fall, wenn das Kind sein Zimmer in der elterlichen Wohnung behält und regelmäßig an den Wochenenden und in den Semesterferien nach Hause kommt. Kommen allerdings weitere Umstände hinzu, die auf eine Loslösung vom elterlichen Haushalt und Begründung des Lebensmittelpunktes am Studienort schließen lassen, so kann die Haushaltsaufnahme als beendet anzusehen sein (Hildesheim in Bordewin/Brandt § 64 EStG, Rz. 32 m.w.N.).
2.
- 25
Die Beweisaufnahme hat ergeben, dass T in der Zeit von Oktober 2011 bis August 2012 dem Haushalt der Beigeladenen angehörte. Somit war in diesem Zeitraum die Beigeladene gemäß § 64 Abs. 2 Satz 1 EStG vorrangig kindergeldberechtigt.
- 26
Zu Beginn des Monats Oktober 2011 wohnte T noch im Haushalt der Beigeladenen, so dass die Beigeladene für diesen Monat bereits deshalb vorrangig berechtigt war.
- 27
In den Monaten November 2011 bis Januar 2011 wohnte T im Studentenwohnheim. Nach der glaubhaften Aussage der T fuhr sie in dieser Zeit jedes Wochenende nach Hause zu ihrer Mutter. Das Wohnen im Studentenwohnheim diente ausschließlich dem Studium. Der Bezug des Zimmers im Studentenwohnheim hat daher die Zugehörigkeit zum Haushalt der Beigeladenen nicht unterbrochen. Somit war auch für die Monate November 2011 bis Januar 2012 die Beigeladene vorrangig berechtigt.
- 28
Im Monat Februar 2012 wohnte T bis zum 20.02. im Haushalt der Beigeladenen. Somit war die Beigeladene für den Monat Februar 2012 vorrangig berechtigt.
- 29
Ab dem 20.02.2012 wohnte T in der Wohngemeinschaft; dies dauert an bis Ende Juni 2012. T hat glaubhaft ausgesagt, dass sie auch in dieser Zeit so oft wie möglich nach Hause gefahren ist. Dass T sich bei ihrer Aussage um einen Monat vertan hat, vermag zur Überzeugung des Gerichts die Glaubhaftigkeit der Aussage nicht zu beeinträchtigen. T hat schlüssig dargelegt, dass weder die Wohnung selbst, noch die Gemeinschaft mit den Mitbewohnern sie zum Verbleiben in X veranlassten und dass sie im Gegenteil ihre Vorlesungen und Seminare so gelegt hatte, dass sie möglichst viel Zeit zuhause verbringen konnte. Damit war auch für die Monate März bis Juni 2012 die Haushaltszugehörigkeit zur Beigeladenen gegeben, so dass die Beigeladene auch für diese Monate vorrangig berechtigt war.
- 30
In den Monaten Juli und August 2012 wohnte T ausschließlich im Haushalt der Beigeladenen. Somit war die Beigeladene für die Monate Juli und August 2012 vorrangig berechtigt.
- 31
Ab September 2012 wohnte T zusammen mit ihrem Partner in einer Wohnung in X. T hat glaubhaft ausgesagt, dass sie seither nicht mehr jedes Wochenende nach Hause fuhr. Das Wohnen zusammen mit dem Partner kann nicht mehr als auswärtiges Wohnen ausschließlich zum Zweck des Studiums angesehen werden. In diesem Fall tritt der Zweck des gemeinsamen Wohnens mit dem Partner gleichwertig neben den Zweck, am Studienort zu wohnen. Dies drückt sich auch in den weniger häufigen Heimfahrten aus, auch wenn die Reduzierung der Heimfahrten durch die Inanspruchnahme durch das Studium mit veranlasst war.
- 32
Somit bestand ab September 2012 keine Haushaltsaufnahme bei der Beigeladenen mehr. Die vorrangige Berechtigung richtete sich daher nach § 64 Abs. 3 EStG.
- 33
Gemäß § 64 Abs. 3 Satz 1 EStG erhält in diesem Fall derjenige das Kindergeld, der dem Kind eine Unterhaltsrente zahlt.
- 34
Der Kläger zahlte der Tochter T ab September 2012 eine Unterhaltsrente von monatlich 600 €. Die Beigeladene zahlte an T keine laufende Unterhaltsrente.
- 35
Der Kläger hat die Unterhaltsrente von seinem Konto auf das Konto der T überwiesen. Formal betrachtet war er der Leistende.
- 36
Soweit die Beigeladene meint, die Unterhaltsrenten seien deshalb nicht vom Kläger geleistet worden, weil das Geld aus einer für T abgeschlossenen Versicherung stammt, ist dem nicht zu folgen. Diese Argumentation zielt darauf ab, dass der Kläger zwar formal, aber nicht wirtschaftlich belastet sei mit den Unterhaltszahlungen.
- 37
Die Unterhaltszahlungen werden finanziert aus der Auszahlung einer Versicherungssumme. Der Kläger hatte die Versicherung im Jahr 1999 abgeschlossen, wobei Vertragspartner des Versicherungsvertrages formal die Tochter T war. Finanziert wurden die Versicherungsprämien allein vom Kläger. Die Versicherungssumme war bei Fälligkeit im Einvernehmen mit der Tochter T an den Kläger ausbezahlt worden.
- 38
Unter diesen Umständen ist der Kläger nicht nur formal Leistender, sondern auch wirtschaftlich mit den Unterhaltszahlungen belastet. Er allein hatte die Versicherungsprämien und damit auch die ausgezahlte Versicherungssumme finanziert. Er hatte diese Art der Finanzierung der Ausbildung seiner Kinder – an Stelle des Ansparens entsprechender Beträge – allein aufgrund seiner Erkrankung gewählt, um die Finanzierung der Ausbildung auch im Falle seines frühzeitigen Todes abgesichert zu sehen. Nachdem dieser Fall, für den der Kläger hatte vorsorgen wollen, nicht eingetreten war, hatte T die auszuzahlende Versicherungssumme treuhänderisch auf den Kläger zurück übertragen mit der Maßgabe, hieraus die laufenden Unterhaltszahlungen zu finanzieren.
- 39
Da der Kläger die Versicherung für seine Tochter finanziert hat, ist nicht entscheidend darauf abzustellen, dass die Tochter hinsichtlich der Versicherungssumme selbst die Berechtigte war.
- 40
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 136 Abs. 1 Satz 1, 139 Abs. 4 FGO.
- 41
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit wegen der vom Beklagten zu tragenden Kosten beruht auf §§ 151 Abs. 2 und 3, 155 FGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.